Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.35
URTEIL
vom 15.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé ,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
[…]
C____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Dezember 2013
betreffend mehrfachen Angriff
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2013 wurde A____ des mehrfachen
Angriffs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen
zu CHF 40.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es wurden ihm
die Verfahrenskosten von CHF 1‘356.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
800.‒ (aufgrund der Berufung CHF 1‘600.‒) auferlegt.
Der amtliche
Verteidiger erklärte mit Schreiben vom 3. April 2014 Berufung gegen dieses
Urteil und begründete diese mit Eingabe vom 6. August 2014. Das vorinstanzliche
Urteil sei aufzuheben und der Beurteilte vom Vorwurf des mehrfachen Angriffs
kostenlos freizusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 4. September 2014 die
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Die
detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden
(vgl. Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung). Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung
mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Nach
Ansicht der Verteidigung ist der Berufungskläger bereits aus formellen Gründen
von Anklagepunkt 1 freizusprechen, da die Schilderung des Sachverhalts dem
Anklageprinzip nicht genüge. Namentlich ergebe sich aus der Schilderungen der
Staatsanwaltschaft nicht, welcher Tatbeitrag dem Beschuldigten angelastet werde.
Konkrete Tathandlungen würden D____ und E____, nicht aber dem Berufungskläger
zugeschrieben. Im De Wette Park hätten sie unvermittelt die Gruppe um […] und […]
angegriffen, wobei aus der gewählten Formulierung nicht hervorgehe, wer gemeint
sei.
2.2 Der
aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz verteilt die
Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den
Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und
bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und
dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird er zur Hauptsache
durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung
des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits der
beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die
Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden
Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 245). Gemäss
Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift neben den am Verfahren
Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Wesentlich ist,
dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören
(BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1; Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 6), und dass die
beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in
den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als
für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten
ihr vorgeworfen wird (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; Heimgartner/Niggli, a.a.O. Art. 325 N
37). In der rechtlichen Würdigung ist das Gericht frei (BGE 133
IV 235 E. 6.3 S. 245). Allgemein gilt, dass umso höhere Anforderungen an
das Akkusationsprinzip zu stellen sind, je gravierender die Vorwürfe sind (BGer
959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_883/2010 vom 27. April 2011
E. 2.3).
2.3 Da
die Verteidigung diesen Einwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht
hatte, befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, ob die Schilderung der
Anklage den Anforderungen des Akkusationsprinzips genüge. Sie kam zum Schluss,
der Berufungskläger habe das Vorhaben von D____, gegenüber den Opfern rohe
Gewalt anzuwenden, zumindest dadurch unterstützt, dass er sich zusammen mit den
anderen an den Tatort begeben habe. Sein Mitgehen sei für den Angriff ausschlaggebend
gewesen. Angesichts der Bewaffnung D____ habe der Berufungskläger nicht von
einer friedlichen Aussprache mit den späteren Opfern ausgehen können. Durch
sein Mitgehen habe er einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, und dieser sei
in der Anklageschrift in allen wesentlichen Punkten beschrieben. Es werde
dargelegt, was die Ursache für den Angriff gewesen sei, nämliche eine tätliche
Auseinandersetzung einen Woche zuvor, in welche der Beschuldigte verwickelt
gewesen sei. Gemäss Anklageschrift hätten F____ und D____ ihn zum Mitgehen
aufgefordert, da sie dort mit ihren Widersachen den genannten Vorfall der
Vorwoche besprechen wollten. Es werde auch beschrieben, dass der Beschuldigte
mitgegangen sei, man sich unterwegs bewaffnet und die Gruppe schliesslich
unvermittelt angegriffen habe. Der Tatbeitrag des Beschuldigten sei somit in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Dass der
Beschuldigte in der Lage gewesen sei, gestützt auf diese Informationen seine
Verteidigung vorzubereiten, ergebe sich aus den sachbezogenen Ausführungen
seines Verteidigers im Plädoyer vor erster Instanz. Es liege demnach keine Verletzung
des Akkusationsprinzips vor (Urteil StGer S. 6-8).
