Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.27
URTEIL
vom 17. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
vom 8. Januar 2015
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
A_____, geboren
am [...], befindet sich seit dem 15. November 2014 in stationärer ärztlicher
Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK), wo sie bereits
mehrfach aufgrund ihrer Schizophrenieerkrankung hospitalisiert war. Mit
Schreiben vom 17. Juni 2014 beantragten ihre Eltern, B_____ und C_____, bei der
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) die Errichtung einer
Beistandschaft für A_____. Nach Abklärung der Situation und Gewährung des rechtlichen
Gehörs – wobei A_____ die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung allerdings nicht wahrnahm – errichtete die KESB mit Entscheid vom 8.
Januar 2015 für A_____ eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung mit den folgenden
Aufgabenfeldern :
a. für eine den persönlichen Umständen
entsprechende Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen
in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten,
b. für hinreichende medizinische Betreuung bzw.
die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen und allgemein ihr
gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
c. ein ihren persönlichen Bedürfnissen und
Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und zu fördern und sie
bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten,
d. sie beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, ihr Einkommen
und Vermögen sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu erledigen und finanzielle
Ansprüche geltend zu machen und ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken,
Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die
erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Als Beistand
wurde der Berufsbeistand D_____ ernannt und ihm die Befugnis erteilt, die Post
der Beschwerdeführerin zu öffnen. Zudem wurde er zur unverzüglichen Aufnahme
eines Inventars per 8. Januar 2015 verpflichtet.
Mit Eingabe vom 9.
Februar 2015 an die KESB hat A_____ gegen diesen Entscheid „Einsprache“ erhoben,
wobei sie sich zur Begründung auf die Erklärung beschränkt hat, mit der
Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden zu sein. Diese Eingabe
überwies die KESB mit Schreiben vom 11. Februar 2015 als Beschwerde dem
Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zog der Instruktionsrichter
die Akten der Vorinstanz bei, verzichtete aber auf die Einholung einer
Vernehmlassung der KESB.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der KESB
kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG
und schliesslich die Bestimmungen der ZPO in sinngemässer Ergänzung dieser
beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB). Als Adressatin
des angefochtenen Entscheides ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen
Entscheid zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB
zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Im
Erwachsenenschutzrecht kann mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Geiser/Reusser [Hrsg.], Art. 450a ZGB N 4 und
9).
1.3 Gemäss
Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht „schriftlich und begründet“
einzureichen. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Aufgrund dieser
Regelung muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Zwar sind bei Laieneingaben keine
hohen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen, doch hat die
betroffene Person wenigstens anzuführen, warum sie mit der getroffenen
Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Steck, a.a.O., Art. 450 Abs. 3 ZGB N 42). Die
Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 darauf beschränkt,
gegen den angefochtenen Entscheid „Einsprache“ zu erheben und zu erklären, dass
sie „mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden“ sei. Eine
Begründung für ihren Widerstand gegen die angeordnete Massnahme enthält die
Eingabe nicht. Da sie ihre Eingabe – entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf dem
angefochtenen Entscheid – an die KESB richtete und die von der KESB zur
Bearbeitung überwiesene Eingabe dem Verwaltungsgericht erst am 12. Februar 2015
zugestellt wurde, konnte der Beschwerdeführerin aufgrund Fristenablaufs auch keine
Gelegenheit zur allfälligen Verbesserung dieses Mangels mehr eingeräumt werden.
Nachdem der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid am 12. Januar 2015
ausgehändigt wurde, endete die dreissigtägige Rechtsmittelfrist (Art. 450b Abs.
1 ZGB) nämlich am 11. Februar 2015, womit auch die Frist für eine allfällige Verbesserung
ablief. Auf die Beschwerde wird demnach mangels rechtsgenüglicher Begründung
nicht eingetreten.
2.1 Vollständigkeitshalber
sei ausgeführt, dass die Beschwerde im Falle eines Eintretens auch abzuweisen
wäre. Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes
gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird
auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes
wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche
sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die
Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs.
1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Geiser/Reusser [Hrsg.], Art. 394 ZGB
N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die Vermögensverwaltung
beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli,
in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler
[Hrsg.], Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre einer
Person kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für
ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr
nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli, a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem
muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet
sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person
darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich
ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).
2.2 Zur
Begründung des angefochtenen Entscheids und der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft
stützt sich die Vorinstanz auf das ärztliche Gutachten der UPK vom 26.
September 2014. Darin werde festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin
krankheitsbedingt nicht möglich sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten
selbständig zu erledigen. Sie sei nicht in der Lage, ihre finanziellen Ausgaben
im Verhältnis zu ihrem Vermögen zu überblicken und notwendige Unterstützung bei
Hilfebedarf in Anspruch zu nehmen. Daraus folge, dass sie auf Hilfestellungen
in den Bereichen der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs
angewiesen sei, zumal keine Drittpersonen bzw. keine Institution ihre Interessen
wahren könne. Dies gelte insbesondere auch für die Eltern, die aufgrund ihrer
gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage seien, sich ausreichend um
die Angelegenheiten ihrer Tochter zu kümmern.
2.3 Diese
Feststellungen werden durch die Akten belegt: Neben dem bereits genannten
Bericht der UPK vom 26. September 2014 stellte auch der im Beschwerdeverfahren
gegen die Ablehnung ihres Entlassungsgesuchs durch die UPK vom 25. November
2014 eingesetzte psychiatrische Gutachter eine chronische paranoide
Schizophrenie mit fortgeschrittenem Residuum, schwerer sozialer Behinderung und
umfassender Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Beschwerdeführerin sei auf eine umfangreiche
Hilfe zur Organisation ihres Alltags angewiesen, wobei ihr die entsprechende
Einsicht in ihre Bedürftigkeit und die Bereitschaft zur Annahme von Hilfestellungen
fehle (vgl. Entscheid der FU-Rekurskommission vom 9. Dezember 2014 E. 3.6).
Diese Diagnose deckt sich mit jener im Antrag der UPK auf Verlängerung der
Fürsorgerischen Unterbringung vom 10. Dezember 2014. Den Akten kann auch eine
mehrfach festgestellte und realisierte Verwahrlosungsgefahr entnommen werden
(Bilder aus der Wohnung vom 1. Oktober 2014; Requisitionsberichte der Kantonspolizei
vom 3. Mai, 15. November und 10. Dezember 2014; Aktennotizen der zuständigen
KESB Sozialarbeiterin vom 5. und 27. August, 18. und 25. November 2014). Die
Beschwerdeführerin war bisher auf Hilfestellungen bei der Haushaltsführung und
in administrativen Belangen seitens der Eltern angewiesen (vgl. Aktennotizen
vom 25. November 2014 und 5. August 2014), was sie auch gar nicht
bestreitet. Da die Eltern sich nicht mehr in der Lage sehen, der
Beschwerdeführerin diese Hilfe zukommen zu lassen, ist die verfügte Beistandschaft
unabdingbar und erweist sich im Umfang der vorinstanzlichen Anordnung als
mildestes und erforderliches Mittel.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.--.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.