Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.36
ENTSCHEID
vom 7.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 29. August 2015
Sachverhalt
A____ wurde am
2. Juli 2015 von der Polizei festgenommen und befindet sich seitdem in Haft.
Die Staatsanwaltschaft verdächtigt ihn des versuchten Diebstahls, möglicherweise
in banden- und gewerbsmässiger Begehung, der Sachbeschädigung sowie des
Hausfriedensbruchs und hat gestützt auf die Haftgründe der Flucht-, Kollusions-
und Fortsetzungsgefahr am 3. Juli 2015 die Anordnung der Untersuchungshaft
beantragt. Das Zwangsmassnahmengericht hat diesem Antrag am 4. Juli 2015 stattgegeben
und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 29.
August 2015 über A____ verhängt. In der Begründung seiner Verfügung bejahte das
Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bezüglich des
Vorwurfs des (eventuell banden- und gewerbsmässigen) Diebstahls sowie der
Flucht- und Kollusionsgefahr; ob zusätzlich auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
gegeben sei, wurde offen gelassen.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 30. Juli 2015 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft:
31. Juli 2015), mit der A____ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft
beantragt. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Einleitung einer Untersuchung
gegen die Polizeibeamten, die in seine Anhaltung involviert waren, sowie gegen
den ermittelnden Polizeibeamten, Angestellte beim Amt für Migration, Angestellte
des Untersuchungsgefängnisses, den Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts
wegen rassistischen Verhaltens, Freiheitsberaubung und Verletzung des
Schriftgeheimnisses. Zuletzt macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,
sein Recht auf amtliche Verteidigung sei verletzt worden, indem in der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und anlässlich der zweiten
polizeilichen Einvernahme nicht sein amtlicher Verteidiger, sondern eine
Substitutin zugegen war. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht
ausreichend mächtig ist, wurde dem Beschwerdegericht dessen rumänische
Beschwerdeschrift am 4. August 2015 in deutscher Übersetzung nachgereicht. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2015 im
Hauptantrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Verspätung und im
Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde, alles unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Die
Haftbeschwerde ist innerhalb von 10 Tagen nach der mündlichen Eröffnung oder
der Zustellung des schriftlichen Entscheids der Vorinstanz schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 384 lit. b und 396 Abs.
1 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine in rumänischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift
mit dem Titel „Tribunal Basel“ am 31. Juli 2015 der (unzuständigen) Staatsanwaltschaft
übergeben, und diese wurde mit einer summarischen Übersetzung am 3. August 2015
bzw. mit einer vollständigen Übersetzung am 4. August 2015 an das
Beschwerdegericht weitergeleitet. Zwar ist die Verfahrenssprache der Basler
Strafbehörden Deutsch (§ 23 EG StPO in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO) und
Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12 mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3
StPO). Das Beschwerdeschreiben wird vorliegend dennoch ohne präjudizielle Wirkung
mit Datum vom 31. Juli 2015 entgegengenommen (Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO).
1.3 Der
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Dispositiv, kurzer Begründung und
Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen
Verhandlung am 4. Juli 2015 mündlich eröffnet, wobei ein Dolmetscher für die
Übersetzung ins Rumänische beigezogen wurde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer
zugleich der schriftliche Entscheid in deutscher Sprache ausgehändigt. Damit sind
dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Inhalte des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts
in seine Muttersprache übersetzt worden, und dieser verfügte über sämtliche nötigen
Informationen im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des Entscheids. Für
mögliche Fragen in diesem Zusammenhang konnte ihn überdies seine amtliche
Verteidigung, die an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts zugegen war,
beraten. Eine Übersetzung des schriftlichen Entscheids ins Rumänische durfte
unter diesen Umständen unterbleiben. Demnach begann die zehntägige Frist zur
Einreichung der Beschwerde am 5. Juli 2015 zu laufen und endete am 14. Juli
2015 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen erweist sich die Einreichung der
Beschwerdeschrift am 31. Juli 2015 als klarerweise verspätet. Der Beschwerdeführer
führt in diesem Zusammenhang aus, er sei mit der Substitutin seines amtlichen
Verteidigers übereingekommen, dass sie Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Entscheid einlegen würde. Soweit damit sinngemäss Antrag auf Wiederherstellung
der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 94 StPO gestellt werden soll, ist dem
entgegen zu halten, dass die Voraussetzungen nach Art. 94 Abs. 1 StPO nicht
vorliegen. Auch wenn unterstellt werden sollte, dass die Versäumung der
Rechtsmittelfrist der amtlichen Verteidigung anzulasten ist, so läge darin kein
Grund zur Fristwiederherstellung. Ist das Verhalten der amtlichen Verteidigung
doch grundsätzlich dem Beschwerdeführer anzurechnen (BGer 1B_250/2012 vom 31.
