Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.45
URTEIL
vom 5.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
[…] Beklagte
vertreten durch Prof. Dr. […],
[…] und
lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 14. Februar 2014
betreffend versuchte Förderung
der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtwidrigen Aufenthalts
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Berufungsklägerin genannt) ist mit Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen
vom 14. Februar 2014 der versuchten Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise
oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.–,
abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Untersuchungshaft, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch Prof. Dr. […],
Rechtsanwalt, und lic. iur. […], Rechtsanwalt, rechtzeitig Berufung angemeldet
und mit Eingabe vom 2. Mai 2014 eine begründete Berufungserklärung eingereicht.
Sie beantragt Freispruch von der versuchten Förderung der rechtswidrigen
Einreise sowie die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1‘000.– und eine
Haftentschädigung für die zwei Tage Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 300.–
pro Tag. Die Staatsanwaltschaft stellt mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2014
Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 5. Juni 2015 ist die Berufungsklägerin
befragt worden und ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die bloss fakultativ zur
Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Belang
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Die Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung
der Berufung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat ihre
Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 27 Abs. 1 des Waffengesetzes [SR514.54]
und Anhang 2 lit. c der Waffenverordnung [SR 514.541]) nicht angefochten. Da
das Urteil diesbezüglich auch nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig
erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO), ist dieser Schuldspruch ohne weiteres zu
bestätigen.
2.1 Es
wird von folgendem, unbestrittenem Sachverhalt ausgegangen: Am 6. März 2012 war
die Berufungsklägerin zusammen mit ihrem Halbbruder B____ und dessen Bekanntem C____
in Basel mit dem Auto unterwegs, als sie um ca. 08:45 Uhr in der
Schlachthofstrasse in Fahrtrichtung Elsässerstrasse von einer Patrouille
kontrolliert wurden. Für eine Kleider- und Effektenkontrolle wurden sie zum nahegelegenen
Grenzwachtposten Lysbüchel verbracht. Als die Fahrzeuginsassen über eine Rampe
in das Gebäude der Grenzwache geleitet wurden, ergriff der Halbbruder der
Berufungsklägerin die Flucht in Richtung Frankreich. In der Folge stellte sich
heraus, dass sich der erfolgreich geflüchtete Halbbruder mit falschen
Dokumenten, nämlich mit einem tschechischen Reisepass lautend auf den Namen D____,
gegenüber der Polizei ausgewiesen hatte. Bei der Berufungsklägerin wurden im
Rahmen der anschliessenden Durchsuchung der Kleidung die echten Ausweise sichergestellt.
Im Weiteren führte sie in ihrer Handtasche den Bargeldbetrag von CHF 61‘400.–
mit sich.
2.2 Die
Berufungsklägerin führt zur Begründung ihrer Berufung an, die erstinstanzliche Verurteilung
basiere auf der unzutreffenden Annahme, dass sie die richtigen Reisedokumente
ihres Halbbruders bereits vor der Polizeikontrolle entgegengenommen und diese
sodann in ihren Kleidern versteckt habe mit dem konkreten Vorsatz, ihrem
Halbbruder dadurch den Grenzübertritt nach Frankreich mit falschen Dokumenten
zu ermöglichen. Richtig sei vielmehr, dass der Halbbruder der gutgläubigen und
unwissenden Berufungsklägerin die Dokumente unmittelbar vor der Flucht zugesteckt
habe, und zwar gleich nachdem er auf der Rampe des Grenzwachpostens Lysbüchel
den Reisekoffer dem Mitarbeitenden des Grenzwachkorps zugeworfen und die anschliessende
Verwirrung dazu genutzt habe, sich abzusetzen. Die überraschte und unter Schock
stehende Berufungsklägerin habe die Dokumente gleich nach Erhalt in ihren
Hosenbund gesteckt, da sie zu diesem Zeitpunkt ihren kleinen Hund in den Händen
gehalten habe. Im Weiteren habe die Berufungsklägerin die Dokumente ihres
Halbbruders der Mitarbeiterin des Grenzwachkorps freiwillig übergeben. Es sei
zusammenfassend festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin gutgläubigerweise
von ihrem Halbbruder instrumentalisieren liess. Das polizeitaktische Vorgehen
rund um die Flucht des Halbbruders sei fragwürdig, weshalb auch die entlastende
Sequenz bezüglich der Übergabe der Dokumente im Polizeirapport nicht näher
erwähnt werde. Da ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, das
Dokument vorgängig versteckt zu haben, sei sie vom Vorwurf der Förderung der
rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise gemäss Art. 116 AuG freizusprechen.
Weiter wird in
der Berufungsbegründung ausgeführt, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer
rechtlichen Ausführungen die Grundsätze der Abgrenzung von Versuch und
straflosen Vorbereitungshandlungen verkenne. Somit würde auch der von der Vorinstanz
erstellte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 116 lit. a AuG nicht erfüllen, da
die beiden in der Begründung als angeblich einzig mögliche vernünftige Erklärungen
beschriebenen Varianten jeweils unter sogenannte straflose Vorbereitungshandlungen
fallen würden. Dies begründe sich damit, dass der sogenannte letzte entscheidende
Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, in der Tatbestandsverwirklichung
nicht vorgelegen habe. Vielmehr wäre jederzeit eine Umkehr noch möglich
gewesen.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft argumentiert hingegen, dass entgegen den Ausführungen der
Berufungsklägerin die Ergebnisse des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung als
einzig möglicher Tatablauf dastünden. Vielmehr stütze die Begründung der
Berufung die These, wonach sie die Reisedokumente ihres Halbbruders bewusst in
ihren Kleidern versteckt habe, zumal sie bei ihrer Anhaltung einen Ganzkörperbody
getragen und ihren Hund in den Armen gehalten habe. Andernfalls sei nicht erklärbar,
weshalb die Reisedokumente, wie von den Zeugen zu Protokoll gegeben, in ihrer
Unterwäsche zum Vorschein gekommen seien. Es sei im Weiteren nicht ersichtlich,
inwiefern die als taktisches Versagen von Kantonspolizei und Grenzwachkorps
bezeichnete Flucht ihres Halbbruders für sie entlastend wirken sollte. Auch die
Erwägung, wonach der ihr vorgeworfene Lebenssachverhalt allenfalls als
straflose Vorbereitungshandlung zu werten sei, gehe fehl. Mit dem Verstecken
der Reisedokumente in den letzten Minuten und 500 Meter vor dem von allen
angehaltenen Personen beabsichtigten Grenzübertritt sei eine enge sachliche,
zeitliche und räumliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung erreicht.
3.1 Die
Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass die Berufungsklägerin versucht
habe, ihrem in der Schweiz polizeilich gesuchten (vgl. Ausschreibung, Akten S.
93) Halbbruder beim Grenzübergang Lysbüchel die rechtswidrige Ausreise zu erleichtern,
indem sie seine echten rumänischen Reisedokumente in ihren Kleidern versteckte,
während dem er einen gefälschten tschechischen Reisepass auf sich getragen habe,
welchen er bei einer Kontrolle habe vorzeigen wollen. Da die Gruppe von drei Personen
– Berufungsklägerin, ihr Halbruder sowie eine weitere männliche Person –
hingegen bereits in der Schlachthofstrasse kontrolliert und anschliessend
zwecks Kleider- und Effektenkontrolle zum Grenzwachtposten Lysbüchel verbracht
worden sei, wo dem Halbbruder der Berufungsklägerin die Flucht nach Frankreich
gelungen sei (Polizeirapport, Akten S. 76 ff.), sei es beim Versuch geblieben.
Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, sie habe ihren Halbbruder und dessen
Begleiter von Zürich an den Bahnhof nach Basel fahren wollen, damit diese nach
Strassburg hätten weiterreisen können. Sie habe sich auf die Anweisungen ihres
Halbbruders verlassen und deshalb den Bahnhof verfehlt. Sie sei von der Flucht
ihres Bruders überrascht worden. Dieser habe ihr die Reisedokumente unmittelbar
vor der Flucht zugeworfen, welche sie dann im Schock in ihren Hosenbund
gesteckt habe. Von Verstecken könne somit keine Rede sein.
3.2
3.2.1 Die
Berufungsklägerin begründet ihren Standpunkt mit angeblichen Widersprüchen
zwischen Polizeirapport und Aussagen der durchsuchenden Grenzwachtbeamtin […].
Gemäss Polizeirapport seien die echte Identitätskarte und der echte Fahrausweis
des Halbbruders in der Unterhose der Berufungsklägerin versteckt gewesen (Akten
S. 79). Die Grenzwachtbeamtin habe in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
jedoch ausgesagt, die Dokumente seien im Büstenhalter der Berufungsklägerin versteckt
gewesen. Sie habe aber einen Body getragen. Dass die zwei Jahre nach dem
Vorfall an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommene
Grenzwachtbeamtin nicht mehr mit Sicherheit aussagen kann, ob die Dokumente nun
in Unterhose, Büstenhalter oder Body aufgefunden wurden, erscheint nachvollziehbar.
Weshalb man diese Dokumente in einem Body nicht verstecken kann, – wie von der
Berufungsklägerin geltend gemacht – bleibt ferner ihr Geheimnis bzw. deutet
darauf hin, dass die Ausweispapiere schon vor der Kontrolle am Grenzwachtposten
Lysbüchel übergeben wurden. Denn bspw. auf einer Toilette ist es durchaus
möglich, den Body zu öffnen und die Dokumente darunter zu platzieren. Der
ebenfalls in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragte Polizeibeamte
gab an, er habe den Rapport aufgrund der Angaben der durchsuchenden Grenzwachtbeamtin
erstellt (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 5, Akten S. 235).
Somit liegt kein Widerspruch vor. Schliesslich führte die anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Grenzwachtbeamtin aus, es sei gar
nicht möglich gewesen, dass der Halbbruder der Berufungsklägerin ihr etwas
übergeben habe, denn dieser habe die Hände (mit Gepäck) voll gehabt, und
zwischen ihm und der Berufungsklägerin sei der zweite Mann gestanden (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, 8). Somit kann die Sachverhaltsversion
der Berufungsklägerin durch die Beamten von Kantonspolizei und Grenzwachkorps
nicht bestätigt werden.
3.2.2 Gegen
die Darstellung der Berufungsklägerin spricht ferner der Umstand, dass der
Grenzposten offenbar auf französischer Seite nicht besetzt war, weil sich der
Halbbruder unbehelligt nach Frankreich absetzen konnte. Das Mitführen der echten
Dokumente hätte ihm deshalb gar nicht geschadet, vielmehr wären die Ausweispapiere
für eine Flucht, bspw. mit dem Flugzeug, nützlich gewesen. Hätten sich aber
französische Grenzwächter dort befunden, wäre er mit oder ohne Ausweise aufgehalten
worden, da in diesem Fall nicht anzunehmen war, dass die französischen Kollegen
den Anhaltungsversuch der schweizerischen Grenzwachtbeamten nicht mitbekommen
hätten. Das angebliche „Zuwerfen“ der echten Ausweise im Zusammenhang mit der
Flucht des Halbbruders ergibt deshalb überhaupt keinen Sinn. Im Übrigen war der
Halbbruder zum Zeitpunkt seiner Flucht auch nicht mehr im Besitz der gefälschten,
auf den Namen D____ lautenden Ausweispapiere; vielmehr wurden diese von den
kontrollieren Polizisten einbehalten. Eine Kopie davon findet sich in den Akten
(Akten S. 106).
3.2.3 Ebenso
unglaubwürdig ist die Aussage, die Berufungsklägerin habe ihren Halbbruder an
den Basler Bahnhof fahren wollen und sich dabei verfahren. So sagte sie aus,
ihr Halbbruder habe einen Flug ab Strassburg gehabt, aber sie habe ihn nicht
bis dorthin fahren können, da sie am gleichen Tag nachmittags einen Ausflug
nach Arosa geplant hätten (erstinstanzliche Hauptverhandlung, S. 2). Anlässlich
einer Einvernahme hatte sie dazu noch ausgesagt, sie sei müde gewesen und hätte
darum nicht bis nach Strassburg fahren wollen (Akten S. 111).
Im Weiteren gibt
es unterschiedliche Aussagen über den Grund des Verfahrens an die Schlachthofstrasse.
So ist unklar, in welcher Sprache das Navigationsgerät eingestellt war sowie ob
es die Beschwerdeführerin effektiv gelenkt hat oder nicht (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 3; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 3, 6). Übereinstimmend
sagt sie aus, dass ihr Halbbruder sie geleitet habe, da er sich in Basel
auskenne (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3; Verhandlungsprotokoll
2. Instanz S. 3). In der Verhandlung vor zweiter Instanz, führte sie zudem aus,
dass sie an diesem Tag nicht ganz bei Bewusstsein gewesen sei, weil ihr
Halbbruder sie bereits um 6 Uhr morgens geweckt habe und sie Medikamente
genommen habe (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 3).
Ebenso konnte
sie sich an der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht mehr erinnern, warum ihr
Bruder den Zug nicht schon ab Zürich genommen hat (Verhandlungsprotokoll 2.
Instanz S. 3). Währenddessen sagte sie in der Einvernahme noch aus, dass sie
den älteren Mann ausserhalb von Zürich abholen mussten und die Zeit dann nicht
mehr gereicht hätte, nach Zürich (an den Bahnhof) zu fahren (Akten S. 110).
Es ist zudem
anzumerken, dass der Flug um 10:30 Uhr gestartet wäre und ein rechtzeitiges
Eintreffen bei der Kontrolle um 08:45 Uhr somit sowohl mit dem Zug wie auch mit
dem Auto kaum mehr möglich war, hätte doch auch die Fahrtzeit mit dem Auto 105
Minuten betragen.
3.2.4 Auch
vermag die Berufungsklägerin keine vernünftige Erklärung dafür zu geben,
weshalb sie in ihrer Handtasche einen Geldbetrag in der Höhe von CHF 61‘400.–
mitführte, der ihrem Bruder gehörte. Es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche
Urteil verwiesen werden (S. 5). Als ergänzendes Indiz ist auf das Aussageverhalten
der Berufungsklägerin im Untersuchungsverfahren zu verweisen: Diese gab bei der
Anhaltung an, ihren eigenen Bruder nur flüchtig zu kennen (Akten S. 79; Aussage
[…] Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, 8). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat sie dazu ausgesagt, dass sie die Frage der Beamten nicht
verstanden habe. Auch wenn es möglicherweise in der ersten Einvernahme
Verständigungsprobleme gab, steht die Aussage der Grenzbeamtin […] entgegen,
welche angibt, in diesem Fall ins Hochdeutsche oder Englische zu wechseln
(erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 f.). Da die Berufungsklägerin mit ihrem
Lebenspartner Englisch spricht, ist ihr diese Sprache offensichtlich geläufig.
3.2.5 Nicht
von Interesse ist die Frage, ob die Berufungsklägerin ihren Halbbruder und
dessen Begleiter in Frankreich wieder hätte zusteigen lassen, um sie dann nach
Strassburg zu fahren. Hingegen ist davon auszugehen, dass zumindest der Halbbruder,
allenfalls auch dessen Begleiter – vor der Grenze – und natürlich ausser Sichtweite
der Grenzposten – das Auto verlassen hätten, die Berufungsklägerin die Grenze
mit dem Auto überquert und anschliessend ihrem Halbbruder Geld und Dokumente –
wiederum ausser Sichtweite der Grenzposten – zurückgegeben hätte. Damit ist
gleichzeitig die These der Berufungsklägerin widerlegt, es liege lediglich eine
straflose Vorbereitungshandlung vor; ein Versuch könne nur unmittelbar vor dem
Grenzübergang begangen werden.
Vielmehr kommt
es nach der Lehre bezüglich der Abgrenzung von Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung
„auf denjenigen Schritt an, von dem es in der Regel ein Zurück nur noch gibt,
wenn äussere Umstände dazwischentreten“ (Niggli/Maeder,
Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 22
N 11). Genau dies liegt in casu vor. Die Gruppe mit der Berufungsklägerin als
Fahrerin war mit dem Auto in Grenznähe unterwegs, und es ist unbestritten, dass
zumindest ihr Halbbruder sowie sein Begleiter den Grenzübertritt planten. Dass
es schliesslich nicht dazu kam bzw. der Halbbruder sich durch eine spontane
Flucht über die Grenze begab, liegt allein an der Kontrolle durch die Polizei
und deren Ansinnen, die drei Personen im Grenzwachtposten Lysbüchel einer
genaueren Prüfung zu unterziehen. Das Vorhaben des Grenzübertritts wurde
demzufolge von der Polizeikontrolle gestoppt. Es ist der Staatsanwaltschaft
darin zu folgen, dass sog. „tatnahes Handeln“ vorlag, d.h. eine genügende
räumliche bzw. örtliche und zeitliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 N 18).
Denn als die Gruppe von der Polizei aufgegriffen wurde, befand sie sich in der
Schlachthausstrasse, also nur wenige hundert Meter von der Landesgrenze entfernt.
3.2.6 Im
Übrigen erscheint die anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung gemachte
Aussage, wonach die Berufungsklägerin das Medikament Laroxyl im Zeitpunkt des
Vorfalles schon über sechs Monate eingenommen haben soll (Verhandlungsprotokoll
2. Instanz, S. 6 f. E.3.2.3), unglaubwürdig, handelt es sich doch um ein
starkes Antidepressivum, welches in der Regel eher stationär verabreicht wird.
3.2.7 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass sich die Berufungsklägerin bei ihren Aussagen in
verschiedene Widersprüche verwickelt hat, welche ihre Version des Geschehensablaufs
nicht als glaubhaft erscheinen lassen.
4.1 Die
Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen
Aufenthalts im Sinne von Art. 116 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) setzt voraus, dass eine Haupttat im Sinne von
Art. 115 AuG zumindest bis ins Versuchsstadium gelangt sowie tatbestandsmässig
und rechtswidrig erfolgt ist (Vetterli/D’Addario
di Paolo, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 116 N 4).
Indem der
Halbbruder der Berufungsklägerin offensichtlich den Plan hatte, die Landesgrenze
zu Frankreich mit einem gefälschten Reisepass zu überqueren, da er in der
Schweiz polizeilich ausgeschrieben war, liegt der Tatbestand der versuchten rechtswidrigen
Ausreise gemäss Art. 115 AuG vor. Denn sowohl für die Ein- wie auch die
Ausreise aus der Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer im Besitz eines
für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiers sein (Vetterli/D’Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 4 und 15). Dadurch,
dass sich die Ereignisse im Rahmen der Personenkontrolle am Grenzwachtposten
Lysbüchel überstürzten und sich der Halbbruder – wohl nicht geplant – durch Wegrennen
über die Grenze nach Frankreich absetzten konnte, ist die Berufungsklägerin
bloss der versuchten Tatbegehung gemäss Art. 22 Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0) schuldig.
4.2 Die
Tathandlung umfasst das Erleichtern oder Vorbereiten-Helfen der rechtswidrigen Ein-
bzw. Ausreise. Dafür kommen „vielfältige Tätigkeiten in Betracht“ (Vetterli/D’Addario di Paolo, a.a.O.,
Art. 116 N 14). In casu hat die Berufungsklägerin dadurch, dass sie die echten
Ausweispapiere ihres Halbbruders auf sich trug, währenddem er gleichzeitig
einen gefälschten tschechischen Reisepass zum Vorweisen hatte, seine Ausreise
erleichtert oder im Mindesten diese vorbereiten helfen. Da sich der Halbbruder
jedoch durch Flucht über die Grenze der Polizeikontrolle entzog, wurde der Tatablauf
nicht wie geplant vollendet (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 8).
4.3 In
Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist die vorsätzliche Tatbegehung Voraussetzung.
Diese kann in casu bejaht werden, zumal die Berufungsklägerin die echten
Ausweispapiere sowie einen grösseren Bargeldbetrag, welche beide ihrem
Halbbruder gehörten, auf bzw. bei sich trug. Auch wenn sie wohl nicht über alle
Details der geplanten Ausreise ihres Halbbruders informiert war, musste sie
doch um die groben Züge derselben Bescheid wissen. Es kann insofern nicht als
Zufall angesehen werden, dass die Gruppe in der Schlachthofstrasse nur wenige
hundert Meter von der Landesgrenze entfernt aufgegriffen wurde. Dass die
Berufungsklägerin sich nach den Anweisungen ihres Halbbruders auf dem Weg von
der Autobahnausfahrt zum Bahnhof dermassen verfahren haben soll und sich in
einem vom Bahnhof völlig entfernten Kantonsteil wiederfand, muss als
unglaubwürdig abgetan werden. Aber auch bei wohlwollender Annahme des von der
Berufungsklägerin angegebenen Sachverhalts hätte sie ihrem Halbbruder die
rechtswidrige Ausreise dadurch ermöglicht, da sie ihm half bis an die Grenze
(z.B. derjenigen im Französischen Bahnhof) zu gelangen, ohne im Rahmen einer
Polizeikontrolle die wahre Identität preiszugeben und möglicherweise eine
Verhaftung zu riskieren.
Der Schuldspruch
wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Ausreise wird gemäss den Ausführungen
bestätigt.
Die
Strafzumessung wird von der Berufungsklägerin nicht beanstandet. Die bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.– erweist sich als dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessen.
Für die Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen
Urteil (S. 9 f.) verwiesen werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche
Urteil wird bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.