Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.102
URTEIL
vom 29.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____ AG
[…]
C____ AG
[…]
D____ AG
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2014
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2014 wurde A____ des Diebstahls, des
versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz,
der Übertretung des Waffengesetzes, der Beschäftigung von Ausländern ohne
Bewilligung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des
Ausweises, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern,
der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. Juli bis zum 3. August 2012
(25 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Mit dem gleichen
Urteil wurde A____ vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls gemäss Ziffer 10
der Anklage sowie vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 8 der Anklage freigesprochen. Weiter
wurde er in den Anklagepunkten Ziffer 1.3, 1.4 und 1.7 vom Vorwurf des Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises und in den Anklagepunkten
Ziffer 2.2, 2.3 und 2.6 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.
Bezüglich der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Januar 2014 wurde A____
vom im zweiten Sachverhaltsabschnitt umschriebenen Vorwurf des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises freigesprochen. Im Anklagepunkt
7.1 wurde das Verfahren betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz mangels
örtlicher Zuständigkeit eingestellt.
Gegen dieses
Urteil des Strafdreiergerichts hat A____ am 26. Juni 2014 Berufung
angemeldet, am 3. Oktober 2014 Berufung erklärt und diese am 6. Januar
2015 schriftlich begründet. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung und
Abänderung des angefochtenen Urteils, indem er lediglich zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten, mit teilbedingtem Strafvollzug bei einem unbedingt
vollziehbaren Anteil von 6 Monaten, sowie zu einer angemessenen Busse zu
verurteilen sei. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Eventuell sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 8 Monaten verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe von
höchstens 210 Tagessätzen zu einem angemessenen Tagessatz oder eine teilbedingte,
eventuell unbedingte Geldstrafe in angemessener Höhe auszusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2015
auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Im Anschluss an
die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Januar 2015 hat die
Polizei des Kantons Basel-Landschaft das verkehrspsychiatrische / verkehrspsychologische
Gutachten über den Berufungskläger vom 27. Oktober 2010 eingereicht.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2014
wurde der Berufungskläger bei hängigem Berufungsverfahren wegen weiteren
Strassenverkehrsdelikten zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 140.–
verurteilt (Tatzeit 11. März 2014). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
7. April 2015 wurden die entsprechenden Akten (Verfahren
V140805 013) beigezogen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 29. April 2015 wurde der Berufungskläger
befragt. Danach gelangten sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag.
Die Tatsachen und die einzelnen Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil sowie den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 der Strafprozessordnung; StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung.
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
(EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Der
Berufungskläger hat die Schuldsprüche akzeptiert. Seine Berufung richtet sich
gegen die Strafzumessung und zielt auf eine Herabsetzung der Strafe ab, die den
Vollzug mit Electronic Monitoring (Fussfesseln) zuliesse. Die Beschränkung der
Berufung auf die Frage der Strafzumessung ist zulässig (Art. 399 Abs. 4
StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier
nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO).
2.1 Der
Berufungskläger wendet gegen die vorinstanzliche Strafzumessung im Wesentlichen
ein, es liege zwar eine „nicht kleine“ Anzahl von Gesetzesverstössen vor,
welche aber konkret betrachtet nicht von besonderer Schwere seien. Der Kupferdiebstahl
(Steinengraben, Basel) sei ab einer leicht zugänglichen Baustelle erfolgt. Der
versuchte Diebstahl (Kaiseraugst) sei auf Stahlplatten gerichtet gewesen, die
am Strassenrand gelegen hätten. Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und
gegen das Ausländergesetz seien relativ unbedeutend. Das mehrfache Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Berechtigung erkläre sich mit der beruflichen Tätigkeit des
Berufungsklägers als selbständiger Handwerker. Die Verletzung von
Verkehrsregeln beziehe sich auf relativ geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen
im Bereich von 1 km/h bis 12 km/h. Weiter führt der Berufungskläger aus, die Vorinstanz
habe es unterlassen, das Geständnis des Berufungsklägers erheblich
strafmildernd zu berücksichtigen. Zudem liege seine letzte Verurteilung wegen
Vermögensdelikten einige Jahre zurück und betreffe Taten aus dem Jahr 2003. Eine
selbständige Berufstätigkeit sei mit dem Fehlen der Fahrberechtigung schwer zu
vereinbaren. Er sei gewillt, sich inskünftig mit zugezogenen Chauffeuren zu
organisieren. Im Rahmen der Folgeabschätzung sei nach dem Grundsatz des „nihil
nocere“ an das Electronic Monitoring zu denken, welches die Weiterführung des
Berufs ermögliche. Der 56-jährige Berufungskläger könnte sich nach einer
längeren Freiheitsstrafe beruflich kaum mehr erholen. Daher sei eine Freiheitsstrafe
von maximal 12 Monaten, ansonsten zumindest eine teilbedingte Strafe
auszusprechen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
ohnehin eine Busse von CHF 1'500.– bezahlen müsse.
