Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.17
SB.2014.113
URTEIL
vom 17.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron , Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
1
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
B____ , geb. […] Berufungsklägerin
2
[…] Beschuldigte
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. November 2013
betreffend
ad 1: mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung
der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration)
ad 2: Irreführung
der Rechtspflege und Begünstigung
sowie
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 25. August 2014
betreffend
ad 1: gewerbsmässigen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. November 2013 wurde A____ der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 3‘000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von
der Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Anstiftung zu
Begünstigung wurde er freigesprochen.
Mit gleichem
Urteil wurde seine Ehefrau B____ der Irreführung der Rechtspflege und der
Begünstigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, schuldig erklärt. In Bezug
auf den Anklagepunkt des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges wurde
das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl A____ als auch B____, beide vertreten durch Advokat Dr. […],
rechtzeitig Berufung angemeldet und Berufungserklärungen eingereicht und
begründet. Die Berufung von A____ (Berufungskläger) richtet sich gegen die
Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziffer 1 der
Anklageschrift und wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und grober
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift. Diesbezüglich
beantragt er Freisprüche. Unbestritten sind die Schuldsprüche wegen (mehrfachen)
Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift.
Hierfür beantragt der Berufungskläger eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF
70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren. Von der Auferlegung einer Busse sei abzusehen, eventualiter und im
Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sei diese auf
CHF 300.– zu reduzieren. B____ (Berufungsklägerin) beantragt einen
vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege
und der Begünstigung. Die beiden Berufungsverfahren werden unter der
Verfahrensnummer SB.2014.17 geführt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Mai
2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung der
Berufungsklägerin vernehmen lassen. Zur Berufung des Berufungsklägers hat sie
sich nicht geäussert.
Noch während des
laufenden Berufungsverfahrens wurde A____ mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 25. August 2014 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.
Von der Anklage des Pfändungsbetrugs wurde er freigesprochen. Auch hiergegen
hat er, wiederum vertreten durch Advokat Dr. […], rechtzeitig Berufung erhoben,
mit der er einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs verlangt.
Diese Berufung wird unter der Verfahrensnummer SB.2014.113 geführt.
Auf Antrag des
Berufungsklägers hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit
Verfügung vom 13. Februar 2015 die Verfahren SB.2014.17 und SB.2014.113
zusammengelegt und – unter Verzicht auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsantwort
im Verfahren SB.2014.117 – direkt zur Verhandlung geladen.
An der
Verhandlung vom 17. Juni 2015 sind der Berufungskläger und die Berufungsklägerin
befragt worden und ihr gemeinsamer Vertreter Dr. […] sowie der im Verfahren
SB.2014.113 die Anklage vertretende Staatsanwalt lic. iur. […] zum Vortrag gelangt.
Der bloss fakultativ geladene Staatsanwalt lic. iur. […], welcher im Verfahren
SB.2014.17 die Anklage vertreten hatte, hat auf die Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegenden Berufungen richten sich gegen Entscheide des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 20. November 2013 sowie des Strafdreiergerichts vom
25. August 2014. Der Berufungskläger und die Berufungsklägerin haben die
Berufungen innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im
Einklang mit Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) form- und
fristgerecht die Berufungserklärungen eingereicht. Sie sind von den
angefochtenen Urteilen berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Nach
dem Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten unter anderem gemeinsam
verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt
hat (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft
und Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Im vorliegenden
Fall sind sachliche Gründe für eine Zusammenlegung der beiden
Berufungsverfahren von A____ gegeben, weshalb der Instruktionsrichter die
beiden Verfahren mit Verfügung vom 13. Februar 2015 vereinigt hat.
1.4 Das
Berufungsgericht überprüft die erstinstanzlichen Urteile – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall sind im Verfahren
SB.2014.17 in Bezug auf den Berufungskläger die Freisprüche von der Anklage der
Anstiftung zu Begünstigung (AS vom 25. April 2013 Ziff. 1) und von der Anklage
der Störung des öffentlichen Verkehrs (AS vom 25. April 2013 Ziff. 2) sowie die
Schuldsprüche wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand am
18. Juni 2011 und am 23. März 2012 (AS vom 25. April 2013 Ziff. 2 und 3), in
Bezug auf die Berufungsklägerin die Einstellung des Verfahrens betreffend
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (SW 2010 1 1592) von keiner
Seite angefochten worden. In diesen Punkten ist daher das erstinstanzliche
Urteil nicht zu überprüfen. Dasselbe gilt für den nicht angefochtenen
Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des Pfändungsbetrugs im
Verfahren SB.2014.113. Da die Staatsanwaltschaft die erstinstanzlichen Urteile
nicht ebenfalls angefochten hat, dürfen diese zudem nicht zum Nachteil der
Berufungskläger abgeändert, namentlich die erstinstanzlichen Strafen nicht
erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Berufungsverfahren
SB.2014.17 / Urteil vom 20. November 2013
2.1
2.1.1 In
Ziff. A/1 der Anklageschrift vom 25. April 2013 (SW 2010 1 1329) wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, er sei am 3. Januar 2010 in fahrunfähigem Zustand
(Blutalkoholkonzentration: mindestens 0.89 ‰) als Lenker des Personenwagens Opel
Astra F16 ([…]) in Basel von der Wilhelm-His-Strasse kommend entlang der Johanniterstrasse
in Richtung Elsässerstrasse gefahren.
Der
Berufungsklägerin wird vorgeworfen, sie habe anlässlich einer Polizeikontrolle
am 3. Januar 2010 sowie bei späteren Befragungen tatsachenwidrig
behauptet, sie und nicht der Berufungskläger sei anlässlich der oben erwähnten
Fahrt am Steuer gesessen. Mit dieser Falschangabe habe sie ein Strafverfahren
gegen ihren Ehemann wegen Fahrens im fahrunfähigen Zustand und Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeuges verhindern wollen (lit. B der Anklageschrift
vom 25. April 2013, SW 2010 1 1331).
2.1.2 Das
Strafgericht ist im Urteil vom 20. November 2013 zum Schluss gekommen, dass
aufgrund der Aussagen des als Zeugen angehörten Polizisten Wm C____ sowie
weiterer Indizien erwiesen sei, dass der Berufungskläger während der inkriminierten
Fahrt vom 3. Januar 2010 selbst als Lenker am Steuer gesessen sei. Unbestritten
sei, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen sei
und einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.89 ‰ aufgewiesen habe (Urteil
S. 5 f.).
In Bezug auf die
Berufungsklägerin hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass sie
tatsachwidrigen sich selbst als Lenkerin ausgegeben habe, um ihren Ehemann
einer Strafverfolgung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu entziehen.
Damit habe sie sowohl den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss
Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch jenen der Begünstigung gemäss Art. 305
Abs. 1 StGB erfüllt. In Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege sei von
einem besonders leichten Fall auszugehen, da den involvierten Polizisten
bereits bei der Kontrolle bewusst gewesen sei, dass die Selbstbezichtigung
falsch sei.
