Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.15
URTEIL
vom 20.
April 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], vom
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. April 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
17. April 2015 in Basel anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in einem
Restaurant einer Arbeit nachgehend angetroffen. Es stellte sich heraus, dass er
über keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verfügte. Das Migrationsamt wies
ihn gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige
Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 17. April 2015 wurde A____ wegen rechtswidrigem
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt. In der Verhandlung
der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 20. April 2015
wurde der Beurteilte befragt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn
der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Der Beurteilte
ist ohne das notwendige Visum in die Schweiz eingereist, wo er illegal
gearbeitet hat. Zur Dauer seines Aufenthalts gibt er an, er arbeite seit rund
einem Monat in dem Restaurant, in dem er kontrolliert wurde. Die Inhaberin der
Betriebsbewilligung hat hingegen erklärt, er würde seit Ende Januar für sie
arbeiten. In den Effekten des Beurteilten sind vier via MoneyGram vorgenommene
Auslandsüberweisungen gefunden worden. Die erste über einen Betrag von CHF
500.– datiert vom 12. Januar 2015. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine
Aussagen nicht zutreffen und er sich schon länger in der Schweiz aufhält und
auch gearbeitet hat, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, bereits Mitte
Januar eine derartige Summe in die Heimat zu überweisen. Seine diesbezüglichen
Angaben in der heutigen Verhandlung waren denn auch sehr unglaubwürdig. Im
Jahre 2006 hatte der Beurteilte sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch
zurückgezogen und war mit finanzieller Rückkehrhilfe in die Heimat
zurückgekehrt. Dabei hatte er unter anderem unterschriftlich bestätigt, dass er
diese zurückerstatten müsse, wenn er die Schweiz nicht verlasse oder später
wieder in die Schweiz einreise. Dennoch ist er hierher zurückgekehrt, ohne im
Besitz der notwendigen Dokumente zu sein. Bei seiner Befragung durch das
Migrationsamt hat er auf die Frage, weshalb er in die Schweiz eingereist sei,
geantwortet: „Wo soll ich hingehen. Ich weiss nicht, wo ich hingehen soll“.
Anlässlich der besagten Kontrolle im Restaurant hat er versucht, sich in einem
Schrank zu verstecken. Bei dieser Situation ist nicht davon auszugehen, dass
sich der Beurteilte auf Anweisung des Migrationsamtes hin in Freiheit
freiwillig für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Seine
Aussage, wonach er bereit sei, in den Kosovo zurückzukehren, wenn er müsse, ist
unter dem Eindruck der Haft zu sehen. Wie er selbst zugibt, würde er sich gerne
hier eine Arbeit suchen, wenn er könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung des Beurteilten aufgrund seines bisherigen Verhaltens gefährdet und
kann durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft nicht wirksam
sichergestellt werden. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach
als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Der Beurteilte
hat gegenüber dem Migrationsamt angegeben, er wünsche, anlässlich der
Verhandlung betreffend Überprüfung der Ausschaffungshaft durch einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand vertreten zu werden. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Zwar ist eine
unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen Haftüberprüfung nicht von
Vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist allerdings, dass der Fall
besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellt (BGer
2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, BGE 122 I 276 f.). Die Sach- und Rechtslage
ist indessen eindeutig und wirft keine besonderen Fragen oder Schwierigkeiten
auf.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 16. Juli 2015,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.