Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.15
URTEIL
vom 8. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 18. April 2013
betreffend kantonale Steuern pro
2010
Sachverhalt
A____ wurde am
26. Juli 2010 von der Invalidenversicherung (IV) rückwirkend per
- Februar 2004 eine Rente für einen im Jahre 2003 erlittenen
Unfall zugesprochen. Nachfolgend erhielt er Nachzahlungen in der Höhe von
insgesamt CHF 146‘321.–. Davon überwies die IV aufgrund entsprechender
Verrechnungsanträge CHF 230.70 an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und
CHF 90‘076.– an die Sozialhilfe. Ausserdem erhielt A____ am 24. Februar 2010
von der C___ Sammelstiftung eine Rentennachzahlung in der Höhe von
CHF 34‘934.60. In der Steuererklärung 2010 deklarierten die Ehegatten
A____ und B____ ihre Einkünfte aus Pensionen/Renten (Ziffer 220) mit
CHF 41‘251.–. Unter der Position "Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen" (Ziffer 290) gaben sie hingegen keine Einkünfte an. Mit
Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2011 setzte die Steuerverwaltung
die steuerbaren und satzbestimmenden Einkünfte unter Ziffer 220 auf
CHF 41‘251.– fest. Unter Ziffer 290 setzte sie steuerbare Einkünfte von
CHF 146‘090.– ein (entsprechend der IV-Rentennachzahlung von
CHF 146‘321.– abzüglich Rückerstattung von CHF 230.70 an die ALV).
Dieser Position legte sie mittels Periodisierung satzbestimmende Einkünfte von
CHF 24‘015.– zugrunde.
Auf Einsprache
hin veranlagte die Steuerverwaltung die Rentenzahlung der C___ Sammelstiftung
als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen unter Ziffer 290 und
nicht als Renteneinkommen unter Ziffer 220. Dadurch reduzierten sich die
steuerbaren und satzbestimmenden Einkünfte unter Ziffer 220 um
CHF 32‘934.60 auf CHF 6‘316.–. Unter Ziffer 290 erhöhten sich
die steuerbaren Einkünfte entsprechend auf CHF 181‘024.–, wodurch sich die
satzbestimmenden Einkünfte auf CHF 30‘727.– anpassten. Das weitergehende
Begehren auf Zulassung von in den Jahren 2004–2009 nicht wirksam
gewordenen Sozialabzügen bei den Steuern 2010 wurde abgewiesen. Mit Rekurs
an die Steuerrekurskommission verlangten A____ und B____ die Zulassung dieser
Sozialabzüge bei den Steuern 2010 im Umfang von CHF 170‘011.–,
eventualiter die Besteuerung der Nachzahlungen der IV und der C___ Sammelstiftung
als Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie deren Besteuerung nur im Umfang der tatsächlichen
Auszahlung an sie. Mit Entscheid vom 18. April 2013 wies die Steuerrekurskommission
den Rekurs ab.
Gegen diesen
Entscheid haben A____ und B____ am 27. Januar 2014 Rekurs beim
Verwaltungsgericht erhoben. Damit verlangen sie, bei der Veranlagung der Rentennachzahlungen
als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen die in den
Jahren 2004–2009 nicht wirksam gewordenen Sozialabzüge von insgesamt
CHF 168‘011.– in Abzug zu bringen. Eventualiter seien die Nachzahlungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der C___ Sammelstiftung für die
berufliche Vorsorge als Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss
§ 39 des Steuergesetzes und nur im Umfang der tatsächlichen Auszahlungen
an sie zu besteuern. Mit Vernehmlassungen vom 26. März 2014
beantragen sowohl die Steuerrekurskommission wie auch die Steuerverwaltung die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell
wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese
Voraussetzungen erfüllen die Rekurrenten offensichtlich. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl.
BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).