2.1.3 Wie
bereits vor der Vorinstanz machen die Berufungskläger im Berufungsverfahren
geltend, dass die Berufungsklägerin und nicht der Berufungskläger am
3. Januar 2010 als Lenker am Steuer gewesen sei. Sie monieren, die
Vorrichterin berufe sich einzig auf die Angaben von Wm C____ anlässlich der
mündlichen Hauptverhandlung vor erster Instanz. Die dem Urteil zugrundeliegende
Indizienkette könne nicht als geschlossene erachtet werden. Es sei durchaus
möglich, dass sich Wm C____ bei der Kontrolle des Fahrzeuges nicht darauf
konzentriert habe, wer der Lenker sei, und aufgrund der Umstände bei der
Kontrolle irrtümlich davon ausgegangen sei, dies sei der Berufungskläger
gewesen. Dass der Sohn der Berufungskläger gesagt haben soll, dass sein Vater
gefahren sei, sei nicht verifiziert. Der Berufungskläger sei daher in dubio pro
reo von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, die Berufungsklägerin
von den Vorwürfen der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung
freizusprechen.
2.1.4 Gemäss
dem Polizeirapport vom 3. Januar 2010 haben die Polizeibeamten der Mannschaft
AP III/3 bereits beim Kreuzen des Fahrzeuges der Berufungskläger festgestellt,
dass hinter dem Lenkrad eine ca. 50 Jahre alte männliche Person in „liegender
Position“ und auf dem Beifahrersitz eine weibliche Person sass (Akten S. 104).
Weil sie beim Fahrzeug eine defekte Rücklichtkombination bemerkt hätten, hätten
sie sich entschlossen, umzukehren und die Fahrzeuginsassen zu kontrollieren.
Als sie beim inzwischen parkierten Fahrzeug angelangt seien, sei der vorgängig
beobachtete PW-Lenker bei der Fahrertüre gestanden, auf der Beifahrerseite
hätten sie eine Frau mit einem Knaben gesehen. Die Tasche der Frau sei auf dem
Beifahrersitz gelegen. Der Mann sei dann eiligen Schrittes in Richtung
Liegenschaft Nr. […] gegangen und erst nach zweimaliger Aufforderung stehen
geblieben. Er habe bestritten, den Wagen gefahren zu haben. Die Frau habe seine
Angaben zunächst bestätigt. Als aber Kpl C____ die Berufungsklägerin und ihren
12-jährigen Sohn zur Seite genommen und gefragt habe, wer gefahren sei, habe
der Sohn seinen Vater als Lenker angegeben, worauf die Berufungsklägerin
genickt habe. Auch der Berufungskläger habe später nicht mehr bestritten,
gefahren zu sein („Wenn Sie sagen ich bin gefahren, dann ist das halt so“,
Akten, S. 105).
Nachdem der
Berufungskläger bei der Einvernahme vom 14. Januar 2010 und die
Berufungsklägerin bei der Befragung vom 21. Januar 2010 übereinstimmend erklärt
hatten, dass die Berufungsklägerin am 3. Januar 2010 den Wagen gelenkt habe,
nahm Wm1 D____ Rücksprache mit der Mannschaft des AP III/3. Alle drei Beamten
erklärten, dass ein Mann den Wagen gelenkt habe. Kpl C____ ergänzte, dass dies
vom Sohn der Berufungskläger bestätigt worden sei. Ausserdem seien beide Wagen
beim Kreuzen sehr langsam gefahren, so dass er den Lenker zweifelsfrei gesehen
habe (Akten S. 121). Wm C____ hat diese Angaben auch als Zeuge vor Strafgericht
vollumfänglich bestätigt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 319 f.): Sie
hätten bereits beim Kreuzen des Fahrzeuges gesehen, dass dieses von einem Mann
gesteuert worden sei. Der Sohn habe auf Frage hin gesagt, dass sein Vater das
Fahrzeug gelenkt habe. Bei der Kontrolle sei die Berufungsklägerin bei der
Beifahrerseite gestanden und der Berufungskläger noch auf der Seite der Fahrertüre.
Es besteht kein
Anlass, an den nachvollziehbaren und detaillierten Aussagen der Polizeibeamten,
namentlich des als Zeugen unter Wahrheitspflicht befragten Wm C____, zu
zweifeln. Demgegenüber wurden die Ausführungen der Berufungskläger von der
Vorinstanz zu Recht als unglaubwürdig beurteilt, zumal sie diverse Widersprüche
aufweisen. So hatte der Berufungskläger gemäss dem Polizeirapport zunächst
bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben, um dies dann doch noch zuzugestehen.
Die Berufungsklägerin hatte anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei
die Aussage, wonach sie ein Kopftuch getragen habe, (noch) nicht bestritten (Akten
S. 118). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat sie dann ausgeführt,
dass sie zwar einen Schal getragen habe, diesen aber nicht über dem Kopf (Akten
S. 319). In der Berufungsbegründung der Berufungsklägerin (S. 3) wiederum wird
ausgeführt, dass sie den Schal leicht über den Kopf gezogen habe. Da die
Polizisten anlässlich der Kontrolle mit der Berufungsklägerin direkt gesprochen
haben, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich diesbezüglich hätten täuschen
oder die Unwahrheit sagen sollen. Letzteres gilt insbesondere für den als
Zeugen befragten Wm C____. Widersprüchlich sind die Aussagen der
Berufungsklägerin und des Berufungsklägers auch bezüglich der Häufigkeit des
Fahrzeuglenkens durch die Berufungsklägerin. So hat der Berufungskläger
ausgeführt, dass in der Regel er fahre (Akten S. 136; zweitinstanzliches
Protokoll S. 3). Die Berufungsklägerin hat demgegenüber angegeben, sie sei
diejenige, „welche meistens mit dem Auto fährt“ (Akten S. 118). Die Ausführungen
der Berufungskläger über die Gründe, weshalb der Berufungskläger den Autoschlüssel
gehabt habe und bei der Fahrertüre gestanden sei (vgl. etwa Akten S. 118 und
135) stehen im Widerspruch zu den Ausführungen im Polizeiprotokoll (so z.B. zum
Punkt, welche Türe wegen Vereisung mit dem Schlüssel nicht geöffnet werden
konnte). Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Berufungsklägers, wonach er
an diesem Tag nicht Auto gefahren sei, weil er Alkohol getrunken habe (Akten
S. 134; zweitinstanzliches Protokoll S. 3), sprechen die – unbestrittenen
– Autofahrten in alkoholisiertem Zustand vom 18. Juni 2011 und vom 23. März
2012. Bei diesen Gelegenheiten hat ihn sein beachtlicher Alkoholkonsum auch
nicht daran gehindert, ein Motorfahrzeug zu lenken. Unbehelflich ist
schliesslich das Argument der Berufungsklägerin, dass sie und der
Berufungskläger einander ähneln würden und daher wohl verwechselt worden seien
(Akten S. 129). Bereits […], welcher sowohl die Berufungsklägerin als auch den
Berufungskläger befragt hatte, hat festgehalten, dass keinerlei Ähnlichkeit
zwischen den beiden festzustellen sei (a.a.O.). Davon konnte sich auch das
Gericht anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung überzeugen, zumal der
Berufungskläger im Gegensatz zu seiner Ehefrau Brillenträger ist (vgl. dazu
zweitinstanzliches Protokoll S. 5).
2.1.5 Die
Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass der
Berufungskläger am 3. Januar 2010 in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug gelenkt
hat. Der Schuldspruch gegen ihn wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem
Zustand an jenem Tag ist somit zu Recht ergangen.
