(BGer 6B_793/2015 vom 27.11.2015)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.33
URTEIL
vom 3.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen , lic.
iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____ ,
geb. […] Berufungsbeklagte
[…] Beschuldigte
1
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
und
B____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter 2
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 17. Februar 2014
betreffend A____: kostenloser
Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs
B____: kostenloser Freispruch von
der Anklage des mehrfachen Betrugs
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 17. Februar 2014 wurden B____ und A____
(Beschuldigte/r resp. Berufungsbeklagte/r) von der Anklage des mehrfachen
Betrugs unter Ausrichtung einer Parteientschädigung kostenlos freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt und beantragt die
Beschuldigten seien jeweils des mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären und je zu
einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2
Jahre, der Beschuldigte 2 überdies zu einer Busse von CHF 300.– zu
verurteilen. Die Berufungsbeklagten haben keine Anschlussberufung erhoben und
unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil die kostenfällige Abweisung der
Berufung im schriftlichen Verfahren beantragt; eine schriftliche
Berufungsantwort haben sie nicht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich
mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden
erklärt. Die Berufungsbeklagten haben replicando an ihren Anträgen
festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht
erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten.
Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung;
EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73
Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398
Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit dem
Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln,
wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und
Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Dies ist hier der
Fall und den Parteien mit Verfügung vom 11. März 2015 mitgeteilt worden.
Die Parteien haben der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zugestimmt.
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungsbeklagte
2 erbte beim Tod seiner Mutter im Jahre 1994 ein Grundstück in der Gemeinde C____,
Montenegro, welches er bis heute besitzt. Gleichzeitig bezogen die
Berufungsbeklagten und ihre damals minderjährige Tochter seit der gemeinsamen Anmeldung
vom 29. November 2000 bis zu deren Ablösung im Mai 2007 finanzielle
Unterstützung durch die Sozialhilfe der Stadt Basel. Die Staatsanwaltschaft wirft
den Berufungsbeklagten vor, sie hätten den Erwerb des Grundstücks gemäss einem
Entscheid des zuständigen Grundgerichts vom 1. Juni 2001 in Kenntnis der
ihnen aus der Unterstützung durch die Sozialhilfe erwachsenden Pflichten
anlässlich mehrerer Besuche bei der Sozialhilfe zu deren Schaden nicht gemeldet
und diese damit konkludent arglistig getäuscht. Der Berufungsbeklagte 2 habe
zudem während der genannten Zeitspanne seine Kontaktperson bei der Sozialhilfe
auch aktiv getäuscht, indem er anlässlich von Gesprächen zur Situationsanalyse wissentlich
falsche Angaben zu seiner Einkommenssituation gemacht habe. Derart getäuscht,
hätten die Sozialhilfebehörden in der relevanten Abrechnungsperiode zu hohe
Leistungen von insgesamt rund CHF 13'000.– ausgelöst.
Die Vorinstanz hat
demgegenüber erwogen, es sei aufgrund des beglaubigt übersetzten Urteils des
Grundgerichts in C____ aus dem Jahre 2001 davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte 2
das Grundstück beim Tod seiner Mutter im Jahre 1994 nicht als Alleinerbe,
sondern zusammen mit seinen fünf Schwestern und zwei Brüdern (resp. an Stelle
des einen, vorverstorbenen Bruders dessen 2 Töchter und anstelle des anderen
Bruders dessen Sohn) in Erbengemeinschaft zu je 1/8 erworben habe. Zwar hätten
die fünf Schwestern im Juni 2001 zugunsten des Berufungsbeklagten 2 auf
ihren Erbanteil verzichtet, sodass dieser dannzumal zusätzlich zu seinem eigenen
Erbteil weitere 5/8 erworben habe. Die Erbengemeinschaft habe aber mit den
beiden Töchtern des einen Bruders und dem Sohn des anderen Bruders fortbestanden.