2.4 Als
tatbestandsmässiges Verhalten wird in Art. 134 StGB die Beteiligung an einem
Angriff verlangt. Typischerweise besteht diese in einem physischen Eingreifen
in das Geschehen auf Täterseite. Wenn eine solche tätliche Mitwirkung ‒
wie im vorliegenden Fall ‒ nicht gegeben ist und auch keine erkennbare psychische
oder verbale Mitwirkung, etwa durch Anfeuern, das Erteilen von Ratschlägen oder
Warnen gegeben ist (dazu Maeder,
in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 8), ist eine andere
konkrete Art der Beteiligung nachzuweisen. Zwar ist eine psychische Mitwirkung
durch das Mitgestalten einer Drohkulisse oder das Mitgehen in einer Gruppe,
deren Grösse für die Ausführung des Angriffs oder dessen Gelingen von entscheidender
Bedeutung war, denkbar. Dass sich die inkriminierte Beteiligung des
Beschuldigten aus solchen Umständen ergibt, hat jedoch aus der Anklageschrift
klar hervor zu gehen.
Nicht zulässig
ist der Rückschluss, der Tatvorwurf sei hinreichend konkretisiert, ansonsten
sich die Verteidigung ja nicht dazu geäussert hätte. Es ist der Verteidigung
beizupflichten, dass es dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen kann,
wenn die Verteidigung trotz Mängeln in der Umschreibung des Sachverhalts ausführlich
plädiert. Massgebend ist hinsichtlich der erforderlichen Umschreibungsdichte in
der Anklageschrift, ob der Beschuldigte ‒ bei objektiver Betrachtung
‒ im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte
hinreichend genau informiert wird (Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 25-26). Zumal die
Beteiligung an einem Angriff ohne physische oder verbale Einwirkung regelmässig
die Frage nach der Abgrenzung zur straflosen Anwesenheit am Tatort mit sich
bringt, wäre das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten zwingend exakt zu
benennen gewesen.
Die Umschreibung
des inkriminierten Verhaltens des Berufungsklägers ist somit als ungenügend zu
werten, und das Verfahren ist in diesem Punkt zufolge Verletzung des
Akkusationsprinzips einzustellen.
3.1 Der
Berufungskläger beantragt weiter einen Freispruch von Anklagepunkt 2. Aktive Angriffshandlungen
seien ihm nicht nachzuweisen. Die Vorinstanz habe sich über die Widersprüche in
den belastenden Aussagen von C____ bedenkenlos hinweggesetzt und dabei gegen
den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstossen. Nach Ansicht der Verteidigung hätte
sich das Gericht wegen erheblicher und nicht zu unterdrückender Zweifel nicht
von der Existenz des für den Berufungskläger ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären dürfen (Berufungsbegründung S. 17 ff.).
3.2 C____
wurde erstmals am 10. Mai 2011 durch die Jugendanwaltschaft einvernommen. Er
schilderte, er sei von F____ angegangen worden. Er habe diesem gesagt, er solle
ihn in Ruhe lassen, worauf er gepackt und geschlagen worden sei. Alle drei
‒ F____, D____ und der Berufungskläger ‒ hätten auf ihn eingeschlagen,
wobei er sicher etwa 15 Faustschläge erhalten habe. G____ sei von F____ und D____
ebenfalls geschlagen worden, da er gesagt habe, sie sollten aufhören. Der Berufungskläger
habe anfangs H____ festgehalten (Akten S. 193, 195). In der Verhandlung
vor Strafgericht wurde C____ erneut befragt. Er schilderte, er und seine Kollegen
seien „angestresst“ worden. F____ habe ihn dann gepackt. Sie seien vor allem
auf ihn los und später auf G____. Vor allem D____ und F____ seien auf ihn losgegangen.
Er glaube, auch der Berufungskläger sei später dazugekommen. Er sei den
Schlägen des Berufungsklägers aber ausgewichen, und dieser habe ihn nicht getroffen
(Akten S. 325-326).
C____ hat seine
Schilderung bezüglich des Berufungsklägers leicht abgemildert. Er hat zwar seine
früheren Aussagen abgeschwächt, ist jedoch dabei geblieben, dass F____ und D____
auf ihn losgegangen seien und der Berufungskläger später auch noch dazugekommen
sei und versucht habe, ihn mit der Faust zu schlagen. Von unauflösbaren
Widersprüchen in seinem Aussageverhalten kann somit keine Rede sein. Seine
Darstellung deckt sich zudem mit jener des Zeugen H____. Dieser hatte gegenüber
der Jugendanwaltschaft angegeben, bevor C____ am Boden gelegen habe, habe er
gesehen, wie der Berufungskläger „die beiden Fäuste“ geschlagen habe, er wisse
aber nicht, wohin er getroffen habe. Der Berufungskläger habe H____ zudem
zurückgehalten (Akten S. 202). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigte H____ dies; der Berufungskläger habe ein bis zwei Mal mit der
rechten Hand ausgeholt, was er getroffen habe, habe er jedoch nicht gesehen.
