Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.32
ENTSCHEID
vom 30.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Februar 2015
betreffend Anordnung eines
psychiatrischen Gutachtens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen
Betrugs. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 und 22. Januar 2015 wurde der
amtlichen Verteidigerin von A____, Advokatin lic. iur. […], mitgeteilt, dass
beabsichtigt werde, bei Dr. med. […] von den Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel ein psychiatrisches Gutachten über A____ in Auftrag zu geben.
Ausserdem wurde ihr der entsprechende Fragenkatalog zugestellt. Es wurde ihr
gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO Gelegenheit gegeben, sich bis zum 6. Februar 2015
zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge
zu stellen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 teilte die Verteidigerin der Staatsanwaltschaft
mit, dass A____ mit einer erneuten Begutachtung nicht einverstanden sei, insbesondere
nicht mit den Fragen 1, 3 und 4. Sie bat um Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung für den Fall, dass an der Begutachtung festgehalten werde. Mit Verfügung
vom 10. Februar 2015 bekräftigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, die
Begutachtung beim genannten Gutachter mit den erwähnten Fragen in Auftrag zu
geben. Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde,
mit der A____ die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2015 beantragen
lässt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. März 2015 mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4
lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG
StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit einer (erneuten) Begutachtung nicht
einverstanden. Es gäbe in den Akten bereits diverse psychiatrische Gutachten;
eine erneute Begutachtung würde das Untersuchungsverfahren unnötig in die Länge
ziehen. Die Anordnung eines Gutachtens gegen seinen Willen sei eine
Zwangsmassnahme gemäss Art. 251 StPO und gemäss dieser Bestimmung nur zulässig,
um den Sachverhalt festzustellen oder um abzuklären, ob die Person schuld-,
verhandlungs- oder hafterstehungsfähig sei. Das angedrohte Gutachten solle sich
gemäss Fragenkatalog aber zu einer Reihe weiterer, von der StPO nicht vorgesehener
Punkte äussern, was nicht zulässig sei. So sei die Frage nach der Rückfallprognose
vom Gesetz klar nicht vorgesehen. Insbesondere richte sich die Beschwerde gegen
die zwangsweise Anordnung einer psychiatrischen Abklärung bezüglich einer Massnahme.
Der Beschwerdeführer sei zwar bereit, sich – wie bereits in der Vergangenheit –
freiwillig in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, mit einer
Zwangsbehandlung irgendwelcher Art sei er jedoch nicht einverstanden. Die Anordnung
einer Massnahme gegen den Willen der betroffenen Person sei in aller Regel auch
sinnlos.
2.2 Gemäss
Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB) ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht
die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven
Umständen des Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner Schuldfähigkeit im
Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall ist die Anordnung
einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern geboten (Bommer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel
2013, Art. 20 N 9). Umstände, die ernsthaften Anlass zu Zweifeln geben,
können in den inkriminierten Taten selbst oder deren Begleiterscheinungen
liegen (Bommer, a.a.O., Art. 20 N
11 f.) oder sich aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte des
Beschuldigten ergeben, beispielsweise wenn er in einem früheren Verfahren für
vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer,
a.a.O., Art. 20 N 13 f.).
Nach Art. 56
Abs. 3 StGB ist eine Begutachtung im Weiteren erforderlich, wenn die Anordnung
einer Massnahme gemäss Art. 59-61, 63 oder 64 StGB oder die Änderung der
Sanktion nach Art. 65 StGB in Betracht gezogen wird. In diesem Fall muss sich
das Gutachten über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung,
die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme äussern.
Art. 251 Abs. 2
lit. b StPO, wonach eine beschuldigte Person untersucht werden darf, um deren
Schuld-, Verhandlungs- und Hafterstehungsfähigkeit abzuklären, bildet eine
Ergänzung zur prozessrechtlichen Beweisführungsvorschrift von Art. 20 StGB (Haenni, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 251/252 N 36). Dass die Abklärung der Massnahmebedürftigkeit
in Art. 51 Abs. 2 lit. b StPO nicht ebenfalls erwähnt ist, liegt daran,
dass das gesetzgebende Organ in der Strafprozessordnung – wie im gleichzeitig
in Kraft getretenen revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches – die
Abklärung der Massnahmebedürftigkeit von derjenigen der Schuldfähigkeit abkoppeln
wollte, um Doppelspurigkeiten zu verhindern (vgl. Haenni, a.a.O., Art. 251/252 N 6; Bommer, a.a.O., Art. 20 N 6). Dass dieses Bemühen unvollständig
geblieben ist und die Abklärung der Massnahmebedürftigkeit nun in der Strafprozessordnung
gar nicht erwähnt wird, spielt angesichts der entsprechenden klaren Regelung in
Art. 56 Abs. 3 StGB keine Rolle und bedeutet entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keineswegs, dass die Anordnung eines Gutachtens zur Abklärung
der Massnahmebedürftigkeit nicht zulässig wäre.
