Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.24
ENTSCHEID
vom 29.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch MLaw […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. April 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 17. Juli 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf versuchte
Tötung (evtl. versuchte schwere Körperverletzung), Freiheitsberaubung, Nötigung
und Drohung. A____ wurde am 23. April 2015 festgenommen. Am 24. April 2015
verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer
von 12 Wochen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2015, womit die Aufhebung
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beantragt werden. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer zu Handen der Erwachsenenschutzbehörde zu entlassen.
Subeventualiter sei Untersuchungshaft lediglich bis zum 21. Mai 2015 anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2015 im
Wesentlichen die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Der
Beschwerdeführer hat repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind
an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht fasste die Ausgangslage wie folgt zusammen: Am 23.
April 2015 habe B____der Polizei gemeldet, dass ein Streit bei ihren Nachbarn
im Gange sei und der Beschuldigte seine Mutter, C____, mit einem Messer
bedrohe. B____ habe laut eigenen Angaben zunächst ein Frauengeschrei wahrgenommen.
Wenig später habe sie aus dem Küchenfenster gesehen, wie der Beschuldigte seine
rücklings zappelnde und schreiende Mutter in der Kopfgegend gepackt und über
den Kopfsteinpflasterweg im Hof in die Wohnung zurückgeschleift habe. Während
sie die Polizei gerufen habe, habe ihr Partner D____ die Nachbarswohnung betreten,
wo er in der Küche auf den Beschuldigten und dessen Mutter getroffen sei. D____
gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm aus ca. 2 Meter Distanz ein Messer entgegen
gestreckt. Er habe ihm einen Zettel vorgehalten und erklärt, seine Mutter müsse
diesen unterschreiben. Schliesslich habe die Mutter des Beschwerdeführers aus
der Wohnung flüchten können. Die Mutter des Beschwerdeführers gab in ihrer
Einvernahme an, ihr Sohn leide an Schizophrenie, lehne aber eine Medikation ab.
Seit sein Vater gestorben sei, sei es schlimmer geworden. Es sei noch nie zu
einem derart schlimmen Vorfall gekommen. Ihr Sohn habe ihren Kopf mehrmals
gegen die Wand und ihr mit seiner Hand ins Gesicht geschlagen. Mit einem Messer
in der Hand habe er sie genötigt, einen Brief zu schreiben. Dazu habe er ihr
gesagt: „Wenn das jetzt nid schribsch, denn schribsch das mit Bluet“. Sie habe
mehrmals versucht, aus der Wohnung zu flüchten, ihr Sohn habe sie aber
eingeholt und zurück in die Wohnung geschleift. Sie sei sicher, dass sie tot wäre,
wenn der Nachbar nicht dazugestossen sei. Ihr Sohn leide an Schizophrenie und
habe drei Personen in sich.
Der Beschuldigte
bestritt den geschilderten Sachverhalt anlässlich seiner Befragung. Er habe
eine laute Diskussion mit seiner Mutter gehabt, weil diese „Hexereien, Voodoo-Zeugs“
mache. Er habe von ihr verlangt, dass sie einen Brief schreiben solle, worin
sie versprechen solle, ihn nicht mehr mit Hexereien anzugreifen und Voodoo-Flüche
ins Hirn zu machen. Seine Mutter sei im Hof nur gestürzt und er habe ihr nur
aufhelfen wollen.
3.3 Bei
dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht einen
hinreichenden dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 StPO angenommen. Aus
den Aussagen von B____, D____ sowie C____ ergibt sich entgegen den Bestreitungen
des Beschuldigten, die viele Fragen aufwerfen, ein dringender Verdacht
bezüglich mehrerer gravierender Delikte, unter anderem Drohung (Vergehen), Freiheitsberaubung
(Verbrechen) und Nötigung (Vergehen). Im Raum steht ein Vorfall, der auch in
seiner Gesamtheit einen schwerwiegenden Übergriff darstellt. Anzeichen für
Falschbezichtigungen sind nicht evident. Da bereits der Verdacht bezüglich der
genannten Delikte einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 StPO darstellt,
durfte das Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang offen lassen, ob sich
der Verdacht auch auf den Versuch einer vorsätzlichen Tötung oder schweren
Körperverletzung erstreckt. Als unbehelflich erweisen sich für das Haftprüfungsverfahren
auch die übrigen formellen Kritikpunkte des Verteidigers. Dies gilt für den
Einwand, dass nur eine polizeiliche Befragung statt einer Befragung durch die
Staatsanwaltschaft stattgefunden habe. Ob diese Kritik zutrifft, muss hier
nicht abschliessend beantwortet werden. Denn ein Tatverdacht kann sich nach dem
ausgeführten auch aus einer polizeilichen Befragung ergeben („Informationen“). Materiell
handelt es sich nicht um eine polizeiliche Ermittlung, sondern bereits um das
staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren (Art. 309 Abs. 1 lit. b und c
i.V. m. 307 Abs. 1 StPO). Selbst wenn die Einvernahme des Beschwerdeführers zu
Unrecht durch die Kriminalpolizei erfolgt wäre, wäre die Einvernahme höchstens
allenfalls nachzuholen. Dies würde aber nicht zur Unzulässigkeit der
Untersuchungshaft führen. Weiter rügt der Verteidiger, dass die Befragung des
Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, obschon dieser zu Beginn der
Einvernahme gesagt habe, dass er sich nicht in der Lage fühle, die Fragen des
Detektiv-Korporals zu beantworten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschuldigte, nachdem er auf die Tragweite des Verfahrens und auf seine
Möglichkeit hingewiesen worden war, die Befragung jederzeit abzubrechen,
ausführlich zu den Vorhalten aussagte (Einvernahme vom 23. April 2015 Seite 2
f.). Welchen Beweiswert diese Aussagen haben, braucht im Haftprüfungsverfahren
nicht beurteilt zu werden. Mit dem Beschwerdegegner ist jedoch festzuhalten,
dass sich am Tatverdacht auch nichts änderte, wenn auf diese Einvernahme im
Haftprüfungsverfahren nicht abgestellt würde. Vielmehr wären dann die
Belastungen der Auskunftspersonen einfach unwidersprochen stehen geblieben.
