Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.181
URTEIL
vom 30.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[…]
B____ Rekurrentin
2
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) vom 18.
Juni 2014
betreffend Budget (Neuberechnung
Ablösung)
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
und B____ (Rekurrenten) und ihre fünf Kinder werden seit November 2000 mit
diversen Unterbrüchen wirtschaftlich von der Sozialhilfe unterstützt. Mit
Verfügungen vom 8. Februar und 18. Juli 2013 sprach das Amt für Ausbildungsbeiträge
den Kindern C____ und D____ monatliche Stipendien von CHF 750.– für das zweite
Semester des Ausbildungsjahres 2012/2013 resp. das Ausbildungsjahr 2013/2014
zu. Die Sozialhilfe erstellte darauf ein separates Budget für die beiden
Kinder. Dabei überstiegen die Einnahmen unter voller Anrechnung der Ausbildungsbeiträge
von C____ dessen errechneten Bedarf, weshalb er mit rechtskräftig gewordener
Verfügung vom 11. März 2013 per 1. April 2013 von der Sozialhilfe abgelöst wurde.
Aufgrund eines auf gleicher Berechnung beruhenden Budgetüberschusses wurde auch
die Tochter D____ per 1. September 2013 von der Sozialhilfe abgelöst. Gegen
diesen Entscheid wandten sich die Rekurrenten mit E-Mail vom 4. September 2013
an die Sozialhilfe. Gleichzeitig meldeten sie C____ neu an. Auf der Grundlage
einer neuen Budgetverfügung vom 23. September 2013 hielt die Sozialhilfe an der
Ablösung per 1. April 2013 fest. Mit Eingaben vom 27. September 2013
erhoben die Rekurrenten gegen die Ablösungsverfügungen von D____ und C____ Rekurs
an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Während dieses Rekursverfahrens
eröffnete die Sozialhilfe korrigierte Neuberechnungen für D____ und C____, mit
denen ihnen auf der Einnahmeseite nicht mehr die gesamten Ausbildungsbeträge,
sondern bloss noch Teilbeträge von je CHF 475.– pro Monat angerechnet wurden.
Während bei C____ weiterhin ein Einnahmeüberschuss resultierte, wurde D____ aufgrund
ihres Bedarfs rückwirkend per 1. September 2013 wieder in die Unterstützung
aufgenommen und es wurde eine Nachzahlung in Höhe von CHF 371.20 in Aussicht
gestellt. Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 wies das WSU den Rekurs bezüglich des
Budgets der Tochter D____ ab, soweit dieser nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
wurde. Den Rekurs bezüglich der Ablösung von C____ hiess das WSU teilweise gut,
soweit es darauf eintrat. Es wies die Sozialhilfe dementsprechend an, C____
rückwirkend ab Oktober 2013 wieder in die Unterstützungseinheit aufzunehmen und
eine allfällige Nachzahlung von Unterstützungsleistungen zu berechnen und den
Rekurrenten auszubezahlen. Kosten wurden keine erhoben.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Juni und 3. September 2014
erhobene und begründete Rekurs der Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit dem
Rekurs werden verschiedenste inhaltliche Rügen bezüglich des Verhaltens der
Sozialhilfe und des WSU erhoben. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 15. September 2014 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 10. November
2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten
sei. Dazu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 9. Januar 2015 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15.
September 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG) in Verbindung mit § 10
Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten von dem
angefochtenen, ihre Begehren teilweise abweisenden Entscheid berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE
VD. 2012.11 vom 10. September 2012 E. 1.1, VD.2011.88 vom 11. Juni 2012 E. 1).
1.2
1.2.1 Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel
sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei
ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen,
in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden
soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277
ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 1.3). Bei juristischen
Laien werden an die Substantiierung des Rekurses zwar geringere Anforderungen
gestellt, wobei auch hier nur auf solche Punkte eingetreten wird, welche
Verfahrensgegenstand bilden (vgl. hierzu VGE VD.2012.191 vom
12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013
E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.] Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff.,
451; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom
5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/
Schröder, a.a.O., 304).