2.3 Der
Inhalt eines Gutachtens resp. die entsprechenden Fragen an den Gutachter oder
die Gutachterin ergeben sich aus dem Zweck, der damit verfolgt wird. Auch wenn
die Begutachtung zur Abklärung der Schuldfähigkeit und jene zur Abklärung der
Massnahmebedürftigkeit in unterschiedlichen Gesetzesartikeln geregelt wird, besteht
ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Fragen, da eine verminderte oder
aufgehobene Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB einen psychischen Defektzustand
voraussetzt und ein solcher eine Therapiebedürftigkeit zur Folge haben kann. In
der Praxis beinhalten Gutachtensaufträge zur Abklärung der Schuldfähigkeit daher
regelmässig auch Fragen nach der Behandlungsbedürftigkeit und den Therapiemöglichkeiten,
was sinnvoll und im Interesse der Verfahrensökonomie angezeigt ist (Haenni, a.a.O., Art. 251/252 N 38). So
enthält denn auch der von der Delegiertenversammlung der Konferenz der
Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS; heute: Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz
SSK) verabschiedete Fragenkatalog, der bei der Anordnung von Gutachten über
beschuldigte Personen häufig verwendet wird, sowohl Fragen zur Schuldfähigkeit
als auch Fragen betreffend eine allfällige therapeutische Behandlung und in
diesem Zusammenhang auch zur Rückfallgefahr (vgl. Fragenkatalog bei Haenni, a.a.O., Art. 251/252 N 39).
Im vorliegenden
Fall bestehen aufgrund des sich stets wiederholenden Vorgehensmusters des Beschwerdeführers
bei seinen Taten sowie aufgrund früherer Gutachten und Arztberichte klare
Hinweise auf eine psychische Störung des Beschwerdeführers, die sowohl seine
Schuldfähigkeit beeinträchtigt als auch eine Therapiebedürftigkeit zur Folge
haben kann. Auch die Beurteilung der Rückfallgefahr wird für die vom Gericht
vorzunehmende Wahl der Sanktion von Bedeutung sein. Die von der Staatsanwaltschaft
gemäss ihrem Schreiben vom 22. Januar 2015 (Beschwerdebeilage 2) vorgesehenen
Fragen an den Gutachter entsprechen den Vorgaben des Fragenkataloges der KSBS
und ihre Beantwortung ist für eine sachgerechte Beurteilung des konkreten Falls
notwendig. Sie sind daher in keiner Weise zu beanstanden.
2.4 Wenn
der Beschwerdeführer unter Berufung auf das bestehende Gutachten vom 2. August
2004 geltend macht, ein erneutes Gutachten sei unnötig, so ist er darauf
hinzuweisen, dass ein Gutachten aktuell sein muss, damit das Gericht darauf
abstellen kann. Zwar kann die Frage der Aktualität nicht rein formal an einem bestimmten
Alter des Gutachtens gemessen werden. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür
besteht, dass eine frühere Beurteilung trotz des Zeitablaufs immer noch
zutrifft. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und
zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue
Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Solche
veränderten Verhältnisse sind indessen – je nach Art und Ausprägung der Störung
– spätestens nach drei Jahren zu erwarten (Heer,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 56 N 68). Im
vorliegenden Fall ist das letzte Gutachten über den Beschwerdeführer fast elf
Jahre alt. Die Delikte, um die es im laufenden Verfahren geht, wurden lange
nach dessen Erstellung begangen. Damit kann das Gutachten aus dem Jahr 2004 nicht
mehr als aktuell bezeichnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht
eine erneute Begutachtung angeordnet.
2.5 Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass
die Begutachtung einer beschuldigten Person deren Einverständnis nicht voraussetzt.
Das gleiche gilt für die Anordnung einer Massnahme durch das Gericht,
unabhängig davon, dass die Erfolgschancen einer Therapie auch von der Compliance
des Patienten abhängen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die bereits für das Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung durch Advokatin
[…] ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, auch wenn die
Beschwerde an der Grenze der Aussichtslosigkeit liegt. Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der Zeitaufwand der Verteidigerin zu schätzen, wobei aufgrund
der eingereichten Beschwerdeschrift knapp drei Stunden angemessen erscheinen.
Unter Berücksichtigung der notwendigen Auslagen und bei Anwendung des üblichen
Stundenansatzes von CHF 200.– ist der Verteidigerin somit ein Honorar von
CHF 600.– (zuzüglich MWST) zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der
Beschwerdeführer dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.