Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.19
ENTSCHEID
vom 17.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. März 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft wegen Flucht- und
Kollusionsgefahr bis 29. Juni
2015
Sachverhalt
Der in
Deutschland wohnhafte türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beschuldigter
resp. Beschwerdeführer) wurde am 6. März 2015 anlässlich einer Wohnungskontrolle
an der […]strasse 148 in Basel von der Polizei festgenommen, da er von der
Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Angriffs resp. der Körperverletzung –
begangen am 7. März 2014 – zur Verhaftung ausgeschrieben worden war. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung
vom 9. März 2015 für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 6. April
2015, über den Beschuldigten die Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom
27. März 2015 wurde die Untersuchungshaft um vorläufig 12 Wochen bis zum
29. Juni 2015 verlängert.
Dagegen hat der
Beschuldigte am 30. März 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei aus
der Untersuchungshaft zu entlassen, da er die Tat nicht begangen habe und
ansonsten seine Arbeit und Wohnung verliere. Die Staatsanwaltschaft hat in
ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat am 13. April 2015 hierzu repliziert. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Dem
Beschwerdeführer wird Angriff, ev. Körperverletzung vorgeworfen. Nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft soll er am 7. März 2014 an einer
tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein, bei welcher mindestens
eine Person (B___) erheblich verletzt wurde. So soll es zunächst in der „[…]bar“
zwischen B___ und seinem Kollegen C___ einerseits und den Stammgästen D___ und E___
andererseits zu einer Tätlichkeit gekommen sein. Anschliessend hätten die
beiden Vorgenannten sowie weitere Personen, darunter auch der Beschwerdeführer,
die flüchtenden B___ und C___ verfolgt. Gemäss Aussagen von B___ sei er von der
Gruppe alsbald eingeholt worden und zu Boden gestürzt. Die Gruppe habe während
Minuten auf ihn eingeschlagen und getreten. B___ erlitt bei der Auseinandersetzung
Rissquetschwunden auf dem Kopf, einen offenen Kieferbruch, abgebrochene Zähne
und Fingerbrüche. Er war während 12 Tagen hospitalisiert und musste operiert
werden. Als Ursache für die Verletzungen kommen gemäss IRM-Bericht Faustschläge
und Schläge mit einem Schlagstock infrage.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer sei
angesichts des am Tatort sichergestellten Teleskopschlagstocks, welcher am
Griff die DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgewiesen habe, gegeben. Dieser
Verdacht werde zum einen durch die Verbindungen des Beschuldigten zu den mutmasslichen
Mittätern und zum andern durch seine eigenen Verletzungen zur Tatzeit erhärtet.
Seine Behauptung, dass er sich diese Verletzungen bei einem Sturz in einem Warenhaus
in Weil am Rhein zugezogen habe, sei schon in sich nicht stimmig. Zudem stünden
die Verletzungen – wie die Krankenhausabklärungen in Lörrach gezeigt hätten –
auch in zeitlicher Hinsicht im Einklang mit der betreffenden Schlägerei und nicht
mit einem Treppensturz. Im Übrigen stünden die Aussagen des Beschuldigten auch
im Widerspruch zu den Angaben einer weiteren Person (F___).
2.3 Den
einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist in allen
Punkten zu folgen. So ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort und
seine Involvierung in den Übergriff auf den Geschädigten B___ anhand der
DNA-Spuren am sichergestellten Schlagstock mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt. Am Griff des Schlagstocks konnte ein Mischprofil
aus DNA des Beschwerdeführers und des Opfers B___ und an der Spitze des
Schlagstocks DNA nur von B___ ermittelt werden. Der Beschwerdeführer muss den
Schlagstock daher in den Händen gehalten haben. An dieser Tatsache vermögen weder
seine pauschalen Bestreitungen, noch die – an den Haaren herbeigezogene –
Behauptung, seine DNA könne auch unter anderen Umständen, etwa beim Verkauf,
auf den Griff des Schlagstocks gekommen sein, etwas zu ändern. Abgesehen davon
hat der Beschwerdeführer in den Einvernahmen stets bestritten, je einen
Schlagstock gekauft oder besessen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom
7. März 2015 S. 6; Einvernahmeprotokoll vom 24. März 2015
S. 8). Es bliebe daher auch unter der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Hypothese unerklärlich, wie, wenn nicht anlässlich der Auseinandersetzung vom
7. März 2014 seine DNA auf den Griff des an diesem Tag einsetzten und
sichergestellten Schlagstocks gekommen sein soll. Demgegenüber hat B___ anlässlich
seiner Einvernahme vom 8. März 2014 (Protokoll S. 8) eingestanden,
den Schlagstock ursprünglich in der Hand gehalten, aber nicht eingesetzt zu
haben. Dies erscheint plausibel, da seine DNA ebenfalls am Griff festgestellt
werden konnte, während sich keine andere DNA, als jene von B___ an der Spitze des
Schlagstocks befand, mutmasslich also nur er damit geschlagen wurde (vgl.
