Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.102
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B____ Beschwerdegegner
2
Beschuldigter
C____ Beschwerdegegner
3
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Juni 2014
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am 10. Oktober
2012 erstattete die D____ AG gegen ihren damaligen Mitarbeiter A____
Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Die Strafanzeige wurde von C____ und B____
unterzeichnet, welche für die D____ AG als Regionaldirektor bzw. „Bereichsleiter
HR, Ausbildung & PP“ tätig sind.
Am 15. Oktober
2012 reichte A____ seinerseits Strafanzeige gegen C____ und B____ ein. Er wirft
ihnen Mobbing, Rufschädigung, Geschäftsschädigung, Rufmord, Verleumdung,
Veröffentlichung und Weiterverbreitung von widerrechtlich erstelltem
Bildmaterial und verleumderischen rufschädigenden Textpassagen, Veröffentlichung
und Weiterverbreitung von Bildmaterial, Missbrauch von Fernmeldeanlagen, Missbrauch
von EDV-Anlagen, offensichtliche Anstiftungen zu Verleumdungen sowie mündliche
und schriftliche Drohungen vor.
Mit
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2014 wurden
die Strafverfahren gegen C____ und B____ je eingestellt und die Zivilklage von A____
auf den Zivilweg verwiesen. Es wurden keine Kosten erhoben.
Der
Anzeigesteller A____ hat gegen beide Verfügungen mit Eingabe vom 10. Juli
2014 Beschwerde erhoben. Er beantragt die kostenfällige Anordnung einer Strafuntersuchung
gegen die beiden angezeigten Personen mit deren Befragung in seiner
Anwesenheit. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. August
2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 30. September
2014 repliziert. Die Beschuldigten haben sich nicht verlauten lassen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. Art. 393 ff. der
Strafprozessordnung, StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen
Verfügung als Anzeigesteller, zu dessen Nachteil die angezeigten Delikte
begangen worden sein sollen und der sich als Privatkläger konstituiert hat,
berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m. § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur StPO). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 In
formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, dass
diese die Einstellungsverfügungen der Kriminalpolizei zugestellt habe. Damit
habe sie den Datenschutz verletzt. Dem ist indessen nicht so, da es sich bei
der Kriminalpolizei um die ermittelnden Polizeibehörden handelt, welche Teil
der Strafverfolgungsbehörde bilden und somit nicht Dritte sind (vgl. Art. 15
und 306 StPO). Im Übrigen findet das Datenschutzgesetz in hängigen Verfahren
der Strafrechtspflege keine Anwendung, womit auch die von der
Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren nach den Regeln der StPO zu
beurteilen sind (§ 2 Abs. 2 lit. b des Informations- und
Datenschutzgesetzes, IDG; Rudin
in: Rudin/Baeriswyl (Hrsg.), Praxiskommentar zum IDG, Zürich 2014, § 2 N 22).
2.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorladung bzw. die Einvernahme
vom 16. Dezember 2013 keine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalte und
deshalb nichtig sei. Eine Vorladung muss gemäss Art. 201 StPO keine
eigentliche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die vom Beschwerdeführer mit
Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013 behaupteten
Mängel der Vorladung haben, soweit sie überhaupt zutreffen, untergeordnete
Bedeutung und vermögen die Verbindlichkeit der Vorladung nicht in Frage zu
stellen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Rüge vorbringen will, er sei nicht
darauf hingewiesen worden, wie er sich gegen das von ihm in diversen Schreiben
geltend gemachte Fehlverhalten des befragenden Kriminalkommissärs wehren könne,
so verkennt er, dass eine Vorladung und Einvernahme kein Endentscheid ist und
somit keine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (Art. 80 f. StPO).
Über seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson wurde er korrekt zu Beginn
der Einvernahme aufgeklärt, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
2.3 Was
die Kritik an der Einvernahme durch den Kriminalkommissär betrifft, so sind die
Behauptungen, dieser habe sich unkorrekt verhalten, in keiner Art und Weise
belegt oder substantiiert. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen
Bemerkung im Protokoll, er sei vom Kriminalkommissär nicht verstanden worden
und dieser sei nicht sehr feinfühlig, geltend macht, er habe sich nicht richtig
äussern können, so hatte er im Hinblick auf den Abschluss der Strafuntersuchung
sowie auch im Rechtsmittelverfahren ausreichend Gelegenheit, nachträglich seine
Sicht der Dinge darzustellen. Wie noch zu zeigen sein wird, hat er indessen
auch in seinen schriftlichen Eingaben keine konkreteren Straftatbestände
schildern können als in der kritisierten Einvernahme. Es ist deshalb auch nicht
ersichtlich, welche Tatsachen durch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers
als Auskunftsperson sich hätten erhärten können.
3.1 Mit
seiner Anzeige wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten Mobbing sowie eine
grosse Zahl von Straftatbeständen vor. Die Staatsanwaltschaft begründet
demgegenüber die Einstellungsverfügung damit, dass diejenigen Vorwürfe, die einem
Straftatbestand zuordenbar sind, nicht hätten erhärtet werden können. Die weiteren
Vorwürfe würden entweder keinen Straftatbestand erfüllen, oder der Beschwerdeführer
habe die strafrelevanten Aspekte nicht näher darlegen können.
3.2 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft
das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die
Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein
Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf,
ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei
zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder
Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138
IV 86 E. 4.2, 186; 137 IV 219 E. 7.1 f., je mit Hinweisen). Der
Grundsatz ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten. Die kantonalen Instanzen verfügen dabei
über einen gewissen Spielraum des Ermessens (BGE 138 IV 86 E.4.1.1 und
4.2, 186 E. 4.1).