Der Berufungskläger habe ihn zudem daran gehindert dazwischenzugehen (Akten S.
324).
Auch aus den
abgemilderten Aussagen von C____ ergibt sich eine Beteiligung des Berufungsklägers
am Angriff ‒ einerseits durch das Zurückhalten H____s, andererseits durch
den mindestens versuchten Schlag im Zusammenwirken mit F____ und D____. Die
Würdigung der Aussagen C____s durch die Vorinstanz, welche vollumfänglich auf
dessen Aussagen abgestellt hat (Urteil S. 8-9), ist nicht zu beanstanden. Die von
Seiten der Verteidigung geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des inkriminierten
Sachverhalts bestehen nicht.
3.3 Auf
Antrag des Berufungsklägers wurde anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung G____ als Zeuge befragt. Dieser hatte gegenüber der Jugendanwaltschaft
geschildert, wie F____ und D____ C____ zusammengeschlagen hätten. Der Berufungskläger
habe H____ weggezogen (Akten S. 205). Vor zweiter Instanz sagte er aus, der
Berufungskläger habe nichts gemacht, jedoch H____ zurückgehalten (Prot. S. 3).
Der Berufungskläger macht geltend, er habe lediglich schlichtend eingegriffen.
Er habe die gegnerischen G____ und H____ „weggenommen“, weil er gewusst habe,
dass D____ und F____ auch auf sie losgehen würden, wenn sie sich einmischten (Akten
S. 321). Diese Darstellung belegt jedoch die Rolle des Berufungskläger im
Verband der Angreifer und entlastet ihn nicht: H____ und G____ wären C____ zu
Hilfe geeilt, was der Berufungskläger gerade verhinderte. Er hielt den beiden
Angreifern F____ und D____, seinen Kollegen, hierdurch den Rücken frei und
leistete seinen Beitrag dazu, dass diese C____ ungestört traktieren konnten.
Das von ihm geltend gemachte schlichtende Eingreifen hätte nur durch das Zurückhalten
von F____ und D____ einen Sinn ergeben.
3.4 Die
Verteidigung bringt vor, falls davon ausgegangen werde, dass der Berufungskläger
Schläge abgegeben habe, so scheide der Tatbestand des Angriffs aus, und es liege
allenfalls Raufhandel vor, da sich C____ gemäss den Aussagen von H____ und G____
nicht passiv verhalten habe. G____ habe zudem eigene tätliche Handlungen
geschildert. Da die Anklage einzig den Angriff laute und nicht alternativ den
Raufhandel umfasse, habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung 36.,
S. 19).
H____ sagte dazu
im Ermittlungsverfahren, durch die ersten Schläge von F____ sei die Brille von C____
weggeflogen. Er gab weiter explizit zu Protokoll, C____ habe nie geschlagen
(Akten S. 201). Vor Strafgericht sagte er, C____ habe sich verteidigt; sie
hätten gekämpft (Akten S. 323). G____ schilderte gegenüber der Jugendanwaltschaft
die gleiche einprägsame Szene, als durch F____s ersten „Kläpper“ C____s Brille
weggeflogen und zerbrochen sei. Im Anschluss habe D____ C____ sogleich mehrfach
gegen den Kopf geschlagen und F____ später ebenfalls (Akten S. 205). Es ist
demnach nicht von einer Gegenwehr C____s auszugehen und von der Richtigkeit der
Angaben H____s im Ermittlungsverfahren auszugehen.
G____ sagte an
der von der Verteidigung zitierten Stelle, er habe F____ weggestossen, worauf
dieser richtig wütend geworden sei. Selbst wenn der Sachverhalt aufgrund dieser
Gegenwehr bezüglich G____ als Raufhandel zu qualifizieren wäre, so läge
bezüglich des passiven Opfers C____ dennoch ein Angriff vor. Bei dieser Konstellation
ist der alleinigen Anwendung des Tatbestands des Angriffs der Vorzug zu geben,
da die Täter das Verhalten ihrer Opfer regelmässig nicht voraussehen können und
im Falle nur teilweise passiver Opfer und der Annahme sowohl eines Angriffs als
auch eines Raufhandels aufgrund der strafschärfenden Deliktsmehrheit schlechter
gestellt würden (Maeder a.a.O.,
Art. 134 N 15-16). Der Schuldspruch wegen Angriffs ist demnach nicht zu
beanstanden.