1.2.2 In
der Sache rügen die Rekurrenten im Wesentlichen die mit Verfügung vom 11. März
2013 per 1. April 2013 erfolgte Ablösung ihres Sohnes C____ von der Sozialhilfe,
die Ablösung ihrer Tochter D____ sowie die vollständige Anrechnung der
Stipendien der beiden Kinder als Einkommen. Sie würden nach der Ablösung
schlechter gestellt als unterstützte Personen. Ferner rügen sie, dass bei den
„Abos“ „die extremsten Minimalwerte gebraucht“ worden seien, der nun gewährte
Abzug von den Stipendien rein „kosmetisch“ sei, ihre Schulausgaben nicht decke
und die Berechnungsart nicht korrekt sei. Schliesslich machen sie sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Beweiswürdigung
geltend und berufen sich auch noch replicando auf die Verletzung verschiedener
Grundrechte und Verfahrensgarantien, wie etwa des Gebots von Treu und Glauben,
der Menschenwürde sowie des Diskriminierungsverbots. Die Rekurrenten setzen
sich in ihrem Rekurs jedoch kaum mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinander. Der weitschweifige Inhalt ihrer Eingaben lässt vielmehr darauf
schliessen, dass die Rekurrenten den angefochtenen Entscheid in seiner
Tragweite gar nicht verstanden haben. Auch stellen die Rekurrenten keine
konkreten Anträge. Insgesamt erweist sich der Rekurs mit Bezug auf die
Substantiierung als mangelhaft. Da es sich vorliegend jedoch offensichtlich um
eine Laieneingabe handelt, ist auf den fristgerecht erhobenen Rekurs
einzutreten. Dies allerdings nur insoweit, als sich mit Bezug auf die angefochtene
Verfügung sachbezogene und überprüfbare Rügen ableiten lassen und mit dem
Rekurs nicht unzulässige allgemeine unsubstantiierte Kritik an
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geübt wird.
1.3 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht
(vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April
2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009). Vorliegend hat der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten mit Verfügung vom 12. Januar 2015 in
Aussicht gestellt, dass von Seiten des Gerichts auf die Durchführung einer
Verhandlung verzichtet werde. Die Rekurrenten haben in der Folge keinen Antrag
auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gestellt. Sie haben
damit konkludent auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, weshalb der
Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG).
2.1 Anspruch
auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, wer bedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt
nicht hinreichend oder rechtzeitig zu finanzieren vermag (§ 3 in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG]). Das zuständige Departement
regelt das Mass der wirtschaftlichen Hilfe und orientiert sich dabei an den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; § 7
Abs. 1 SHG). Zu diesem Zweck hat es die kantonalen
Unterstützungsrichtlinien (URL) erlassen (vgl. VGE VD.2012.235 vom 11. November
2013 E. 2.1; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 3.2). Diese Delegation
der Konkretisierung von Sozialhilfeleistungen ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung so lange nicht zu beanstanden, als die vorgesehenen Leistungen
noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher
Leistungen geboten ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 4 S. 14, m.w.H.; VGE VD.2012.191
vom 12. Juni 2013 E. 3.2, VD.2009.633 vom 8. Januar 2010 E. 7.2, VGE 657/2008
vom 18. November 2008 E. 2.1, 713/2005 und 666/2005 vom 24. Januar 2007, jeweils
E. 2.3). Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt hat, bedeutet
die Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht, dass diese im
Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären (VGE VG.2011.1 vom 25. November 2011 E.
2.1, VGE 666/2005 und 713/2005, beide vom 24. Januar 2007, jeweils E. 2.3; BJM
2009 S. 161 ff.). Dem zuständigen Departement wurde vielmehr ein gewisses
Ermessen eingeräumt, darüber zu entscheiden, mit welcher Detailregelung den
Gedanken, welche den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen, Rechnung zu tragen ist.