2.1 Mit
ihrem Hauptbegehren verlangen die Rekurrenten, dass bei der Veranlagung der
Rentennachzahlungen als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen die in
den Jahren 2004–2009 nicht wirksam gewordenen Sozialabzüge von insgesamt
CHF 168‘011.– in Abzug zu bringen seien (Rechtsbegehren 2). Zur Begründung
führen sie aus, dass sie steuerlich betrachtet jedes Jahr unter Berücksichtigung
der jährlichen Sozialabzüge negative Einkommen erzielt hätten, ohne dass die
“Verluste“ auf das nächste Jahr hätten vorgetragen werden können. Wären die
Renten der IV und der C___ Sammelstiftung wie gesetzlich vorgesehen monatlich
ausbezahlt worden, hätten die Rentenbeträge mit den Sozialabzügen verrechnet
werden können. Das steuerbare Einkommen der jeweiligen Steuerperiode wäre bei
null geblieben und es hätte keine steuerbare Nachzahlung gegeben. Statt dessen
seien sie nun mit einer Steuerforderung von fast CHF 44‘000.–
konfrontiert. Die Veranlagung für das Steuerjahr 2010 beruhe auf einem
Zufallsmoment und entspreche nicht ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Dass
die beiden Nachzahlungen erst nach 6 Jahren und erst noch im gleichen Jahr
erfolgt seien, hätte von ihnen nicht beeinflusst werden können und führe zu
gravierenden Nachteilen. Die Vorinstanz selber habe diese Schlechterstellung
als stossend beurteilt (Rekurs, Ziff. 16 ff.). Um diese Härte zu mildern,
sei der Begriff der “zulässigen Abzüge“ in § 38 StG, aufgrund welcher
Bestimmung die Besteuerung der Nachzahlung erfolge, in dem Sinne zu verstehen,
dass darunter auch die nicht ausgeschöpften Sozialabzüge der Vorjahre fielen
(Rekurs, Ziff. 21).
2.2 Erhält
ein Steuerpflichtiger eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen, so
wird die Einkommenssteuer nach der Regelung von § 38 StG unter Berücksichtigung
der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet,
der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende
jährliche Leistung ausgerichtet würde. Diese für die kantonalen Einkommenssteuern
geltende Vorschrift ist identisch mit der für die direkte Bundessteuer
geltenden Bestimmung von Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, können die
zu Art. 37 DBG von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze jedoch
nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
2.3 Mit
der Sonderbehandlung von einmaligen Einkünften, die an Stelle von ge-wöhnlich
über einen längeren Zeitraum regelmässig erfolgenden Zahlungen (z.B. Renten)
treten, soll vermieden werden, dass der Steuerpflichtige sein gesamtes
Ein-kommen (bzw. einen grossen Teil davon) zu einem seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden, überhöhten Steuersatz zu versteuern
hätte. Der Steuerpflichtige verfügt zwar im Zeitpunkt des Zuflusses einer
solchen Kapitalabfindung tatsächlich über eine entsprechend höhere
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, doch hat er diese mit Einkommenseinbussen
in früheren Perioden erkauft. Die aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip
abgeleitete Notwendigkeit, Verzerrungen in der Besteuerung von einmaligen
Abfindungen zu vermeiden, die an Stelle von normalerweise über mehrere
Steuerperioden hinweg zufliessenden Einkünften treten, besteht vornehmlich in
Besteuerungssystemen mit progressiver Ausgestaltung der Tarife (Baumgartner, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer Art. 1–82, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 37 DBG N
2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, §
36 N 4). In Basel-Stadt wurde das Steuersystem auf die Steuerperiode 2008
hin von progressiven Steuersätzen auf einen Doppeltarif (Tarif A für
Alleinstehende und Tarif B für Ehepaare und Alleinerziehende) mit bloss
noch zwei Tarifstufen umgestellt. Da das neue kantonale Besteuerungssystem
vergleichsweise hohe Sozialabzüge eingeführt hat, kann dies, wie die Vorinstanz
unter E. 4.a)aa) ihres Entscheids zu Recht bemerkt hat, dazu führen, dass
Steuerpflichtige im neuen System bezüglich der Besteuerung von Rentennachzahlungen
schlechter fahren als bezüglich der Besteuerung von laufenden Renten. Dies ist,
wie der vorliegende Rekurs zeigt, beispielsweise dann der Fall, wenn bei
ausstehendem Rentenbescheid infolge geringfügigen Reineinkommens die gesetzlich
vorgesehenen Sozialabzüge nicht vollumfänglich in Anschlag gebracht werden
können. Die Vorinstanz hat diese Folgen durchaus erkannt und als stossend
bezeichnet (S. 6, E. cc). Sie hat jedoch auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 verwiesen, wo bezüglich
Rentennachzahlungen bzw. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ein
schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich
und zulässig erachtet worden war, selbst wenn die Härte der mit der Nachzahlung
verbundenen Auswirkungen nicht völlig beseitigt werden könne, da es kaum
möglich sei, sämtlichen Varianten Rechnung zu tragen (E. 4.a)aa). Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz die Gesetzeslage für klar befunden und eine
Berücksichtigung von in den Vorjahren nicht konsumierten Abzügen abgelehnt.
