Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.64
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. April 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt den
Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln am 16. November
2013 mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.– belegte und hierfür am 30. Januar und
27. März 2014 einen in französischer Sprache abgefassten „avis d’infraction“ versandte,
dass die Kantonspolizei die Sache aufgrund
Nichtbezahlung der Ordnungsbusse mit Schreiben vom 10. November 2014 mit Antrag
an die Staatsanwaltschaft überwies,
dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl V141112 201 vom 13. November 2014 der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt, ihn mit einer Busse von CHF 20.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1 Tag,
belegt hat, und ihm Auslagen von CHF 8.– und Verfahrenskosten von
CHF 200.– auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom
18. März 2015 Einsprache erhob und dabei im Wesentlichen geltend macht, dass
ihm die Ordnungsbusse aufgrund seines Umzugs am 1. Januar 2013 nicht zugestellt
werden konnte,
dass er damit sinngemäss bestreitet, das
Strafbefehlsverfahren und die damit verbundenen zusätzlichen Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 208.– verursacht zu haben und mithin lediglich die Busse in
Höhe von CHF 20.– bezahlen müsse,
dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
festhält und die Einsprache daher mit Eingabe am 24. März 2015
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit in
französischer Sprache formuliertem Entscheid vom 17. April 2015 auf die
Einsprache nicht eingetreten ist,
dass es zur Begründung erwogen hat, dass der
Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen hätte Einsprache erheben
müssen, diese Frist am 28. November 2014 abgelaufen und die Einsprache daher
verspätet sei, und der Beschwerdeführer auch die Frist von 30 Tagen habe
unbenutzt verstreichen lassen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.4) gestützt auf das Gebot von Treu
und Glauben einem Verfügungsempfänger, welcher einen Entscheid sprachlich nicht
versteht, für eine Übersetzung zugestanden werden könne,
dass gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs.
1 StPO die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche
Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe
legen und welche Beweismittel sie anruft,
dass die Eingabe, welche diese
Anforderungen nicht erfüllt, innert einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung
zurückzuweisen ist und bei unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist die
Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 385
Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO),
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Mai
2015 auf Französisch gegenüber der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend
macht, dass er die erhaltenen Eingaben nicht verstehen würde und er daher darauf
nicht antworten könne,
dass er ferner festhält, dass die Bussen bezahlt
worden seien, obwohl er diese im Verfahren V140917049 gar nicht hatte bezahlen
müssen, und ihm im Verfahren V141112201 die Verfahrenskosten zu erlassen seien,
dass aus den Akten erhellt, dass der Strafbefehl
V141112201 vom 13. November 2014 per 18. November 2014 korrekt eröffnet wurde,
dass gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen
den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich
Einsprache erhoben,
dass im Säumnisfall eine Einsprache
zum rechtskräftigen Urteil wird und die Rechtsmittelinstanz auf die Einsprache
mithin nicht mehr eintreten kann, sofern der Betroffene nicht im Sinne von Art.
94 StPO glaubhaft macht, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl.
BGer 6B_968/2014vom 24. Dezember 2014 E. 1.3),
dass der Beschwerdeführer mit – auf Französisch
übersetzter – instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Mai 2015 angefragt
wurde, ob er gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17.
April 2015 Beschwerde erheben wolle und, falls ja, er innert 10 Tagen eine
unterschriebene Beschwerde, die sich mit der Verfügung vom 17. April 2015 auseinandersetzt,
einzureichen habe, der Fall anderenfalls als gegenstandslos betrachtet werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai
2015 den Inhalt seiner E-Mail vom 4. Mai 2015 neu per Briefpost hat zukommen
lassen, er sich darin jedoch immer noch nicht mit der Verfügung vom 17. April
2015 auseinandersetzt und insbesondere nicht bestreitet, die Rechtsmittelfrist
gegen den Strafbefehl nicht eingehalten zu haben oder etwas vorbringt, was
seine Säumnis als unverschuldet erscheinen liesse,
dass sich daher die Würdigung der Vorinstanz,
wonach auf die Einsprache wegen Fristversäumnis nicht einzutreten ist, als
rechtmässig erweist,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden kann,
dass für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung
einer Gebühr umständehalber verzichtet wird,
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).