Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
DG.2015.8
ENTSCHEID
vom 20. Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Caroline Cron, MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…]
c/o […] AG, […]
Gegenstand
Ausstandsgesuch
gegen Appellationsgerichtspräsident
B____
(im Ausstandsverfahren DG.2015.7
und dieses im strafrechtlichen
Berufungsverfahren SB.2015.9)
Sachverhalt
Mit (nicht
rechtskräftigem) Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2014
wurde A____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen
Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die
direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug
(Probezeit 2 Jahre). A____ hat gegen dieses Strafurteil beim Appellationsgericht
Berufung eingelegt.
Im Zuge dieses
Berufungsverfahrens (SB.2015.9) beantragte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) am
23. Februar 2015 den Ausstand der Instruktionsrichterin des Berufungsverfahrens
(Präsidentin C____). Dieses Ausstandsgesuch wird im Verfahren DG.2015.7
behandelt. Gegen dessen Verfahrensleiter (Präsident B____) hat der Gesuchsteller
mit Eingabe vom 31. März 2015 ebenfalls ein Ausstandsgesuch gestellt.
Dieses Ausstandsgesuch ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der abgelehnte Gerichtspräsident
beantragt mit Stellungnahmen vom 14. April 2015 und 10. Juni 2015
die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsteller hat sich im weiteren
Verfahren mit Eingaben vom 9. April, 4. Mai, 12. Juni 2015 und
30. Juni 2015 geäussert. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juni 2015
wurde dem Gesuchsteller eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
und dessen Sistierungsgesuch vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist das Gesuch
einer Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen
will, bei der Verfahrensleitung zu stellen (Abs. 1). Die abgelehnte Person
nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2). Widersetzt sich die abgelehnte Person
einem Ausstandsgesuch wegen der (vorliegend behaupteten) Vorbefassung, so entscheidet
ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz
oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1
lit. c StPO). Berufungsgericht ist nach der Ausführungsgesetzgebung des
Kantons Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung, EG StPO). Über Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 74
Abs. 1 i.V.m. § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) die Gerichtskammer
in Abwesenheit des Betreffenden, wobei die Anwesenheit von drei Mitgliedern
genügt (AGE DG.2014.15 vom 23. Juli 2014 E. 1; DG.2012.8 vom
14. Juni 2012 E. 1.1; DG.2011.25 vom 27. Oktober 2011 E. 1.4).
Das Gesuch um
Ausstand von Präsident B____ richtet sich gegen ein Mitglied des
strafrechtlichen Berufungsgerichts, welches ein Ausstandsverfahren führt. Auch
wenn der abgelehnte Richter keine Strafsache, sondern eine Ausstandsfrage zu beurteilen
hat, so rechtfertigt sich doch die Anwendung der Ausstandsregeln der StPO, da
der abgelehnte Richter im Ausstandsverfahren gegen Frau Präsidentin C____ in
seiner Eigenschaft als strafrechtlicher Berufungsrichter gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. c StPO tätig ist.
1.2 Der
Entscheid wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt. Er ergeht schriftlich und
ist zu begründen (Art. 59 StPO). Für die Begründung des Entscheids ist es
nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015
E. 4.1.1, je mit Hinweisen).
1.3 Die
gesetzmässige Organisation des Appellationsgerichts richtet sich nach dem kantonalen
GOG und wurde dem Gesuchsteller in einem separaten Verfahren (DG.2015.11) mit
Schreiben des stellvertretenden vorsitzenden Präsidenten vom 21. April
2015 einlässlich erläutert. Es ist unbestritten, dass die aktuellen Mitglieder
des Appellationsgerichtes rechtmässig gewählt worden sind. Die
Verfahrensleitung des Ausstandsverfahrens obliegt praxisgemäss einem Mitglied
des Präsidiums oder dem Statthalteramt des Appellationsgerichts.
Instruktionsrichterin im vorliegenden Ausstandsverfahren ist die Statthalterin
des Appellationsgerichts, welche auf Anordnung des Grossen Rats gewählt wurde
(§ 57 Abs. 2 GOG) und zu deren Aufgaben die Vertretung der Gerichtspräsidien
sowie die Mitwirkung an der Rechtsprechung gehören, bei der sie den
Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten gleichgestellt ist (§ 62 Abs. 2
und § 63 GOG).
Die
Geschäftsverteilung in strafrechtlichen Verfahren obliegt gemäss § 66 GOG der
Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts, C____.
Die Zuteilung von Ausstandsbegehren gegen sie selber obliegt ihrer
Stellvertretung innerhalb der strafrechtlichen Abteilung, welche von den übrigen
Mitgliedern der strafrechtlichen Abteilung ausgeübt wird. Nachdem vorliegend
die Präsidiumsmitglieder D____ und E____ aufgrund ihrer Mitwirkung in
Beschwerdeverfahren in dieser Sache nicht in Frage gekommen sind und B____
nunmehr ebenfalls abgelehnt wird, leitete dieser das gegen ihn gerichtete
Ausstandsgesuch vom 31. März 2015 „zur weiteren Behandlung“ an Frau Statthalterin
lic. iur. Gabriella Matefi weiter (Verfügung vom 2. April 2015). Die
Statthalterin teilte den Fall sich selber zu, nachdem sie als letztes Mitglied
der fünfköpfigen strafrechtlichen Abteilung noch nicht mit laufenden Verfahren
des Gesuchstellers befasst war.
