Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.37
URTEIL
vom 26. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Erziehungsdepartement des
Kantons Basel-Stadt
Leimenstrasse 1, 4001 Basel Rekursgegner
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 12. Januar 2015
betreffend Ordnungsbusse wegen
Verletzung der elterlichen Pflichten
Sachverhalt
Der Sohn der
Rekurrentin, B____ (geb. […] 2001), wurde mit Schreiben der Schulleitung vom 9.
Mai 2014 der Weiterbildungsschule (WBS) […] zugeteilt. Nachdem dieser am ersten
Schultag am 18. August 2014 nicht zur Schule gekommen ist und auch an den
folgenden Tagen und Wochen nicht am Unterricht teilgenommen hat, wurde die
Rekurrentin als Erziehungsberechtigte mit dem am 2. September 2014 abgegebenen
Merkblatt „Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten“ darüber informiert,
dass sie neben verschiedenen Rechten unter anderem auch die Pflicht habe, ihr
Kind nicht wissentlich von der Schule fernbleiben zu lassen und bei deren Verletzung
eine Ordnungsbusse bis CHF 1‘000.– ausgesprochen werden könne. Mit Schreiben
vom 10. September 2014 wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass ihr Sohn
trotz Abgabe und Kenntnisnahme des genannten Merkblatts dem Unterricht
ferngeblieben sei und der Rekurrentin erneut mitgeteilt, dass sie damit gegen
die elterlichen Pflichten verstosse, was eine Ordnungsbusse zur Folge haben
könne.
Mit Schreiben
vom 19. September 2014 stellte die Schulleitung der WBS […] beim Vorsteher des
Erziehungsdepartements (ED) einen Antrag auf Erlass einer Ordnungsbusse wegen
Verletzung der elterlichen Pflichten mit der Begründung, dass B____ seit Beginn
des Schuljahres 2014/2015 und dem damit verbundenen Schulstufen- und
Klassenwechsel im obligatorischen Unterricht fehle. Nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte das ED am 12. Januar 2015, dass die Rekurrentin
als Erziehungsberechtigte von B____ infolge wiederholter Verletzung der
elterlichen Pflichten mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 350.– belegt
werde.
Gegen diese Verfügung
hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 30. Januar 2015 beim Regierungsrat Rekurs
erhoben. Am 26. Februar 2015 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs an
das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 23. März 2015 beantragt das ED mit
Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche Abweisung des
Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin sowie den Beizug der Akten
zum Verwaltungsrekursverfahren VD.2015.12. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26.
Februar 2015 sowie aus den §§ 10 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation
des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz,
OG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die angefochtene
Verfügung stellt eine Bussenverfügung gegen die Rekurrentin als Erziehungsberechtigte
von B____ dar. Die Rekurrentin ist durch diese unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss §
8 Abs. 5 VRPG hat das Verwaltungsgericht auch über die Angemessenheit einer
Verfügung zu entscheiden, wenn diese eine Strafe verhängt (vgl. VGE VD.2010.226
vom 30. Mai 2011 E. 1.2, mit Hinweisen).
Die Rekurrentin macht
in ihrem Rekurs im Wesentlichen geltend, dass laut Schulgesetz und Gepflogenheiten
des ED Basel-Stadt jeder Schüler am Ende des dritten OS-Jahres mit einer
gültigen Lernbeurteilung für eine weiterführende Schule empfohlen werde. Danach
seien es die Erziehungsberechtigten, welche die eigenen Kinder an entsprechende
Schulen mit entsprechendem Schulniveau anmelden würden. Trotz nicht vorhandenen
gültigen Lernberichts habe sich die Rekurrentin bemüht, ihren Sohn sowohl an
eine weiterführende Schule als auch an eine Privatschule anzumelden. Aufgrund einer
Mobbingkampagne habe sich die Rekurrentin gezwungen gefühlt, ihren Sohn privat
in die weiterführende Schule zu schicken. Auch nach Androhung rechtlicher
Schritte hätten die Verantwortlichen der Schulleitung ihre Fehler nicht eingesehen
und sei ihr Sohn „[…] de jure und de facto in keine weiter führende Schule
angemeldet […]“. Da auch bei ihrer Anhörung keine gültige Lernbeurteilung und
keine schriftliche Einteilungseinladung vorgefunden worden seien und diese Dokumente
auch nicht existieren würden, könne der Vorsteher des ED keinen Beweis
erbringen. Angesichts dieser Aktenlage würde sich die Rekurrentin nebst
strafrechtlichen Schritten die Forderung von Schadenersatz beim ED vorbehalten.
Ohne Gegenbeweis der Behauptungen falle die Ordnungsbusse dahin und diese Angelegenheit
sei als erledigt zu betrachten.
