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BEZ.2015.13 ΓÇó Refusal of post hoc waiver of court costs
BEZ.2015.13Tribunal Superior23 de jun. de 2015Dismissed
The Appellationsgericht Basel-Stadt rejected the appellant’s request to waive a CHF 250 court fee imposed after a prior non-entry decision. The court held that the appellant had not demonstrated permanent indigence as required by Art. 112(1) CPC; merely stating that he had entered into installment arrangements did not suffice. The court also emphasized that a later cost-waiver request cannot be used to circumvent the conditions for legal aid. No additional costs were charged for the waiver proceedings.
Art. 112 Abs. 1 ZPO; nachträglicher Kostenerlass und Abgrenzung zur unentgeltlichen Rechtspflege; der Kostenerlass setzt dauernde Mittellosigkeit voraus. Eine blosse Darstellung von Abzahlungsvereinbarungen oder die Absicht, privaten Gläubigern Vorrang einzuräumen, genügt nicht. Das nachträgliche Gesuch darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu umgehen. Wo diese Voraussetzungen im ursprünglichen Verfahren gefehlt hätten, ist auch ein nachträglicher Kostenerlass zu verweigern (consid. 2).
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.13
ENTSCHEID
vom 23. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Olivier Steiner , Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. Februar 2015
betreffend Abweisung des Kostenerlasses
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 13. April 2015 ist der Ausschuss der Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn zur Tragung der Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 250.– verurteilt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2015 (Postaufgabe 5. Juni 2015) stellt der Beschwerdeführer einen Antrag um Erlass der Kosten.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Erlass der Kosten damit, dass er „einige Abzahlungsvereinbarungen ein gegangen“ sei, um alte Schulden zu begleichen. Damit belegt er die Voraussetzungen von Art. 112 Abs. 1 ZPO nicht, der für den Erlass die dauernde Mittellosigkeit verlangt. Die Begründung des Beschwerdeführers weist nur auf seine Absicht hin, den Gläubiger zulasten der Gerichtskasse zu bevorzugen. Im Übrigen dürfen mit dem nachträglichen Kostenerlassgesuch nicht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden, was hier der Fall ist. Die Beschwerde vom 27. Februar 2015 war nämlich gemäss Entscheid vom 13. April 2015 unbegründet, weshalb auf diese nicht eingetreten wurde. Damit hätte dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden können und damit auch nicht der nachträgliche Kostenerlass. Die Gerichtskosten wurden aufgrund der offenbar engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausdrücklich tief angesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr von CHF 250.– daher an die Gerichtskasse zu zahlen. Für das Kostenerlassverfahren werden keine zusätzlichen Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Antrag um Erlass der Kosten wird abgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.