Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.29
ENTSCHEID
vom 27.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A___ , geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B___ Beschwerdegegnerin
[…] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. Februar 2014
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Am 3. Oktober
2013 kam es in der Waschküche der Nachbarinnen A___ und B___ zu einer Auseinandersetzung.
In der Folge erstattete A___ Strafanzeige wegen Tätlichkeiten (Akten S. 10 f)
und stellte einen entsprechenden Strafantrag (Akten S. 13).
Mit Verfügung
vom 17. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein,
weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Die Verfahrenskosten
wurden A____ auferlegt.
Mit Schreiben
vom 7. März 2014 gelangte der Rechtsvertreter von A___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) in ihrem Namen an das Appellationsgericht und erhob
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Er beantragte
die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft
zur Fortsetzung des Strafverfahrens. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Alles unter
o/e Kostenfolge. Die ausführliche Beschwerdebegründung erfolgte nach
Fristverlängerung am 27. März 2014.
In ihrer
Vernehmlassung vom 3. April 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung
der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replizierte am 5. Mai
2014.
Vor Strafgericht
ist in dieser Sache ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen
Verleumdung hängig.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. Art. 393 ff. der
Strafprozessordnung, StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen
Verfügung als Anzeigestellerin, zu deren Nachteil die angezeigten Delikte
begangen worden sein sollen, und als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO)
berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m. § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur StPO). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1. Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand
erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser
Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in
Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und
ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.).
2.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen
für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben. Die Befunde des vorliegenden
Arztberichts vom Tag der Auseinandersetzung und die Angaben im Polizeirapport würden
sich mit ihrer Schilderung decken. Hingegen seien die Angaben von B____ (Beschuldigte)
ebenso unglaubhaft wie jene der Zeugin C____, welche die Beschuldigte als langjährige
Freundin offenbar in Schutz genommen habe. Die weitere Zeugin D____ habe die Auseinandersetzung
zwischen den beiden Nachbarinnen nicht mitverfolgt, sondern sei erst später
dazugekommen.
2.3
Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 um 17.24 h die Polizei
requiriert und Anzeige wegen Tätlichkeiten erstattet hatte (Akten S. 10 ff.), begab
sie sich gleichentags ins Ambulatorium Wiesendamm. Neben den Angaben der Beschwerdeführerin,
sie sei gewürgt und geschlagen worden, hielt Dr. med. […] als verfahrensrelevanten
objektiven Befund eine Rötung links lateral am Hals sowie am linken
Oberschenkel fest (Akten S. 14).
2.4 Neben
diesem Sachbeweis liegen zunächst divergierende Aussagen der beiden direkt Betroffenen
vor: Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Befragung als Beschuldigte (im
Verfahren wegen Verleumdung) zu Protokoll, die Beschuldigte habe sie aufgrund
einiger Wassertropfen auf dem Waschküchenboden zunächst verbal angegangen. Die
Nachbarin C____ habe schlichten wollen. Ein Wort habe das andere gegeben. Die
Beschuldigte habe sie schliesslich am Hals gepackt und gewürgt und mit der
Faust in die Seite geschlagen und gegen den Oberschenkel getreten. E____ habe
die beiden auseinandergenommen. Eine weitere Nachbarin, D____, sei erst später
hinzugekommen (Akten S. 31-32).
Die Beschuldigte
bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass es in der Waschküche zu einem
verbalen Disput gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sie unter anderem als
Schlampe bezeichnet und ihr den Mittelfinger gezeigt. Die Beschuldigte sei
wütend geworden und auf sie zugegangen, worauf E___ sie aufgehalten habe. Die
Beschwerdeführerin habe sie dann angespuckt, weshalb die Beschuldigte sie habe
schlagen wollen. E___ habe gesagt, sie solle das nicht tun. Die Beschwerdeführerin
habe dann noch geschrien, sie rufe die Polizei und habe sich entfernt. Die
Beschuldigte bestreitet, die Verletzungen der Beschwerdeführerin verursacht zu
haben ‒ sie wisse nicht, wie sie sich diese zugezogen habe (Akten S. 16-20.)
