Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.121
URTEIL
vom 6. Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Eidgenössische Zollverwaltung Berufungsbeklagte
2
Oberzolldirektion, Abteilung
Strafsachen
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Oktober 2014
betreffend Nichteintreten auf das
Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Oktober 2014 wurde A____ der
Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung, erschwerende Umstände)
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 2‘500.‒ (ev. 25 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Betreffend Widerhandlungen gegen das
Zollgesetz wegen Nichtanmeldung von Containern, begangen vor dem 17. Dezember
2006, wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Auf das
Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012
(Zollpfandunterschlagung) wurde nicht eingetreten und festgestellt, dass die
diesbezügliche Strafverfügung vom 9. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Dem
Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 370.‒ sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 2. Dezember 2014 Berufung erklärt. Diese richtet sich
einzig gegen den Nichteintretensentscheid betreffend gerichtliche Beurteilung
der Strafverfügung vom 9. Mai 2012. Der Strafbescheid sei nicht formgerecht zugestellt
worden und habe daher keine Gültigkeit.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Berufungsantwort vom 19. Januar 2015 auf kostenfällig
Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. Die Oberzolldirektion hat auf eine Berufungsantwort verzichtet
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist frist- und formgerecht erklärt worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).
Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist
daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung
mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der nicht angefochtene Schuldspruch wegen
Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung, erschwerende Umstände)
ist ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Verfahrenseinstellung betreffend
das Nichtanmelden von Containern vor dem 17. Dezember 2006 (Verjährung).
1.3 Mit
Verfügung der zweitinstanzlichen Verfahrensleitung vom 11. Dezember 2014 wurden
Berufungskläger und Staatsanwaltschaft aufgefordert bis zum 12. Januar
mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss
Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung einverstanden seien, wobei
Stillschweigen als Zustimmung gelte. Die Verfügung wurde per Einschreiben an
die Postadresse des Berufungskläger in Riehen verschickt, konnte ihm jedoch
nicht zugestellt werden. Sie wurde innert Frist auch nicht bei der zuständigen
Poststelle abgeholt und galt somit gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten
Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt. Das Verfahren kann somit
schriftlich durchgeführt werden.
2.1 Die
Berufung richtet sich einzig dagegen, dass die Vorinstanz nicht auf das
Begehren des Berufungsklägers um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung
vom 9. Mai 2012 eingetreten ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass
der Berufungskläger zwar mit Schreiben vom 16. Mai 2012 fristgerecht um
gerichtliche Beurteilung ersucht habe, sein Begehren jedoch nicht eigenhändig
unterzeichnet gewesen sei und somit an einem Formfehler gelitten habe. Es wurde
dem Berufungskläger durch die erstinstanzliche Verfahrensleitung mit Verfügung
vom 24. Juli 2014 ermöglicht, diesen Mangel innert sieben Tagen zu heilen,
wobei ihm eine Kopie des von ihm nicht unterzeichneten Schreibens zur
Unterschrift zugestellt wurde. Anstelle dieses Schreibens reichte der
Berufungskläger dem Strafgericht ein unterzeichnetes Exemplar seines Schreibens
vom 26. September 2013 ein, welches sich indes auf eine andere Strafverfügung
der Oberzolldirektion bezieht ‒ mithin liess er die Frist zur Behebung
des vorliegenden Formmangels ungenutzt verstreichen. Die Vorinstanz hält mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass der
Berufungskläger sein Recht auf gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom
9. Mai 2012 verwirkt habe und daher nicht auf sein dahingehendes Begehren einzutreten
sei.
2.2 Der
Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vor, der fragliche
Strafbescheid vom 9. Mai 2012 sei nicht an seine Wohnadresse geschickt und
somit nicht formgerecht zugestellt worden, sei er doch zu diesem Zeitpunkt
nicht in […], sondern in […] angemeldet gewesen. Diese Argumentation des
Berufungsklägers zielt darauf, dass der Strafbescheid fehlerhaft eröffnet und
daher ungültig sei. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass die Vorinstanz die
genannte Strafverfügung aufgrund des vorliegenden Formmangels seines Begehrens
um gerichtliche Beurteilung gar nicht überprüfen konnte. Das Vorgehen der
Vorinstanz war korrekt, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die erstinstanzlichen
Erwägungen (Urteil Vorinstanz I.3) verwiesen werden.
2.3 Selbst
wenn auf den vorgebrachten Einwand eingetreten werden könnte, würde der gerügte
Mangel die Gültigkeit des Strafbescheids nicht tangieren. Die Zustellung ist
gemäss Art 85 Abs. 3 der Strafprozessordnung erfolgt, wenn der Adressat der
Sendung diese entgegengenommen hat. Dass der Berufungskläger die Sendung trotz
der angeblich falschen Adressierung erhalten hat, ergibt sich zweifelsfrei daraus,
dass er mit seinem Schreiben vom 16. Mai 2012 darauf reagiert hat.
2.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens
hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.