Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.27
URTEIL
vom 13.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser, Dr. Andreas
Traub und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna
Baumgartner Morin
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2014
betreffend qualifiziert grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2014 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter)
der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG; SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 2000.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. März
2014 Berufung angemeldet. Sie hat in ihrer Berufungserklärung beantragt, der Beschuldigte
sei in Bestätigung des Schuldspruchs unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 4‘000.– zu verurteilen.
Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Eingabe vom 23. Juni 2014 auf eine
Stellungnahme verzichtet und beantragt unter Verweis auf das erstinstanzliche
Urteil vom 15. Januar 2014 die kostenfällige Abweisung der Berufung. An der
heutigen Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft plädiert, ist der Beschuldigte
befragt worden sowie dessen amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen, dem Verhandlungsprotokoll und
dem erstinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
1.1 Die
Staatsanwaltschaft hat gegen das am 24. April 2013 ergangene Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet
und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 der
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als
Ausschuss.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt. In der Berufungserklärung vom 19. März
2014 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmass beschränkt und
beantragt, es sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24
Monaten und einer Busse von CHF 4‘000.– zu verurteilen, wobei der Antrag in
Bezug auf die Freiheitsstrafe im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf 21 Monate
reduziert worden ist. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Der Beschuldigte
hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
1.3 Das
Urteil des Strafgerichts ist in Bezug auf den Schuldpunkt, die Strafart und die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs von keiner Seite angefochten worden. Es
besteht diesbezüglich keine Veranlassung zu einer Prüfung des angefochtenen
Urteils (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Angefochten und damit zu prüfen ist
alleine das Strafmass und die Dauer der Probezeit. Das Appellationsgericht überprüft
diese Punkte frei und ohne Bindung an Parteianträge (Art. 391 Abs. 1 lit. b
StPO).
2.1 Die
Vorinstanz hat es gestützt auf die polizeiliche Lasermessung und den Polizeirapport
vom 12. Juli 2013 sowie die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom
30. August 2013 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2014
als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 12. Juli 2013 um 10.36 Uhr mit
einem Personenwagen der Marke Ferrari 360 Spider auf der Johanniterbrücke in Basel
nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 107 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren
ist. Der Beschuldigte habe damit eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) begangen. In Bezug auf die Strafzumessung führte die Vorinstanz
aus, das Verschulden des Beschuldigten wiege keineswegs leicht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung
habe innerorts in der Stadt stattgefunden und nicht auf einer Überland- oder
einer abgesperrten Strecke. Sie habe daher eine nicht zu unterschätzende Gefährdung,
insbesondere für Fussgänger beim Fussgängerstreifen an der Feldbergstrasse, zur
Folge gehabt. Jedoch sei die vom Ferrari 360 Spider des Beschuldigten
ausgehende Gefährdung dennoch geringer als im sonstigen Stadtgebiet gewesen, da
der Streckenabschnitt auf der Johanniterbrücke offen und überschaubar sei.
Zulasten des Beschuldigten wirke sich aus, dass er nur über sehr wenig
Fahrpraxis verfüge und im Zeitpunkt der Deliktsbegehung erst seit wenigen Minuten
mit dem gemieteten Ferrari unterwegs gewesen sei, weshalb er auch dessen
Bremsverhalten und sonstige Eigenschaften nur unzureichend habe abschätzen
können. Zu seinen Gunsten sei hingegen zu werten, dass er sich nach der Tat
freiwillig zum Polizeiposten Clara begeben habe. Es handle sich beim
Beschuldigten weiter nicht um einen rowdyhaften Raser, wofür in erster Linie
sein blanker Strafregisterauszug und sein nur durch eine einmalige Übertretung
getrübter Verkehrsleumund sprechen würden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung
sei zudem nur während eines geringen Zeitraums und zu einem Moment erfolgt, als
eine gewisse Übersichtlichkeit der Strassenverhältnisse gewährleistet gewesen
sei. Aufgrund all dessen erscheine, ausgehend vom vorgegebenen Strafrahmen von
einem bis zu vier Jahren, eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen.
Angezeigt sei zudem die Ausfällung einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF
2‘000.–, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
umzuwandeln sei.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungserklärung aus, die Strafe werde dem
Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht gerecht.