Remedur zu schaffen sei allein Sache des Gesetzgebers (S. 6, E. cc).
2.4 Auf
dem Gebiet der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 BV) durch die Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV)
konkretisiert. Danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen
Verhältnissen gleich zu besteuern (BGE 136 I 49 E. 5.2
S. 59 f. mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat aber im Abgaberecht
innerhalb der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die
Rechtsgleichheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon
verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht
einem bestimmten, wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwirtschaftlichen
System folgen (BGE 126 I 76 E. 2a S. 78 mit
Hinweisen). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen
Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist
eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts
unausweichlich und deshalb auch zulässig. Soweit keine absolute
Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung
nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder
systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt
(statt vieler BGE 131 I 291 E. 3.2.1 S. 306 f.
mit Hinweisen).
2.5 Mit
§ 38 StG wurde die Vorgabe von Art. 11 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden umgesetzt (StHG; SR 642.14). Mit dieser Bestimmung soll der
progressiven Ausgestaltung der Einkommenssteuer und der daraus folgenden
steuerlichen Mehrbelastung bei Mittelzuflüssen für mehrere Jahre in einem
einzigen Jahr Rechnung getragen werden. Es soll aufgrund des
Leistungsfähigkeitsprinzips ein Einkommenssteuertarif zur Anwendung gelangen,
welcher der Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen entspricht, der
regelmässig ein entsprechendes Einkommen erzielt (Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002,
Art. 11 StHG N 34). Die Bestimmung dient der Durchsetzung des Grundsatzes
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGer 2C_158/2013
vom 26. August 2013 E. 4.4). Dieser Gesetzzweck kann aufgrund der heutigen
Ausgestaltung der Steuerbemessung im basel-städtischen Steuerrecht mit der
vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung von § 38 StG nicht mehr erreicht
werden. Im heutigen Steuersystem des Kantons Basel-Stadt wird die progressive
Ausgestaltung der Einkommenssteuern nicht mehr durch progressive Steuersätze,
sondern durch die Steuerbefreiung des existenznotwendigen Einkommens sowie
durch entsprechende Steuerabzüge in § 35 Abs. 1 lit. c bis e StG
bewirkt (dazu Ratschlag des Regierungsrats Nr. 07.1357.01 vom
4. September 2007, S. 5 f. und 21 f.). Daraus folgt
trotz der Anwendung eines "flat rate"-Steuertarifs
(2 Tarifstufen) bis zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 200'000.–
(Einzelpersonen) bzw. CHF 400'000.– (Ehepaare, Alleinerziehende) von
(damals) einheitlich 23,5 % gemäss § 36 Abs. 1 StG im
Ergebnis eine progressive Gestaltung der Einkommenssteuer. Demgegenüber erfolgt
die Progression in der direkten Bundessteuer über gestaffelte Tarife (nachstehende
Angaben für die Steuerperiode 2010, Verheiratetentarif [vgl. Art. 214
Abs. 2 DBG in der per 1. Januar 2010 gültigen Fassung]):
Einkommen CHF 0 bis 26'700 = 0%
CHF
26'800 bis 47‘800 = 1%
CHF
47‘900 bis 54'800 = 2%
CHF
54'900 bis 70'800 = 3%
CHF
70'900 bis 85'000 = 4%
CHF
85'100 bis 97'300 = 5%
CHF
97'400 bis 108'000 = 6%
und so weiter bis zum maximalen
Steuersatz von 13% für Einkommen zwischen CHF 136'500 und 843'500,
während darüber ein Satz von 11,5% zur Anwendung kommt.
