Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.9
URTEIL
vom 9.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Birsigstrasse 45, 4002 Basel
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde
betreffend Ausstand infolge
Befangenheit einer Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts und
Verfahrensanträge
Sachverhalt
A____ stellte
mit Schreiben vom 25. Mai 2011 Anspruch auf Leistungen der IV-Stelle
Basel-Stadt. Aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes mussten
umfangreiche und langwierige medizinische Abklärungen getätigt werden, welche eine
grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 70% ergaben. Dieses Ergebnis wurde A____ im
September 2013 vorangekündigt. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sprach
die IV-Stelle A____ eine 100%ige Invalidenrente vom 1. November 2011 bis 20. September
2012 zu. Für die Zeit nach dem 1. Oktober 2012 wurde ihr Leistungsbegehren
abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ am 3. März 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt (Ref. 756.8057.6933.90). Darin beantragte sie, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine
volle Invalidenrente auszurichten. Zudem sei eine gerichtliche Begutachtung des
medizinischen Sachverhalts ab 1. Oktober 2012 durchzuführen. Am 21. Januar 2015
wurde ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass ihre Beschwerde am 7. Januar 2015
abgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt worden seien.
Mit
„Beschwerde/Antrag“ vom 26. Januar 2015 an das Appellationsgericht Basel-Stadt
beantragt A____ (Beschwerdeführerin), die instruierende Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Zudem seien sämtliche
Verfügungen der genannten Gerichtspräsidentin aufzuheben und es sei eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin
mehrere Ergänzungen und Beilagen ein. Mit begründeter Verfügung vom 29. Januar
2015 wurde ihr mitgeteilt, dass auf ihr Begehren voraussichtlich nicht eingetreten
werden könne. Für den Fall, dass sie eine förmliche Behandlung dennoch wünsche,
habe sie einen Kostenvorschuss zu leisten. Dies tat sie innert der gesetzten
Frist. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 teilte das Sozialversicherungsgericht
mit, dass das Befangenheitsverfahren an die Hand genommen und der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 27. Januar 2015 bereits eine Frist gesetzt worden sei.
Auf die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte der Beschwerdeführerin wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das vorliegend
als „Beschwerde/Antrag“ eingereichte Begehren vom 26. Januar 2015 richtet sich an
das Appellationsgericht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Präsidentin
des Sozialversicherungsgerichts habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu
treten. Zudem verlangt sie die Aufhebung aller von jener Präsidentin
angeordneten Verfügungen sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Am 2. Februar 2015 wurde vom Sozialversicherungsgericht die Eröffnung eines Befangenheitsverfahrens
mitgeteilt. Aufgrund der Subsidiarität einer Aufsichtsbeschwerde ist das Appellationsgericht
zum vornherein nicht für die Behandlung der durch die Beschwerdeführerin
gestellten Anträge zuständig. Diese sind während des laufenden Befangenheitsverfahrens
grundsätzlich beim Sozialversicherungsgericht selbst zu stellen.
Soweit die die
mit der „Beschwerde/Antrag“ geltend gemachten Rügen das mit Entscheid vom 7.
Januar 2015 abgeschlossene Verfahren am Sozialversicherungsgericht betreffen,
ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Appellationsgericht
ebenfalls nicht zuständig. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestellt jeder
Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden
aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen deren Entscheide kann nach Art.
62 Abs. 1 ATSG Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Ebenso kann
gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Freivogel,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 406). Gleichzeitig bestimmen § 56g und § 71 Abs. 1 Ziff. 4 und
Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100), dass das
Appellationsgericht als oberstes kantonales Gericht die Aufsicht über das
kantonale Sozialversicherungsgericht ausübt. Da das Bundesrecht gegenüber entgegenstehendem
kantonalem Recht Vorrang hat, ist eine ausschliesslich Zuständigkeit des
Bundesgerichts zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem
Sozialversicherungsgericht anzunehmen (AGE DG.2014.16 vom 28. Januar 2015 E.
2). Das Appellationsgericht ist daher weder für Rechtsmittel gegen Entscheide
des Sozialversicherungsgerichts noch für Aufsichtsbeschwerden zuständig, die
sich gegen das Sozialversicherungsgericht richten.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.