2.2 Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft liegen Gesetzesverstösse von bedeutender Schwere
vor. Für den Kupferdiebstahl am Steinengraben habe der Berufungskläger die
Liegenschaft erklimmen und die Kupferplatten mit erheblichem Aufwand
abmontieren müssen. Beim Diebstahlsversuch in Kaiseraugst habe er gezielt das
anonyme Treiben auf einer Wiederverwertungsanlage im Industriegebiet ausgenutzt
und eigens einen Gabelstapler herbeigekarrt, um die Stahlplatten zu entwenden.
Durch seine vielfachen Fahrten ohne Berechtigung habe er eine ausgeprägte
Gleichgültigkeit gegenüber der Strassenverkehrsordnung gezeigt. Im
Strafverfahren habe er keine Kooperation gezeigt, sondern nur dort ein
Geständnis abgelegt, wo das Delikt objektiv ohnehin nachgewiesen worden sei.
Aufgrund seiner mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während des
laufenden Verfahrens und der offensichtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der
geltenden Rechtsordnung sei zu Recht eine schlechte Prognose gestellt worden,
so dass kein Raum zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges
verbleibe.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei
der Strafzumessung kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende
Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses
Verschulden zu bewerten. Die Strafzumessung muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; AGE 394/2007 vom
30. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen). Das Gericht hat im Urteil
darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102
E. 8.1; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; AGE AS.2010.12 vom
12. November 2010 E. 3.1; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 85 ff. je mit Hinweisen).
Nach
Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Demnach muss das Gericht die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass
die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 127
IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 337
E. 2a). Bei der Gewichtung der Strafzumessungskriterien ist es in der
Regel nicht notwendig, in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben,
inwieweit bestimmte Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt
werden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; BGer 6B_1172/2013
vom 18. November 2014 E. 5.4; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 6.4;
6S.530/2006 vom 19. Juni 2007 E. 5.2; Wiprächtiger/Echle,
in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 50 N 16-17; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 51 StGB
N 3).
3.2 Nach
Ansicht der Vorinstanz trifft den Berufungskläger ein erhebliches Verschulden.
Ausgehend vom Strafrahmen des schwersten Deliktes (Art. 49 Abs. 1
StGB), hier des Diebstahls mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), hat die Vorinstanz
strafschärfend die Tat- und Deliktsmehrheit (Hausfriedensbruch, Widerhandlungen
gegen das Waffen- und Ausländergesetz und zahlreiche SVG-Delikte) und
strafmildernd den blossen Diebstahlsversuch (Art. 22 Abs. 1 StGB)
berücksichtigt. Der Berufungskläger habe, so die Vorinstanz, ungeachtet seiner
zahlreichen einschlägigen Vorstrafen weitere Verstösse gegen das
Strassenverkehrsrecht und Vermögensdelikte begangen und selbst während des
laufenden Strafverfahrens betrunken und ohne Führerausweis ein Fahrzeug
gelenkt. Seine Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden
Rechtsordnung falle bei der Strafzumessung massgeblich ins Gewicht. Aus dem
gleichen Grund müsse eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, was den teilbedingten
Strafvollzug ausschliesse.