Juli 2012 E. 2.1-2.3 mit weiteren Hinweisen). Überdies war der Beschwerdeführer
wie ausgeführt durch die mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids
ausreichend über die Möglichkeiten zur Ergreifung eines Rechtsmittels
informiert und hätte somit bei Untätigbleiben seines amtlichen Verteidigers
selber Beschwerde einlegen können. Er war insbesondere auch darüber ins Bilde
gesetzt, dass eine Rechtsmittelfrist am Laufen war. Dass er zum Verfassen einer
Beschwerdeschrift auch ohne anwaltliche Unterstützung in der Lage war, beweist
im Übrigen die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers. Auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer mangelnde deutsche Sprachkenntnisse aufweist, vermag
das Versäumen der Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen (BGer 1B_250/2012
vom 31. Juli 2012 E. 2.3). Dies umso mehr, als das Appellationsgericht wie
vorliegend auch ein Beschwerdeschreiben in rumänischer Sprache entgegen
genommen hat. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten das Versäumnis
verschuldet hat, fällt eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser
Betracht. Auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten. Es bleibt dem
Beschwerdeführer trotz diesem Nichteintretensentscheid weiter unbenommen, bei
der Staatsanwaltschaft ein begründetes Gesuch um Haftentlassung einzureichen,
das jederzeit gestellt werden kann (Art. 228 StPO).
1.4 Unter
diesen Umständen bleibt grundsätzlich zwar kein Raum für eine weitere
Überprüfung der Haftanordnung bezüglich inhaltlicher oder Verfahrensmängel. Der
Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der Beschwerdeführer durch MLaw B____ als amtliche Verteidigerin wirksam
vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten worden ist. Mit Verfügung vom 7. Juli
2015 hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschwerdeführers die amtliche
Verteidigung mit C____ als Rechtsanwalt angeordnet. Die vom Beschwerdeführer an
C____ erteilte Vollmacht beinhaltete jedoch auch das Recht des letzteren,
Untervollmacht an andere Juristen und Juristinnen in seiner Anwaltskanzlei zu
erteilen. Davon hat C____ Gebrauch gemacht, indem er MLaw B____ mit der Mitarbeit am Mandat des
Beschwerdeführers betraute. Diese Mandatsübergabe ist somit durch die
Unterschrift des Beschwerdeführers abgedeckt.
Der
Beschwerdeführer äussert gegen verschiedene Personen, die an seiner
In-Haft-Setzung beteiligt waren, den Vorwurf rassistischer Äusserungen oder
rassistischen Verhaltens. Weiter beschuldigt er einzelne Personen der
Freiheitsberaubung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses. Wegen fehlender
Zuständigkeit zur Behandlung dieser Vorwürfe überweist das Appellationsgericht
das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers inkl. Übersetzung an die
Staatsanwaltschaft zur allfälligen Abklärung dieser Sachverhalte.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– (vgl. § 11 Verordnung über
die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
nicht anwaltlich vertreten wurde, sind auch keine Vertreterkosten entstanden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Einreichung der Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
31. Juli 2015 inkl. deutsche Übersetzung und entsprechende Verfahrensakten
werden zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Susanna Baumgartner
Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).