2.1.6 Zu
folgen ist in tatsächlicher Hinsicht auch der Schlussfolgerung der Vorinstanz,
dass die Berufungsklägerin wider besseres Wissen behauptet hat, sie und nicht
der (alkoholisierte) Berufungskläger habe das Fahrzeug gelenkt. Entgegen der
Argumentation in Ziffer 5 der Berufungsbegründung hat sie damit den Tatbestand
der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 erfüllt. Zur Erfüllung
dieses Tatbestands ist nicht erforderlich, dass bei einer Behörde wegen einer
angeblich begangenen Straftat Anzeige erstattet wird. Es genügt, wenn bei einer
Behörde – wozu auch die Polizei gehört – der Impuls zur Strafverfolgung oder
deren Richtungsänderung auf eine nichtschuldigte Person gesetzt wird (Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 304 N 4). Hierzu reichen Äusserungen aller Art (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 304 N 8, 13, Art. 303 N 13). Die
Berufungsklägerin hat auch nach dem Vorhalt, dass das Fahrzeug aufgrund der
Schäden am Rücklicht nicht in betriebssicherem Zustand war (Akten S. 128), wahrheitswidrig
behauptet, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe (Akten S. 129). Ihr musste somit
spätestens in diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass sie damit behauptet hat, ein
nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt zu haben. Damit hat sie mit ihrer Aussage
sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt
resp. den Impuls zur Richtungsänderung der Strafverfolgung auf eine nichtschuldige
Person – sich selbst – gesetzt.
Die Vorinstanz
ist indessen zu Recht von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 304
Ziff. 2 StGB ausgegangen und hat dementsprechend von Strafe Umgang genommen, da
den Polizisten schon im Rahmen der Polizeikontrolle bewusst gewesen ist, dass
die Selbstbezichtigung falsch war.
Darüber hinaus
wurde die Berufungsklägerin der Begünstigung schuldig gesprochen. Diesbezüglich
ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als kein Zweifel daran besteht, dass die
Berufungsklägerin ihren Mann mit ihrer Falschaussage der Strafverfolgung wegen
Führens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand entziehen wollte. Damit hat
sie den subjektiven Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StPO erfüllt. Der objektive
Tatbestand der Begünstigung verlangt indessen, dass die Täterschaft eine Amtshandlung
im Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat. Eine blosse
Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig
behindert bzw. stört, genügt nicht (BGE 129 IV 138 E. 2.1 S. 140). Die Berufungsklägerin
hat jedoch mit ihrer falschen Aussage gar nichts verhindert, da ihr diese von
Anfang gar nicht geglaubt wurde. Der Tatbestand der Begünstigung wurde daher
nicht vollendet, der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Es liegt damit bloss
der Versuch einer Begünstigung vor.
Gemäss Art. 305
Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Täterschaft
in so naher Beziehung zu dem Begünstigten steht, dass sein Verhalten
entschuldbar ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, ist doch der Berufungskläger,
den die Berufungsklägerin einer Strafverfolgung entziehen wollte, ihr Ehemann.
In Abänderung des angefochtenen Entscheides ist daher von einer bloss
versuchten Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
StGB auszugehen, und es ist in Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB (auch diesbezüglich)
von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
2.2
2.2.1 In
Ziff. A/2 der Anklageschrift vom 25. April 2013 (SW 2011 6 469) wurde dem
Berufungskläger vorgeworfen, er sei am 18. Juni 2011 Uhr in fahrunfähigem
Zustand (Blutalkoholkonzentration: mindestens 1.45 ‰) als Lenker eines
Personenwagens in Basel vom Spalentor kommend entlang der Missionstrasse in
Richtung Schönbeinstrasse gefahren. Bei der Verzweigung Klingelbergstrasse/Schanzenstrasse
habe er massiv beschleunigt, woraufhin das Patrouillenfahrzeug Basilea 23 mit
Blaulicht die Verfolgung aufgenommen habe. In der Folge sei der Berufungskläger
mit teilweise massiv übersetzter Geschwindigkeit durch die Schanzenstrasse und
die Spitalstrasse gefahren, wobei er bei allen Abbiegevorgängen den
Richtungsanzeigers nicht gestellt habe. Schliesslich sei er – wiederum ohne
Anzeigen des Richtungswechsels – unvermittelt nach rechts in die
Wilhelm-His-Strasse eingebogen. Die zu diesem Zeitpunkt entlang der Wilhelm
His-Strasse in Richtung Spitalstrasse fahrende Mannschaft des Basilea 01 habe
sich gezwungen gesehen, eine Vollbremsung einzuleiten, um nicht mit dem
Fahrzeug des Berufungsklägers frontal zu kollidieren.
2.2.2 Dass
der Berufungskläger anlässlich dieser Autofahrt alkoholisiert war, ist wie
schon vor der Vorinstanz unbestritten. Hingegen bestreitet der Berufungskläger,
dass er beim Abbiegen jeweils den Blinker nicht gestellt habe und dass er zu
schnell gefahren sei. Er macht geltend, er habe den Blinker jeweils gestellt,
dieser habe sich aber vorzeitig von alleine zurückgestellt. Sein Verteidiger
stellt sich auf den Standpunkt, dies sei ein normaler technischer Vorgang, wenn
während des Abbiegens kurz Gegensteuer gegeben werde. Dass der Berufungskläger
mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei, sei durch nichts objektiviert und
beruhe einzig auf den Angaben der befragten Mitarbeiter der Polizei. Insgesamt
könne die Indizienkette nicht als geschlossen erachtet werden, so dass der
Berufungskläger sei in dubio pro reo freizusprechen sei.
2.2.3 Die
Vorinstanz hat gestützt auf die Angaben der Insassen des Patrouillenfahrzeugs
Basilea 23, insbesondere des in der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeugen
befragten Pm E____, als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger dreimal
beim Abbiegen den Blinker nicht gestellt habe. Der Berufungskläger habe
ausserdem nicht bestritten, dass er zu schnell vom Bernoullianum bis zur
Spitalstrasse gefahren sei, wobei er sein Tempo mit maximal 60 km/h angegeben
habe. Von dieser Geschwindigkeit ist die Vorinstanz in der Folge – trotz der
weit höheren Angaben der befragten Polizisten – ausgegangen, da mangels
Eichkontrolle des Tachometers des Polizeifahrzeugs nicht nachgewiesen werden
könne, dass der Berufungskläger die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 25
km/h überschritten habe. Im Weiteren sei erstellt, dass der Berufungskläger mit
rasantem Tempo von der Spitalstrasse in die Wilhelm His-Strasse eingebogen sei.
Da die Sicht in die Wilhelm His-Strasse bei diesem Abbiegemanöver eingeschränkt
und die Strassenverhältnisse wegen der parkierten Autos eng gewesen seien, sei
die Vermeidung einer Kollision mit der entgegenkommenden Polizeipatrouille des
Basilea 01 nur dem Umstand zu verdanken gewesen, dass deren Chauffeur, der in
der Hauptverhandlung als Zeuge befragte Polizist Kpl F____, in der fraglichen
30-Zone nur 10-15km/h gefahren sei und sofort abgebremst habe. In rechtlicher
Hinsicht habe der Berufungskläger durch das unterlassene Blinken und die nicht
angepasste Geschwindigkeit mehrfach die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Ziff. 1 SVG verletzt. Beim Abbiegemanöver in die Wilhelm His-Strasse habe er
grobfahrlässig eine erhöhte abstrakte Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge
geschaffen, was als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2
SVG zu qualifizieren sei.