3.1 Die
Verfügung betreffend die Ordnungsbusse in Höhe von CHF 350.– ist in
Anwendung von § 91 Abs. 8 und Abs. 9 Schulgesetz (SchulG) ergangen. Gemäss § 91
Abs. 8 SchulG sorgen die Erziehungsberechtigten dafür, dass ihre Kinder den obligatorischen
und fakultativen Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen können (lit. a);
dürfen Erziehungsberechtigte ihre Kinder nicht wissentlich von der Schule
fernbleiben lassen (lit. b); nehmen Erziehungsberechtigte an
Elternveranstaltungen und Gesprächen teil, die von einer Lehrperson oder von
der Schulleitung angeordnet werden (lit. c) und halten sie ihre Kinder zum
Einhalten der Regeln und Weisungen der Schule an (lit. d). Erziehungsberechtigte,
welche ihre Pflichten gemäss § 91 Abs. 8 SchulG wiederholt verletzen, können
auf Antrag der Schulleitung gemäss § 91 Abs. 9 SchulG mit einer Ordnungsbusse
bis CHF 1'000.– belegt werden. In den vom Kanton geführten Schulen
entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher, in den
von den Gemeinden geführten Schulen die zuständige Stelle der Gemeinden
(§ 91 Abs. 9 SchulG). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Rekurrentin
gegen ihre Pflicht gemäss § 91 Abs. 8 lit. b SchulG verstossen hat.
3.2 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rekurrentin in ihren Ausführungen
nicht mit der den Entscheid tragenden Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt.
Vielmehr gehen ihre Rügen weitgehend an der Sache vorbei. So ist ihrem Rekurs
sinngemäss zu entnehmen, dass sie den obligatorischen Schulbesuch ihres Sohnes wegen
der von ihr beanstandeten Zuweisung in die WBS […] verweigert. Wie jedoch bereits
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, darf namentlich die Frage der
Rechtmässigkeit eines Qualifikationsentscheids bzw. einer Lernbeurteilung
keinen Einfluss auf die Pflicht der Eltern haben, für einen regelmässigen
Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen. Nicht zuletzt erfüllt der obligatorische
Schulunterricht neben der Wissensvermittlung insbesondere auch die Aufgabe, in
Ergänzung und Unterstützung der Familienerziehung die körperliche und geistige
Entwicklung der Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass diese sowohl den
allgemein menschlichen als auch den beruflichen Anforderungen des Lebens
gewachsen sind (§ 3a SchulG). Dem kann letztlich nur mit einem nahtlosen
Schulbesuch Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die
Einwände der Rekurrentin, es liege kein rechtsgültiger Qualifikationsentscheid
für ihren Sohn im Hinblick auf die weiterführenden Schulen vor und es sei ihr
nie vollständige Akteneinsicht gewährt worden, bereits Gegenstand des Entscheids
des Erziehungsdepartements vom 8. Dezember 2014 gewesen sind. Der dagegen
erhobene Rekurs ist mit Nichteintretensentscheid VD.2015.12 vom 6. März 2015 –
welcher in Rechtskraft erwachsen ist – dahingefallen und können die entsprechenden
Rügen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nochmals beurteilt werden.
Auch sonst liegen
keine Gründe vor, die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids anzuzweifeln.
Aus den Akten wird ersichtlich und ist unbestritten, dass der Sohn der
Rekurrentin – auch nach Verweis auf das Merkblatt Rechte und Pflichten der
Erziehungsberechtigten sowie zweimaliger schriftlicher Bussenandrohung – seit
Beginn des Schuljahres 2014/2015 und dem damit verbundenen Schulstufen- und
Klassenwechsel bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dem obligatorischen
Schulunterricht in der WBS […] ferngeblieben ist. Die Rekurrentin hat also –
spätestens seit der mit Einschreiben verschickten zweiten Bussenandrohung –
davon Kenntnis gehabt, dass sie ihren Sohn in den Schulunterricht hätte
schicken müssen. Daher vermag die Rekurrentin selbst aus dem Umstand, dass sie
– wie von ihr sinngemäss beanstandet – lediglich eine telefonische und keine
schriftliche Aufforderung der Schulleitung in Bezug auf den ersten Schultag
ihres Sohnes erhalten hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Indem die
Rekurrentin ihren Sohn wissentlich und willentlich längere Zeit die Schule
versäumen liess, hat sie wiederholt gegen die elterlichen Pflichten gemäss § 91
Abs. 8 lit. a und b SchulG verstossen. Auch bleibt die Rekurrentin jeglichen
Nachweis schuldig, dass sie ihren Sohn die obligatorische Schulzeit seit August
2014 in einer privaten Institution verbringen liess, weshalb die Frage, ob und
in welchem Rahmen dies überhaupt zulässig gewesen wäre, hier offenbleiben kann.
Dies umso mehr, als gemäss § 133 Abs. 4 SchulG Leitungen von privaten Schulen
den Ein- und Austritt schulpflichtiger Kinder dem Erziehungsdepartement ohnehin
regelmässig zu melden hätten und eine solche Meldung nicht erfolgt ist. Damit
bleibt festzustellen, dass die Rekurrentin zu Recht mit einer Ordnungsbusse
wegen Verletzung der elterlichen Pflichten belegt wurde. Mit CHF 350.– liegt
die Höhe der Busse in der unteren Hälfte des möglichen Bussenrahmens, womit
sich diese angesichts der groben Pflichtverletzung zudem auch als angemessen erweist.
Aus dem
Dargelegten erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden
und der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten grundsätzlich zu tragen. Jedoch
ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu verzichten, zumal die Rekurrentin offenbar teilweise von der
Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. VGE VD.2014.209 vom 29. Januar 2015 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.