Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.50
ENTSCHEID
vom 8.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel
B____ Beigeladener
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 19. März 2015
betreffend Anordnung der
stationären Beobachtung
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen B____ (geb. […]) ein Strafverfahren
wegen Angriffs. B____ wird beschuldigt, sich am 15. März 2015 auf dem St. Jakob-Gelände
in Basel an einer „Abrechnung“ gegen einen Jugendlichen beteiligt zu haben,
wobei er einen Baseballschläger mitgeführt habe. Am 17. März 2015 wurde er in
Polizeigewahrsam genommen. Mit Verfügung vom 19. März 2015 ordnete die Jugendanwältin
über B____ eine stationäre Beobachtung gemäss Art. 9 des Jugendstrafgesetzes
an. Seit dem 26. März 2015 befindet sich B____ zu diesem Zweck im […].
Mit Eingabe vom
26. März 2015 hat B____s Vater, A____, Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwältin
vom 19. März 2015 eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Entlassung seines
Sohnes aus der stationären Beobachtung. Die Jugendanwältin lässt mit ihrer
Vernehmlassung vom 8. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der
Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.
B____ reichte
keine Beschwerde in eigenem Namen ein, liess sich aber am 9. April 2015 durch
seinen Verteidiger zur Beschwerde seines Vaters vernehmen. Die Beschwerde seines
Vaters sei unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen. Auch zu dieser Eingabe folgte
ein Schriftenwechsel mit der Beschwerdegegnerin.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
einer stationären Beobachtung unterliegt gemäss Art. 39 Abs. 2 der
Jugendstrafprozessordnung (JStPO) der Beschwerde. Zuständig ist nach Art. 39
Abs. 3 JStPO die Beschwerdeinstanz. Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 lit. c und
Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
und § 17 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
das Appellationsgericht als Einzelgericht. A____ ist als gesetzlicher Vertreter
des direkt betroffenen B____ zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen,
dass die Eingabe des Verteidigers von B____ erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
erfolgt ist. Sie ist aber immerhin als Stellungnahme des direkt betroffenen Minderjährigen
mit zu berücksichtigen. Die Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss Art.
39 Abs. 1 JStPO und Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Zum
Ausgangspunkt des Jugendstrafverfahrens gegen B____ ist zunächst festzuhalten,
dass dieser in einer ersten Einvernahme eingeräumt hat, am 15. März 2015 bei
der Abpassung und Verfolgung eines Jugendlichen im Rahmen einer „Abrechnung“
dabei gewesen zu sein und zumindest anfänglich einen Baseballschläger in der
Hand gehabt zu haben (Einvernahme Jugenddienst der Polizei Basel-Landschaft vom
18. März 2015 S. 1-6).
Der
Beschwerdeführer (B____s Vater) bringt im Wesentlichen vor, dass sich sein Sohn
unter seiner Aufsicht und Erziehung besser entwickeln würde als im Aufnahmeheim
[…]. Beim von der Jugendanwaltschaft untersuchten Ereignis habe es sich bloss
um ein „Säbelrasseln“ gehandelt. Das Fehlverhalten seines Sohnes sei auf
Gruppenzwang oder darauf zurückzuführen, dass sich dieser in der Gruppe habe beweisen
wollen. Dies erscheine angesichts seines Alters als verständlich. Durch die
Einweisung in eine staatliche Institution und damit in eine nicht vertraute
Umgebung werde seinem Sohn ein Umdenken bezüglich seiner Gewaltausbrüche erschwert.
Zudem müsse B____ gemäss seinem muslimischen Glauben halal essen und
beten. Es sei aussichtsreicher, wenn B____ in der Familie verbleibe. Die
Familienbindung sei gemäss […] Tradition sehr gross. Der Beschwerdeführer habe
einen starken Einfluss auf seinen Sohn und könne ihn bindend anweisen, keine
Gewalt auf Mitmenschen auszuüben. B____ könnte auch durch seine […] Geschwister
unterstützt werden. Wenn die väterliche Intervention scheitere, könne immer
noch auf die Massnahme zurückgegriffen werden.
In diesem Sinn
äussert sich auch B____s Verteidiger. Die Massnahme erweise sich nicht als
verhältnismässig. B____s Eltern seien weder überfordert noch gewalttätig. B____
habe insofern mit den Behörden kooperiert, als er seine Beteiligung an den
Ereignissen vom 15. März 2015 zugestanden habe. Seine schulischen Absenzen
vermöchten nicht zu begründen, warum eine ambulante Abklärung ungeeignet sei.