2.2.4 Dem
Polizeirapport vom 18. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass gerade die zügige
Fahrweise und das Unterlassen der Richtungsanzeige Anlass für die Polizeipatrouille
Basilea 23 waren, die Verfolgung des vom Berufungskläger gelenkten Motorfahrzeuges
aufzunehmen (Akten S. 163 f.). Aufgrund der anschliessend erkannten massiven
Beschleunigung des verfolgten Fahrzeuges sei das Blaulicht eingeschaltet
worden; das verfolgte Fahrzeug sei aber so schnell gefahren, dass sich der
Abstand zum verfolgenden Polizeiauto, welches einen Tachostand von 80 km/h
aufgezeigt habe, noch vergrössert habe. In der Folge sei das verfolgte Fahrzeug
wiederum zweimal abgebogen, ohne geblinkt zu haben. Nach dem unvermittelten
Abbiegen in die Wilhem His-Strasse habe der Berufungskläger aufgrund des
entgegenkommenden Polizeifahrzeuges Basilea 01 bremsen und halten müssen. Er
habe daraufhin den Rückwärtsgang eingeschaltet und sei beinahe mit dem
verfolgenden Patrouillenfahrzeug kollidiert (Akten S. 164). Der Berufungskläger
hat bei der Befragung vom 29. Juni 2011 bestritten, mit 80 km/h gefahren zu
sein; er schätze, er sei höchstens mit 60 km/h gefahren. Er könne sich nicht
mehr daran erinnern, die Anzeige der Richtungsänderung unterlassen zu haben
(Akten S. 184). Pm E____, Chauffeur des Patrouillenfahrzeugs Basilea 23, hat
gegenüber vor Strafgericht als Zeuge bestätigt, dass der Berufungskläger
dreimal beim Abbiegen nicht geblinkt habe. Der Tacho am Polizeifahrzeug habe 80
km/h gezeigt. Der Berufungskläger habe massiv beschleunigt, worauf sie das
Blaulicht eingeschalten hätten. Die Verfolgung habe an der Wilhelm His-Strasse
geendet, da das andere Polizeiauto dem Berufungskläger entgegen gekommen sei
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 322). Der ebenfalls als Zeuge befragte
Kpl G____, welcher den oben erwähnten Rapport geschrieben hat, hat diese
Aussagen bestätigt. Der Berufungskläger habe beim Abbiegen beim Spalentor, bei
der Spitalstrasse und bei der Wilhelm His-Strasse jeweils nicht geblinkt. Ausserdem
sei er sicher schneller als 60 km/h gefahren (erstinstanzliches Protokoll,
Akten S. 323). Schliesslich hat Kpl F____, Beifahrer im Polizeifahrzeug Basilea
01, welches dem Berufungskläger in der Wilhelm His-Strasse entgegenfuhr,
gegenüber dem Strafgericht ebenfalls als Zeuge ausgeführt, dass der
Berufungskläger mit massiv überhöhter Geschwindigkeit um die Ecke in die
Wilhelm His-Strasse „geschossen“ sei. Er wäre mit dem entgegenkommenden
Fahrzeug kollidiert, wenn dieses nicht sofort gebremst hätte. Das
Polizeifahrzeug sei mit ca. 10–15 km/h unterwegs gewesen (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 324). Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben
der als Zeugen unter Wahrheitspflicht befragten Polizisten zu zweifeln. Ihren
übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen ist klar zu entnehmen, dass
der Berufungskläger mit übersetzter, den Umständen nicht angepasster Geschwindigkeit
unterwegs war, dass er es mehrfach unterlassen hat, beim Abbiegen den
Richtungswechsel anzuzeigen, d.h. den Blinker zu stellen, und dass er beim rasanten
Einbiegen in die Wilhelm His-Strasse das hohe Risiko einer Kollision mit dem
entgegenkommenden Fahrzeug geschaffen hat.
Die Ausführungen
des Berufungsklägers sind demgegenüber als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die
Behauptung, dass er den Blinker gestellt und dieser wegen Gegensteuer von
selbst wieder abgestellt habe, widerspricht den eigenen Angaben des Berufungsklägers
vom 29. Juni 2011, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er geblinkt habe
(Akten S. 184). Zudem haben zwei Polizisten beobachtet und als Zeugen
bestätigt, dass der Berufungskläger beim Abbiegen jeweils überhaupt nicht
geblinkt hatte, also auch nicht kurz. Es ist daher erstellt, dass der
Berufungskläger beim Abbiegen den Richtungsanzeiger nicht gestellt hatte.
Bezüglich der Geschwindigkeit hat das Strafgericht gestützt auf die Aussagen
der als Zeugen befragten Polizisten zu Recht angenommen, dass der
Berufungskläger mit übersetzter, den Umständen nicht angepasster Geschwindigkeit
unterwegs war, auch wenn das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung
aufgrund der Zeugenaussagen nicht genau bestimmt werden kann.
2.2.5 Die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als mehrfache Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie als grobe Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist zutreffend. Der
Berufungskläger hat beim rasanten Einbiegen mit massiv überhöhter Geschwindigkeit
in die enge Wilhelm His-Strasse, in der das Kreuzen mit entgegenkommenden
Fahrzeugen nur beschränkt möglich ist, grobfahrlässig eine erhöhte abstrakte
Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge geschaffen. In Bezug auf das
Polizeifahrzeug Basilea 01 war die Gefahr sogar eine konkrete. Eine Kollision
konnte nur dank des raschen Bremsens des sehr langsam fahrenden
Polizeifahrzeuges vermieden werden. Zu beachten ist weiter, dass der
Berufungskläger bei seinem gefährlichen Fahrverhalten zudem unter dem Eindruck
von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,13 ‰) stand und
daher über eine beschränkte Reaktionsfähigkeit verfügte. Die vorinstanzlichen
Schuldsprüche sind somit zu bestätigen.
- Berufungsverfahren
SB.2014 113 / Urteil vom 25. August 2014
3.1 Mit
der Anklageschrift vom 2. Juni 2014 wird dem Berufungskläger in Ziffer 1
(gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil des Amtes für Sozialbeiträge; SW 2012 2
1028) zusammengefasst vorgeworfen, er habe bei der Eingabe eines Gesuches um
finanzielle Unterstützung am 11. Juni 2003 das Amt für Sozialbeiträge der Stadt
Basel in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht getäuscht, indem er den Erhalt
einer Pensionskassenrente der […] und den Bestand eines Kontos bei der Bank X____,
auf welches diese Rente ausbezahlt wurde, verschwiegen habe. Weiter habe er gegenüber
dem Amt für Sozialbeiträge mit gleicher Absicht verschwiegen, dass sich die
(deklarierte) SUVA-Rente im Verlauf der Unterstützung zwei Mal (per 1. Juli
2005 und per 1. Januar 2008) erhöht hatte. Aufgrund dieser Täuschungen habe der
Berufungskläger zwischen August 2002 und Oktober 2008 zu Unrecht Ergänzungsleistungen,
Prämienverbilligungen und Beihilfen im Umfang von insgesamt CHF 158'544.30
erhalten. Dem Amt für Sozialbeiträge sei ein Schaden im entsprechenden Umfang
entstanden.