4.1 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche
gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe
hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste
Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls
den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137
IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.2 Auszugehen
ist von der Strafe für den Diebstahl in zwei Fällen, wobei in einem Fall eine
vollendete, im anderen eine versuchte Tat vorliegt. Beide Male beabsichtigte
der Berufungskläger, zusammen mit den beiden schwarz beschäftigten litauischen
Angestellten, Metall zu entwenden. Bezüglich der Tatkomponente des vollendeten Kupferdiebstahls
am Steinengraben kann nicht von einer einfachen Entwendung im Sinne des
Sprichwortes „Gelegenheit macht Diebe“ gesprochen werden. Gerade das
Abmontieren des Kupferdaches erforderte einigen Aufwand, Geschick und
spezielles Werkzeug. Es musste zudem die Örtlichkeit genau ausgekundschaftet
werden (Akten S. 925). Zunächst versuchte der Berufungskläger, das Kupfer
abzukaufen. Als ihm dies verwehrt wurde, montierte er es dennoch mit einigem
Aufwand am Abend ab. Als hierauf die Polizei gerufen wurde, behauptete er
unverfroren, er sei zu dieser Arbeit berechtigt (Akten S. 938). Der konkrete
Hergang des Geschehens zeigt, dass der Berufungskläger eine erhebliche kriminelle
Energie aufwenden musste. Beim Diebstahlsversuch in Kaiseraugst lag das Deliktsgut
– schwere Stahlplatten – keineswegs „am Strassenrand“, sondern auf dem Firmenareal
(angefochtenes Urteil S. 18). Der Berufungskläger hat eigens einen Gabelstapler
geholt, um die Stahlplatten zu behändigen, und behauptet, „jemand“ habe ihm
dies erlaubt. Auch in diesem Fall wurde einiges an krimineller Energie
aufgewendet (vgl. Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 N 107 ff.). Die Deliktsbeträge von rund CHF 1‘730.–
und CHF 590.– sind zwar nicht sehr hoch, liegen aber deutlich über dem
Betrag von CHF 300.– für geringfügige Vermögensdelikte (Weissenberger, in: Basler Kommentar
StGB, a.a.O., Art. 172ter N 29). Im Fall Kaiseraugst blieb es beim
Versuch, weil die Täter ertappt wurden. Dies ist strafmildernd zu berücksichtigen.
Der
Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft, und zwar, entgegen seiner Behauptung,
nicht letztmals 2003. Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich nämlich, dass der
Berufungskläger am 28. Januar 2005 eine Entwendung zum Gebrauch und
in der Zeit vom 13. März 2003 bis zum 13. September 2008
einen Betrug und eine Entwendung zum Gebrauch begangen hat. Auch wenn dem
Leumund keine grosse Bedeutung zukommt, so fällt beim Berufungskläger doch auf,
dass seine Baufirma Konkurs gegangen ist und er massiv verschuldet ist (vgl.
Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Januar 2014, Akten S. 10 ff.;
Auszug aus dem Betreibungsregister, Akten S. 16 ff.).
Der Strafrahmen
für Diebstahl reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139
Ziff. 1 StGB). Insgesamt ist für das Verschulden unter Berücksichtigung der
vollendeten und der versuchten Tat eine Einsatzstrafe von 7 Monaten
angemessen. Zur Wahl der Strafart ist auszuführen, dass der Berufungskläger
gemäss Strafregisterauszug mehrfach mit Freiheitsstrafen wegen
Vermögensdelikten und Geldstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft
ist, wovon er sich offenbar nicht hat beeindrucken lassen. Daher ist die Freiheitsstrafe
bezüglich aller Schuldsprüche die einzig zweckmässige Sanktion.