4.1 Nach
Art. 9 des Jugendstrafgesetzes (JStG) hat die Behörde die notwendigen
Entscheidgrundlagen für eine Strafe oder Schutzmassnahme durch Abklärung der
persönlichen Verhältnisse zu beschaffen. Sie kann zu diesem Zweck eine
ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen. Bei der
Persönlichkeitsabklärung allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung der
stationären Beobachtung, ist eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen,
soweit nur geringfügige Delikte zu beurteilen sind. Das ergibt sich aus dem im
Jugendstrafrecht allgemein geltenden und im Jugendstrafrecht besonders
hervorgehobenen (Art. 4 JStG) Verhältnismässigkeitsprinzip und bedeutet,
dass auf eine vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse jedenfalls in
Bagatellfällen zu verzichten ist, wenn keine Hinweise auf soziale Auffälligkeiten
des Täters bestehen (vgl. Gürber/Hug/Schläfli,
in: Basler Kommentar Strafrecht I / Jugendstrafgesetz, 3. Auflage 2013, Art. 9
JStG N 3). Dagegen ist eine genaue Abklärung mit Hilfe der stationären
Beobachtung namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche psychisch oder
sozial auffällig ist und ihm oder seinen Eltern die Bereitschaft zur Kooperation
mit der Untersuchungsbehörde fehlt sowie wenn die Fremdunterbringung zum Schutz
des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der Gesellschaft erforderlich ist
(Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 9 JStG N 12). Wegleitend
muss bei einem solchen Entscheid gemäss den in Art. 2 JStG und Art. 4
der Jugenstrafprozessordnung verankerten Grundsätzen stets der Gedanke sein, welches
Vorgehen dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen förderlich ist und wie
seinen persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann.
4.2 Die
Jugendanwaltschaft hebt in ihrer Begründung der Anordnung hervor, dass B____
schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der heute 16-jährige
sei bereits am 16. September 2013 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
wegen mehrfacher Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen
das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu einer
teilbedingten persönlichen Arbeitsleistung von 40 Stunden verurteilt worden.
Für den bedingten Teil der Strafe sei eine Probezeit von 12 Monaten und eine
Begleitung durch den Sozialbereich der Jugendanwaltschaft angeordnet worden.
Seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sei Ende 2013 eine
Erziehungsbeistandschaft für B____ errichtet worden. In der Schule habe B____
im September 2014 mehrmals eine Lehrerin bedroht. Der einbezogene Kinder- und Jugenddienst
(KJD) habe am 16. September 2014 festgestellt, dass B____ trotz intellektueller
Fähigkeiten nicht bereit sei, sich auf das Schulsystem einzulassen. Am
16. September 2014 sei die Probezeit der Verurteilung, die ein Jahr zuvor
gegen ihn ergangen sei, um weitere 12 Monate verlängert worden, weil B____
mehrfach gegen die Weisung verstossen habe, mit seiner Begleitperson zusammenzuarbeiten.
Der vorliegend untersuchte Angriff falle in diese Probezeit.
Weiter weist die
Jugendanwaltschaft darauf hin, dass B____ bis zu seiner Festnahme trotz eines
für ihn eingerichteten Sonderprogrammes in der Schule regelmässig gefehlt habe.
Die Absenzen werden im Bericht des Klassenlehrers bestätigt; ebenso die
Schwierigkeit, mit B____s Eltern in Kontakt zu treten (Bericht vom 25. März
2015, bei den Akten). Die Schulsituation gestaltet sich offensichtlich
schwierig. Nach einem dreitätigen Schulverweis wegen Bedrohung einer Lehrerin
sei es unmittelbar nach B____s Rückkehr zu einem neuerlichen Vorfall mit
derselben Lehrerin gekommen (Kurzbericht über B____ von […], Sozialarbeiter,
vom 16. September 2014, bei den Akten). Die Jugendanwaltschaft betrachtet B____s
persönliche Entwicklung auch mit Hinblick auf seine peer group als akut
gefährdet.
Schliesslich
lege ein Zwischenfall im Aufnahmeheim eine Begutachtung nahe: B____ habe einem
anderen Jugendlichen ohne erkennbaren Anlass unvermittelt mit der flachen Hand
ins Gesicht geschlagen und diesen als Sohn Hitlers bezeichnet. Daraufhin habe
er mit 96 Stunden Zimmereinschluss und 24 Stunden Freizeitarrest bestraft
werden müssen. Mögliche Gegenmassnahmen zu seiner aktuellen Persönlichkeitsentwicklung
könnten angesichts seiner Unzuverlässigkeit, seiner gleichgültigen Haltung und
seinen unberechenbaren Gewaltakten nur noch stationär im Rahmen eines
Beobachtungsaufenthalts abgeklärt werden. Eine ambulante Erforschung der persönlichen
Verhältnisse sei vorliegend ungeeignet.
4.3 Diese
Einschätzung erweist sich im Hinblick auf sämtliche massgebenden Kriterien als zutreffend
(oben, 3.1). Das Delikt, welches Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, ist
keine Bagatelle. Dies gilt schon angesichts des Umstands, dass beim Angriff nach
heutigem Verfahrensstand ein Baseballschläger mitgeführt wurde. Soziale
Auffälligkeit muss vor dem Hintergrund der genannten Vorfälle, welche sich über
einen längeren Zeitraum verteilten, bejaht werden.