IRM-Gutachten vom 18. November 2014). Demnach muss es im Rahmen der
Auseinandersetzung zu einem „Handwechsel“ des Schlagstocks vom Opfer zum
Beschwerdeführer gekommen sein. Entgegen seiner Darstellung hat der
Beschwerdeführer zudem kein stichhaltiges Alibi für die Tatzeit. Im Gegenteil: Gemäss
Notfallbericht des St. Elisabethen-Krankenhauses Lörrach wurde der
Beschwerdeführer am 7. März 2014 um 20.40 Uhr in der Klinik vorstellig, d.h.
ziemlich genau eine Stunde nach dem tätlichen Übergriff auf den Geschädigten
B___, welcher der Polizei um 19.42 Uhr gemeldet wurde. Der Beschwerdeführer
erlitt zudem offenbar selber eine Gehirnerschütterung, eine offene Lippe, eine
Nasenbeinfraktur und einen „Weichteilschaden I. Grades bei geschlossener
Fraktur oder Luxation des Kopfes“. Dieser Befund lässt mit der Vorinstanz viel
eher auf eine Schlägerei, als auf einen Sturz von einer Treppe schliessen, wie
dies der Beschwerdeführer behauptet hat. Jedenfalls erhärtet es den Tatverdacht
zusätzlich, zumal die vom Beschwerdeführer genannte Auskunftsperson, F___, seine
Aussage, wonach er mit ihr in Weil am Rhein verabredet gewesen, aber vor ihrem
Eintreffen von einer Treppe gestürzt sei (Einvernahmeprotokoll vom
24. März 2015, S. 2 f.), nicht bestätigt hat. F___ hat vielmehr
ausgesagt, sie sei zur Tatzeit um ca. 19.30 Uhr mit ihrem Freund E___ in der „[…]bar“,
d.h. am Tatort gewesen, wo es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen D___
und „zwei Typen“ (mutmasslich B___ und C____) gekommen sei. Sie habe daher mehrere
Kollegen allarmiert, welche für D____ Partei ergriffen hätten. Diese Aussage
stützt den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachverhalt erheblich. Auch die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach F____ ihn am Abend des 7. März
2014 aus dem Spital abgeholt, und dass er das Handgelenk eingegipst gehabt
habe, hat diese nicht bestätigt (Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2014
S. 2 ff). Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschwerdeführer mindestens
mit einem weiteren Tatbeteiligten, E___, bekannt ist, resp. öfter verkehrt hat.
Gemäss Aussage von F____ bewohnt er ein Zimmer in der Wohnung von E___, welcher
offenbar ihr Exfreund ist (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. März
2015). Sie habe zunächst mit E____, dann mit dem Beschwerdeführer ein
Verhältnis (gehabt). E___ ist zudem offensichtlich mit einem weiteren
mutmasslichen Tatbeteiligten, D___, bekannt resp. soll, gemäss F____, dessen
Cousin sein. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bestehen daher
nachweislich Verbindungen zwischen ihm und den vorgenannten beiden Tatbeteiligten.
Nach dem
Gesagten ist daher ein hinreichender Tatverdacht erstellt.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht,
was vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird.