Aufgrund
dieser Ausgestaltung der Progression im Recht der direkten Bundessteuer kann
mit der analogen Bestimmung in Art. 37 DBG für die Besteuerung von Kapitalabfindungen
für wiederkehrende Leistungen im Grundsatz eine steuerliche Gleichbehandlung
bei Nachzahlungen mit einer periodischen Besteuerung der nachgezahlten Renten
erreicht werden. Gerade auf diese, gewöhnlich auch in den Kantonen vorliegende
Ausgangslage ist § 11 Abs. 2 StHG, der in § 38 StG
umgesetzt wird, denn auch ausgerichtet. "Da die Einkommenssteuertarife mit
ihrer progressiven Ausgestaltung nämlich auf regelmässig zufliessende Einkünfte
zugeschnitten sind (…), würde eine uneingeschränkte Besteuerung der
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einer Verzerrung und damit
zu einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit führen" (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 36 N 4). Diese Wirkung könnte im System der
basel-städtischen Einkommensbesteuerung aber nur erzielt werden, wenn auch die
(in der Vergangenheit nicht ausgeschöpften) Sozialabzüge (zumindest für die steuerliche
Befreiung des Existenzminimums [§ 35 Abs. 1 lit. c-e StG])
berücksichtigt würden, wie dies die Rekurrenten verlangen. Ansonsten liefe die
Bestimmung aufgrund der Flat Rate ins Leere. Soweit das basel-städtische
Einkommenssteuerrecht oder dessen Anwendung dies nicht zulässt, weil es keine
progressiv gestaffelte Steuersätze mehr kennt, bewirkt es in genereller Weise
eine wesentlich stärkere Belastung von Rentennachzahlungen und führt so zu
einer systematischen Benachteiligung der Empfänger von Rentennachzahlungen.
Dies verletzt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber die Grundsätze
der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127
Abs. 2 BV) und ist daher verfassungswidrig.
2.6 Aus
dieser spezifischen Rechtslage im kantonalen Recht folgt auch, dass die
Ausgangslage im vorliegenden Verfahren nicht mit jener im VGE VD.2010.155
vom 26. Juli 2011 verglichen werden kann. In jenem auch von der
Vorinstanz zitierten Fall ging es um die direkte Bundessteuer. In jenem Verfahren
fokussierte sich die Kritik der damaligen Rekurrenten auch auf einen anderen
Punkt. Gerügt wurde damals die Addition des aus der Kapitalabfindung
resultierenden Rentenjahresbetreffnisses mit dem laufenden Einkommen im Jahr
der Kapitalauszahlung (vgl. E. 2). Soweit das Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang auf die Unmöglichkeit einer absoluten Gleichbehandlung und die
Zulässigkeit einer gewissen Schematisierung und Pauschalisierung verwies, bezog
es sich primär auf den Umstand, dass diese Addition je nach dem Zeitpunkt von
Kapitalauszahlungen und der darauf einsetzenden, periodischen Rentenleistungen
zu sehr unterschiedlichen Resultaten führt. Die sich daraus ergebenden
Unterschiede in der Besteuerung bewirkten gerade keine systematische
Ungleichbehandlung, sondern sind vielmehr von den konkreten Umständen im Einzelfall
abhängig. Soweit darüber hinaus (beispielhaft ["beispielsweise"] und
damit soweit ersichtlich als obiter dictum) auch darauf hingewiesen worden ist,
dass auch "nur die Abzüge für die laufende Steuerperiode möglich"
seien, "obwohl sich die Nachzahlung auf frühere Steuerperioden" beziehe,
"in denen die Abzüge angesichts des damals fehlenden Einkommens nicht voll
ausgenützt werden konnte", so wirkte sich dies bezüglich der kantonalen
Einkommenssteuer nach dem oben ausgeführten eben gerade nicht in gleicher Weise
wie bei der direkten Bundessteuer aus.