4.3 Stark
ins Gewicht fällt die grosse Häufung ernsthafter Strassenverkehrsdelikte, weshalb
die Einsatzstrafe erheblich zu schärfen ist. Für die Asperation der Strafe sind
folgende Schuldsprüche zu berücksichtigen: Fahren trotz Entzug des Führerausweises
(Anklage-Ziffer 1, ergänzende Anklage, Art. 95 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
in der Fassung vom 1. Januar 2011 [aSVG] bzw. Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG), Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Anklage-Ziffer 3, Art. 97
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aSVG), Führen eines Motorfahrzeuges ohne
bestehende Haftpflichtversicherung (Anklage-Ziffer 4.1 und 4.2, Art. 96
Ziff. 2 Abs. 1 aSVG), Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem
Zustand (Anklage-Ziffer 5, Art. 91 Abs. 2 aSVG) und Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklage-Ziffer 6, Art. 91a
Abs. 1 SVG). Dies sind allesamt Handlungen, die abstrakt mit einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.
Die erhebliche Schwere
des konkreten Verschuldens liegt hier in der grossen Häufung der Verstösse,
welche, zusammen mit den einschlägigen Vorstrafen, auf eine beträchtliche
Unbelehrbarkeit schliessen lassen (Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland
vom 23. November 2006, Urteil des Strafgerichts Baselland vom 27. November
2008, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2011,
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
9. September 2014). Fehlende Fahreignung und Fahren in fahrunfähigem Zustand
erhöhen die Gefahr eines Unfalls mit Folgen für die körperliche Integrität
anderer Menschen. Soweit der Berufungskläger in beruflichem Zusammenhang ohne
Erlaubnis gefahren ist, ist entlastend zu berücksichtigen, dass es für einen
Handwerker, zumal einen selbständig erwerbenden, schwierig ist, ohne
Motorfahrzeug seinem Beruf nachzugehen. Das gilt jedoch nicht für das Fahren ohne
Haftpflichtversicherung und das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem
Zustand infolge Kokainkonsums (Vorfall vom 9. Dezember 2011) und in alkoholisiertem
Zustand (Vorfall vom 12. Dezember 2013), womit eine beträchtliche Erhöhung des
Unfallrisikos und der Gefährdung von Drittpersonen verbunden ist, das bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Wiprächtiger/
Keller, a.a.O., Art. 47 N 92). Angesichts der beruflichen Angewiesenheit
auf ein Motorfahrzeug ist es im Übrigen auch schwer erklärbar, weshalb der
Berufungskläger sich nicht stärker um die Wiedererlangung des Fahrausweises und
um die Aufarbeitung der zugrundeliegenden Problematik gekümmert hat. Neben den
einschlägigen Vorstrafen (Urteile vom 27. November 2008 und 18. Oktober 2011)
ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger während dem laufenden
Strafverfahren, sogar nach der Anklageerhebung, erneut wegen grober
Verkehrsregelverletzung (Übertretung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
29 km/h) und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises bestraft wurde (Strafbefehl
vom 9. September 2014).
4.4 Eine
weitere, allerdings nur leichte Strafschärfung ergibt sich wegen der Verstösse
gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 7.2, Ausfuhr eines Karabiners nach
Frankreich) und gegen das Ausländergesetz (Beschäftigung von zwei Litauern ohne
Arbeitsbewilligung während eines Zeitraums von 7 Monaten).
4.5 Zur
Strafempfindlichkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
ist auszuführen, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig mit einer
gewissen Härte verbunden ist. Da erfahrene Handwerker notorischerweise gefragt
sind, bestehen intakte Chancen, dass er nach seiner Entlassung wieder zu Aufträgen
kommt. Der 56-jährige Berufungskläger lebt bei seiner Mutter, welche er angeblich
pflegt, wobei er offenbar auch an anderen Orten übernachtet (Einvernahme E____ ,
Akten S. 955). Weitere soziale Zusammenhänge, aus welchen er herausgerissen
würde, sind nicht zu erkennen. In diesen persönlichen Verhältnissen sind keine
aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine – im Vergleich zu anderen
Verurteilten – erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen.