3.2 Das
Strafdreiergericht ist entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, keine
Einkünfte vorsätzlich verschwiegen zu haben, zum Schluss gelangt, dass dieser
dem Amt für Sozialbeiträge seine Pensionskassenrente und das Konto, auf welches
diese ausbezahlt wurde, gezielt verschwiegen habe, ebenso die späteren Erhöhungen
der SUVA-Rente. Aufgrund seines recht hohen Einkommens aus Sozialversicherungen
(total über CHF 7'000.– pro Monat) habe dem Beschwerdeführer von Anfang an klar
gewesen sein müssen, dass er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen
und Beihilfen habe. Dennoch habe er ein entsprechendes Gesuch gestellt und
dabei gerade die relativ hohe Pensionskassenrente nicht deklariert, womit er
rund ein Drittel seiner Einkünfte verschwiegen habe. Er habe bei der
Gesuchstellung unterschriftlich die Vollständigkeit seiner Angaben bestätigt
und bei den weiteren Kontakten mit dem Amt für Sozialbeiträge Merkblätter mit
entsprechenden Hinweisen zur Deklaration zur Kenntnis genommen, ebenso anlässlich
der Zustellung der Mutationsverfügungen vom 8. Januar 2004 und vom 24. Juni
2005. Dennoch habe er die Pensionskassenrente von jährlich CHF 33'958.80
(bis 2003) resp. CHF 34'094.– (2004–2008) wie auch spätere Erhöhungen der
SUVA-Rente (von CHF 373.– auf schliesslich CHF 1‘238.75 pro Monat) nicht
deklariert. Da er grundsätzlich der deutschen Sprache mächtig sei und im
Verlaufe der Ermittlungen nicht kooperiert habe, könne er nicht Unverständnis
seiner Pflichten oder ein Missverständnis geltend machen, zumal bereits das von
ihm unterzeichnete Gesuchsformular bezüglich der anzugebenden Pensionen und
Bankkonten keine Zweifel offen lasse. Bezeichnenderweise sei die verschwiegene
Pensionskassenrente auf genau dasjenige Sparkonto bei der Bank X____ umgeleitet
worden, das er in seinem Gesuch an das Amt für Sozialbeiträge pflichtwidrig
ebenfalls nicht deklariert habe. Da die Zahlungen dieser Rente bis im März 2003
noch auf das bereits früher bestehende (deklarierte) Privatkonto bei der Bank X____
geflossen seien, sei es offensichtlich, dass das Sparkonto gezielt zum Zweck
des Verschweigens der Pensionskassenrente eröffnet worden sei. Damit stehe
fest, dass der Berufungskläger die Pensionskassenrente und die Erhöhungen der
SUVA-Rente bewusst verschwiegen habe. Es handle sich nicht um einfaches,
passives Verschweigen, sondern um ein aktives, qualifiziertes Verschweigen, sei
der Berufungskläger doch durch das Amt für Sozialbeiträge mehrfach aufgefordert
worden, seine finanzielle Situation offenzulegen.
In rechtlicher
Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungskläger durch das
Verschweigen von Bestand und Erhöhungen dieser Vermögenswerte das Amt für
Sozialbeiträge getäuscht habe. Dem Amt könne aufgrund der unterlassenen
Nachforschungen keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, die das Verhalten des
Berufungsklägers in den Hintergrund treten lasse. Es habe sich auf die Angaben
des Gesuchstellers verlassen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, ohne
offensichtlichen Anlass nachzuforschen, ob irgendwelche andere, nicht
deklarierte Einkommen existierten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung
spreche der Umstand, dass der Berufungskläger eine SUVA-Rente bezogen habe,
nicht per se für die Existenz einer Pensionskassenrente. Die Täuschung durch
qualifiziertes Schweigen sei daher arglistig. Dadurch in die Irre geführt, habe
das Amt für Sozialbeiträge zum eigenen Schaden Ergänzungsleistungen,
Prämienverbilligungen und Beihilfe in der Höhe von insgesamt
CHF 158'544.30 ausgerichtet, auf die der Berufungskläger keinen Anspruch
gehabt habe. Damit sei der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Der Berufungskläger
habe zudem gewerbsmässig gehandelt, da er seine effektive Einkommenssituation
über einen langen Zeitraum von mehr als 6 Jahren verschwiegen und keine Gelegenheit
zur Korrektur genützt habe, sondern sich vielmehr auf das dadurch erzielte
namhafte Nebeneinkommen eingerichtet habe (Urteil S. 4–6).
3.3 Wie
bis anhin bestreitet der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren,
vorsätzlich ungenügende Angaben gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge gemacht zu
haben. Er sei davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe, zumal er in
seinen Steuererklärungen stets alles angegeben habe. Das Amt für Sozialbeiträge
hätte seiner Meinung nach Kenntnis über seine Einkünfte haben müssen. Er habe
bei der Anmeldung beim Amt für Sozialbeiträge alles mitgebracht, was verlangt
worden sei. Diese Unterlagen habe er später wieder zurückerhalten
(zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Sein Verteidiger stellt sich auf den
Standpunkt, dass Arglist nicht bejaht werden könne, da die Angaben des Berufungsklägers
leicht überprüfbar gewesen wären. Die Sachbearbeiterin des Amts für
Sozialbeiträge hätte aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger eine
IV-Rente und eine SUVA-Komplementärrente erhielt, merken müssen, dass er
früher gearbeitet und damit Anspruch auf eine Pensionskassenrente habe. Auch
ein Beizug der Steuererklärung, in welcher die Pensionskassenrente deklariert
wurde, wäre seiner Meinung nach angezeigt gewesen. Durch die unterlassene
Anzeige der Erhöhungen der SUVA-Rente sei zudem gar kein Schaden entstanden, da
es sich dabei um eine Komplementärrente gehandelt habe und somit die IV-Rente
und die SUVA-Komplementärrente immer dasselbe Total ergeben hätten.
Schliesslich wäre, wenn Betrug zu bejahen wäre, nicht von Gewerbsmässigkeit,
sondern von einer einzigen täuschenden Handlung auszugehen (zweitinstanzliches
Protokoll S. 6 f.).
3.4
3.4.1 Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
3.4.2 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem
andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135
IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann
auch durch konkludentes Handeln erfolgen.So hat das Bundesgericht
entschieden, dass das Verschweigen von leistungsrelevanten Umständen durch
einen Sozialhilfebezüger, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw.
dieses bekräftigen, einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleichkommen.
Es handle sich dabei um einen Fall des positiven Tuns durch qualifiziertes
Schweigen (BGE 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; BGer 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E.
1.2). In einem andern Fall hat es eine Täuschung bejaht, wenn ein
Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf
eine Anfrage der zuständigen Behörde betreffend seine wirtschaftliche Lage hin
nur einen von ihm verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen
Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127
IV 163 E. 2 S. 165 f.).