Dieses dem WSU eingeräumte Ermessen ist vom Verwaltungsgericht zu respektieren
(VGE VD.2012.117 vom 26. September 2012 E. 3.2.3, VG.2011.1 vom 25. November
2011 E. 2.1; VGE 633/2009 vom 8. Januar 2010 E. 7.4, 771/2006 vom 26. Juni
2007 E. 2.3.3). Gemäss § 5 des SHG geht die persönliche und wirtschaftliche
Hilfe anderer Institutionen und Dritter der staatlichen Unterstützung der
Sozialhilfe vor (sog. Subsidiarität). Daraus folgt, dass sich die unterstützten
Personen auch andere staatliche Leistungen an ihren zu deckenden Existenzbedarf
anrechnen lassen müssen, soweit diese Leistungen zu dessen Deckung ausgerichtet
werden.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass Stipendien gemäss Ziff. 12.1 der URL im Grundsatz
ohne Gewährung eines Freibetrages bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen
als Einnahmen anzurechnen seien. Weiter führt sie aus, dass die Ausbildungsbeiträge
gemäss § 9 des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge (SG 491.100) in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend
Ausbildungsbeiträge (SG 491.110) die Ausgleichung der Lebenshaltungs- wie auch
der Ausbildungskosten während der Dauer einer Ausbildung bezwecken. Da die Stipendien
damit zweckgebunden seien, dürfe bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen
Bedarfs nur derjenige Teil der Stipendien als Einkommen berücksichtigt werden,
der nicht für die Bestreitung der Ausbildungskosten gedacht ist. Für die entsprechende
Ausscheidung stellte die Vorinstanz auf die Berechnungen des Amts für
Ausbildungsbeiträge ab, welche dieses dem Stipendienentscheid zu Grunde gelegt
hat. Danach sollten mit den Stipendien für die beiden Kinder der Rekurrenten D____
und C____ neben den Lebenshaltungskosten jeweils jährliche Ausbildungskosten im
Betrag von je CHF 3'300.– gedeckt werden. Im Einzelnen setzten sich diese aus
CHF 800.– reinen Ausbildungskosten, CHF 2'000.– Verpflegungskosten und
CHF 500.– Transportkosten zusammen. Entsprechend hat die Vorinstanz festgestellt,
dass dieser Betrag nicht an die Unterstützungsleistungen angerechnet werden
dürfe, während der darüber hinausgehende Betrag der Ausbildungsbeiträge im Umfang
von je CHF 5'700.– gemäss den Berechnungsblättern des Amts für Ausbildungsbeiträge
der Bestreitung des Lebensunterhalts dienten. Diese Leistung gehe daher nach §
5 SHG den Leistungen der Sozialhilfe vor. Diese Ausführungen sind offensichtlich
zutreffend und nicht zu beanstanden. Soweit die Rekurrenten diesbezüglich
rügen, dass mit dem nicht angerechneten monatlichen Ausbildungskostenanteil der
Stipendien von CHF 275.– nicht alle Schulkosten abgedeckt würden, übersehen
sie, dass die Vorinstanz explizit vorbehalten hat, sie könnten weitergehende
Ausbildungskosten „bei der Sozialhilfe unter Vorlage der entsprechenden
Quittungen geltend machen“, worauf die Sozialhilfe zu entscheiden haben werde,
ob diese Kosten als situationsbedingte Leistungen übernommen werden könnten.
Daraus ergibt sich, dass die Rekurrenten entsprechende, höhere
Ausbildungskosten bei der Sozialhilfe mit entsprechenden Belegen geltend machen
können. Solche Belege oder auch nur substantiierte Behauptungen für höhere
Ausbildungskosten bringen die Rekurrenten aber auch im vorliegenden Verfahren
nicht vor.
2.3 Soweit
die Rekurrenten die Ablösung ihrer Tochter D____ von der Sozialhilfe
beanstanden, scheinen sie zu übersehen, dass diese gar nie wirksam geworden
ist, nachdem die Sozialhilfe sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 selber
rückgängig gemacht hat. Ihre entsprechenden Rügen zielen daher an der Sache
vorbei, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf nicht einzutreten ist.
2.4 Dies
gilt auch für die Kritik an der vollständigen Anrechnung der Ausbildungsbeiträge
mit Bezug auf ihre Tochter D____. Auch diese ist aufgrund der Wiedererwägung
des entsprechenden Entscheids mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 nie wirksam
geworden.