3.3 „Mobbing“
bildet im schweizerischen Strafgesetzbuch keinen Tatbestand. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Arbeits- und Personalrecht ist Mobbing dadurch
gekennzeichnet, dass das Opfer sich in einer Situation befindet, in welcher es
mit Einzelhandlungen konfrontiert ist, welche zumeist als zulässig zu beurteilen
sind, jedoch in ihrer Gesamtheit zu einer Destabilisierung des Opfers und bis
zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen können (BGer 8C_446/2010 vom
25. Januar 2011 E. 4.1). Daraus wird deutlich, dass Mobbing allein
kein Straftatbestand ist und der Mobbingvorwurf des Beschwerdeführers deshalb
erst dann strafrechtlich relevant würde, wenn dieser zusätzlich konkrete
Handlungen schildern könnte, welche im Einzelnen einen Straftatbestand erfüllen
würden.
3.4 Eine
Schilderung des Beschwerdeführers, welche dem Tatbestand der Nötigung
zugeordnet werden könnte, ist die angebliche Verpflichtung, mit gebrochener
Hand während 4 ½ Stunden weiterarbeiten zu müssen. Mit diesem Vorhalt wurde der
Beschwerdegegner 2 konfrontiert und er hat dies bestritten. Damit steht Aussage
gegen Aussage. Zudem muss aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der
Strafanzeige der Schluss gezogen werden, dass er selber die Verletzung auch
nicht besonders ernst genommen hat, wäre er doch sonst nicht erst am nächsten
Tag in die Notfallstation gegangen, sondern sofort nach Dienstschluss. Eine
Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen dieses Vorwurfes erscheint
deshalb als äusserst unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung in diesem Punkt
zu Recht erfolgt ist. Auch ein allfälliges ärztliches Zeugnis vermöchte an
dieser Beweislage nichts zu ändern, denn die umstrittene Frage ist nicht, ob
der Beschwerdeführer seine Hand gebrochen hat, sondern ob es ihm verwehrt
wurde, sich sofort ärztlich versorgen zu lassen. Hierzu könnte der behandelnde
Arzt aller Voraussicht nach nichts Erhellendes beitragen.
3.5 Einen
Ehrverletzungstatbestand könnte die Schilderung erfüllen, wonach beide Beschuldigten,
eventuell der Beschwerdegegner 2 unterstützt durch den Beschwerdegegner 3,
anlässlich des Gespräches vom 4. Oktober 2012 den Beschwerdeführer
beschimpft und mit „Null, Armleuchter, Trottel“ und Ähnlichem tituliert hätten.
Beide Beschuldigten haben dies bestritten und haben unabhängig voneinander
ausgesagt, der Beschwerdegegner 2 habe bei diesem Gespräch geschwiegen. Andere
Beweise oder Indizien als die Angaben des Beschwerdeführers gibt es nicht. Auch
in diesem Punkt ist eine Verurteilung sehr unwahrscheinlich.
3.6 In
der Strafanzeige ist im Weiteren ein Pamphlet erwähnt, welches Ehrverletzungsdelikte
belegen soll. Dieses Dokument ist indessen nie zu den Strafverfolgungsbehörden
gelangt. Hingegen ist das Dokument in der Anzeige ausdrücklich als Kopie
bezeichnet, woraus sich ergibt, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein müsste,
dieses den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen, was er jedoch
nicht getan hat. Eine Verurteilung wäre nicht möglich. Soweit der Beschwerdeführer
die Strafbehörden beschuldigt, dieses Dokument zu unterdrücken, handelt es sich
um einen eigenständigen Vorwurf, der sich nicht gegen die Beschuldigten richtet
und daher nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln ist.
3.7 Das
mehrfache Umbieten von Diensteinsätzen erfüllt keinen Straftatbestand. Ebenso wenig
die Tatsache, dass die Arbeitgeberin nach der Schlichtungsverhandlung vor
Arbeitsgericht den zurückbehaltenen Lohn ausbezahlen musste (Einvernahme des
Beschwerdegegners 2 vom 13. Februar 2014 S. 3). Damit ist einzig
belegt, dass die Arbeitgeberin eingesehen hat, dass die Basis für eine fristlose
Entlassung fragwürdig ist.
3.8 Andere
Sachverhaltsschilderungen mit strafrechtlicher Relevanz für die Beschuldigten
sind den Eingaben nicht zu entnehmen. Ausführungen, welche die Anzeige gegen
den Beschwerdeführer betreffen, wie beispielsweise die Frage, welche
Ausbildungen er absolviert hat, sind für die Frage, ob die Beschuldigten
Straftaten verübt haben, irrelevant. Ein Beschwerdeentscheid muss sich ohnehin
in seiner Begründung nicht mit jedem einzelnen Vorbringen in der Beschwerde
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (Stohner,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9; BGE 122
IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).
Insgesamt haben
sich die in der Strafanzeige formulierten Behauptungen nicht erhärten lassen.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers hat keine glaubhaften Hinweise ergeben,
welche die bestrittenen Vorwürfe stützen würden. Bei dieser Sachlage sind
Freisprüche der beiden Beschuldigten deutlich wahrscheinlicher als deren
Verurteilungen, weshalb die Verfahrenseinstellung zu bestätigen ist.
Die Beschwerde
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen. Eine Entschädigung an die Beschuldigten ist nicht zu leisten,
da sich diese am Verfahren nicht beteiligt haben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.