Im Dezember 2009, d.h. nach der hier relevanten Zeitdauer, seien dann auch die
zwei Nichten ausgeschieden, während der eine Neffe weiterhin am Grundstück
berechtigt geblieben sei. Gemäss einer gutachterlichen Schätzung habe der Wert
des Grundstücks im Jahre 2012 EUR 10'895.60 resp. CHF 13'401.60 betragen. Dieser
Wert sei allerdings für den hier fraglichen Zeitraum des Sozialhilfebezugs (2000-2007)
stark zu relativieren. So habe zwischen 1991 und 2001 auf dem Gebiet des
ehemaligen Jugoslawien Krieg geherrscht und der im Jahre 2006 neu entstandene
Staat Montenegro habe in den ersten Jahren der Unabhängigkeit ein kontinuierliches
Wirtschaftswachstum verzeichnet. Zudem sei Montenegro 2010
der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen worden. Unter diesen
Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass der Marktwert des ererbten Grundstücks
in den Jahren 2000 bis 2007 deutlich geringer gewesen sei als im Zeitpunkt der
Schätzung im Jahre 2012. Der Erbanteil des Berufungsbeklagten 2 von 6/8
am Grundstück (ab Juni 2001) resp. dessen Gesamtvermögen sei demnach während
des Bezugs von Sozialhilfe nie höher gewesen als der ihm und seiner Familie
zugestandene Vermögensfreibetrag von CHF 10'000.–.
In rechtlicher
Hinsicht fehle es damit an einem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und
Vermögensdisposition, indem die Sozialhilfe die entsprechenden Zahlungen auch
in Kenntnis des Erbanfalls gleichermassen erbracht hätte resp. hätte erbringen
müssen. Der objektive Tatbestand des Betrugs sei daher nicht erfüllt, sodass
für beide Beschuldigten ein kostenloser Freispruch ergehen müsse.
Hinsichtlich der
Berufungsbeklagten 1 sei im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, dass
ihr für die hier relevante Zeit nach dem Unterschreiben des Unterstützungsformulars
als Ehegattin des Berufungsbeklagten 2 im Jahre 2000 bloss ein Unterlassen
vorgeworfen werden könne, da sie anlässlich der weiteren Vorsprachen ihres
Ehemannes bei der Sozialhilfe nicht zugegen gewesen sei. Sozialhilfebetrug
könne aber mangels einer Garantenpflicht des Sozialhilfeempfängers nicht durch
Unterlassen begangen werden. Die Berufungsbeklagte 1 müsste auch aus diesem
Grund freigesprochen werden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Anrechnung
eines Vermögensfreibetrags von pauschal CHF 10‘000.– durch die Vorinstanz
sei nicht statthaft. Zum einen handle es sich dabei lediglich um eine Empfehlung
gemäss SKOS-Richtlinien, zum andern stelle diese Empfehlung einen nach unten
variablen Maximalwert dar. So könne die Sozialhilfe namentlich Leistungskürzungen
prüfen, wenn es z.B. an Kooperation des Empfängers mangle, er die Unterstützung
unrechtmässig bezogen oder schuldhaft seine Pflichten verletzt habe. Wer, wie
die Berufungsbeklagten, der Sozialhilfe Vermögen verschweige, zeige zudem einerseits,
dass er der Stärkung der Eigenverantwortung, welcher die Vermögensfreibeträge
dienen würden, nicht bedürfe, da er nicht gewillt sei, partnerschaftlich mit
der Sozialhilfe an seiner Situation zu arbeiten. Andererseits würden damit
zwangsläufig erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit genährt, wenn die
bedürftige Person nicht bereit sei, der Sozialhilfebehörde einen vollständigen
Überblick über ihre Vermögenssituation zu gewähren. Daraus resultiere eine
Reduktion oder ein Ausbleiben der wirtschaftlichen Unterstützung. Die
Co-Leiterin des Rechtsdienstes der Sozialhilfe habe denn auch gegenüber der
Staatsanwaltschaft erklärt, dass bei einem rechtzeitigen Offenlegen des
Erbanfalls der Verkauf des Grundstücks verlangt oder dessen Wert ohne
Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags als hypothetisches Vermögen
angerechnet und die Unterstützung eingestellt worden wären.