2.5 Demgegenüber
ist die mit Verfügung vom 11. März 2013 erfolgte vollständige Anrechnung der
Stipendien und die Ablösung von C____ aus der Unterstützung von der Vorinstanz
nur mit Wirkung ab Oktober 2013 rückgängig gemacht worden. Die Vorinstanz
begründet dies damit, dass die Verfügung vom 11. März 2013 nicht angefochten
worden und damit rechtskräftig geworden sei. Mit der Verfügung vom 23. September
2013 seien diesbezüglich keine neuen Anordnungen getroffen worden. Sie trat daher
auf die Anträge der Rekurrenten nicht ein, soweit sich diese auf den Zeitraum
von April bis September 2013 bezogen haben und damit die rückwirkende
Wiederaufnahme von C____ in die Unterstützung per 1. April 2013 beantragt worden
ist. Mit dieser Begründung setzen sich die Rekurrenten nicht auseinander. Wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwar ausführt, beziehen sie sich auf
eine E-Mail an Dr. […] vom Amt für Ausbildungsbeiträge vom 11. März 2013 (RBB
43). Darin kann aber mit den Erwägungen der Vorinstanz kein Rekurs gegen die
Verfügung vom gleichen Tag erblickt werden, welche an eine unzuständige Instanz
gerichtet worden wäre. Eine rechtskräftig gewordene Verfügung kann nach Ablauf
der Rechtsmittelfristen von der Verwaltung nur mit einer Wiedererwägung
abgeändert werden. Das Institut der Wiedererwägung im verwaltungsinternen
Verfahren ist im OG ebenso wenig gesetzlich geregelt wie im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Praxisgemäss besteht aber abgeleitet aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Umstände
seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen
Anlass hatte (vgl. dazu Stamm, a.a.O.,
517; m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137, 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.). Ein in
dieser Hinsicht auf falschen Grundlagen beruhender formell und materiell
rechtskräftiger Entscheid muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem
ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können.
Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid
auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der Rechtssicherheit
ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich
strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines
Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Insbesondere
dürfen Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer
wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen
zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138). Solche Revisionsgründe machen die
Rekurrenten nicht geltend und sie sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund ihrer
als Neuanmeldung qualifizierten E-Mail vom 4. September 2013 hat die
Vorinstanz die Sozialhilfe mit dem angefochtenen Entscheid angewiesen, C____
rückwirkend ab Oktober 2013 wieder in die Unterstützungseinheit aufzunehmen.
Diese Neuanmeldung konnte aber keine rückwirkende Wirkung entfalten, da gemäss
§ 7 Abs. 2 SHG wirtschaftliche Hilfe in der Regel nur für laufende Bedürfnisse
und damit pro futuro ab der Anmeldung erbracht wird. Auch wenn die Ablösung von
C____ von der Sozialhilfe und die vollständige Anrechnung seiner
Ausbildungsbeiträge, wie sie mit Verfügung vom 11. März 2013 erfolgt ist, mit
der Verfügung der Sozialhilfe vom 27. Dezember 2013 und dem angefochtenen Entscheid
korrigiert worden ist, so konnte dies aufgrund der unterbliebenen Anfechtung
der genannten Verfügung erst ab einer nachträglichen Intervention der
Rekurrenten gegenüber der Sozialhilfe erfolgen, die als neues Gesuch verstanden
werden durfte.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abgewiesen werden muss, soweit auf ihn eingetreten
wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten grundsätzlich
dessen Kosten. Aufgrund ihrer finanziellen Situation kann aber auf die Erhebung
einer Gebühr verzichtet werden. Immerhin muss der Rekurs aber insoweit fast
schon als trölerisch bezeichnet werden, als die Rekurrenten gar nicht
berücksichtigt haben, dass mit dem angefochtenen Entscheid ihren im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren aufrecht erhaltenen Begehren zum Teil schon entsprochen worden
ist. Bei einem Unterliegen mit ähnlichen Rekursen müssten die Rekurrenten damit
rechnen, dass sie trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe deren Kosten zu
tragen hätten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf
ihn eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.