Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.10
URTEIL
vom 22.
Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kapverden,
[...]
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. März 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Kapverden, lebt seit 1979 in der Schweiz, ab 1984 verfügte er über eine
Niederlassungsbewilligung. Er befindet sich seit 16. Februar 2010 im Strafvollzug.
Das Migrationsamt widerrief am 24. September 2012 seine Niederlassungsbewilligung
und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Migrationsamt hat am 24. März 2015
Ausschaffungshaft für drei Monate bis 23. Juni 2015 verfügt. Die Überprüfung
der Haftverfügung durch den Einzelrichter Dr. Peter Bucher hat innert 96 Stunden
im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Mit Urteil vom 25. März 2015 hat der Einzelrichter ein gegen ihn gerichtetes
Ausstandsbegehren wie auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Vertretung abgewiesen und die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 23.
Juni 2015 für rechtmässig befunden. Dieses Urteil hob das Bundesgericht auf
Beschwerde von A____ mit Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 auf und wies die
Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück. In der Folge
wurde A____ mit seinem Vertreter, lic. iur. [...], auf den 22. Mai 2015 in eine
neue Verhandlung geladen. In dieser Verhandlung wurde A____ befragt und kam zum
Wort. Weiter erhielt sein durch [...] substituierter Vertreter Gelegenheit zur
Stellungnahme in der Sache. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Haftentlassung von A____, die Ausrichtung einer
Haftentschädigung von CHF 12‘000.--, unter o/e Kostenfolge und Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung nach der mit Urteil
des Bundesgerichts vom 19. Mai 2015 zur neuen Entscheidung innert Frist von 96
Stunden erfolgten Rückweisung eingehalten.
Daran ändert
auch nichts, dass die Ausschaffungshaft bereits mit Verfügung vom 24. März 2015
angeordnet worden ist. Sie wurde in der Folge vom zuständigen Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Entscheid vom 25. März 2015 bestätigt.
Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Mai 2015 aufgehoben,
weil der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren nicht als unabhängiger Richter
im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV gelten konnte. Daran ändert aber nichts, dass innert
der gesetzlichen Frist eine richterliche Beurteilung stattgefunden hat, weshalb
der von der Vertretung angerufene Entscheid BGer 2C_395/2007 vom 3. September
2007 nicht einschlägig ist. Dies wird auch deutlich aus der Erwägung des
Bundesgerichts, wonach dem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Ausschaffungshaft
nicht entsprochen werden könne und die Rechtmässigkeit der Haft vom zuständigen
Richter innert Frist von 96 Stunden zu beurteilen sein werde.
1.2 Nicht
einzutreten ist auf das Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung für die
bisher ausgestandene Ausschaffungshaft. Schadenersatzansprüche gegenüber Beamte
und den Staat sind gemäss § 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG) auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen.
Dasselbe ergibt sich aus § 6 des Gesetzes über die Haftung des Staates und
seines Personals (Haftungsgesetz, HG, SG 161.100). Eine besondere Regelung
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche aufgrund unrechtmässiger ausländerrechtlicher
Zwangsmassnahmen kennt das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) im Unterschied zur
Strafprozessordnung nicht.
2 Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGer 2C_304/2012
vom 1. Mai 2012 E. 1; Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ ist mit
Verfügung des Migrationsamts vom 24. September 2012 aus der Schweiz
weggewiesen. Diese Verfügung ist mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. April 2015 bestätigt worden. Damit liegt ein entsprechender Entscheid
vor.
