Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.55
URTEIL
vom 15. Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ ,
geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 3. März 2014
betreffend kostenloser Freispruch
von der Anklage des Raufhandels
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 16. September 2013 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungsbeklagter) im
Zusammenhang mit einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung vom
21. Mai 2011 mit zwei weiteren Personen (B____ und C____) des Raufhandels
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 100.–, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.–,
als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
20. Juni 2011, verurteilt. Auf Einsprache des Beschuldigten hin hob der
Strafgerichtspräsident den Strafbefehl mit Urteil vom 3. März 2014 auf und
sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos frei.
Am 26. Mai
2014 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung erklärt und beantragt, der
Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kostenfällig für
das zweitinstanzliche Verfahren des Raufhandels schuldig zu erklären und zu
einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen in angemessener Höhe, Probezeit 2
Jahre, sowie zu einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in
angemessener Höhe zu verurteilen. In ihrer Berufungsbegründung vom
28. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen festgehalten.
Der Beschuldigte hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Mit
Verfügung vom 9. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter den Parteien
mitgeteilt, dass ohne ihren gegenteiligen Bericht vorgesehen sei, ein schriftliches
Berufungsverfahren ohne Parteiverhandlung durchzuführen. Von der eingeräumten Möglichkeit
zu einer schriftlichen Berufungsantwort hat der Berufungsbeklagte keinen
Gebrauch gemacht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht
erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten.
Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung;
EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73
Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398
Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit dem
Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln,
wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und
Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Dies ist hier der
Fall und den Parteien mit Verfügung vom 9. Januar 2015 mitgeteilt worden. Auf
Entscheid des erkennenden Gerichts vom 4. März 2015 ist daher das
schriftliche Verfahren durchgeführt worden.
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Mai 2011,
gegen 00.30 Uhr, kam es beim Claraplatz zu einer zunächst verbalen und im
Verlauf tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungsbeklagten und B____.
Als der Berufungsbeklagte in der Folge zu Boden gekommen sei, habe sich C____ auf
der Seite von B____ eingemischt, worauf beide den Berufungsbeklagten mit
Schlägen und Fusstritten traktiert haben sollen. Dieser erlitt bei der
Auseinandersetzung einen Bruch des linken kleinen Fingers und eine
Jochbeinimpressionsfraktur, während B____ eine kleine Wunde an der Innenseite
des Mundwinkels erlitt und C____ soweit ersichtlich nicht verletzt wurde.
Die Vorinstanz
hat erwogen, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei gestützt auf
die glaubhaften Aussagen eines begleitenden Freundes des Berufungsbeklagten, D____,
und die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Berufungsbeklagten
selbst erstellt, dass B____ die Auseinandersetzung durch Zurufen provoziert und
auch den ersten Schlag ausgeführt habe. Auf die gegenteiligen Aussagen von B____,
wonach der Berufungsbeklagte auf ihn zugekommen sei und ihn am T-Shirt gezupft
und gestossen habe, sowie diejenigen von C____ könne nicht abgestellt werden.
Zum einen seien deren Aussagen wenig glaubhaft. Zum andern seien die beiden gut
befreundet und hätten daher ein Motiv, sich gegenseitig zu schützen und
abzusprechen, wohingegen sich eine ähnlich enge Freundschaft zwischen dem
Berufungsbeklagten und D____ aus den Akten nicht ergebe. Ebenso sei erstellt,
dass sich C____ am Schlagabtausch beteiligt habe, als der Berufungsbeklagte bereits
am Boden gelegen habe. Dies ergebe sich ebenfalls aus den glaubhaften Aussagen
von D____, zumal der Berufungskläger dies anfänglich auch so ausgesagt,
wenngleich an der Hauptverhandlung nicht bestätigt habe.
In rechtlicher
Hinsicht sei der Tatbestand des Raufhandels nicht erfüllt, da dem Berufungsbeklagten
– welcher zugestanden habe, durchaus zur Eskalation beigetragen zu haben – nicht
nachgewiesen werden könne, dass er die Auseinandersetzung durch ein mindestens
einer Tätlichkeit entsprechendes aktives Verhalten ausgelöst habe, und weil C____
in diesem ersten Stadium an der Auseinandersetzung noch nicht beteiligt gewesen
sei. In der zweiten Phase, als B____ und C____ auf den am Boden liegenden
Berufungsbeklagten eingeschlagen und eingetreten hätten, habe sich dieser nicht
mehr aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Er habe lediglich versucht sich
zu schützen. Tatsächlich habe es somit zwei Phasen der Auseinandersetzung mit
jeweils nur zwei Beteiligten gegeben. Da der Berufungsbeklagte die
Auseinandersetzung auch nicht durch aktives Tun ausgelöst habe, seien die Voraussetzungen
für Raufhandel nicht erfüllt. Im Übrigen könnten die einzelnen Gewaltakte den
jeweiligen Verletzungen zugeordnet werden, sodass die Voraussetzungen des
Raufhandels auch aus diesem Grund nicht gegeben seien. Der Berufungsbeklagte sei
somit vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, die von der Vorinstanz
vorgenommene, theoretisch-abstrakte Aufteilung der Auseinandersetzung in zwei
Phasen mit jeweils nur zwei Beteiligten erscheine sachverhaltswidrig und lebensfremd.