Im vorliegenden
Fall kann aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass der Berufungskläger die
Pensionskassenrente sowie das Konto, auf welches diese Rente zum Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuches (neu) floss, wie auch die Erhöhungen der SUVA-Rente
dem Amt für Sozialbeiträge bewusst nie mitgeteilt hat. Die gegenteiligen
Behauptungen des Berufungsklägers sind unglaubhaft. So konnte er denn weder
einen plausiblen Grund für die kurz vor Einreichung seines Gesuchs erfolgte
Umleitung der Pensionskassenrente auf ein neu eröffnetes Konto nennen (vgl.
erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 178) noch darlegen, welche Unterlagen im
Einzelnen er dem Amt für Sozialbeiträge eingereicht hat (zweitinstanzliches
Protokoll S 4). Bezüglich der Bankangaben hat er gegenüber der Staatsanwaltschaft
lediglich erklärt, er habe die Bankkarte gezeigt, welche angeblich für alle
drei Konten gelte (Akten S. 95). Die vage Behauptung in der
zweitinstanzlichen Verhandlung, er habe Kontoauszüge mitgebracht – wobei er
nicht wusste, zu welchem Konto – (zweitinstanzliches Protokoll S. 4), ist daher
nicht glaubhaft. Bereits bei seiner Erkundigung vom 19. März 2003 nach
Ergänzungsleistungen war er mittels Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass
er bei der Anmeldung aktuelle Belege über die IV-, die SUVA- und eine
allfällige Pensionskassenrente sowie Auszüge sämtlicher Bank- und Postcheckkonten
einreichen müsse. Schon im Vorfeld der Unterzeichnung des
Antragsformulars vom 11. Juni 2003 musste ihm daher bekannt sein, dass
grundsätzlich alle Einkommens- und Vermögensbestandteile anzugeben und die
entsprechenden Belege einzureichen oder anlässlich der Vorsprache beim Amt mitzubringen
waren. Auf dem am 11. Juni 2003 unterzeichneten Antragsformular, welches von
der Sachbearbeiterin aufgrund seiner Angaben ausgefüllt wurde, sind trotz
entsprechender ausdrücklicher Frage nach den vorhandenen Bankkonten sowie nach
der „AHV/IV-Rente“ und „Pensionen/andere Renten wie SUVA/ausländ. Renten“ weder
die Pensionskassenrente noch das Bankkonto, auf welche diese monatlich floss,
deklariert. Dennoch hat der Berufungskläger – tatsachenwidrig – mit
seiner Unterschrift bekräftigt, dass die im Antragsformular gemachten Angaben
einschliesslich jener über Vermögen und Einkommen vollständig und wahr seien
(SB BEIL Nr. 4; vgl. BGE 138 V 74 E. 8.4.3 S. 85). Auch später hat er diese
unvollständigen Angaben nie korrigiert und auch die inzwischen eingetretenen Erhöhungen
der SUVA-Rente nicht gemeldet, etwa als er mittels der Mutationsverfügungen vom
8. Januar 2004 (SB ASB Nr. 383 f.) und vom 24. Juni 2005 (SB BEIL
Nr. 122 f.) erneut über die Berechnung der Leistungen des Amts für
Sozialbeiträge und über seine Pflicht zur vollständigen Deklarierung aller
Vermögenswerte informiert worden war, oder als er selbst zu späteren
Zeitpunkten Dokumente zum Erhalt von Einzelleistungen eingereicht hat. Damit
hat er eigenständige und bedeutsame Täuschungshandlungen vorgenommen und nicht
nur, wie in BGE 140 IV 11 thematisiert, eine blosse Verletzung seiner
Meldepflicht begangen. Dass er aus sprachlichen Gründen nicht verstanden hätte,
was von ihm verlangt wurde, kann mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden, lebt
er doch seit 1984 in der Schweiz und ist seit 2009 im Besitz des Schweizerischen
Bürgerrechts.
3.4.3 Im
Unterschied zum Sondertatbestand Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(ELG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung [aELG]) – welcher vorliegend
wegen Verjährung nicht anwendbar ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB) – setzt
der Tatbestand des Betrugs zudem Arglist voraus. Arglist ist zu bejahen, wenn
sich der Täuschende betrügerischer Machenschaften bedient. Solche liegen vor,
wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, z.B. gefälschte Urkunden,
abgesichert wird (Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 146 N 8). Eine einfache Lüge ist nur dann arglistig, wenn
sie – alternativ – nicht (ohne besondere Mühe) überprüfbar ist, eine
Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von
der Überprüfung abhält oder aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass
dieser von einer Überprüfung absehen werde (Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 7). Wer den Irrtum durch ein Minimum
zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Es wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGer 6B_1044/2009 vom
22. März 2010 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2
S. 79 ff.). Im vorliegenden Fall hat sich der Berufungskläger durch
die Eröffnung eines neuen Kontos und die Umleitung seiner Pensionskassenrente
auf dieses besonderer Machenschaften bedient. Eine Missachten der
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Sinne einer Opfermitverantwortung kann
dem Amt für Sozialbeiträge nicht vorgeworfen werden, auch wenn es
möglicherweise nicht alles unternommen hat, was zur Aufdeckung der Täuschung
möglich gewesen wäre. Den Trägern der Sozialversicherungen sind angesichts der
sehr hohen Zahl von Leistungsempfängern umfassende Abklärungen in jeder
allenfalls relevanten Hinsicht nicht zumutbar. Der Gesetzgeber hat deshalb die
Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsrecht besonders betont (Art. 28 Abs. 1
und 2 und Art. 29 Abs. 2 des Bundegesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], vgl. Verweis darauf in Art. 1 ELG). Gerade im
Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller
erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über ihre wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (Arzt,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 146 N 95 ff.). Das
Amt muss sich grundsätzlich auf die Angaben der Gesuchsteller verlassen dürfen
und muss diese nicht generell als potentielle Betrüger betrachten (BGer
6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.1). Dass der Berufungskläger den
Steuerbehörden die dem Amt für Sozialbeiträge verschwiegene Pensionskassenrente
angegeben hat, ändert an der Arglist nichts, auch wenn das Amt grundsätzlich befugt
war, Erkundigungen bei den Steuerbehörden einzuziehen (Arzt, a.a.O., Art. 146 N 99). Entgegen der Meinung des
Verteidigers hätte das Amt für Sozialbeiträge auch nicht aus dem Umstand, dass
der Berufungskläger eine IV-Rente und eine SUVA-Komplementärrente erhielt,
zwingend schliessen müssen, dass er zusätzlich eine Pensionskassenrente bekam.
Es gibt durchaus auch Konstellationen, bei welchen eine IV- und eine
SUVA-Rente, nicht aber eine Pensionskassenrente ausbezahlt werden (so z.B. bei
einer Kapitalauszahlung der Pensionskassenrente oder – im damaligen Zeitraum –
bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % [vgl. Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und Art. 23 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, je in der
im Jahr 2003 geltenden Fassung]).
3.4.4 Die
arglistige Täuschung durch den Berufungskläger hat beim Amt für Sozialbeiträge
– wie das Bundesgericht in seinem Urteil betreffend Rückerstattung der vom
Berufungskläger zu Unrecht bezogenen Leistungen bereits rechtskräftig festgehalten
hat (BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83) – zur irrtümlichen Annahme eines Leistungsanspruchs
und folglich zur unberechtigten Auszahlung von Unterstützungsgeldern geführt.
Bezüglich der Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Gelder kann auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (angefochtenes Urteil
S. 5 unten). In diesem Umfang ist dem Amt für Sozialbeiträge ein Vermögensschaden
entstanden, welcher eine kausale Folge der arglistigen Täuschung darstellt.
Damit ist bezüglich der Verschweigung der Pensionskassenrente der Betrugstatbestand
in objektiver Hinsicht erfüllt.
3.4.5 Nicht
gefolgt werden kann dem angefochtenen Urteil indessen insofern, als dieses auch
in der fehlenden Mitteilung der Erhöhungen der SUVA-Rente einen Betrug erblickt
hat. Diesbezüglich liegen keine betrügerischen Machenschaften, sondern bloss
einfache Verletzungen der Meldepflicht vor, bei welchen keine Arglist
nachgewiesen werden kann. Das genügt zur Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes
nicht.