Selbst wenn
sodann mit der Vorinstanz von einem Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.–
auszugehen wäre, so wäre dieser vorliegend überschritten worden. Bei dessen
Berechnung könne es nämlich nicht darauf ankommen, ob noch weitere Ansprüche an
das Vermögen einer unterstützten Person gestellt werden könnten. Vielmehr müsse
es ausreichen, wenn das Eigentum, wie vorliegend, mittels offiziellem Register
eindeutig der beschuldigten Person zugesprochen und dessen Wert von mit den
örtlichen Besonderheiten vertrauten Experten festgesetzt worden sei.
Das Grundstück,
als dessen Eigentümer nur der Berufungsbeklagte 2 alleine im
Grundbesitzbuch eingetragen gewesen sei, habe gemäss Gutachten von 2012 einen
Wert von EUR 10'895.60 resp. ca. CHF 13'000.– besessen. Der
Vermögensfreibetrag sei daher überschritten worden. Schliesslich könne der
Vorinstanz nicht darin gefolgt werden, dass die Leistungen der Sozialhilfe bei
korrekter Meldung des Vermögenanfalls nicht geringer ausgefallen wären, sodass
es an einem Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensdisposition
fehle. Zum einen wäre bei rechtzeitiger Angabe, wie bereits dargelegt, nicht
zwingend der volle Freibetrag gewährt worden. Zum andern hätte die Bekanntgabe
des Erbanfalls im Verlauf des mehrjährigen Leistungsbezugs jedenfalls zu einer
Kürzung der Unterstützungsleistungen infolge schuldhafter Pflichtverletzung
geführt. Die Leistungen der Sozialhilfe wären daher bei korrekter Meldung sehr
wohl tiefer ausgefallen als dies effektiv der Fall gewesen sei. Der
Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensdisposition sei somit
gegeben, der Betrugstatbestand erfüllt.
2.3 Den
Einwänden der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Zunächst muss
aufgrund der Ausführungen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (act. 142 ff.) als erstellt gelten, dass der
Berufungsbeklagte im hier massgebenden Zeitraum der Jahre 2000 bis 2007 nicht
Alleineigentümer des ererbten Grundstücks in Montenegro war, sondern dass eine
Erbengemeinschaft mit seinen fünf Schwerstern (bis 2001) sowie den Kindern
zweier vorverstorbener Brüder bestanden hat (bis 2009 resp. 2010). Die davon
abweichende Feststellung im beglaubigt übersetzten Urteil des Grundgerichts in C____
erweist sich daher als falsch, sodass darauf nicht abgestellt werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat das Vorhandensein weiterer gesetzlicher Erben denn auch
gar nicht bestritten. Entgegen ihrer Auffassung kann dem Berufungsbeklagten unter
diesen Umständen jedoch von vornherein nicht der gesamte Wert des Grundstücks
als eigenes Vermögen angerechnet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft dagegen
einwendet, es könne bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht darauf
ankommen, ob noch weitere Ansprüche an das Vermögen einer unterstützten Person
gestellt werden könnten, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie scheint mit ihrer
Argumentation zu verkennen, dass es vorliegend nicht um (obligatorische)
Ansprüche Dritter an das Vermögen des Berufungsbeklagten geht. Die bestehende Erbengemeinschaft
stellt vielmehr ein Gesamthandverhältnis dar; die Erben sind (Gesamt)Eigentümer
des Nachlasses, nicht obligatorisch am Vermögen eines Dritten Berechtigte. Der
Berufungsbeklagte war somit im hier massgebenden Zeitraum Eigentümer mit einer
internen Quote von 1/8 resp. 6/8 am Grundstück. Dies entspricht ausgehend vom
Schätzwert gemäss Gutachten von 2012 mit der Vorinstanz einem Vermögenswert von
maximal CHF 10‘051.20 und damit geringfügig mehr, als dem maximalen
Vermögensfreibetrag.