Irrelevant
erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich dieser Wegweisungsentscheid auf die
beim Bundesgericht angefochtenen Strafurteile des Strafgerichts vom 8. Mai 2012
und des Appellationsgericht vom 26. November 2014 (SB.2012.48) stützt. Die
Verurteilung von A____ zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren erfüllt die
Voraussetzung einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zweifellos. Gegen dieses Urteil hat der
Rekurrent zwar die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Da
es sich bei der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht jedoch nicht um
ein ordentliches Rechtsmittel handelt, wird die formelle Rechtskraft des
Berufungsurteils grundsätzlich nicht aufgeschoben, was das Bundesgericht bisher
aber offengelassen hat (vgl. BGer 6B_440/2008 vom 11. November
2008 E. 3.2 und E. 3.3, 2C_507/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3,
2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 2.3). Vor Bundesgericht kann die
appellationsgerichtliche Feststellung des Sachverhalts jedenfalls nur gerügt
werden, wenn sie willkürlich wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c,
f, g oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn
sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4 A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2012 der mehrfachen
Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung,
der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Konkubinatspartners,
der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der Nötigung,
der mehrfachen versuchten Nötigung und der wiederholten Tätlichkeiten zum
Nachteil eines Konkubinatspartners schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
16. Februar 2010, und zu einer Busse von CHF 1'000.–. Das Appellationsgericht
hat mit Urteil AGE SB.2012.48 vom 26. November 2014 das erstinstanzliche Urteil
im Schuldpunkt bestätigt und das Strafmass auf 7 ½ Jahre herabgesetzt. Der Beurteilte
hat gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht eingelegt (Verfahren
6B_304/2015).
Dem erst- und
zweitinstanzlichen Urteil liegt ein massiver Fall häuslicher Gewalt zugrunde.
Der Beurteilte wird ein fast vier Jahre dauerndes, an Rücksichtslosigkeit und
Aggressivität kaum zu überbietendes Verhalten gegenüber seiner Konkubinatspartnerin
vorgeworfen, wobei eine Vielzahl seiner Gewaltexzesse in Anwesenheit seiner
Kinder stattgefunden haben. Das Verschulden des Beurteilten wiegt gemäss Erwägungen
des Strafgerichts wie auch des Appellationsgerichts ausserordentlich schwer,
dies insbesondere aufgrund der Vielzahl der Straftaten und der Art der
Übergriffe, auch während der Schwangerschaft der Partnerin. Die Rückfallgefahr
wird gemäss psychiatrischem Gutachten als sehr hoch eingeschätzt, die
Therapierbarkeit als kaum vorhanden. Dieser Befund wird erhärtet durch den
sexuellen Missbrauch seiner ersten, mittlerweile volljährigen Tochter aus
erster Ehe mit einer Schweizer Bürgerin, den der Beurteilte selber eingestanden
hat; dass das entsprechende Verfahren aus formellen Gründen eingestellt und
nicht wieder aufgenommen worden ist (AGE BES.2013.72 vom 20. August 2014; BGer
6B_1084_2014 vom 10. Februar 2015), ändert daran nichts.
Dem Beurteilten
wird somit im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1
lit. g AuG vorgeworfen, Personen ernsthaft bedroht und an Leib und Leben
erheblich gefährdet zu haben, und er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt.
Unter diese Bestimmung fallen auch Sexualdelikte; Rechtskraft des Urteils ist
nicht erforderlich (Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Art. 75 N 22), genügt doch schon der Verdacht,
solche Straftaten begangen zur haben (Uebersax,
Von Kreisen und Menschen – zum Migrationsrecht, in: ZBJV 2013 611 f.). Dieser
Haftgrund ist somit gegeben. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte die
Tatvorwürfe vollumfänglich bestreitet und das Urteil des Appellationsgerichts
beim Bundesgericht angefochten hat.
Der Rekurs auf
dieses, beim Bundesgericht angefochtene Urteil begründet entgegen der
Auffassung von A____ auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG verlangt als Haftgrund für
die administrative Ausschaffungshaft gar keine rechtskräftige Verurteilung. Sie
verlangt daher gar nicht den Nachweis strafrechtlicher Schuld, sodass ihm aus
der Begründung der Anordnung von Ausschaffungshaft mit diesen angefochtenen
Schuldsprüchen gar kein strafrechtlicher Schuldvorwurf gemacht wird. Es handelt
sich bei der Ausschaffungshaft um eine präventivpolizeiliche Massnahme zur
Sicherstellung einer Wegweisung, die allein an das Vorliegen einer
Polizeigefahr knüpft. Damit ist kein strafrechtlicher Schuldvorwurf verbunden
(BVerwGE C-2397/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.5). Inwieweit schliesslich aus
dem Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Krause c.