4.6 Der
Berufungskläger macht geltend, dass er kooperativ und fast durchwegs geständig
gewesen sei. Dies sei erheblich strafmindernd anzurechnen. Allerdings sind
Geständnisse aus rechtsstaatlichen Gründen nur in Ausnahmefällen strafmindernd
zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind
und die Strafverfolgung spürbar erleichtert haben. Geständnisse, welche aufgrund
einer erdrückenden Beweislage erfolgt sind, sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen
(Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O.,
Art. 47 N 24). Der Berufungskläger hat immer nur das zugegeben, was ohnehin
bewiesen war. Dies ergibt sich beispielsweise aus seinem Aussageverhalten zu
den Strassenverkehrsdelikten. Er hat systematisch jeweils nur jene zugegeben,
bei welchen klare Beweise wie Radarbilder vorlagen. Als weiteres Beispiel kann
auf Anklage-Ziffer 10.2 hingewiesen werden, den Diebstahl der Kupferplatten.
Zunächst sagte er auf den Vorhalt, diese gestohlen zu haben, dies entspreche
nicht den Tatsachen, gab dann aber zu, dass der Bauführer […] ihm diese nicht
verkauft habe. Dann behauptete er, es seien lediglich 60 Kilogramm gewesen und
antwortete auf die Frage, wer denn den Rest genommen habe, ob er denn ein
Hellseher sei (Akten S. 943). Erst als ihm bekannt gegeben wurde, dass E____ und
F____ die Demontage des ganzen Daches zugegeben hätten, gab auch er die ganze
gestohlene Menge zu, die zudem auch durch Aussagen der Käuferschaft belegt ist
(Akten S. 969). Bezüglich der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung ist
der Berufungskläger bis zuletzt bei seinen Ausreden und Bestreitungen geblieben.
Auch hier kann keine Rede von Geständnis- und Kooperationsbereitschaft oder gar
Einsicht und Reue sein.
Insgesamt ergibt
sich nach dem Gesagten ein erhebliches Verschulden, dem die Freiheitsstrafe von
15 Monaten und die Busse von CHF 1‘500.– angemessen sind. Die vorinstanzliche
Strafzumessung ist zu bestätigen.
5.1 Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. November 2008 wurde der
Berufungskläger wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Entwendung zum
Gebrauch, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, teils versuchten, teils
vollendeten Betrugs, mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Vor
Ablauf der 5-Jahres-Frist seit diesem Urteil ist der Berufungskläger rückfällig
geworden. Es bedarf daher nach Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs „besonders günstiger Umstände“. Dasselbe gilt sinngemäss für die
Gewährung des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB.
5.2 Die
Vorinstanz hat zu Recht die Legalprognose als ungünstig bezeichnet. Beim Berufungskläger
liegt jedoch nicht nur keine besonders günstige, sondern eine regelrechte
Schlechtprognose vor, insbesondere in Bezug auf Strassenverkehrs-, aber auch in
Bezug auf Eigentumsdelikte. Zunächst lässt die sehr grosse Anzahl von
nachgewiesenen unerlaubten Fahrten, teilweise sogar in fahruntüchtigem Zustand,
sowie die grosse Zahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Tat auf eine
„hartnäckige Unbelehrbarkeit und mangelnde Einsicht“ des Berufungsklägers
schliessen. Die Verteidigung macht geltend, das Fahren ohne Berechtigung sei immer
unmittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers
als selbständiger Handwerker gestanden. Auch der Berufungskläger hat vor
Strafgericht wortreich erläutert, warum das Fahren ohne Erlaubnis eigentlich
immer auf einem Missverständnis beruht habe und nur im Notfall erfolgt sei (Akten
S. 1213 f.). Eine Einsicht in die Schwere seines Verhaltens lässt
sich aus diesen Äusserungen in keiner Weise entnehmen. In der Berufungsverhandlung
konnte der Berufungskläger auch nicht überzeugend erklären, weshalb es trotz
der Warnung durch Vorstrafen und durch das hängige Verfahren wieder zu einer
Übertretung im Strassenverkehr gekommen ist (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 9. September 2014) und dass er grundlegende Veränderungen im
Hinblick auf eine Bewährung getroffen hätte.