Der Beschuldigte habe die Schwelle der Geschwindigkeitsüberschreitung, die in
Abs. 4 von Art. 90 SVG normiert ist, mit 7 km/h deutlich überschritten,
und mit zunehmender Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung steigere sich auch
die Gefährdungslage erheblich. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer,
weil er ein rücksichtsloses und lediglich auf Raserei bedachtes Verhalten an
den Tag gelegt habe. Durch sein hochriskantes Fahrverhalten habe der
Beschuldigte mit Wissen und Wollen das Leben anderer Menschen gefährdet. Beim
Tatort – der Johanniterbrücke – handle es sich um eine stark befahrene Achse
mitten in der Stadt zwischen zwei dichten Wohnquartieren, die zur Tatzeit um
halb elf Uhr morgens von verschiedenen Verkehrsteilnehmern benutzt werde. Der
Beschuldigte habe als unerfahrener Fahrer das geliehene Auto einfach
beschleunigt, ohne das Fahr- und Bremsverhalten des Fahrzeugtyps Ferrari 360
Spider zu kennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte durch
seine Verurteilung mit Strafbefehl vom 22. Juli 2013 wegen Ver-stosses gegen
das Strassenverkehrsgesetz bereits in der Vergangenheit habe erkennen lassen,
dass er kein unbedingt auf Sicherheit bedachter Verkehrsteilnehmer sei. Zu
seinen Gunsten sei zu werten, dass er sich nach der Tat freiwillig gestellt habe.
Aus all diesen Gründen müsse die bedingte Freiheitsstrafe auf 24 Monate, die
Busse auf CHF 4‘000.– und die Probezeit auf 3 Jahre erhöht werden. In der mündlichen
Verhandlung hat die Staatsanwaltschaft den Antrag in Bezug auf die Freiheitsstrafe
auf 21 Monate reduziert. In Ergänzung ihrer Ausführungen in der Berufungsbegründung
macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Tatsache, dass der Beschuldigte kurz
nach der vorliegend zu beurteilenden Tat wegen Angriffs rechtskräftig verurteilt
worden sei, zeige, dass er sich vom laufenden Strafverfahren nicht habe beeindrucken
lassen. Weiter legt sie zwei rechtskräftige Urteile aus dem Kanton Aargau den
Rasertatbestand betreffend als Vergleichsfälle ins Recht.
2.3 Demgegenüber
verneint die Verteidigung des Beschuldigten in ihrem Plädoyer ein schweres
Verschulden und verweist auf die ihrer Meinung nach zutreffende Strafzumessung
in den Erwägungen der Vorinstanz. Sie betont, beim Beschuldigten handle es sich
entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht um einen rowdyhaften,
rücksichtslosen Raser, ansonsten er eine andere Fahrstrecke für den Geschwindigkeitsexzess
ausgewählt hätte, weiter habe der Beschuldigte einen kaum getrübten Verkehrsleumund.
Bezüglich der Tatkomponente des Verschuldens verweist die Verteidigung wiederum
auf die Ausführungen der Vorinstanz und ergänzt, der Beschuldigte habe die
erlaubte Geschwindigkeit nur während eines äusserst kurzen Zeitraums
überschritten, und bei Erreichen des Fussgängerstreifens am anderen Rheinufer
habe bereits keine eigentliche Gefährdung mehr bestanden. Zuletzt müsse
zugunsten des Beschuldigten sein Geständnis unmittelbar nach der Tat beim Polizeiposten
Clara gewertet werden. Insgesamt erscheine deshalb die durch die Vor-instanz
ausgesprochene Strafe als angemessen.
3.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)
bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt
dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe
auf das Leben des Täters. Abs. 2 desselben Artikels präzisiert diesen Vorgang
dahingehend, das Verschulden werde nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Bei erhöht-abstrakten Gefährdungsdelikten wie Art. 90
Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG bedarf es deliktstypisch keines Nachweises
einer konkreten Gefährdung, hingegen muss das Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern hinsichtlich des Ausmasses und der
Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung überprüft werden. Nach Art. 50 StGB
hält das Gericht die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren
Gewichtung fest, wobei es im Ermessen des Sachgerichts liegt, in welchem Umfang
es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 129 IV 6 E.
6.1)
3.2 Der
Beschuldigte ist wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG verurteilt worden. Der entsprechende
Schuldspruch ist nicht angefochten worden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig
festgestellt hat, ist die in Frage stehende Strafnorm per 1. Januar 2013 im Rahmen
des ersten Massnahmenpakets „Via Sicura“ resp. als Reaktion auf die (in der
Folge zurückgezogene) eidgenössische Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ in das
Gesetz aufgenommen worden. Art. 90 Abs. 3 SVG ergänzt die als Übertretung ausgestaltete
einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und das Vergehen der
groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) um den Verbrechenstatbestand
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu vier Jahren wird danach bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung
elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten
oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem
nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist
Abs. 3 desselben Artikels in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um einen in den lit. a-d in Abhängigkeit von der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit definierten Wert überschritten wird. Es
handelt sich bei Art. 90 Abs. 4 SVG um eine zwingende gesetzliche Vermutung,
welche den allgemein gefassten Tatbestand der qualifiziert groben („krassen“)
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG in der Fallgruppe der
massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen konkretisiert (BGE 139 IV 250 E.