Schweiz Nr. 7986/77 vom 3. Oktober 1978 (DR 13, S. 73 ff.) auf eine Verletzung
der Unschuldsvermutung bei der Anwendung von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG geschlossen
werden müsste, ist unerfindlich.
Da der
Gesetzgeber die Polizeigefahr an ein auch noch nicht rechtskräftiges Strafurteil
knüpft, bleibt auch unerheblich, dass A____ am 23. März 2015 aus dem vorläufigen
Strafvollzug entlassen worden ist. Entgegen seiner Auffassung kann daraus nicht
in einer für die Migrationsbehörden bindenden Weise geschlossen werden, dass er
keine Bedrohung für Dritte mehr darstelle. Aus den referierten Erwägungen in
den Strafentscheiden des Straf- und Appellationsgerichts ist vielmehr in
prognostischer Hinsicht auf das Gegenteil zu schliessen.
5 Gemäss
der Aktennotiz des Migrationsamts vom 27. April 2015 bemüht sich das
Staatssekretariat für Migration (SEM) beim Konsulat der Republik Kapverde um
die Ausstellung von Reisepapieren von A____. Es sei aber nicht bekannt, wann solche
ausgestellt würden. Sicher sei, dass vorgängig ein Treffen mit dem Konsul stattfinden
müsse. Am einfachsten wäre es, wenn A____ diese Treffen selber beim Konsulat
beantragen würde. A____ machte zwar geltend, kürzlich mit dem Konsulat Kontakt
aufgenommen zu haben, doch fehlt dafür bisher jeglicher konkrete Hinweis.
Gleiches gilt für die behaupteten Kontakte seiner Rechtsvertretung. Bereits am
25. Februar 2015 hat A____ die Herstellung von Passfotos für die Erstellung
eines Reisepasses verweigert. Gemäss Aktennotiz des Migrationsamts vom 7. April
2015 erklärte er, für eine Papierbeschaffung nichts unternommen zu haben und
bis zur rechtkräftigen Beurteilung seiner Wegweisung sowieso in der Schweiz
verbleiben zu wollen. Dies hat er im Wesentlichen in der heutigen Verhandlung
bestätigt.
Mit dieser
Weigerung kommt A____ seiner besonderen Mitwirkungspflicht nicht nach. Er
begründet damit den Haftgrund konkreter Anzeichen, die befürchten lassen, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG).
6 Ob
auch Untertauchensgefahr vorliegt, wie das Migrationsamt geltend macht, kann
damit offen bleiben.
7 Eine
Ausschaffung nach Kapverden ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Die Eltern des Beurteilten sind zwar verstorben, er hat aber dort noch
Verwandte. Dass sie ihm nach seiner Rückkehr nicht helfen würden, wie er gegenüber
dem Migrationsamt geltend macht, steht dem Wegeweisungsvollzug nicht entgegen.
Ebensowenig berücksichtigt werden kann der geäusserten Wunsch des Beurteilten,
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten und für seine Kinder da
sein zu wollen. Zu beachten ist dabei, dass die Mutter seiner beiden noch minderjährigen
Kinder wiederholt, letztmals mit Schreiben vom 29. April 2015 hat ausführen
lassen, dass sie seit der Mitteilung der Entlassung von A____ aus dem
Strafvollzug in grosser Angst lebe. Sie fürchte seine Rache und Gewaltbereitschaft
und habe Angst um ihre beiden Kinder. Insbesondere die heute achtjährige
Tochter [...] habe in letzter Zeit wiederholt Angst geäussert und ihr gesagt,
keinen Kontakt zum Vater pflegen zu wollen. Dies ist vor dem Hintergrund der
mit Urteil in zweiter Instanz bestätigten, ausserordentlich schweren
Tatvorwürfe von Sexual- und Gewaltdelikten gerade im familiären Kreis und teils
in Anwesenheit der Kinder ohne weiteres nachvollziehbar. A____ macht zwar
geltend, sich bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Kontakt zu
seinen Kindern bemüht zu haben. Belege hierfür fehlen aber gänzlich.
Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die KESB ihm einen Anspruch
auf persönlichen Verkehr mit seinen ihm während der langen Dauer des Strafvollzugs
entfremdeten Kindern zuerkannt hätte. Mit der Ausschaffungshaft wird daher
nicht in gelebtes Familienleben im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingegriffen.
Angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Wegweisungsvollzug wie auch
der zu befürchtenden Gefahr, die A____ im Falle einer Entlassung insbesondere
für seine frühere Partnerin bildet, ist deren Verhältnismässigkeit somit
gegeben.
Auch das
Beschleunigungsgebot ist gewahrt: Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hat
das Migrationsamt sich bereits am 29. Januar 2013 bei der Strafanstalt Thorberg
um die Reisepapiere und um die Mitwirkung des Beurteilten bemüht. Angesichts
der erstinstanzlichen Verurteilung zu 9 Jahren Freiheitsstrafe und dem
anrechenbaren Vollzug seit 16. Februar 2010 war mit einer Haftentlassung frühestens
im Jahr 2016 zu rechnen. Aufgrund der Strafreduktion auf 7 ½ Jahre durch das
Appellationsgericht wurde der Beurteilte nun am 23. März 2015 vorzeitig aus der
Haft entlassen. Es liegt ein Kapverdischer Reisepass des Beurteilten vor, der
allerdings abgelaufen ist. Das Migrationsamt hat am 25. Februar 2015 die
Herstellung von Passfotos des Beurteilten veranlasst, was der Beurteilte
allerdings verweigert hat. Das Migrationsamt hat beim SEM ein Gesuch um
Vollzugsunterstützung gestellt und ist bei der Botschaft der Kapverden zwecks
Ausstellung eines Laissez-Passer vorstellig geworden. Damit ist das
Beschleunigungsgebot gewahrt. Die Behauptung der Vertretung, dass die Republik
Cabo Verde ihren eigenen Staatsangehörigen erst nach rechtskräftigem Abschluss
eines im Ausland geführten Strafverfahrens Reisepapiere ausstellen würde, ist
unbelegt und erscheint abwegig. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, bei
der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken und so seine Haftdauer zu verkürzen.
Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich
und zielführend. Aufgrund der drohenden Gefährdung seiner früheren Partnerin,
die der sich gänzlich unschuldig bezeichnende A____ in der heutigen Verhandlung
für eine hinterhältige Intrige und einen eigentlichen Komplott gegen sich
verantwortlich macht, erscheint auch eine Meldeauflage zum vornherein kein geeignetes
Mittel zur Sicherung der Ausreise zu sein. Nach dem Gesagten ist die
angeordnete Ausschaffungshaft für drei Monate recht- und verhältnismässig und
zu bestätigen.
8 Da
die Haft mit der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten
nicht übersteigt, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung unter den
üblichen Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit und der Bedürftigkeit zu
gewähren (BGE 139 I 206 E. 3).
Vorliegend sind
die Haftgründe klar gegeben, der Wegweisungsentscheid eröffnet, und die
Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Haft liegt auf der Hand.
Die Vorbringen des Vertreters des Beurteilten sind somit als zum vornherein
aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Zu entschädigen
ist der Beurteile aber nach der Aufhebung des Urteils vom 25. März 2015 für
seinen Vertretungsaufwand im Rahmen des damaligen Verfahrens. Dies gilt für den
Aufwand der damaligen Substitutin von geltend gemachten 5.5 Stunden à CHF
135.--. Mit der Mehrwertsteuer resultiert daraus ein Betrag von CHF 801.90.
Demgegenüber diente der damalige Aufwand des Vertreters, soweit er als
notwendig erscheint, der Annahme und Bearbeitung des Verfahrens, welche im
Zusammenhang mit seiner heutigen Beurteilung erfolgen muss.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 23. Juni 2015 rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Auf das Gesuch um Haftentschädigung wird
nicht eingetreten.
Für die Verhandlung vom 25. März 2015
wird A____ eine Parteientschädigung von CHF 801.90 zugesprochen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Stephan Wullschleger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.