3.5 Nach
dem Dargelegten ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs bezüglich
des Vorfalls vom 20 Februar 2011 zu bestätigen.
Der Strafrahmen
des Angriffs reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der von
der Vorinstanz angewandte Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit nach Art. 49
Abs. 1 StGB entfällt aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung. Es ist in
Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober
2013 auszufällen, mit welchem der Berufungskläger inzwischen von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.‒ (Probezeit 2
Jahre) verurteilt worden ist.
Die Überlegungen
der Vorinstanz zur Strafzumessung erfolgten für einen vollumfänglichen Schuldspruch
und sind unter dieser Prämisse nicht zu beanstanden. Das Tatverschulden wiegt auch
nach Wegfall des Anklagepunkts 1 nicht leicht. Der Berufungskläger wusste
spätestens seit dem Vorfall vom 12. November 2010 um das Gewaltpotential seiner
Kollegen, verkehrte aber weiterhin in diesen Kreisen und liess sich dazu
hinreissen, sich drei Monate später unter ähnlichen Umständen an einer
Gewalttat zu beteiligen, welche zu erheblichen Verletzungen des Opfers führte.
Die Vorinstanz
hat bereits berücksichtigt, dass sich der Beschuldigte nicht von seinem Verhalten
distanziert hat, und auch im Verfahren vor zweiter Instanz war keine Einsicht
in sein Fehlverhalten vorhanden; im Gegenteil blieb er bei seiner nicht haltbaren
Darstellung, sich lediglich als Schlichter betätigt zu haben.
Die Vorinstanz
hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Berufungskläger nicht mehr
mit seinen damaligen Mittätern verkehrt. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung absolvierte er eine kaufmännische Lehre, und die Aussicht auf
eine qualifizierte Ausbildung liess die Hoffnung zu, dass er sich dauerhaft von
schlechten Einflüssen fernhalten können würde. Vor zweiter Instanz stellte sich
heraus, dass er die Lehre inzwischen abgebrochen hat und in der […] an der Bar tätig
ist. Trotz abgebrochener Ausbildung kann positiv berücksichtigt werden, dass er
Arbeit gefunden hat und somit über ein Einkommen und eine gewisse Tagesstruktur
verfügt. Die weiteren Täterkomponenten, insbesondere das noch jugendliche
Alter, wurden durch die Vorinstanz zutreffend gewürdigt, und es kann
diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Nach Wegfall des
Anklagepunkts 1 und damit der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint
eine Zusatzstrafe von 180 Tagessätzen zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2013
angemessen (Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen für grobe Verletzung der Verkehrsregeln
und Angriff). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers dürften
sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verbessert haben, da er anstelle eines
Lehrlingslohns ein reguläres Einkommen erzielt. Da nur er Berufung erklärt hat
und daher nicht schlechter gestellt werden darf als im erstinstanzlichen Urteil
(Verbot der reformatio in peius), ist die von der Vorinstanz errechnete
Tagessatzhöhe von CHF 40.‒ jedoch nicht zu überprüfen. Die gilt auch für
die Frage des bedingten Strafvollzugs, welcher dem Berufungskläger bereits erstinstanzlich
gewährt worden ist.
Aufgrund des
teilweisen Durchdringens mit seinen Rechtsbegehren trägt der Berufungskläger
lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr. Die vorinstanzlichen Kosten und
Gebühren sind ebenfalls zu reduzieren. Der amtliche Verteidiger ist unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung sieht vor, dass die beschuldigte Person die Kosten
für die amtliche Verteidigung zurückzuerstatten hat, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des
Berufungsklägers gilt dies jedoch nur im Umfang der Hälfte der
Verteidigungskosten. Für sämtliche Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Bezüglich Ziff. I.1. der Anklageschrift
wird das Verfahren wegen Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Im
Weiteren wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.
Der Berufungskläger wird zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 40.‒ verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2013,
in Anwendung von Art. 134, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49
Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF
700.‒ reduziert, die erstinstanzliche Urteilsgebühr auf CHF 1‘000.‒
(inklusive Verdoppelung aufgrund der Berufung).
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF450.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 3‘111.65 und ein Auslagenersatz von CHF 76.‒, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 255.‒ aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im
Umfang von CHF 1‘720.‒ bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.