2.3.1 S. 253, vgl. dazu auch Fiolka,
Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von
Art. 90 Abs. 3-4 SVG, S. 362, in: Schaffhauser Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht
2013).
3.3 Gemäss
dem sogenannten Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die schon Merkmal des
gesetzlichen Straftatbestands sind, nicht straferhöhend bei der Strafzumessung
herangezogen werden, wohl aber das Ausmass besagter Umstände (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N
102). Bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten bei Anwendung von
Art. 90 Abs. 3 SVG kann somit die in Art. 90 Abs. 4 SVG umschriebene
qualifizierte Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem damit
zwingend angenommenen hohen Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder
Todesopfern alleine nicht straferhöhend wirken, da ansonsten die für die
Subsumtion der Tat unter Art. 90 Abs. 3 SVG erforderlichen Merkmale in
Verletzung des Doppelverwertungsverbots zu einer straferhöhenden Qualifizierung
des Verschuldens führen würden. Hingegen kann die die Grenzwerte in Art. 90
Abs. 4 lit. a-d SVG überschreitende Geschwindigkeit berücksichtigt werden,
soweit dies zu einer zusätzlichen Verletzung der geschützten Rechtsgüter
geführt hat, d.h. vorliegend die Unfallgefahr bzw. die Auswirkungen eines
potentiellen Unfalls zusätzlich erhöht bzw. verschlimmert wurden. Es ist
demnach nachfolgend bei der Strafzumessung – bei der hier unbestrittenen
Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG – zu prüfen, welche Tat- respektive Täterlemente,
die nicht bereits für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich
sind, für die Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden müssen, und in
Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 StGB die Strafe
innerhalb der anerkannten Grundsätze festzulegen. Dabei ist insbesondere danach
zu fragen, wie „krass“ die Missachtung der Höchstgeschwindigkeit im konkreten
Einzelfall war.
3.4 Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitslimite
von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG mit 7 km/h nicht nur knapp überschritten und
damit die Gefährdungslage „erheblich“ gesteigert. Dazu ist, wie oben
ausgeführt, zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit dem
Überschreiten des gesetzlichen Schwellenwertes unbestrittenermassen eine
besonders krasse Geschwindigkeitsübertretung begangen hat und bereits kraft
gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen ist, dass diese das hohe
Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten oder Toten
geschaffen hat (BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014, E. 2.4.1), was sich
bereits in der Anwendbarkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug
niederschlägt. Es ist zwar richtig, dass dieses Risiko aufgrund der
zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, d.h. der Differenz zum
Schwellenwert von 7 km/h, noch einmal erhöht worden ist. Bei höheren Geschwindigkeiten
sind mögliche Unfallfolgen aufgrund der höheren verbleibenden kinetischen
Energie im Unfallzeitpunkt schwerwiegender zu erwarten und auch das
Unfallrisiko steigt aufgrund der kürzeren zur Verfügung stehenden
Reaktionszeit, der Verlängerung des Bremswegs und der erschwerten Kontrolle des
Fahrzeugs. Die hier relevante Differenz von 7 km/h führt aber im Vergleich zur
tatbestandsbegründenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h nicht mehr
zu einer wesentlichen zusätzlichen Erhöhung des Unfallrisikos und damit des
Verschuldens des Beschuldigten. Das sich aus dieser Differenz zum Schwellenwert
ergebende zusätzliche Verschulden des Beschuldigten kann daher nur zu einer
geringfügigen Erhöhung der ausgesprochenen Strafe führen. Mit der von der
Vorinstanz ausgesprochenen Strafe, welche über dem Mindeststrafmass liegt,
wurde diesem Aspekt genügend Rechnung getragen.