3.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom
4. Juli 2011 E. 3.3.).
3.2 Dem Beschwerdeführer wird Angriff, ev. Körperverletzung vorgeworfen.
Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er bereits
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er unter anderem in
Deutschland im Jahre 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe und zuletzt 2010 wegen Hehlerei resp. 2013 wegen Sachbeschädigung
zu Geldstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat daher zweifellos ein
erhebliches Interesse daran, einer (weiteren) Bestrafung resp. dem Strafvollzug
zu entgehen. Er ist zudem türkischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen
festen Wohnsitz in der Schweiz. Nach eigenen Angaben ist er in […], Deutschland,
rund 450 Km von Basel entfernt, zu Hause. Bei seiner Freundin F____ hält er
sich unbestrittenermassen höchstens an den Wochenenden auf
(Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 7. März 2015 S. 4;
AF: „Ich halte mich überhaupt nicht in Basel auf. Ich komme zu meiner Freundin
und dann gehen wir vielleicht mal essen und dann geh ich wieder nach
Deutschland arbeiten.“). Es bestehen daher keine relevanten privaten oder
beruflichen Beziehungen zur Schweiz, welche den Beschwerdeführer von einer
Flucht resp. Rückkehr nach Deutschland abhalten könnten. Im Gegenteil, gibt er
doch selber an, er wolle dorthin zurückkehren. Hinsichtlich der beruflichen
Situation bestehen im Übrigen ebenfalls Fragezeichen. So hat die Firma, bei
welcher der Beschwerdeführer angeblich die Ausbildung absolviert haben und bei
welcher er weiterhin angestellt sein will, nie etwas von ihm gehört (vgl. Telefonnotiz
der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2015). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers liegt zudem offensichtlich keine Verwechslung vor, existiert
doch nur eine […] GmbH in […] (vgl. Telefonbuch www.dasoertliche.de). Unter den
genannten Umständen ist deshalb von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit
auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Falle seiner Haftentlassung ins
Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Somit würde es
den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen
Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden,
dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im
Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen
(vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).
Ersatzmassnahmen,
welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich
und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist offen, mit welchen finanziellen
Mitteln der Beschwerdeführer angesichts seiner unklaren Einkommenssituation eine
Sicherheitsleistung aufbringen könnte. Auch eine Hinterlegung der
Ausweisschriften erscheint angesichts der Nähe zu Deutschland nach dem Gesagten
nicht möglich und würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, unterzutauchen
oder sich ins Ausland abzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr
anzunehmen.
Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die
Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2;
APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet
werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt
sei.
4.1 Kollusion
bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die
Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von
Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123
I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10.
September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind,
muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu
stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und
den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten
und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus
dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen
Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122
E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten
Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen
bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011,
E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21
E. 3.2.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat eine Involvierung in die ihm vorgeworfenen strafbaren
Handlungen bestritten. Seine Rolle und sein Tatbeitrag bei der vorliegenden
Auseinandersetzung sind völlig unklar. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen,
dass vor diesem Hintergrund die ernsthafte Gefahr besteht, der Beschwerdeführer
könnte sich in Freiheit mit seinen mutmasslichen Mittätern, namentlich mit E___
und D____, eventuell auch mit seiner jetzigen Freundin, F___, welche am Tatort
ebenfalls anwesend war, absprechen. Die Vorgenannten haben den Beschwerdeführer
soweit ersichtlich bislang nicht belastet, resp. seine Anwesenheit am Tatort verneint.
Gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz stehen zudem weitere
Befragungen der Tatbeteiligten an. Es gilt, mögliche Absprachen zu verhindern. Kollusionsgefahr
ist deshalb zu bejahen.
Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft
von bislang 16 Wochen schliesslich als verhältnismässig. Ihm droht bei einer
Verurteilung eine Sanktion, welche die angeordnete Haftdauer noch bei weitem
übersteigen dürfte. Dass trotz der – nur teilweise einschlägigen – Vorstrafen
grundsätzlich auch eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage
kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung resp. –Verlängerung
nichts. Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer
1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Auch ist zu beachten, dass
angesichts des mit grosser Brutalität unter Zuhilfenahme eines Schlagstocks
ausgeführten Übergriffs mehrerer ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Aufklärung der Tatvorwürfe besteht. Dass der Berufungskläger seine Wohnung
verlieren könnte, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Der geltend
gemachte Verlust der Arbeitsstelle scheint im Übrigen nach dem Gesagten nicht
zu drohen. Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den
Beschwerdeführer wirksam von befürchteten Kollusionshandlungen abzuhalten vermöchten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.‑ zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.