3.4
Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.
Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken. Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von
Kollusionsgefahr nicht vor-aus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur
Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck
nachgewiesen werden können. Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (AGE HB.2014.31 vom 29. Oktober
2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu
erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete
Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des
gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im
Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können
sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess,
seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen
(BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127, 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23). Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 4.2).
Die Schilderung
des Vorfalls durch den Beschwerdeführer steht in Widerspruch zu der Schilderung
der Auskunftspersonen. Deren Aussagen erweisen sich für die Beweiswürdigung als
zentral, weil bislang keine objektiven Beweismittel bezüglich des
Kerngeschehens verfügbar sind. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der mutmasslich
Geschädigten. Die Geschädigte befindet sich in einer schwierigen Lage. Sie dürfte
sich der Einflussnahme ihres Sohnes nur schwerlich entziehen können, gerade
wenn die Vorwürfe zutreffen und der Beschwerdeführer auch vor Gewalt nicht zurückschreckt,
und sei es auch unter dem Einfluss einer psychischen Erkrankung. Auch die
Nachbarn, die beim Vorfall interveniert haben und dem Beschwerdeführer bei
einer vorzeitigen Haftentlassung wieder begegnen würden, könnten von diesem
beeinflusst werden. Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.
3.5 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011
E. 2; AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014), kann die Frage, ob neben Kollusionsgefahr
auch Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr vorliegt, im jetzigen Zeitpunkt an
sich offen gelassen werden. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass
Ausführungsgefahr nicht von der Hand zu weisen ist. Ausführungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen,
wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen
Haftgrund dar. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem
psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder
Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto
eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine
genaue Risikoeinschätzung erlauben (zuletzt BGer 1B_129/2015 vom 12. Mai 2015 mit
Hinweisen). Vorliegend droht schlimmstenfalls die Ausführung eines schweren
Gewaltverbrechens durch den Beschuldigten. Einen Hinweis darauf lieferte der
Beschuldigte mit dem Wortlaut seiner Drohung („mit Bluet schribe“) . Die
Risikoeinschätzung ist angesichts der Schizophrenie-Thematik zurzeit ungewiss. Bei
dieser Ausgangslage dürfte die Ausführungsgefahr bejaht werden.
3.6 Im
Hinblick auf die Verhältnismässigkeit darf Untersuchungshaft nur für solange angeordnet
werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe
rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014 E. 6). Die
angeordnete Untersuchungshaft erweist sich auch in dieser Hinsicht als
rechtmässig. Insbesondere die Drohungen, welche dem Beschuldigten angelastet werden,
könnten allenfalls eine erhebliche Strafe nach sich ziehen. Dies gerade deshalb,
weil sie gemäss Tatverdacht von brachialer Gewalt gegen die Mutter begleitet wurden
und ein Messer zum Einsatz gekommen ist. Je länger die Untersuchungshaft
dauert, desto mehr wird indessen die Frage ins Zentrum rücken, ob sich der
Tatverdacht auch auf ein versuchtes Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt
bezieht. Vorerst ist die Haft aber verhältnismässig.
Ersatzmassnahmen,
welche die Untersuchungshaft abwenden könnten, sind vorerst nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat eine psychiatrische Begutachtung offenbar abgelehnt
(Stellungnahme Staatsanwalt S. 4). Die Staatsanwaltschaft scheint immerhin in
Betracht zu ziehen, im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens vorfrageweise zu
überprüfen, ob eine allfällige Drittgefährdung auch ausserhalb der Untersuchungshaft
abgewendet werden könnte. Sollten sich entsprechende Möglichkeiten ergeben,
wäre darauf zu reagieren. Falls eine mildere Massnahme möglich und ausreichend
ist, muss diese an die Stelle der Untersuchungshaft treten.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–. Dem Verteidiger sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
amtlichen Verteidigung ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss Kostennote
auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen
verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘700.– und ein
Auslagenersatz von CHF 12.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 136.95,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.