Die Vorinstanz
hat jedoch auch diesbezüglich einlässlich und überzeugend begründet, dass und
weshalb der Wert des Grundstücks im hier massgebenden Zeitpunkt erheblich
tiefer gewesen sein dürfte. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen der
Vorinstanz betreffend den Vermögenswert des Grundstücks – der Krieg im ehemaligen
Jugoslawien, kontinuierliches Wirtschaftswachstum Montenegros nach der
Unabhängigkeit 2006, der Status eines
EU-Beitrittskandidaten im Jahre 2010 – werden
von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht beanstandet. Es muss daher im Zweifel
zugunsten der Beschuldigten von einem erheblich tieferen Wert des Grundstücks in
den Jahren 2000 bis 2007, jedenfalls aber davon ausgegangen werden, dass der
Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.– nicht überschritten wurde. Auch den Ausführungen
der Staatsanwaltschaft zum Vermögensfreibetrag kann schliesslich nicht gefolgt
werden. Vielmehr ist der Argumentation der Vorinstanz auch insoweit zuzustimmen.
So wird zunächst in den Unterstützungsrichtlinien des Departements für
Wirtschaft Soziales und Umwelt (URL-WSU) für den Vermögensfreibetrag explizit
auf die Massgeblichkeit der SKOS-Richtlinien verwiesen, wobei von einem
Höchstbetrag keine Rede ist (S. 21 URL). Sodann wird auch im
Internetauftritt der Sozialhilfe bei der Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen
auf einen Vermögensfreibetrag von CHF 10‘000.– resp. auf Pauschalen hingewiesen
(Ehepaare: CHF 8‘000.–; jedes minderjährige Kind: CHF 10‘000, jedoch
maximal CHF 10‘000.– pro Familie). Die Sozialhilfe Basel-Stadt scheint
sich daher soweit ersichtlich an die von der SKOS empfohlenen Richtwerte zu
halten. Jedenfalls lässt sich den (öffentlichen) Angaben resp. der massgebenden
URL nichts Gegenteiliges entnehmen und ist solches somit nicht erstellt. Irgendwelche
anderslautenden, nicht dokumentierten Auskünfte des Rechtsdienstes der
Sozialhilfe bezüglich einer davon angeblich abweichenden Praxis, auf welche die
Staatsanwaltschaft verweist, können nicht massgeblich sein.
2.4 Nach
dem Gesagten ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach von einem
unterhalb des Freibetrags liegenden Vermögen der Beschuldigten auszugehen sei,
nicht zu beanstanden. Damit fehlt es aber, wie die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend erwogen hat, an einem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und
Vermögensdisposition. Hätten die Berufungsbeklagten den Vermögensanfall korrekt
gemeldet, wäre ihnen gleichwohl Sozialhilfe in derselben Höhe ausgerichtet
worden, zumal das unter dem Freibetrag liegende Vermögen keinen Einfluss auf
die Höhe der Unterstützungsleistungen hätte haben können. Die gegenteilige Schlussfolgerung
der Staatsanwaltschaft, wonach die Leistungen der Sozialhilfe bei korrekter
Meldung tiefer ausgefallen wären, als dies effektiv der Fall gewesen war, erweist
sich als unzutreffend. Der Tatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt,
sodass der erstinstanzliche Freispruch für beide Beschuldigten zu bestätigen
ist. Auf die vorinstanzliche Eventualbegründung bezüglich
der Berufungsbeklagten 1 braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der
Staatskasse, und die Berufungsbeklagten haben Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Advokat […] vom
7. April 2015 auf CHF 736.15 (Honorar:
CHF 645.85; Auslagen: 35.75; MWST: CHF 54.55) festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zulasten der Staatskasse.
Den Berufungsbeklagten wird für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 736.15 (inkl. Auslagen
und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).