5.3 Grosse
Bedenken bestehen aber bezüglich des Umgangs des Berufungsklägers mit seiner
Suchtproblematik. Aus den Akten ergibt sich, dass ihm die Fahreignung wegen
schädlichen Gebrauches von Kokain, wenn nicht gar Kokainabhängigkeit, sowie
wegen charakterlicher Nichteignung abgesprochen wurde (Akten S. 42). Gemäss dem
verkehrspsychiatrischen / verkehrspsychologischen Gutachten vom 27. Oktober
2010 zeigte der Berufungskläger „hinsichtlich seines verkehrsrelevanten
Verhaltens und hinsichtlich seines Kokainkonsums keinerlei Problembewusstsein
und deutliche Bagatellisierungstendenzen“ (S. 4). Es lasse sich „eine
tiefergehende selbstkritische Auseinandersetzung mit den eigenen
Fehlverhaltensweisen nicht feststellen“ (S. 9). Als Minimalkriterien im
Hinblick auf eine Neubegutachtung wurden eine mindestens einjährige
regelmässige fachärztliche Therapie und regelmässige Urin- oder Haarkontrollen
formuliert. Der Berufungskläger hat diesbezüglich von sich aus keine Schritte
ergriffen, obwohl ihm an der Wiedererlangung des Fahrausweises allein schon aus
beruflichen Gründen sehr gelegen sein muss.
Die im Gutachten
festgestellte charakterliche Nichteignung zur Teilnahme am motorisierten
Strassenverkehr kommt gerade auch in seiner Haltung, die er zu den von ihm
begangenen Delikten einnimmt, zur Geltung. Auch im vorliegenden Strafverfahren
ist eine deutliche Tendenz zur Bagatellisierung und nur wenig Einsicht
erkennbar, so dass insgesamt die Bewährungsaussichten für einen bedingten oder
teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gegeben sind.
Soweit der
Berufungskläger eine Klärung des Dispositivs wünscht, kann ihm nicht gefolgt
werden. Im Dispositiv des angefochtenen Urteils wird klar festgehalten, dass
der Berufungskläger vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freigesprochen wurde.
Gleichzeitig wurde der Berufungskläger im Dispositiv des Diebstahls und versuchten
Diebstahls schuldig gesprochen. Wenn mehrere Tatbestände angeklagt sind, ist
grundsätzlich jeder Freispruch im Urteilsdispositiv zum Ausdruck zu bringen.
Dies gilt jedoch nicht bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung oder beim
Wegfall einzelner Tatvorwürfe innerhalb eines Anklagepunktes. Diesfalls ist es
ausreichend, wenn sich aus der Urteilsbegründung ergibt, auf welchen Tatsachen
der Schuldspruch in diesem Anklagepunkt beruht (BGer 6B_99/2012 vom 14. November
2012 E. 5.5; vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO und dazu Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 81 N 12; Stohner,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 21). Im vorliegenden
Fall geht der Freispruch wegen bandenmässigen Diebstahls bereits aus dem
vorinstanzlichen Dispositiv hervor. Die rechtlich abweichende Würdigung der
verbliebenen Taten als (einfacher) Diebstahl und versuchter (einfacher) Diebstahl
ergibt sich ebenfalls aus dem Dispositiv. Die dem Freispruch und den
Schuldsprüchen zugrunde liegenden Handlungen werden, im Einklang mit der
dargestellten Rechtslage, in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung erläutert
(S. 15–19; Freispruch vom Vorwurf Luzernerring, Schuldsprüche bezüglich der
Vorgänge Steinengraben und Kaiseraugst). Aufgrund seiner Ausführungen in der
Berufungsbegründung steht zudem fest, dass der Berufungskläger den Freispruch
und die Schuldsprüche richtig verstanden hat. Es besteht folglich auch in
praktischer Hinsicht kein Bedarf nach weiteren Erläuterungen.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind
dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger
aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald seine
wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'682.– und ein Auslagenersatz von CHF
60.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 219.40 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben.