Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.17
ENTSCHEID
vom 5.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
stellte am 11. Juli 2012 bei der Wache der Kantonspolizei Basel-Stadt in Riehen
Strafanzeige und Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen B____ (Beschwerdegegnerin
2). Diese habe ihr Grundstück überragende Äste einer sich im Eigentum von A____
befindenden Fichte abtrennen sowie Arbeiten im Wurzelbereich des Baumes vornehmen
lassen, die zu einem erheblichen Schaden an der Fichte geführt hätten.
Mitarbeiter der Stadtgärtnerei besichtigten und dokumentierten die Situation
vor Ort am 17. April 2012. Mit Schreiben vom 22. August 2013 hat die
Staatsanwaltschaft A____ aufgefordert, den Schaden zu beziffern. B____ wurde am
28. November 2013 zum Tatvorwurf einvernommen. Am 29. Januar 2014 verfügte die
Staatsanwaltschaft schliesslich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige, da der Tatbestand
der Sachbeschädigung eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhobene
Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft
sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, eine Untersuchung im
Sinne von Art. 309 StPO zu eröffnen. Der Beschwerde liegen ein Gutachten eines
Baumsachverständigen zur Schadensbeurteilung sowie ein Auszug eines Schreibens
der Stadtgärtnerei Basel-Stadt bei. Die Beschwerdegegnerin 2 äusserte sich mit
am 25. Februar 2014 eingegangener Eingabe zu den Vorwürfen und beantragt
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit
Eingabe vom 6. März 2014 vernehmen, ebenfalls mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. April 2014,
mit der er an der Beschwerde festhält und weitere Beilagen einreicht. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO
ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind
gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 m.w.H.). Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100];
§ 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage,
die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss sie zwingend
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 310 StPO N 6 ff., vgl. auch
AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar
2013 E. 2.1).
2.2 Der
Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe sich zur Begründung
der Nichtanhandnahme auf eine unzutreffende bzw. unvollständige Feststellung
des Sachverhalts durch die Stadtgärtnerei gestützt. Die Charakterisierung des
von der Beschwerdegegnerin 2 veranlassten Eingriffs im Wurzelbereich der fraglichen
Fichte als geringfügig sei einer unvollständigen Erhebung der Tatsachen geschuldet.
So seien auf einer Länge von sechs Metern Wurzeln einer Hecke und auch der
beschädigten Fichte herausgerissen worden, was die gemäss Vorbringen des
Beschwerdeführers noch in Ausbildung stehenden Mitarbeiter der Stadtgärtnerei bei
ihrer Besichtigung nicht beachtet hätten. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der
Stadtgärtnerei entgegen ihren Pflichten die Durchmesser der abgesägten Äste
sowie die Masse der Grabung nicht genau dokumentiert, weshalb die Folgen für
die Fichte nicht korrekt hätten eingeschätzt werden können. Der
Schadensbeurteilung der Stadtgärtnerei stellt der Beschwerdeführer die Auskunft
eines von ihm beauftragten Baumsachverständigen vom 6. November 2013 gegenüber
(act. 3). Dieser kommt zum Schluss, dass durch die Grabung ein
Wurzelverlust von 25 Prozent verursacht worden sei, was die Gefahr einer
massiven Schwächung der Fichte und des Befalls durch Schadenorganismen
beinhalte und im schlimmsten Fall zum kompletten Absterben des Baumes führen
könne. Darüber hinaus sei durch eine einseitige Wurzelentfernung die Statik des
Baumes beeinträchtigt worden. Insgesamt errechnet der vom Beschwerdeführer
herangezogene Baumsachverständige eine Schädigung der Fichte von 38 Prozent,
was einer Schadenssumme von CHF 11‘817.– (ohne Mehrwertsteuer) entspreche.
Die Diskrepanz in der Einschätzung des Schadens sei auf die Unerfahrenheit der
betreffenden Mitarbeiter der Stadtgärtnerei zurückzuführen. Insgesamt habe die
Staatsanwaltschaft aufgrund des erheblichen Schadens die Nichtanhandnahme zu
Unrecht verfügt.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2014 fest, dass es
sich bei den fraglichen Gartenbauarbeiten nach Einschätzung der Stadtgärtnerei
um einen geringfügigen Eingriff gehandelt habe, ohne Gefährdung der Lebensfähigkeit
oder des Kronengleichgewichts der Fichte. Bei der Beurteilung des Sachverhalts habe
die Stadtgärtnerei die Arbeiten im Wurzelbereich mitberücksichtigt, wie aus deren
Schreiben vom 15. Mai 2012 (act. 6/60) und vom 20. Juni 2012 (act.6/66)
hervorgehe. Aus den Akten seien überdies keine Gründe ersichtlich, die Zweifel
an den fachlichen Kompetenzen der Mitarbeiter der Stadtgärtnerei begründeten,
weshalb die Staatsanwaltschaft an der Verfügung der Nichtanhandnahme festhalte.
Nach Art. 144
Abs. 1 StGB wird wegen Sachbeschädigung auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an
der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar
macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz
genügt.
Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin 2 vorgängig zur Auftragserteilung der Gartenbauarbeiten
mit dem Einholen einer entsprechenden Auskunft bei der Stadtgärtnerei detaillierte
Abklärungen in Bezug auf die fragliche Fichte getroffen. Die Stadtgärtnerei
führte am 23. August 2011 eine erste Besichtigung vor Ort durch und versicherte
der Beschwerdegegnerin 2 daraufhin, dass die untersten drei Äste der Fichte
baumverträglich und dem Baumschutzgesetz entsprechend zurückgeschnitten werden
könnten (act. 6/60). Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte diese
Auskunft zusätzlich schriftlich mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 (act.
6/82). Auf diese Auskünfte durfte sich die Beschwerdegegnerin 2 verlassen. Soweit
sich die veranlassten Arbeiten auf die von der Stadtgärtnerei beurteilten in
Aussicht gestellten Massnahmen beschränkten, kann der Beschwerdegegnerin 2 der
in Art. 144 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Schädigungsvorsatz klarerweise nicht unterstellt
werden. Dies geht bereits aus den Schreiben der Stadtgärtnerei an den Vertreter
des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hervor. Etwas
Gegenteiliges ergibt sich aus den weiteren Akten, einschliesslich der Eingaben
der Beschwerdegegnerin 2, nicht. Ferner lässt sich auch mit Blick auf das
Ergebnis der tatsächlich erfolgten Arbeiten kein Vorsatz der Beschwerdegegnerin
2 erkennen. Im Übrigen sind sich selbst die Sachverständigen über das Vorliegen
eines Schadens uneinig. In welchem Ausmass ein allfälliger Schaden letztlich
entstanden ist, oder noch zu entstehen droht, ist vor diesem Hintergrund für
das vorliegende Verfahren unerheblich.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ohne
weiteres die Nichtanhandnahme verfügen durfte, ist doch bereits aus den Akten
ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin ein Schädigungsvorsatz nicht
unterstellt und ihr Verhalten damit unter keinen Straftatbestand gestellt
werden kann, sodass das Führen eines Verfahrens aussichtslos erscheint.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer von CHF 500.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.