3.5 Die
Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Tatverschuldens zu Recht darauf
hingewiesen, dass die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in
der Stadt und nicht auf einer Überland- oder einer abgesperrten Strecke
stattgefunden hat. Dass sich die Risikofaktoren innerorts anders als ausserorts
auf einer Überlandstrasse darstellen, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ist
grundsätzlich zutreffend. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz
diese Tatsache bei der Strafzumessung zu wenig gewürdigt hätte. Es ist zu
beachten dass die Grenzwerte, deren Überschreitung zur Annahme der krassen
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen, je nach erlaubter
Geschwindigkeit abgestuft sind. In der 30 km/h-Zone reicht hierfür eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h, währenddem diese bei zulässiger
Höchstgeschwindigkeit von über 80 km/h mindestens 80 km/h beträgt. Damit wird
bereits bei der Erfüllung des Tatbestandes resp. der Festlegung der Grenzwerte
berücksichtigt, dass bei Streckenabschnitten mit tieferen Geschwindigkeitslimiten
deren Überschreitung meist gefährlichere Folgen hat. Der Tatsache, dass die
qualifizierte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden
Fall innerorts stattgefunden hat, wird somit bereits bei der Subsumtion der Tat
unter Art. 90 Abs. 3 SVG bis zu einem gewissen Grad Rechnung getragen. Die Vor-instanz
hat aber zu Recht berücksichtigt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht
„nur“ innerorts (und damit verbunden bei Tempolimite von 50 km/h) stattgefunden
hat, sondern im Stadtgebiet, wo zum Tatzeitpunkt mit besonders vielen Verkehrsteilnehmenden,
insbesondere auch besonders verletzlichen Fussgängern und Velofahrerinnen
gerechnet werden muss. Das Strafgericht hat aber auch zu Recht gewürdigt, dass
die Tat auf einer relativ übersichtlichen Brücke stattgefunden hat sowie dass
der Beschuldigte somit die von ihm befahrene Strecke überblicken und das
plötzliche Auftauchen von anderen Verkehrsteilnehmenden auf seiner Fahrstrecke
weitgehend ausschliessen konnte. Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der relativ
kurzen Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung davon auszugehen ist, dass es
dem Beschuldigten immer noch möglich gewesen wäre, vor dem Fussgängerstreifen
mit Insel in der Feldbergstrasse abzubremsen, falls dies wegen Fussgängern erforderlich
gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist nicht
erkennbar, dass die Vorinstanz der Verkehrssituation bei der Tatbegehung zu
wenig Rechnung getragen hätte.
3.6 Die
Vorinstanz hat das Motiv des Beschuldigten zu Recht leicht straferhöhend
gewertet. Der Beschuldigte beging die Tat aus Spass an hoher Geschwindigkeit
und um die Leistungsfähigkeit des PS-starken Fahrzeugs zu testen und nicht
etwa, um ein hohes Rechtsgut eines Dritten zu schützen oder andere höhere
Interessen wahrzunehmen; notstandsähnliche Beweggründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung
nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG liegen nicht vor. Zulasten des Beschuldigten
schlägt auch zu Buche, dass dieser das von ihm gemietete hochmotorisierte
Fahrzeug bereits kurz nach dessen Übernahme exzessiv beschleunigte und in
diesem Zeitpunkt auch Fahr- und Bremsverhalten des Fahrzeugs nicht kannte. Mit
der Vorinstanz ist ebenfalls festzustellen, dass sich die geringe Fahrpraxis
und das junge Erwachsenenalter nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken.
Sein blanker Strafregisterauszug und grundsätzlich guter Verkehrsleumund sind
verschuldensneutral zu werten. Hingegen entlasten ihn sein geständiges und
kooperatives Nachtatverhalten. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz
die für die Strafzumessung relevanten Punkte zutreffend und umfassend geprüft
und gewürdigt hat. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wirkt sich
auch der gegen den Beschuldigten ausgesprochene Strafbefehl wegen Angriffs vom
24. März 2014 in Bezug auf das hier beurteilte Delikt nicht straferhöhend aus,
da dieser nicht einschlägig ist und sich daraus keine andere Beurteilung des
Verschuldens des Beschuldigten im hier beurteilten Delikt ergibt.
3.7 Die
von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist auch unter Berücksichtigung von
Vergleichsurteilen, insbesondere dem Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 3. Juli 2014 (SST.2013.271), nicht zu beanstanden. Daran ändern auch
die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Urteile der Bezirksgerichte Baden
und Brugg nichts, zumal diese keine Erwägungen enthalten, die einen Vergleich
des Sachverhalts erlauben würden. Ein solcher Vergleich ist aber mit dem genannten
Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau möglich und angebracht. Die
Risikofaktoren des dort beurteilten Sachverhalts sind insofern vergleichbar,
als dass die Strassenverhältnisse gut waren und die gemessene Geschwindigkeit
mit 143 km/h nach Toleranzabzug mit 3 km/h ebenfalls nicht massiv über der Schwelle
von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG lag. Im Unterschied zum vorliegenden Fall
erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ausserorts, jedoch mit
belegtem Gegenverkehr und dauerte über einen längeren Zeitraum an. Das
Obergericht verurteilte die beschuldigte Person zu einer Freiheitsstrafe von 15
Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse
von CHF 3‘000.–. Die Überlegungen des Obergerichts des Kantons Aargau lassen
sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. So ist auch hier die
Tatbegehung und die damit erfolgte Erfüllung des Tatbestandes zwar absolut
gesehen als schweres Unrecht anzusehen, dem Beschuldigten ist jedoch darüber
hinaus kein zusätzlicher schwerer Schuldvorwurf zu machen. So kommt im hier zu
beurteilenden Fall auch die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es sich beim
Beschuldigten nicht um einen „rowdyhaften Raser“ handelt. Vorliegend ist
deshalb vom unteren Drittel des zulässigen Strafrahmens auszugehen. Dabei
sollte die Strafe leicht über der Mindeststrafe zu liegen kommen. Dem
Verschulden des Beschuldigten erscheint die Festlegung einer Freiheitsstrafe
von 14 Monaten, wie von der Vorinstanz ausgefällt, auch unter Berücksichtigung
der Vergleichsurteile als angemessen.