Tatsächlich habe es sich vorliegend, wie im Strafbefehl geschildert, um ein in
sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht einheitliches Tatgeschehen
gehandelt, an welchem alle drei Beschuldigten aktiv teilgenommen hätten. Zwar
sei nicht restlos geklärt, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen habe,
da sich die Angaben der Beteiligten diesbezüglich widersprechen würden. Der
Berufungsbeklagte habe aber eingeräumt, mit B____ „geschlägert“ zu haben, was
sich wiederum mit den Angaben der Mitbeschuldigten und den Verletzungen der Beteiligten
decke. So habe B____ eine kleine Wunde am Mundwinkel, und der Berufungsbeklagte
einen Jochbein- und bezeichnenderweise einen Fingerbruch erlitten. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz habe C____ unzweifelhaft in die laufende
Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Berufungsbeklagten eingegriffen,
indem er diesen mit Fusstritten traktiert habe, als er zu Boden gegangen sei.
Somit habe C____ als dritte Person in den Streit eingegriffen, wodurch dieser
zum Raufhandel geworden sei. Nichts Anderes stelle auch die Vorinstanz fest,
wenn sie annehme, dass sich „C____ effektiv an der Auseinandersetzung beteiligt
habe, als der [Berufungsbeklagte] auf dem Boden lag“. Dies werde schliesslich
gestützt durch die Aussagen D____s, wonach beide (B____ und C____) auf den Berufungsbeklagten
eingeschlagen und –getreten hätten. Indes scheine die Vorinstanz zu verkennen,
dass D____ den Beginn der Auseinandersetzung gemäss eigenen Angaben gar nicht
mitbekommen habe. Es sei daher irrelevant, dass er nicht glaube, dass der
Berufungsbeklagte – welcher solches zugegeben habe – direkt zugschlagen habe.
Soweit der Berufungsbeklagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen
früheren Aussagen behauptet habe, C____ sei lediglich als „Schlichter“
aufgetreten, sei dies offensichtlich in der Absicht geschehen, damit den
Tatbestand des Raufhandels entfallen zu lassen. In rechtlicher Hinsicht seien indes
alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sowie die objektive
Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 StGB erfüllt. Von mehreren Phasen
oder einer Zäsur könne entgegen der Vorinstanz keine Rede sein. Der
Berufungsbeklagte habe aktiv einen tätlichen Streit mit B____ geführt, in
welchen C____ eingegriffen habe. Damit habe er angesichts der Situation, in die
er sich begeben habe, rechnen müssen. Dass er zum Zeitpunkt des Eintritts des
Dritten in die Auseinandersetzung offenbar nurmehr habe abwehren können, sei
angesichts seiner vorherigen aktiven Beteiligung für die Erfüllung des
Tatbestandes nicht entscheidend. Ebenso wenig schade es, dass der Auslöser der
Auseinandersetzung unklar geblieben sei.
2.3 Der
hiervor dargelegten Auffassung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zu
folgen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der tätlichen Auseinandersetzung
in zwei Handlungskomplexe mit je zwei Beteiligten (B____ und der Berufungsbeklagte/B____
und C____) ist künstlich und findet im Sachverhalt resp. den Aussagen der
Beteiligten keine Stütze. Vielmehr ist gestützt darauf von einer dynamischen,
wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen auszugehen. Anhaltspunkte
für eine zeitliche, sachliche oder örtliche Zäsur liegen nicht vor. Dass C____
ebenfalls Fusstritte gegen den Berufungsbeklagten ausgeteilt hatte, hat auch
die Vorinstanz in Würdigung von dessen ursprünglichen Aussagen, insbesondere
aber derjenigen D____s, zutreffend festgestellt. Mit dem Beitritt C____s wurde
die Auseinandersetzung indes zum Raufhandel (vgl. BSK-StGB Art. 133
N. 10). Diesbezüglich kann gerade auf den im von der Vorinstanz zitierten
BGE 137 IV 1 geschilderten Sachverhalt verwiesen werden. Darauf, wer die
Auseinandersetzung letztlich begonnen hat, kommt es für die Erfüllung des
Tatbestandes nicht an. Dass es hierfür einen Auslöser bräuchte, lässt sich dem
hiervor zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht entnehmen. Ebenso wenig BGE 139
IV 168, welcher sich ausführlich mit Raufhandel befasst und der namentlich auch
die Frage der Teilnahme nach der Körperverletzung resp. dem Tod eines
Beteiligten behandelt und diese dem Tatbestand des Art. 133 StGB ebenfalls
unterstellt. Die Körperverletzung/der Tod einer Person ist, so das
Bundesgericht, lediglich ein Indiz für die Gefährlichkeit des Streits. Jegliche
Teilnahme daran, egal ab wann/bis wann ist strafbar nach Art. 133 StGB.