Die Kooperationsbereitschaft
der Eltern ist allenfalls rudimentär vorhanden. Die in der Stellungnahme der
Jugendanwaltschaft bezeichneten Vorgänge lassen indessen den Schluss zu, dass
sie die Tragweite der Problematik unterschätzen und ihre eigenen
Einflussmöglichkeiten hinsichtlich B____s Entwicklung überschätzen. Dass die minderjährigen
Geschwister B____ in dieser Hinsicht keine Hilfe bieten können, bedarf
keiner weiterer Ausführungen. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene familiäre
Halt steht im Übrigen in einem gewissen Kontrast dazu, dass es B____s Klassenlehrer
nicht gelungen ist, mit B____s Eltern in Kontakt zu treten. Die Eltern selbst gaben
gegenüber der Jugendanwaltschaft ihrer Überforderung Ausdruck, indem sie einräumten,
B____ nicht unter Kontrolle zu haben. Sie wüssten nicht, ob er die Schulaufgaben
mache und wer seine Freunde seien. Trotzdem wollen die Eltern keine oder nur
beschränkte, vor allem materielle, Hilfe annehmen (Elterngespräch vom 23. März
2015; Gespräch mit B____s Mutter vom 11. November 2013). Anlässlich des
Standortgesprächs im Aufnahmeheim Basel war mit dem Vater ein Gespräch über B____s
Probleme nicht möglich.
Die
Kooperationsbereitschaft von B____ selber ist wenig ausgeprägt. Sein Verteidiger
weist darauf hin, dass B____ seine Beteiligung am fraglichen Vorfall auf dem
St. Jakob-Gelände zugegeben habe. In seiner Einvernahme hat B____ allerdings nur
diejenigen Vorhalte bejaht, welche von Dritten bezeugt wurden. Eine Tendenz zur
Bagatellisierung ist erkennbar, wenn er etwa den Angegriffenen nur gefragt
haben will, was denn passiert sei (nachdem er ihn eingestandenermassen selbst
mit einem Baseballschläger in der Hand verfolgt hat), oder wenn er den Vorfall
mit dem Hinweis herunterspielt, dass der Verfolgte keine Strafanzeige
eingereicht habe (Gespräch zum Eintritt ins Aufnahmeheim vom 2. April 2015).
Auch die schulische Kooperationsfähigkeit ist wenig entwickelt. B____ sah
selbst in Angeboten, die ihm weit entgegen kamen, einen Affront. Dies zeigte
sich etwa beim Angebot, nur Fächer zu besuchen, die er mag (Auskunft der Schulsozialarbeiterin
[…] vom 1.4.2015 S. 1, in den Jugendpersonalakten). Gegenüber einem
Sozialarbeiter habe B____ im Gespräch über den Verlauf der Massnahme geäussert,
dass ihm niemand sagen könne, was er zu tun habe, und dass er seine eigenen
Regeln und Gesetze aufstelle (Gesprächsnotiz des Sozialarbeiters vom 2. April
2015, bei den Jugendpersonalakten).
4.4 Die
angeordnete Massnahme erweist sich auch im Hinblick auf das Gebot der
Verhältnismässigkeit als rechtmässig. Es ist unerfindlich, wie eine ambulante Beobachtung
unter Zuhilfenahme der familiären Ressourcen erfolgreich sein soll, wenn der
Kontakt mit den Eltern nur über ein Geschwister von B____ hergestellt werden
kann (Bericht Elterngespräch vom 26. März 2015). Bisherige mildere Massnahmen
verfehlten offensichtlich ihre Wirkung, so etwa die Begleitung durch einen
Sozialarbeiter während der Probezeit nach dem Strafbefehl vom 16. September
2013. B____ nahm Termine mit der Begleitperson nur unzuverlässig wahr (Ermahnung
durch die Jugendanwältin vom 11. Dezember 2013, bei den Akten). Auch die Errichtung
einer Beistandschaft konnte die erhoffte positive Wende bislang nicht bewirken.
Eine Einzel- und Traumatherapie bei der Familienberatungsstelle hat B____
abgebrochen (Abklärungsbericht KJD für die KESB vom 24. Juni 2013). Die
Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme erscheinen vor diesem Hintergrund
als zu gering.
4.5 Dass
der Rahmen der Beobachtung für B____ anfänglich unvertraut ist, liegt in der
Natur der angeordneten Massnahme, spricht aber in keiner Weise dagegen. Umgekehrt
hat sich B____ ja während Jahren in der relativ vertrauten Umgebung der Schule
und des Elternhauses nicht stabilisieren können. Unerheblich ist, ob die bedrohte
Lehrerin noch an der Schule arbeitet oder nicht. Dass die Geschwister ihren
Bruder vermissen werden, mag zutreffen, muss aber hingenommen werden. Es handelt
sich bei der Einweisung um einen vorübergehenden Zustand. Die Möglichkeit der Einhaltung
religiöser Vorschriften ist im Aufnahmeheim gewährleistet.
4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art.
9 JStG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art.
428 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Familie des
Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe
abhängig ist. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Da es bei der
angeordneten Beobachtung im stationären Rahmen um einen starken Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte geht, ist auch dem betroffenen minderjährigen B____ die
unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren. Seinem Rechtsvertreter
ist für das Beschwerdeverfahren ein geschätzter Aufwand von 3 Stunden im Betrag
von CHF 600.– zu vergüten, einschliesslich Spesen, zuzüglich 8 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter von B____, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.