Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.58
URTEIL
vom 24. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian
Hoenen , lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann , Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,
c/o […]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2013
(vom Bundesgericht am 27. Januar
2015 aufgehoben)
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am 1969, erhielt am 11. Januar 2005
die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, der Schweizer
Bürgerin […]. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete der
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) mit Verfügung vom 21. Oktober
2010 – unter Verweis auf das Vorliegen einer Scheinehe – die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz
an. Den dagegen erhobenen Rekurs wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 30. November 2012 sowie das Verwaltungsgericht mit Entscheid
vom 22. Oktober 2013 kostenfällig ab.
Gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts erhob der Rekurrent Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil
vom 27. Januar 2015 wurde diese gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war,
und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das
Bundesgericht wies dabei das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, dem
Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und stellte fest, dass das
Appellationsgericht über die Kostenverlegung im kantonalen Verfahren neu zu entscheiden
habe. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 gab der Instruktionsrichter dem
Rekurrenten Gelegenheit, sich zu diesem Entscheid zu äussern, welche dieser mit
einer auf den 7. Januar 2014 datierten und beim Verwaltungsgericht am 24.
Februar 2015 eingegangen Eingabe wahrgenommen hat.
Erwägungen
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner statt
vieler VGE VD.2010.39 vom 28. Februar 2012 E. 1). Vorliegend ist somit unter
Zugrundelegung des Verfahrensausgangs gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom
27. Januar 2015 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor
dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht zu
entscheiden.
2.1 Der
Kostenentscheid wird entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277 S. 309). Unter
Zugrundelegung des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015 hat der
Rekurrent in der Sache obsiegt. Demzufolge sind ihm keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen,
weshalb ihm der geleistete Prozesskostenvorschuss zu retournieren ist, und es
ist ihm eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements zuzusprechen.
2.2 Mit
seiner im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid eingereichten Eingabe macht
der Rekurrent Entschädigungen „für das Einspracheverfahren“ von CHF 4‘456.–
und von CHF 4‘228.–, jeweils unter Einschluss der Mehrwertsteuer, für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend. Er bezieht sich dabei auf eine
vom 20. Februar 2015 datierende Zusammenstellung von Rechnungen seines vormaligen
Vertreters.
2.3
2.3.1 Unklar
ist zunächst, worauf sich der Rekurrent mit dem Begriff des Einspracheverfahrens
bezieht. Wie den Verfahrensakten entnommen werden kann, liess sich der
Rekurrent bereits im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren des Bereichs BdM im
Rahmen der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs anwaltschaftlich vertreten.
Dieser Aufwand kann aber nicht entschädigt werden, ist der Anspruch auf eine
Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 7 des Gesetzes
über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) doch auf das Verwaltungsrekursverfahren
begrenzt (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser (Hrsg.),
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, 471 [im Folgenden: Schwank, Handbuch]).
Wie sich den Akten entnehmen lässt, war der Rekurrent im damaligen Verfügungsverfahren
denn auch gar nicht durch seinen Vertreter im verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren, auf dessen Rechnungen er sich bezieht, sondern durch eine andere
Anwältin vertreten.
2.3.2 Für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren kann dem teilweise oder ganz obsiegenden
Rekurrenten gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine angemessene Parteientschädigung
zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen
Bagatellfall handelt. Diese bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand
und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Der Aufwand eines
Anwalts wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver
Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich
gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu
entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82
vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit
Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine
Parteientschädigung vermittelt aber keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Handbuch, 47), was
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September
2014 E. 3.2.3.2 m.H. auf BGE 104 Ia 9 E.1 S. 10 ff.; 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.;
BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2; 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E.
2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.). Vielmehr bestimmt § 13 Abs. 1
VGV, dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV
festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a
VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder
Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF
1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert
oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen bzw. in dem wesentliche
Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von
§ 12 Abs. 2 VGV festgelegt werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen
Gebühr und erweitert die Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf
CHF 3'500.–. Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden
Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es
sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler
oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (vgl. zum Ganzen: Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 220 ff.). Diese
Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei einer „krassen Verletzung des
rechtlichen Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und
-merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Die
Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE
VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1).