1.4 Auf
die Vorbringen des Gesuchstellers ist im vorliegenden Verfahren nur soweit
einzutreten, als sie sich auf den Ausstand des Präsidenten B____ beziehen. Namentlich
soweit pauschale Kritik am Bestand des Appellationsgerichts geäussert wird, ist
auf das Gesuch nicht einzutreten (BGer 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E.
2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125; 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227).
2.1 Der
Gesuchsteller lehnt den Appellationsgerichtspräsidenten B____ ab, weil dieser
Verfahrensfehler begangen und bereits früher in gleicher Sache geurteilt habe. Er
meldet Zweifel an, dass Präsident B____ alleine bei der „Prozessmitteilung“ vom
17. März 2015 mitgewirkt habe, ohne vom Gesamtgericht den Auftrag zur
Verfahrensleitung erhalten zu haben. Die „Annahme des Verfahrens“ sei nicht
angezeigt gewesen, da gegen Frau Präsidentin C____ ein begründetes
Ausstandsgesuch rechtshängig gewesen sei, ohne dass eine Stellungnahme von ihr
vorgelegen habe. Damit sei Art. 80 StPO verletzt worden. Das Schreiben des
Appellationsgerichts vom 17. März 2015 sei nicht in Form einer Verfügung
ergangen und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Zudem habe
Präsident B____ als Verwaltungsrichter an einem Rekursentscheid in einem
Steuerverfahren mitgewirkt, welches mit seiner Strafsache zusammenhänge. Alle
Richter, die an jenem Rekursentscheid mitgewirkt hätten, seien zum vornherein
befangen und könnten nicht über den Ausstand von Frau Präsidentin C____ urteilen.
2.2 Präsident
B____ führt in der Vernehmlassung aus, im damaligen verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretensentscheid (VGE VD.2011.129 vom 21. Oktober 2011)
sei es um Fragen des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission gegangen. Es
hätten damals weder strafrechtliche noch strafprozessuale Fragen behandelt
werden müssen. Daher handle es sich nicht um eine gleiche Sache im Sinne der
Ausstandsregeln der StPO. Überdies stammte das verwaltungsgerichtliche Urteil
auch nicht von einer Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 21 Abs. 2
StPO. Bezüglich der Rüge des Verfahrensfehlers sei kein Ausstandsgrund erfüllt.
Ihm sei turnusgemäss die Verfahrensleitung bezüglich der beiden Gesuche, welche
den Ausstand von Frau Präsidentin C____ verlangen, übertragen worden. In dieser
Funktion habe er den Schriftenwechsel eingeleitet.
3.1 Präsident
B____ ist Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren gegen Frau Präsidentin C____.
Ihm wurde das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers – wie auch ein weiteres
Ausstandsgesuch eines Mitbeschuldigten gegen Frau Präsidentin C____ – mit Verfügung
der abgelehnten Präsidentin vom 16. März 2015 weitergeleitet, worauf er mit
Verfügung vom 17. März 2015 der abgelehnten Präsidentin Gelegenheit zur
Stellungnahme bot. Bei beiden Verfügungen handelt es sich um einfache verfahrensleitende
Verfügungen nach Art. 80 Abs. 3 StPO. Aus der Weiterleitung der Ausstandsgesuche
betreffend Frau Präsidentin C____ kann nicht geschlossen werden, dass die abgelehnte
Richterin ihrem gleichgestellten Kollegen irgendwelche Weisungen erteilt
hätte. Dafür gibt es keine Anzeichen. Es entspricht den Regeln der
Strafprozessordnung und ist nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte
Präsidentin, welche trotz der Ablehnung handlungsfähig bleibt (Art. 59 Abs. 3
StPO), die Ausstandsgesuche einem anderen Mitglied des Berufungsgerichts (in
Basel-Stadt: Appellationsgericht; Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO und
§ 18 Abs. 1 EG StPO) weiterleitet, welches seinerseits die Instruktion des
Verfahrens an die Hand nimmt und eine Stellungnahme einholt (Art. 58 Abs. 2
StPO). Die Ansicht des Gesuchstellers, wonach diese Verfügung eine
Rechtsmittelbelehrung bedürfe, findet in der StPO keine Stütze (vgl. Art. 80
Abs. 3 StPO).