3.8 Die
Vorinstanz hat dem Beschuldigten wegen fehlender Anhaltspunkte für eine
ungünstige Prognose den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei
Jahren gewährt. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Verlängerung
der Probezeit um ein Jahr auf drei Jahre. Die Bemessung der Probezeit richtet
sich massgeblich nach der Rückfallgefahr; je erheblicher diese Gefahr, desto
länger muss auch die Bewährungsdauer festgesetzt werden (Schneider/Garré, in: Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 44 StGB N
4, m.w.H. auf die Praxis des Bundesgerichts). Vorliegend kann davon ausgegangen
werden, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren und die auszufällende Strafe
den Beschuldigten stark beeindruckt haben bzw. beeindrucken. Die Verteidigung weist
zu Recht darauf hin, dass dieser als Sozialhilfeempfänger insbesondere durch
die (unbedingte) Busse direkt und empfindlich getroffen wird. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Tat soweit ersichtlich aufrichtig
bereut und er weiter über einen beinahe ungetrübten Verkehrsleumund verfügt. Es
liegen daher keine Gründe für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung
der Probezeit vor.
3.9 Die
Staatsanwaltschaft erachtet eine Busse von CHF 2‘000.– als dem Verschulden des
Beschuldigten nicht angemessen und verlangt die Festlegung der Verbindungsbusse
bei CHF 4'000.–. Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 24. März 2014 wegen eines am 31. August 2013
verübten Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse von CHF 700.-
verurteilt worden; dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die im
vorliegenden Verfahren festzusetzende Busse wird, da das hier zu beurteilende Delikt
am 12. Juli 2013 verübt wurde, somit als teilweise Zusatzstrafe zur von der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ausgefällten Busse ausgesprochen
(Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB wird die Busse nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden
angemessen ist. Bei der Festlegung der Bussenhöhe ist gemäss Praxis des Bundesgerichts
primär auf das Verschulden und erst in zweiter Linie auf die finanziellen Verhältnisse
des Täters abzustellen (BGE 119 IV 330 E. 3). Für die Qualifizierung des Verschuldens
des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der
schon längere Zeit beschäftigungslose Beschuldigte lebt in bescheidenen finanziellen
Verhältnissen, ist Sozialhilfebezüger und wohnt noch bei seinen Eltern. Er ist
zudem gesundheitlich angeschlagen. Eine Busse in Höhe von CHF 2'000.–, wie
sie die Vorinstanz verhängt hat, bedeuten unter diesen Umständen eine
beträchtliche finanzielle Belastung für den Beschuldigten, die seinem Verschulden
angemessen Rechnung trägt. Aus der Qualifizierung dieser Busse als Zusatzstrafe
zur von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ausgefällten Busse folgt vorliegend
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden Strafen verschiedenartige
Delikte betreffen, keine Reduktion der Bussenhöhe.
4.1 Aus
diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem vorinstanzlichen Urteil vollumfänglich
gefolgt werden kann. Somit ist die Strafzumessung im Schuldspruch wegen
qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m.
Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG zu bestätigen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft
ist demzufolge abzuweisen. Eine Änderung ist lediglich bezüglich der Ausgestaltung
der Busse als Zusatzstrafe vorzunehmen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ist für ihre Bemühungen im
Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren ein Honorar und ein Auslagenersatz
gemäss eingereichter Honorarnote zulasten des Staates zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird der qualifiziert groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 20 Tage Freiheitsstrafe), als teilweise Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. März 2014, in
Anwendung von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49
Abs. 2 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Von der Auferlegung zweitinstanzlicher
Kosten wird abgesehen.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […],
Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘124.– und ein
Auslagenersatz von CHF 20.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 171.55, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.