Da bereits § 13
Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des
Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der
Praxis schon an die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte
Anforderungen gestellt (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2; zum Ganzen
auch VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Zudem ist bei der Auslegung
des aus dem Jahr 1993 stammenden § 13 i.V.m. § 11 f. VGV der Kostenentwicklung
bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, den
Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV in Bezug auf die Vertretungskosten
eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des
„Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche
gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12 Abs. 2
VGV erweitern, keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2014.38 vom 10.
September 2014 E. 3.2.3.3, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.3, VD.2012.40
vom 23. November 2012 E. 4.3).
2.3.3 Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung trifft eine ausländische
Person grundsätzlich stark. Dabei kann auch die Dauer des rechtmässigen
Aufenthalts in der Schweiz mitberücksichtigt werden. Der Rekurrent war bis zur
verfügten Wegweisung durch den Bereich BdM knapp sechs Jahre im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung trifft ihn daher in wesentlichen Interessen,
weshalb in Anwendung von § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 VGV ein Anspruch auf
Parteientschädigung im Rahmen bis zu CHF 3‘500.– besteht.
2.3.4 Diesen
Rahmen sprengt das geltend gemachte Honorar von CHF 4‘125.95 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Zudem erscheint auch dessen Herleitung aus Rechnungen des Advokaten B____ vom
6. März, 9. Mai, 27. Juli und 17. Dezember 2012 merkwürdig, wurde der Rekurrent
im vorinstanzlichen Verfahren doch zunächst von seiner früheren Anwältin vertreten.
Diese verfasste denn auch die Rekursschrift an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement vom 29. November 2010. Der Advokat B____ zeigte der Vorinstanz
erst mit Eingabe vom 17. April 2012 und unter Hinweis auf seine Vollmacht vom
6. März 2012 an, dass er die Vertretung des Rekurrenten übernommen habe und
reichte mit Datum vom 27. Juli 2012 die sechsseitige Replik im vorinstanzlichen
Verfahren ein. Wie hierfür ein Honorar von CHF 4‘125.95 zuzüglich
Mehrwertsteuer geltend gemacht werden kann, ist trotz neu erfolgter Einarbeitung
in das Verfahren fraglich. Keinen genaueren Aufschluss vermag auch die Honorarnote
von B____ vom 21. Oktober 2013 (act. 12) zu liefern, mit der er seinen Aufwand
im departementalen Rekursverfahren ab dem 7. April 2012 auf 16 Stunden und 20
Minuten beziffert. Dieser Aufwand erscheint nicht angemessen. Angemessen erscheint
vielmehr ein Aufwand für die gesamte Vertretung von 12 Stunden à CHF 250.–, dem
ordentlichen Überwälzungstarif, und mithin ein Honorar von CHF 3‘000.–. Hinzu
kommen die mit der Eingabe vom 21. Oktober 2013 (act. 12) detaillierten Auslagen
von CHF 199.–, die tarifkonform erscheinen, sowie die Mehrwertsteuer.
2.4 Für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren macht der Rekurrent ein Honorar von CHF
3‘914.85 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Wiederum liegt aber keine Detaillierung
in Form einer Honorarnote vor. Vielmehr wird auf die Rechnungsbeträge von
sieben Rechnungen verwiesen, die der damalige Vertreter dem Rekurrenten gestellt
hat. Dessen Bemühungen umfassen eine Rekursanmeldung, eine 15-seitige
Rekursbegründung sowie eine siebenseitige Replik. Hierfür hat der vormalige
Vertreter des Rekurrenten einen Aufwand von 18 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht.
Hinzu kommt die knapp vierstündige Verhandlung vom 22. Oktober 2013. Auslagen
für Fotokopien, Porti und Fax wurden mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (act. 12)
im Betrag von CHF 257.60 detailliert und geltend gemacht. Zieht man diese
Auslagen vom geltend gemachten Rechnungsbetrag ab, so entspricht das Honorar
einem Aufwand von ca. 14,5 Stunden zum praxisgemäss angewandten Überwälzungstarif
à CHF 250.–. Ein solcher Aufwand für die genannten Bemühungen ist nicht zu
beanstanden. Dem Rekurrenten ist daher für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
eine Parteientschädigung in der von ihm geltend gemachten Höhe von CHF 3‘914.85
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
wird angewiesen, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 3‘199.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST
von CHF 255.90, auszurichten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
wird dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 3‘914.85 (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8% MWST von CHF 313.20, zu Lasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements zugesprochen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.