3.4.6 Das
Strafgericht hat bezüglich der Pensionskassenrente zu Recht auch die Erfüllung
des subjektiven Tatbestands bejaht. Die Einrichtung eines eigenen Kontos für
die Pensionskassengelder (nicht aber die IV- und SUVA-Renten), welches dann gegenüber
dem Amt für Sozialbeiträge ebenso verschwiegen worden ist wie die Pensionskassenrente
selbst, zeigt deutlich, dass die unterlassene Angabe nicht auf einem Versehen
oder einem mangelhaften Verständnis der Pflichten eines Gesuchstellers
basierte. Der Berufungskläger musste sich – wie bereits ausgeführt – bewusst
sein, dass er bei einem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen auch die
Pensionskassenrente hätte angeben und das entsprechende Bankkonto offen legen
müssen. Das Bundesgericht hat in seinem bereits erwähnten Entscheid betreffend
die Rückerstattung der Leistungen die Möglichkeit eines gleichzeitigen
Vergessens von Rente und Bankkonto trotz entsprechender Rubriken auf dem
unterzeichneten Formular zu Recht ausgeschlossen (vgl. BGE 138 V 74 E. 8.4.3 S.
85). Aufgrund der finanziellen Bedeutung der verschwiegenen Rente musste sich
der Berufungskläger auch bewusst sein, dass er mit seinen unvollständigen
Angaben Leistungen erschlich, auf welche kein Anspruch bestand. Zumindest ein
Eventualvorsatz ist somit vom Strafgericht zu Recht angenommen worden.
Betrug setzt im
Weiteren die Absicht unrechtm.siger Bereicherung voraus. Bereicherung ist
jeder Vermögensvorteil. Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer
dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird. Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger nach dem Beweisergebnis das Amt für
Sozialbeiträge über das Vorhandensein der Pensionskassenrente und das entsprechende
Konto gezielt getäuscht. Dass er mit dieser Täuschung die Ausrichtung von
Unterstützungsleistungen veranlassen wollte, auf welche er keinen Anspruch
hatte, ist offensichtlich.
3.4.7 Der
Berufungskläger hat somit den Betrugstatbestand sowohl in objektiver als auch
in subjektiver Hinsicht erfüllt. Ein Betrug gilt als gewerbsmässig im Sinne von
Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn ein berufsmässiges Vorgehen vorliegt. Der Täter
handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.
Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen
Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen. Es ist erforderlich, dass er
in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund
seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter
den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 34;
BGer 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 3.3).
Vorliegend hat
der Berufungskläger aufgrund seiner unrichtigen Angaben im Zeitraum von August
2002 bis Oktober 2008 Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 53'578.–,
Prämienverbilligungen von total CHF 71'154.–, Beihilfen im Umfang von
CHF 12‘772.– und Übernahme von Krankheitskosten im Umfang von
CHF 21‘040.40 ausgelöst (SB BEIL Nr. 19 f.), auf welche er keinen
Anspruch hatte. Damit hat er sich durch seine Betrugshandlungen Mittel
beschafft, welche zweifellos einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines
Lebensunterhalts ausmachten. Der Verteidiger macht indessen geltend, der
Berufungskläger habe allenfalls eine einmalige Täuschungshandlung vorgenommen.
Das schliesse die Gewerbsmässigkeit aus, auch wenn der namhafte Betrag zur
Finanzierung des Lebensunterhalts gegeben sei (zweitinstanzliches Protokoll S.
7). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger hat sich im Verlauf des
Unterstützungsverhältnisses bei neuen Gesuchen immer wieder auf die grundlegende
arglistige Täuschungshandlung betreffend die Pensionskassenrente abgestützt.
Damit hat er fortgesetzt gehandelt. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betrugs ist daher zu bestätigen.
- Strafzumessung
4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
4.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die durch den Berufungskläger begangene
mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
und das dreimalige Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 90.– sowie einer Busse von CHF 3‘000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) geahndet (Urteil vom
20. November 2013). Es hat dazu erwogen, besonders ins Gewicht falle der Umstand,
dass sich der Berufungskläger trotz des hängigen Verfahrens wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand zwei weitere Male zu einer Alkoholfahrt habe hinreissen
lassen. Darin manifestiere sich eine Rücksichtslosigkeit, die allein schon mit
einer Geldstrafe von wenigstens 75 Tagessätzen zu ahnden wäre. Hinzu komme die
grobe Verkehrsregelverletzung vom 18. Juni 2011, als er mit seinem gefährlichen
Fahrstil fast einen Unfall mit einem Polizeiauto provoziert habe. Unter
Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hat das
Einzelgericht eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen.
Die zusätzlich auferlegte Busse setzt sich nach den Erwägungen der Vorinstanz
zusammen aus einem Teilbetrag von CHF 400.– für die begangenen Übertretungen
(dreimaliges Nichtbetätigen des Richtungsanzeigers und nicht angepasste
Geschwindigkeit) und – wie es bei gravierenden Verkehrsdelikten, die mit einer
bloss bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet würden, Praxis sei – einer
zusätzlichen (Verbindungs-) Busse, welche auf CHF 2‘600.– festzulegen sei.
4.3 Die
Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe wird vom Berufungskläger, was die Anzahl
Tagessätze anbetrifft, nicht angefochten. Sie erscheint denn auch – zusammen
mit der Verbindungsbusse, auf welche noch zurückzukommen sein wird – angesichts
der Gefährlichkeit namentlich von Fahrten in fahrunfähigem Zustand und der
groben Verkehrsregelverletzung keineswegs übersetzt, sondern durchaus verschuldensangemessen.
Sie ist daher zu bestätigen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist
gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu überprüfen. Die auf 3 Jahre festgesetzte
Dauer der Probezeit könnte indessen zu Gunsten des Berufungsklägers abgeändert
werden. Dies erscheint jedoch trotz des Zeitablaufs seit dem erstinstanzlichen
Urteil nicht angezeigt, war doch der Berufungskläger infolge des Entzugs seines
Führerausweises bisher nicht in der Lage, sich im Strassenverkehr zu bewähren.
Hinsichtlich der
Tagessatzhöhe beantragt der Berufungskläger eine „einkommensentsprechende“ Reduktion
auf CHF 70.–, ohne dies näher zu begründen. Nach eigenen Angaben hat der
Berufungskläger aktuell Einnahmen von rund CHF 8‘000.– pro Monat. Seine älteste
Tochter geht noch zur Schule (Fachhochschule), die zweite Tochter wird ihre
Ausbildung als Krankenschwester demnächst abschliessen, der jüngste Sohn
absolviert eine Gipserlehre. Damit verringern sich im Vergleich zur Situation
im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die finanziellen Verpflichtungen des
Berufungsklägers seinen Kindern gegenüber. So werden sich die Krankenschwester
und beschränkt auch der Gipserlehrling an den gemeinsamen Haushaltskosten beteiligen
können. Zieht man zur Berechnung des Tagessatzes vom Einkommen des
Berufungsklägers einen Pauschalabzug 25 % für Krankenkasse, Versicherungen,
Steuern etc., einen Abzug von 15 % für die – derzeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht erwerbstätige – Ehefrau, 15 % für die älteste Tochter und 10
% für den Sohn ab, so ergibt dies einen verfügbaren Betrag von CHF 2‘800.–. Der
ausgesprochene Tagessatz von CHF 90.– entspricht daher auch den heutigen
finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers.
