No jurisdiction over supervisory complaint against social insurance court

VD.2015.9Tribunal Administrativo9 de jun. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

A litigant filed a supervisory complaint to the Appellationsgericht Basel-Stadt seeking the recusal of a president of the Social Insurance Court, annulment of her orders, and a public hearing. The court held that it lacked jurisdiction because the complaint was subsidiary and such recusal-related requests had to be brought before the Social Insurance Court itself while the recusal matter was pending. It also held that it could not review the underlying social insurance judgment, since the cantonal insurance court is the sole instance and federal law provides for review by the Federal Supreme Court. The complaint was therefore not entered into, and the applicant was ordered to pay CHF 400 in costs.

Sumário Omnilex

Art. 57, 61 lit. a und 62 Abs. 1 ATSG; § 56g und § 71 GOG BS: Zuständigkeit des kantonalen Obergerichts für Aufsichtsbeschwerden gegen das Sozialversicherungsgericht verneint; bundesrechtliche Ordnung der Sozialversicherungsrechtspflege geht kantonalem Aufsichtsrecht vor. Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sowie gegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist ausschliesslich das Bundesgericht zuständig. Rügen betreffend Ausstand und verfahrensleitende Anordnungen sind während des hängigen Ausstandsverfahrens beim betroffenen Gericht selbst zu erheben. Fehlt es an der Zuständigkeit, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (consid. 1–3).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2015.9

URTEIL

vom 9. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Birsigstrasse 45, 4002 Basel

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde

betreffend Ausstand infolge Befangenheit einer Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts und Verfahrensanträge

Sachverhalt

A____ stellte mit Schreiben vom 25. Mai 2011 Anspruch auf Leistungen der IV-Stelle Basel-Stadt. Aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes mussten umfangreiche und langwierige medizinische Abklärungen getätigt werden, welche eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 70% ergaben. Dieses Ergebnis wurde A____ im September 2013 vorangekündigt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sprach die IV-Stelle A____ eine 100%ige Invalidenrente vom 1. November 2011 bis 20. September 2012 zu. Für die Zeit nach dem 1. Oktober 2012 wurde ihr Leistungsbegehren abgewiesen.

Gegen diese Verfügung erhob A____ am 3. März 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Ref. 756.8057.6933.90). Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine volle Invalidenrente auszurichten. Zudem sei eine gerichtliche Begutachtung des medizinischen Sachverhalts ab 1. Oktober 2012 durchzuführen. Am 21. Januar 2015 wurde ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass ihre Beschwerde am 7. Januar 2015 abgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt worden seien.

Mit „Beschwerde/Antrag“ vom 26. Januar 2015 an das Appellationsgericht Basel-Stadt beantragt A____ (Beschwerdeführerin), die instruierende Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Zudem seien sämtliche Verfügungen der genannten Gerichtspräsidentin aufzuheben und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin mehrere Ergänzungen und Beilagen ein. Mit begründeter Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde ihr mitgeteilt, dass auf ihr Begehren voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Für den Fall, dass sie eine förmliche Behandlung dennoch wünsche, habe sie einen Kostenvorschuss zu leisten. Dies tat sie innert der gesetzten Frist. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 teilte das Sozialversicherungsgericht mit, dass das Befangenheitsverfahren an die Hand genommen und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2015 bereits eine Frist gesetzt worden sei.

Auf die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte der Beschwerdeführerin wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Das vorliegend als „Beschwerde/Antrag“ eingereichte Begehren vom 26. Januar 2015 richtet sich an das Appellationsgericht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Zudem verlangt sie die Aufhebung aller von jener Präsidentin angeordneten Verfügungen sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Am 2. Februar 2015 wurde vom Sozialversicherungsgericht die Eröffnung eines Befangenheitsverfahrens mitgeteilt. Aufgrund der Subsidiarität einer Aufsichtsbeschwerde ist das Appellationsgericht zum vornherein nicht für die Behandlung der durch die Beschwerdeführerin gestellten Anträge zuständig. Diese sind während des laufenden Befangenheitsverfahrens grundsätzlich beim Sozialversicherungsgericht selbst zu stellen.

Soweit die die mit der „Beschwerde/Antrag“ geltend gemachten Rügen das mit Entscheid vom 7. Januar 2015 abgeschlossene Verfahren am Sozialversicherungsgericht betreffen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Appellationsgericht ebenfalls nicht zuständig. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen deren Entscheide kann nach Art. 62 Abs. 1 ATSG Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Ebenso kann gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Freivogel, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 406). Gleichzeitig bestimmen § 56g und § 71 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100), dass das Appellationsgericht als oberstes kantonales Gericht die Aufsicht über das kantonale Sozialversicherungsgericht ausübt. Da das Bundesrecht gegenüber entgegenstehendem kantonalem Recht Vorrang hat, ist eine ausschliesslich Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Sozialversicherungsgericht anzunehmen (AGE DG.2014.16 vom 28. Januar 2015 E. 2). Das Appellationsgericht ist daher weder für Rechtsmittel gegen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts noch für Aufsichtsbeschwerden zuständig, die sich gegen das Sozialversicherungsgericht richten.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

jurisdictionsupervisory complaintrecusalsocial insurancefederal supremacyinadmissibilitycourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appellate court had jurisdiction over the supervisory complaint and bias-related requests against a social insurance court president.

Decisão extraída

The appellate court had no jurisdiction; such requests had to be raised in the pending recusal proceedings before the social insurance court itself.

Fundamentação extraída

The complaint was subsidiary in nature. Under federal social insurance law, the cantonal insurance court is the sole instance for social insurance appeals, and recusal-related or delay-denial complaints against its decisions fall within the federal system. Federal law prevails over conflicting cantonal provisions, so the appellate court cannot hear either remedies against social insurance court decisions or supervisory complaints directed at that court.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court could review complaints concerning the social insurance court judgment of 7 January 2015.

Decisão extraída

No; the appellate court was not competent to review that concluded proceeding. Remedies lie with the Federal Supreme Court.

Fundamentação extraída

Because the social insurance court is the sole cantonal instance and its decisions are directly challengeable before the Federal Supreme Court, the cantonal appellate court lacks appellate jurisdiction over such matters.

Questão jurídica principal

Allocation of costs.

Decisão extraída

The applicant had to bear the costs of the proceedings.

Fundamentação extraída

As the complaint was not entered into, costs followed the outcome.

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