Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.89
ENTSCHEID
vom 10.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2014
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am 17. Juli 2013
kam es im Dorfkern von Dornach nach einer längeren Vorgeschichte wegen
Stalkings zu einer Auseinandersetzung zwischen A____, C____ und B____. In deren
Anschluss verständigten A____ und C____ telefonisch die Polizei und rannten hinter
dem flüchtenden B____ her. Nachdem A____ und C____ Strafanzeige unter anderem wegen
übler Nachrede gegen B____ erstattet hatten, wurde dieser am 25. September 2013
als Beschuldigter einvernommen.
Mit Strafbefehl
vom 3. Juni 2014 wurde B____ der mehrfachen versuchten Nötigung, der
Tätlichkeiten, der sexuellen Belästigung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage schuldig erklärt. Das Strafverfahren wegen übler Nachrede
stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2014 infolge Fehlens
des Tatbestandes ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 15. Juni 2014 Beschwerde. Er verlangt, der Entscheid der Staatsanwaltschaft
sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Untersuchung fortzusetzen; dabei
habe sie insbesondere einen Zeugenaufruf durchzuführen. Mit Eingabe vom 26.
Juli 2014 ergänzte er seine Beschwerde.
Die
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft datiert vom 21. Juli 2014, diejenige des
Beschwerdegegners vom 24. August 2014. Am 14. September 2014 liess sich der
Beschwerdeführer replicando vernehmen.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar
2014). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller, der Strafantrag gestellt
hat, Privatkläger im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und als solcher
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist begründet eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.).
Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage
stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung
drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E.
4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S.
226 f.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsbeschluss damit begründet, dem
Beschwerdegegner könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er auf
der Flucht vor seinen Verfolgern geschrien habe, diese wollten ihn umbringen. Die
Aussage des Beschwerdegegners, wonach er vielmehr geschrien habe, er wolle sich
selber umbringen, könne nicht widerlegt werden. Eine solche Aussage erfülle den
Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht.
Der
Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe die Beweiserhebung
mangelhaft durchgeführt. Sie habe die Einstellung des Verfahrens wegen übler
Nachrede zu Unrecht lediglich auf die Aussagen der drei unmittelbar Beteiligten
und namentlich auf die wirren Schutzbehauptungen des Beschwerdegegners gestützt.
Da die Auseinandersetzung mitten im Dorfkern von Dornach inmitten zahlreicher
Augenzeugen stattgefunden habe, sei nicht nach vollziehbar, dass die
Staatsanwaltschaft keine weiteren Zeugen einvernommen habe und in diesem
Zusammenhang keinen Zeugenaufruf publiziert habe (Beschwerde E. D N 20 ff. p. 7
f.).
Dem hält die
Staatsanwaltschaft entgegen, dass die vom Beschwerdeführer geforderte
Publikation eines Zeugenaufrufs angesichts des zur Debatte stehenden Delikts
völlig unverhältnismässig gewesen wäre. Im Übrigen würde, selbst wenn sich der
vom Beschwerdeführer geschilderte Tathergang nachweisen liesse, das Verhalten
von B____ den Tatbestand der üblen Nachrede weder in objektiver noch in subjektiver
Hinsicht erfüllen (Vernehmlassung E. 1. und 2. p. 1 f.).
2.3 Diesen
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Den Tatbestand
der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem anderen
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,
seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder solche Beschuldigungen
oder Verdächtigungen weiterverbreitet. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen,
dass selbst wenn Zeugen bestätigen sollten, dass der Beschwerdegegner auf
seiner Flucht in Dornach geschrien habe, der Beschwerdegegner und dessen Kollege
wollten ihn umbringen, der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt wäre. Es
fehlt insbesondere am subjektiven Tatbestand. So gab der Beschwerdegegner an, er
habe Angst vor den beiden Männern gehabt, als diese ihm nachrannten (Auss. Beschwerdegegner
Akten S. 299: „Ich hatte so Angst vor ihnen. Auf einmal kamen sie zu Zweit und
zu dritt auf mich los.“, S. 300: „Ich dachte, wenn ich stehen bleibe, schlagen
sie mich“, 302: „Sie sahen aus wie Furien“, S. 304: „Ich hatte Angst vor
ihm.“). Dies deckt sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik.
Darin erklärt er, der Beschwerdegegner habe sich „überaus hysterisch“
verhalten, wodurch er bei Passanten den Eindruck erweckte, sich in einer Gefährdungslage
zu befinden (Replik E. D. p. 10 N 21). Er habe „in einer Aufregung und
Lautstärke“ geschrien, welche die Passanten habe beeindrucken müssen (Replik
a.a.O. N 22). Auch C____ gab zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe zwei Mal
versucht, sich von der Brücke zu stürzen (Akten S. 175, vgl. dazu auch Akten S. 281
f.). Angesichts der Vorgeschichte sowie der aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten
des Beschwerdegegners (vgl. dazu sms-Verkehr Akten S. 46-94 und Akten S. 257)
muss davon ausgegangen werden, dass er bei der eigenmächtigen „Festnahmeaktion“
durch die beiden jungen Männer offensichtlich in eine Aufregung geriet, in der
er sich tatsächlich bedroht fühlte. Darauf deutet auch die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2013 hin (Akten S. 263
f.: „Als der Bus kam, stand B____ auf die Strasse und schrie ‚bring mich um!‘
[….] B____ rannte auf die Brücke und versuchte von der Brüstung zu springen.
[…] Dort kletterte er wieder über die Brücke und versuchte in den Fluss zu
springen […]“). Im Hinblick auf die äusseren Ereignisse – er wurde als
Einzelner über längere Zeit von zwei aufgebrachten jüngeren Männern verfolgt –
lag für den Beschwerdegegner subjektiv eine begründete Veranlassung für seine
Äusserung vor. Damit bezweckte er – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung
korrekt dargelegt hat – nicht seine Verfolger in ihrer Ehre zu verletzen,
sondern er wollte vielmehr auf die von ihm empfundene Gefahrenlage aufmerksam
zu machen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers scheitert damit die Erfüllung
des Tatbestandes von Art. 173 Ziff. 1 StGB am fehlenden Vorsatz. Es ist folglich
davon auszugehen, dass im Falle einer Anklageerhebung das zuständige
Sachgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen Fehlens des subjektiven
Tatbestandes zu einem Freispruch gelangen würde. Die Frage nach der
Verhältnismässigkeit der vom Beschwerdeführer beantragten Publikation eines
Zeugenaufrufs durch die Staatsanwaltschaft kann vor diesem Hintergrund offen
bleiben.
2.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den
Beschwerdegegner wegen übler Nachrede zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.