2.5 Im
Weiteren wurden zwei Zeuginnen einvernommen. E____ bestätigte den zunächst
verbalen Streit in der Waschküche. Die beiden Frauen hätten sich wegen
Kleinigkeiten im Zusammenhang mit dem Waschen immer wieder gestritten und sich
in diesem Fall gegenseitig beschimpft und beleidigt, wobei sie sich nicht mehr
an den Wortlaut erinnere. Sie hätten sich zudem gegenseitig leicht gegen die
Schultern gestossen, mehr sei aber nicht passiert. Wenn sie nicht dabei gewesen
wäre, hätten sie sich aber vermutlich geschlagen (Akten S. 24-27).
D____ sagte aus,
sie habe in ihrer Wohnung lautes Streiten wahrgenommen und sei deshalb nach unten
gegangen. Die beiden Frauen hätten sich in Anwesenheit der Kinder der
Beschwerdeführerin „ganz schlimme Schimpfwörter“ gesagt. Sie hätten sich
überdies gegenseitig leicht „geschupft“. Sie sei dann dazwischen gegangen, um
zu verhindern, dass die Kinder den Streit mitkriegten. Schläge oder Drohungen
habe sie nicht mitbekommen. Die beiden Frauen hätten immer wieder Streit wegen
der Waschküche gehabt. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass sie
geschlagen und gewürgt worden sei ‒ gesehen habe sie dies nicht (Akten S.
21-23).
2.6 Es
ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass aufgrund der zeitlichen
Nähe von Auseinandersetzung, Requisition der Polizei und ärztlicher Untersuchung
davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin die diagnostizierten
Verletzungen anlässlich der Auseinandersetzung mit ihrer Nachbarin zugezogen
hat. Es wurde von keiner Seite angezweifelt, dass es sich dabei um Verletzungen
handelt, welche noch als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Dass es nicht
beim Wortwechsel blieb, belegen die Aussagen der beiden Zeuginnen, die übereinstimmend
schilderten, die Kontrahentinnen hätten sich geschubst. Sie widerlegen somit
sowohl die Behauptung der Beschuldigten, wonach es zu keinerlei Handgreiflichkeiten
gekommen ist, als auch jene der Beschwerdeführerin, nach deren Darstellung die
physischen Übergriffe einzig von Seiten der Beschuldigten ausgegangen sind. Die
Zeugin E____ ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nähe zur Beschuldigten
unglaubwürdig, ihre Angaben decken sich aber mit jenen der Zeugin D____. Weitere
Beweiserhebungen, welche dieses Beweisergebnis im Sinne der Beschwerdeführerin
verändern könnten, sind nicht ersichtlich.
2.7 Aufgrund
der vorliegenden Beweismittel ist erstellt, dass es zu wechselseitigen
Beschimpfungen und darüber hinausgehendem Schubsen gekommen ist und dabei die
bei der Beschwerdeführerin festgestellten Rötungen entstanden sind.
Da die Handgreiflichkeiten
von beidseitigen Beschimpfungen und Rempeleien begleitet waren und nicht zu
eruieren ist, wer die Eskalation der Diskussion zu verantworten hat, ist mit
grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Tätlichkeiten als Retorsion im
Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewertet würden. Die genannte Bestimmung besagt,
dass der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien kann, wenn die
Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert
worden ist. Im Ergebnis ist der Staatsanwaltschaft somit beizupflichten, dass
ein Freispruch weit wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Die
Verfahrenseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen.
2.8 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art.
428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin
werden ihr die Verfahrenskosten jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO erlassen.
Der
Beschwerdeführerin wurde am 31. März 2014 die unentgeltliche Verbeiständung
bewilligt. Ihrem Rechtsbeistand, lic. iur. […], wird ein Honorar von CHF 1‘200.‒,
entsprechend 6 Stunden Aufwand (inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST) ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Gebühr für das
Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 425 StPO verzichtet.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic.
iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.‒
(inkl. Auslagen, zzgl. CHF 96.‒ MWST aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.