2.7 Der
Notwendigkeit der Berücksichtigung der nicht ausgeschöpften Sozialabzüge gemäss
§ 35 Abs. 1 lit. c bis e StG während des Zeitraums, für welchen die
Rentennachzahlung erfolgt, kann auch das Periodizitätsprinzip nicht entgegen
gehalten werden. § 38 StG erfasst gerade aperiodische Leistungen, die zur
Vermeidung unzulässiger Progressionseffekte periodengerecht zugeordnet werden
sollen (vgl. Baumgartner, a.a.O.,
Art. 37 DBG N 4 ff.). Daraus folgt, dass zumindest die Abzüge
von § 35 Abs. 1 lit. c bis e StG, auf denen die Progression im baselstädtischen
Recht gerade beruht, ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
2.8 Im Ergebnis muss deshalb entweder § 38 StG verfassungskonform ausgelegt
oder sonst die sich aus dieser Bestimmung ergebende Rechtslage im kantonalen
Einkommenssteuerrecht verfassungsgemäss korrigiert werden. Eine verfassungskonforme
Auslegung von § 38 StG könnte darin liegen, dass unter den Begriff
der „Berücksichtigung (…) der zulässigen Abzüge“ die Summe der Abzüge für die
Dauer der Rentennachzahlung verstanden wird, soweit sie in diesem Zeitraum
nicht steuerwirksam ausgeschöpft worden sind. Dies müsste zumindest für die
Abzüge nach § 35 Abs. 1 lit. c bis e StG gelten.
Wollte man dem nicht folgen, etwa um keine Auslegungsdifferenz zu der über
Art. 11 Abs. 2 StHG parallelen Bestimmung in Art. 37 DBG
für das Bundesrecht zu schaffen, so müssen in verfassungskonformer Ergänzung
von § 38 StG gestützt auf Art. 127 Abs. 2 BV alle im
Zeitraum der Rentennachzahlung nicht ausgeschöpften und für die
Progressionsgestaltung im kantonalen Recht massgebenden Sozialabzüge und
insbesondere jene von § 35 Abs. 1 lit. c bis e StG
berücksichtigt werden. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur neuen Veranlagung der Steuer im Sinne der
Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Damit wird der Gestaltungsspielraum
gewahrt, welchen zunächst im vorliegenden Einzelfall von der Steuerverwaltung
resp. Exekutive und hernach vom Gesetzgeber zur Herstellung einer verfassungskonformen
Besteuerung von Rentennachzahlungen auszufüllen sein wird.
Ist
der Rekurs gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates.
Zudem ist den Rekurrenten infolge ihres Obsiegens eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Bezüglich des Aufwands ihres Rechtsvertreters fällt auf, dass die
Rekursschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme des formellen
Teils und der materiellen Ausführungen unter Ziff. 19 und 20
identisch ist mit der Rekursbegründung an die Vorinstanz. Angesichts dieses
Umstands rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung für beide Verfahren
zulasten der Steuerverwaltung festzusetzen. Die Vorinstanz ging von einem
Kostenerlasshonorar von damals CHF 1‘800.– und mithin von einem Aufwand
von 10 Stunden à CHF 180.– aus. Umgerechnet auf den Überwälzungstarif
ergibt dies ein Honorar von CHF 2‘500.–. Hinzu kommt ein Aufwand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren, der mit vier Stunden angenommen werden kann.
Daraus resultiert unter Einschluss notwendiger Auslagen eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 3‘500.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Fall
zur neuen Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2010 im Sinne der Erwägungen
an die Kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Den Rekurrenten wird für die beiden
Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie vor der Steuerrekurskommission eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'500.– (einschliesslich Auslagen)
zuzüglich 8 % MWST von CHF 280.– zu Lasten der Kantonalen Steuerverwaltung
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.