Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.36
ENTSCHEID
vom 22.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beschwerdeführerin
A_____
[…]
Gläubigerin
B_____
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil der Zivilgerichtspräsidentin
vom 8. Juni 2015
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A_____ ist
Inhaberin der Einzelfirma "C_____", welche Beratungsdienstleistungen
aller Art, namentlich Dienstleistungen in den Bereichen Kundenbetreuung und Telemarketing,
erbringt. Mit Entscheid der als Konkursrichterin amtenden Zivilgerichtspräsidentin
wurde am 8. Juni 2015, 15.16 Uhr im Betreibungsverfahren
Nr. […] der Konkurs über A_____ eröffnet. Hiergegen hat diese am
16. Juni 2015 "Rekurs" (recte: Beschwerde) erhoben.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen sowie der weitere Sachverhalt
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nicht
berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen
Entscheiden wie jenen des Konkursgerichts (Art. 251 lit. a ZPO)
beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO;
Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin
eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist
oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20;
BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Schreiben der Gläubigerin
vom 11. Juni 2015 eingereicht, wonach diese bestätigt, dass die gesamte
in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt sei,
womit sie auch auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Beschwerdebeilage 2).
Die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung
heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss
als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in
einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass
keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner,
der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen
Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit
Hinweisen). Die Zahlungsfähigkeit setzt mit anderen Worten einerseits die
Liquidität des Schuldners (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn) und andererseits
dessen Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit voraus (vgl. Fritschi, Verfahrensfragen bei der
Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 4. Auflage,
Zürich 1997/1999, Art. 174 N 10). Die wichtigste Unterlage zum
Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister
(vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde keinerlei Ausführungen zu ihrer
finanziellen Situation. Ihrer Eingabe fehlen jegliche Beilagen diesbezüglich,
obschon sie mit der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid und
darüber hinaus mit dem Schreiben der Gläubigerin vom 11. Juni 2015,
in welchem diese ihren Verzicht auf die Durchführung des Konkurses erklärt
hatte (Beschwerdebeilage 2), explizit auf die Voraussetzung der
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit hingewiesen worden war.
Aus den
Unterlagen des Konkursamts ergibt sich ein Guthaben der Beschwerdeführerin bei
der Bank E_____ über CHF 75.75. Des Weiteren findet sich daselbst eine
Gutschriftsanzeige der Bank F_____ vom 9. Juni 2015 zu ihren Gunsten
über CHF 250.– sowie ein nach Vornahme von Stornierungen erstellter
Kontoauszug der Gläubigerin vom 10. Juni 2015, in welchem ein
Guthaben der Beschwerdeführerin über CHF 861.09 ausgewiesen wird. Nicht
berücksichtigt werden kann ein Guthaben bei der Bank G_____ über
CHF 2'559.80, da es sich dabei um ein Mieterkautionssparkonto handelt, das
verpfändet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell somit über liquide
Mittel in der Höhe von CHF 1'186.84. Der beigezogene Betreibungsregisterauszug
totalisiert Betreibungen von insgesamt CHF 23'565.80. Nach Abzug der
zwischenzeitlich bzw. früher getilgten Forderungen (B_____: CHF 9'618.10 und
D_____: CHF 1'431.10) verbleiben offene Forderungen von total
CHF 12'516.60. Diesen Forderungen stehen wie ausgeführt liquide Mittel von
lediglich CHF 1'186.84 gegenüber. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an
der notwendigen Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 SchKG, so
dass der Konkurs zu bestätigen ist.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge
die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: In Abweisung der Beschwerde wird die
Konkurseröffnung der Zivilgerichtspräsidentin vom 8. Juni 2015
bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.