Auch wenn B____
die tätliche Auseinandersetzung begonnen haben mag, ist gestützt auf die Aussagen
des Berufungsbeklagten selbst erstellt, dass er zurückgeschlagen hat (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 12. August 2011 [act. 90]; HV-Protokoll
S. 2). Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat er in der Einvernahme vom
16. Januar 2013 (act. 141) im Übrigen zugestanden, dass er sich auch
nach dem Zu-Boden-Gehen nicht nur passiv verhalten hat, hat er doch ausgesagt:
„Es ist schon richtig, dass wir, nachdem ich umgefallen war, noch geschlägert
haben“. Zumindest habe man sich noch gegenseitig gestossen und geschubst
(act. 142). Der Berufungsbeklagte mag zwar die Auseinandersetzung nicht
begonnen haben, er hat sich aber aktiv daran beteiligt. Dies auch nach der
Einmischung eines Dritten, wenn auch offenbar wenig erfolgreich. Damit ist der
Tatbestand des Raufhandels objektiv erfüllt, zumal Körperverletzungen
entstanden sind. Der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zuzustimmen, dass der
Berufungsbeklagte in der Situation mit einem Eingreifen von C____ rechnen
musste, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Der
Berufungsbeklagte ist somit des Raufhandels schuldig zu erklären.
2.4
2.4.1 Der
Strafrahmen bei Raufhandel lautet auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe.
Das Gericht
misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat
zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Gericht muss
sich in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung
im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe
auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob
der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind (BGer 6B_180/2011
Urteil vom 5. April 2012 E. 3.4.1 f.). Bei der Festsetzung der
Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe hat sich das Gericht zu fragen, welche Strafe
es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte. Ausgehend
von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter
Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 109 IV 90 E. 2d).
Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende
Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der
Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat das Gericht ausnahmsweise
mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe
quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 S. 105 E. 8.3; BGE 118 IV 119 E. 2; BGE 116 IV 14 E. 2b
und c).
Das Gericht
schiebt den Vollzug […] einer Freiheitsstrafe von […] höchstens zwei Jahren in
der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB).
2.4.2 Der Berufungsbeklagte hat die hier beurteilte Straftat am
21. Mai 2011 und damit vor dem Zeitpunkt begangen, in welchem er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft – dieser datiert vom 20. Juni 2011 – zu
10 Tagessätzen bedingt verurteilt worden ist. Die zu verhängende Sanktion ist
daher als Zusatzstrafe zu jenem Strafbefehl auszufällen. Das Verschulden des
Berufungsbeklagten wiegt zwar nicht besonders schwer, er hat sich aber jedenfalls
recht leicht provozieren lassen und derart eine im Endeffekt körperliche
Auseinandersetzung mit B____ und C____ gesucht oder zumindest nicht gescheut. Es
ist anzunehmen, dass es ein Leichtes gewesen wäre, einer Konfrontation auf dem
weitläufigen Claraplatz aus dem Weg zu gehen. Stattdessen hat der
Berufungsbeklagte mit seinem Verhalten Verletzungen von Personen in Kauf
genommen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er selbst die schwereren Verletzungen
erlitten hat, während die beiden anderen Beteiligten praktisch unverletzt
geblieben sind. Unter den gegebenen Umständen käme das Gericht, müsste es sowohl
die jetzige Tat als auch die von der Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2011
beurteilte Hinderung einer Amtshandlung gleichzeitig beurteilen, zu einer hypothetischen
Gesamtstrafe von ca. 90 Tagessätzen (vgl. z.B. SG.2012.109 und SG.2012.302). Davon
ist die bereits rechtskräftig verhängte Strafe von 10 Tagessätzen abzuziehen, sodass
der hier beurteilte Raufhandel mit 80 Tagessätzen zu CHF 100.–, als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2011, zu ahnden ist.
Dies erscheint auch im Verhältnis zu den Mitbeschuldigten angemessen. Der
Ausfällung einer bedingten Strafe steht nichts entgegen. Die Probezeit ist auf
zwei Jahre festzusetzen, was auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht.
Hingegen besteht kein Anlass für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse,
ist doch der Berufungsbeklagte mit Ausnahme des vorgenannten Strafbefehls nicht
vorbestraft und liegt auch kein Fall aus dem Bereich der
Schnittstellenproblematik vor.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte dessen Kosten mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Der Berufungsbeklagte wird des
Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei
Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
20. Juni 2011,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49
Abs. 2 StGB.
Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten
des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).