Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.79
BES.2014.80
ENTSCHEID
vom 22.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B____ Beschwerdeführerin
2
[…]
C____ Beschwerdeführerin
3
[…]
alle vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Jugendanwaltschaft, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
1
E____ Beschwerdegegner
3
[…] Beschuldigter
2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 14. Mai 2014
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Am 17. Februar
2012 erstatteten C____, F____, G____ und B____, alle vertreten durch Advokat
MLaw […], als Privatklägerinnen Strafanzeige gegen E____ und H____, I____, J____
und K____, L____, M____, D____ und N____ sowie die Abteilung Kindes- und
Jugendschutz des Kantons Basel-Stadt (AKJS; seit 1.1.2013 Kinder- und
Jugenddienst, KJD) wegen diverser Delikte: Unter anderem werden E____ und D____
damit Verleumdung bzw. üble Nachrede zum Nachteil von F____, C____ und B____
angelastet. Mit Verfügungen je vom 14. Mai 2014 stellte der Jugendanwalt
(bezüglich E____ als Staatsanwalt amtend) das Verfahren wegen übler Nachrede bezüglich
E____ und D____ ein.
Gegen diese
beiden Verfügungen erhoben C____, F____, und B____ mit zwei Eingaben je vom 29.
Mai 2014 Beschwerde. Es wird beantragt, die Einstellungsverfügungen seien
aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Verfahren unverzüglich
wieder an die Hand zu nehmen, E____ und D____ seien einzuvernehmen,
Staatsanwalt [...] habe in den Ausstand zu treten und es sei festzustellen,
dass es in diesem Strafverfahren zu einer Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung gekommen ist.
Der Jugendanwalt/Staatsanwalt
und D____ haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. E____ hat
sich mit Eingabe vom 10. Juni 2014 zur Beschwerde vernehmen lassen. Die
Beschwerdeführerinnen verlangen mit ihrer Replik eine Parteientschädigung.
Da die
Beschwerdeverfahren den gleichen Sachverhalt betreffen, wurden die Verfahren
zusammengelegt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Beschwerdegericht
ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO) das Appellationsgericht. Es beurteilt als
Einzelgericht Beschwerden u.a. gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO;
§ 73 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Anzeigestellerinnen und Privatklägerinnen durch
die Nichtanhandnahme der Strafverfahren in ihren geschützten Interessen berührt
und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Beschwerdeführerinnen
ist der Jugendanwalt bzw. Staatsanwalt bei einem Ehrverletzungsdelikt auch zur
Einstellung eines Verfahrens zuständig, wenn die Strafbarkeit aufgrund des Gutglaubensbeweises
entfällt (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO; Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung,
JStPO). Die Beschwerdeführerinnen verkennen weiter, dass der Jugendanwalt nach
gesetzlicher Vorschrift „als Staatsanwalt“ auch für die Einstellung bezüglich einer
erwachsenen Person zuständig ist, wenn eine Trennung der Verfahren die
Untersuchung erheblich erschweren würde (Art. 11 Abs. 2 JStPO und § 23 Abs. 6
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft). Eine solche Konstellation ist gegeben. Die dem Verfahren
zugrunde liegenden Vorwürfe wurzeln in einem verwobenen Sachverhalt von
Vorwürfen im Kontext eines Familienstreits, der die Strafverfolgungsbehörden
und die Justiz schon in mehreren Aspekten und Verfahren beschäftigt hat. Fehl
geht die Rüge, der Jugendanwalt habe sich zur Begründung der Nichtanhandnahme auf
Unterlagen abgestützt, die von Familienmitgliedern rechtswidrig entwendet
worden seien (Ziff 4.5. der Beschwerde). Der behauptete Datendiebstahl liess
sich nicht erhärten, vielmehr ist diesbezüglich in einem separaten Verfahren eine
Nichtanhandnahmeverfügung ergangen (AGE BES.2014.32/BES.2014.33, BES.2014.34/BES.2014.35,
BES.2014.36/BES.2014.37 BES.2014.38 vom 30. Januar 2015; Verfahren am
Bundesgericht hängig). Zudem hatte A____ das fragliche Dokument „B____s
Geschichte“ offenbar auch selbst per Email und in Papierform verbreitet
(Stellungnahme des Beschwerdegegners 3; unwidersprochen geblieben). Zur
gerügten Rechtsverzögerung ist festzuhalten, dass die angeblich von den Beschwerdegegnern
begangenen Delikte im Kontext eng zusammenhängen. Es wurden diverse Einvernahme
mit K____ und J____, mit N____ sowie mit den Anzeigestellerin A____ durchgeführt.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Strafverfolgungsbehörden mit Eingaben
eingedeckt. Eine Rechtsverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Unbegründet ist die Kritik angeblicher Befangenheit des Jugendanwalts [...].
Alleine der Umstand, dass dieser einen den Beschwerdeführerinnen entgegen
gesetzten Rechtsstandpunkt eingenommen hat, indem er mit seiner Verfügung vom
Gelingen des Gutglaubensbeweises ausging, führt nicht zu einem Ausstandsgrund.
Ein solcher ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen.
Die Auffassung
des Jugendanwalts, dass der Gutglaubensbeweis gelingen würde, ist nicht zu beanstanden.
Dieser ergibt sich aus der Strafanzeige von E____ vom 19. Dezember 2011 und aus
dessen Beschwerdeantwort, insbesondere aus den dazu eingereichten Unterlagen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Jugendanwaltschaft gestützt auf ihre
Aktenkenntnis den Gutglaubensbeweis nicht auch im gegen die damals jugendliche D____
geführten Verfahren als erbracht erachten durfte. Die Beschwerde ist als
unbegründet abzuweisen. Auf die sorgfältigen und ausgewogenen Erwägungen der
Vorinstanz, die mit einlässlicher Begründung zum Schluss kam, dass es keine
Anhaltspunkte für Äusserungen wider besseres Wissen gibt, kann im
Beschwerdeverfahren im Übrigen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 3
JStPO).
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen tragen bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (in solidarischer
Verbindung).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (in solidarischer
Verbindung).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen
einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).