4.4. Im
Weiteren moniert der Berufungskläger die ausgefällte Busse von
CHF 3‘000.–, weil diese den Charakter einer Geldstrafe habe, ohne dass die
Voraussetzungen einer unbedingt auszusprechenden Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe vorlägen; auch bestehe kein darüber hinausgehender Grund für
eine Verbindungsstrafe (Berufungsbegründung vom 5. Mai 2014 S. 6).
Die Busse von
CHF 400.– für die begangenen Übertretungen ist angemessen und daher nicht zu beanstanden.
Was die Verbindungsbusse betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 42
Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit
einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommen Verbindungsstrafen insbesondere in Betracht, wenn man dem
Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber
dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe
oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Das Hauptgewicht
dieser Strafenkombination liegt allerdings auf der bedingten Freiheits- oder
Geldstrafe. Der unbedingten Verbindungsstrafe kommt nur untergeordnete Bedeutung
zu. Sie soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe
ermöglichen, sondern erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe
eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die
unbedingte Verbindungsstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE
134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe
gerecht zu werden, ist deren Obergrenze grundsätzlich auf 20 % der
Hauptstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer
Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine
lediglich symbolische Bedeutung zukomme (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 190 f.).
Im vorliegenden
Fall sind die Voraussetzungen zur Aussprechung einer Verbindungsstrafe erfüllt.
Die vom Berufungskläger an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit und
Unbelehrbarkeit bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand lässt die Verhängung
eines spürbaren Denkzettels neben der bedingten Hauptstrafe als angezeigt
erscheinen, auch wenn er mit den administrativen Massnahmen – dem Entzug des
Führerausweises und der Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens als
Voraussetzung zu dessen Wiedererlangung – ebenfalls schon eine spürbare
Sanktion erhalten hat. Allerdings erscheint die ausgesprochene Verbindungsbusse
als zu hoch. 20 % der bedingten Hauptstrafe von 90 Tagessätze zu CHF 90.– (insgesamt
CHF 8‘100.–) sind rund CHF 1‘600.–. Eine Verbindungsbusse in dieser Höhe
stellt – neben den empfindlichen administrativen Folgen der Delinquenz des Berufungsklägers
– eine ausreichende spürbare Sanktion dar, so dass sich eine Abweichung von der
20 %-Regel nicht rechtfertigt. Die Verbindungsbusse ist daher auf CHF 1‘600.–
zu reduzieren, so dass zusammen mit der Busse für die einfachen Verkehrsregelverletzungen
eine Gesamtbusse von CHF 2'000.– auszusprechen ist.
4.5 Der
gewerbsmässige Betrug ist gemäss Urteil des Strafdreiergerichts vom
25. August 2014 mit 15 Monaten bedingter Freiheitsstrafe geahndet worden.
Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches sieht für gewerbsmässigen Betrug
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wiegt das Verschulden des
Berufungsklägers angesichts des planmässigen, zielgerichteten und dreisten
Vorgehens und des sehr hohen Deliktsbetrags von über CHF 150‘000.– recht
schwer. Da der Berufungskläger und seine Familie durch seine verschiedenen
Renten finanziell gut abgesichert waren, bestand keinerlei Notlage, die sein
Verhalten mindestens erklärbar machen könnte. Einsicht oder Reue kann ihm
ebenfalls nicht zugutegehalten werden. Zu seinen Gunsten ist einzig zu
berücksichtigen, dass das Delikt liegt schon einige Zeit zurückliegt und er
sich seither klaglos verhalten hat. Allerdings hat er von den zu Unrecht
bezogenen Leistungen nie etwas zurückbezahlt, sondern Privatkonkurs erklärt, so
dass die Forderung des Amts für Sozialbeiträge nicht mehr eintreibbar ist. In
Würdigung dieser Umstände und im Vergleich mit ähnlichen Fällen (z.B.
Entscheide des Obergerichts Zürich SB140168 vom 25. September 2014, SB140275
vom 20. Oktober 2014, SB130534 vom 2. Mai 2014, SB110605 vom 30. März 2012;
BGer 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012) erscheint die ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 15 Monaten keineswegs als zu hoch. Sie ist daher –
ebenso wie die nicht zu überprüfende Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren – zu bestätigen.
4.6 Bei
einer Verfahrensvereinigung kommt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip
zur Anwendung, sofern der Täter die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt hat. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da in den
erstinstanzlichen Urteilen vom 20. November 2013 und vom 25. August 2014 zu
Recht ungleichartige Strafen verhängt worden sind. Diese sind kumulativ zu verhängen
(BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58, 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 253).
5.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die erstinstanzlichen Urteile in Bezug auf den Berufungskläger
zu bestätigen sind, mit Ausnahme der Reduktion der Verbindungsstrafe um CHF
1‘000.–. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger die ihn
betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren – welche entsprechend des
ihn betreffenden Aufwands drei Viertel der Gesamtgebühr von CHF 1‘200.–
ausmachen – vollumfänglich zu übernehmen. Sein amtlicher Verteidiger ist für
seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wofür auf seine
Honorarrechnung vom 16. Juni 2015 abgestellt werden kann und für die
Hauptverhandlung zusätzlich 3 Stunden zu vergüten sind (drei Viertel der Gesamtdauer
der Verhandlung). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem
Gericht diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
5.2 Die
Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung insofern durch, als entgegen dem
vorinstanzlichen Urteil bloss eine versuchte Begünstigung vorliegt und zudem
diesbezüglich – wie bereits bei der Irreführung der Rechtspflege – von einem
besonders leichten Fall auszugehen ist, so dass insgesamt von Strafe Umgang zu
nehmen ist. Damit dringt sie mit ihren Anträgen zu rund 40 % durch. Dementsprechend
hat sie lediglich 60 % der sie betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens (einem Viertel der Gesamtgebühr von CHF 1‘200.–), nämlich CHF 180.–,
zu tragen. Da sie privat verteidigt ist, ist ihr zudem eine reduzierte
Parteientschädigung im Umfang von 40 % der geltend gemachten Parteientschädigung
(zuzüglich eine Stunde für die Hauptverhandlung [ein Viertel der gesamten Verhandlungsdauer]),
also pauschal CHF 400.–, zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist mit den
Verfahrenskosten zu verrechnen; der Überschuss von CHF 220.– ist der
Berufungsklägerin auszubezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung der
erstinstanzlichen Urteile:
://: 1. A____ wird des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der
groben Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2
des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 1, 39 Abs. 1 lit. a, 90 Ziff. 2, 32 Abs. 1
sowie 91 Abs. 1 al. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 49 Abs. 1, 42 Abs. 1
und 4 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
- B____ wird der Irreführung
der Rechtspflege (besonders leichter Fall) und der versuchten Begünstigung (besonders
leichter Fall) schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wird Umgang genommen,
in Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 und 2 und Art. 305 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
- Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Urteile
bestätigt.
A____ trägt die ihn betreffenden
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Seinem amtlichen Verteidiger, Dr. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘883.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 135.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
214.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
B____ trägt die sie betreffenden
Verfahrenskosten zu 60 % mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 180.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Es
wird ihr aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal
CHF 400.– (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit der
reduzierten Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet. Der Überschuss
von CHF 220.– wird B____ ausbezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).