Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.25
ENTSCHEID
vom 8.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Versicherungen AG Gläubigerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 4. Mai 2015
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer)
ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen
Einzelunternehmens „C_____“ (Firmennummer CHE-[…]). Das Unternehmen bezweckt die
Ausführung von sanitären Installationen und Heizungsarbeiten sowie Umbauten und
Renovationen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2015 eröffnete das Zivilgericht im
Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B_____
Versicherungen AG (Gläubigerin) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Gegen
diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkurses.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist
hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20;
BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte
Forderung (Betreibung Nr. […]) im Betrag von CHF 3‘291.60 nebst Zinsen und
Kosten nachweislich beim Betreibungsamt zu Gunsten der Gläubigerin hinterlegt. Die
eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.
2.3 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung
heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss
als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er
muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer
ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine
weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet,
dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der
beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag
erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem
aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck
(vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3
mit Hinweisen).
Die wichtigste
Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010
E. 6.2). Aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister des
Beschwerdeführers vom 7. Mai 2015 geht hervor, dass sämtliche betriebenen
Forderungen bezahlt sind. Dies gilt auch für die jüngste Betreibungsforderung: In
der Betreibung Nr. […] hat der Beschwerdeführer die Forderung von CHF 2‘047.20
nebst Zinsen und Kosten ebenfalls beim Betreibungsamt bezahlt (siehe Quittung
des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2015 sowie die Abrechnung
vom gleichen Tag). Der Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt weiter, dass
der Beschwerdeführer offenbar vorwiegend Rechnungen von öffentlich-rechtlichen
Gläubigern und von Versicherungen nur mit Verzögerung begleicht. Aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Auszügen seines Postkontos geht ein aktueller
Saldo zu seinen Gunsten von CHF 51‘654.15 hervor. Aufgrund dieser
Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass keine oder jedenfalls keine
substantiellen fälligen Forderungen gegen den Beschwerdeführer bestehen. Zudem
ist glaubhaft dargetan, dass der Betrieb des Beschwerdeführers bei liquiden
Mitteln von derzeit rund CHF 50‘000.− wirtschaftlich lebensfähig ist und
er seinen laufenden Verpflichtungen ohne weiteres nachkommen kann. Die
Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint damit deutlich wahrscheinlicher
als seine Zahlungsunfähigkeit.
2.4 Aufgrund
dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.
Der
Beschwerdeführer hat die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung beglichen.
Mit diesem säumigen Verhalten hat er das Beschwerdeverfahren veranlasst und
daher trotz Gutheissung der Beschwerde die zweitinstanzlichen Gerichtskosten
von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 ff. ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 4. Mai 2015 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.