3.2 Nach
der Rechtsprechung sind die Fallzuteilung und Spruchkörperbildung im Einzelfall
nach objektiven Kriterien vorzunehmen, soweit das massgebende Verfahrensrecht
keine einschlägigen Regelungen enthält (Steinmann,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 30 N 13
mit Hinweis auf BGE 105 Ia 172 E. 5b S. 178 ff.; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 48 N 6 mit Hinweis auf BGer 4A_194/2007 vom 16. Oktober 2007
E. 6). Im vorliegenden Fall wurden – in Ermangelung besonderer
verfahrensrechtlicher Vorschriften – die beiden Gesuche um Ausstand von Frau
Präsidentin C____ turnusgemäss dem Präsidenten B____ weitergeleitet, welcher selber
die weitere Instruktion des Ausstandsverfahrens übernommen hat. Es handelt sich
um einen in solchen Verfahren üblichen Vorgang. Die Weiterleitung „zur weiteren
Behandlung“ eines Ausstandsgesuches ist nicht gleichzusetzen mit der Anweisung,
ein Verfahren zu führen. Präsident B____ hatte selber zu entscheiden, wem er
den Fall zum Instruieren zuteilt. Das Vorbringen des Gesuchstellers, Präsident B____
müsse in den Ausstand treten, da er von der abgelehnten Richterin „ernannt“
worden sei (Schreiben Gesuchsteller vom 4. Mai 2015 S. 2), erweist sich demnach
als unbegründet.
4.1 Bezüglich
der Mitwirkung von Präsident B____ als Verwaltungsrichter am Rekursentscheid
vom 21. Oktober 2011 macht der Gesuchsteller geltend, es handle sich
um ein Steuerverfahren, das durch die Staatsanwaltschaft angestossen und von
der Steuerverwaltung zusammen mit der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden
sei. In diesem Steuerverfahren seien zu Unrecht „Akten von der Staatsanwaltschaft
an die Steuerverwaltung geliefert“ worden (Eingabe vom 31. März 2015,
S. 3. Ziff. 4) und umgekehrt habe „die Staatsanwaltschaft von der
Steuerverwaltung“ Beweismaterial widerrechtlich erlangt (S. 5). Wenn nun
Präsident B____ das Ausstandsverfahren gegen Präsidentin C____ leite, bestehe eine
„Interessenkollision“. Damit macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend,
Präsident B____ sei im Sinne von Art. 56 lit. b StPO bereits in
anderer Stellung in der gleichen Sache tätig gewesen. Es wird ihm mithin Vorbefassung
vorgeworfen.
4.2 Die
Vorbefassung ist in objektiver Weise darauf hin zu prüfen, ob im späteren Verfahren
oder Verfahrensabschnitt durch die vorgängige Tätigkeit der Anschein der
Voreingenommenheit erweckt werde oder ob die Beurteilung noch offen erscheine.
Zu prüfen ist, ob sich im vorliegenden Verfahren die gleichen Fragen stellen,
wie gross der Entscheidungsspielraum in den einzelnen richterlichen Tätigkeiten
ist und welche Bedeutung ihnen für den Fortgang des Verfahrens zukommt (Steinmann, a.a.O., Art. 30 N 24).
Im Verfahren von
2011, in welchem Präsident B____ als Verwaltungsrichter mitgewirkt hat, hat der
Gesuchsteller als Vertreter zweier Rekurrenten die Vorladung in einem
steuerrechtlichen Verfahren angefochten (VD.2011.129). Bei diesem Rekurs ging
es einzig um prozessuale Fragen wie die Zusammenlegung der Verfahren zweier
Steuersubjekte, die Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden, den Kostenvorschuss
und die Korrekturmöglichkeit des Rekurses. Über materielle Fragen des
Steuerrechtes wurde in diesem Verfahren ebenso wenig befunden wie über strafrechtliche
Fragen. Zudem hat Präsident B____ im heute massgeblichen Verfahren (betreffend
den Ausstand von Frau Präsidentin C____) keine Rolle als materieller Richter,
sondern muss sich einzig mit den Ausstandsgründen, die in der Person der
abgelehnten Richterin liegen könnten, befassen. Auch von dieser Seite her
besteht keine Vorbefassung. Die Tatsache, dass ein Richter in einem anderen
Verfahren gegen dieselbe Person teilgenommen hat, schafft keine Vorbefassung,
selbst dann nicht, wenn der betreffende Entscheid von einer oberen Instanz
aufgehoben und die Prozessführung des betreffenden Richters gerügt worden wäre
(Boog, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 19). Somit begründet der
Umstand, dass Präsident B____ als Verwaltungsrichter am Rekursentscheid vom
21. Oktober 2011 mitgewirkt hat, keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56
lit. b StPO. Auch dieses Vorbringen des Gesuchstellers erweist sich als unbegründet.
Soweit der Gesuchsteller den Ausstand von Präsident B____ damit
begründet, dieser habe Verfahrensfehler begangen, ist auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach vermögen Verfahrensmassnahmen,
seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der
Voreingenommenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia
153 E. 3 b/bb S. 158; 111 Ia 259 E. 3b/aa S. 264, je mit Hinweisen). Als
möglicher Ablehnungsgrund kämen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer 1B_224/2010
vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3; AGE
BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 3). Davon kann jedoch nicht gesprochen
werden, zumal die Tätigkeit des abgelehnten Präsidenten im
Instruktionsverfahren objektiv und nachvollziehbar begründet ist.
Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten
des Verfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 700.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.