Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.253
URTEIL
vom 20. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Oktober 2014
betreffend Handeln der Beiständin
der Mutter des Beschwerdeführers
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 31. Juli 2013 passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine
seit 9. April 2010 bestehende altrechtliche Beistandschaft für die am
28. März 1926 geborene B____ an das neue Erwachsenenschutzrecht an und
setzte C____, Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES), als Beiständin nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 395 ZGB ein. Die Beiständin erhielt den Auftrag, stets für eine geeignete
Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, die Verbeiständete bei allen in
diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wie auch beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit erforderlich zu vertreten und sie beim
Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr
Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Auf Gesuch der Beiständin hin
erweiterte die KESB deren Aufgabenbereich mit Entscheid vom 23. Januar 2014 um
den Auftrag, soweit erforderlich für das gesundheitliche Wohl der
Verbeiständeten zu sorgen. Gegen diesen Entscheid haben A____ und [...], beides
Kinder der Verbeiständeten, je einzeln Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben (VD.2014.45 und VD.2014.46). Den Beschwerden ist keine aufschiebende
Wirkung zugekommen, so dass der Entscheid der KESB bis zum
Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts gültig war. Das Verwaltungsgericht
hat mit Urteil vom 2. Dezember 2014 die bestehende Beistandschaft von C____
über B____ auf eine Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Belangen gemäss
Art. 378 Ziff. 2 ZGB ausgeweitert, welche dem gesetzlichen Vertretungsrecht der
Angehörigen gemäss Art. 377 ff. ZGB vorgeht.
Am 28. Mai 2014
erlitt B____ einen Schlaganfall. Nach einem kurzen Aufenthalt im
Universitätsspital Basel war sie bis zum 28. Juli 2014 zur Rehabilitation im
Geriatriespital [...] in Basel, seither befindet sie sich im Alters- und Pflegeheim
[...].
Mit Eingabe vom
18. September 2014 erhob A____ bei der KESB Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB gegen
die Beiständin und beantragte, die von ihr veranlasste Platzierung seiner
Mutter im Alters- und Pflegeheim [...] rückgängig zu machen und die Mutter nach
Hause zu entlassen. Soweit Einwände gegen eine solche Rückkehr bestünden, seien
diese „unverzüglich schriftlich zu begründen“. Zudem beantragte er, die „momentane
Situation“ sei einmal „korrekt und in Ruhe“ mit dem Hausarzt der Verbeiständeten,
ihm, seiner Mutter und einer Vertretung der KESB zu besprechen. Die KESB wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 erhobene Beschwerde
an das Verwaltungsgericht, mit der A____ an den genannten Rechtsbegehren
festhält. Die Einzelheiten seines Standpunkts ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Mit Verfügung
vom 11. Dezember 2014 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident die
Akten der KESB beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung aber verzichtet.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 hat er zudem die Akten der Verfahren
VD.2014.45 und VD.2014.46 beigezogen und den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen,
den Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.
Erwägungen
Gegen Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dies gilt auch für
Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 419 ZGB (Schmid, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N
17). Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter
anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten
Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit
steht (statt vieler: Steck, in:
Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 N 32 f.). Als Sohn der
verbeiständeten B____, der bis zu deren Eintritt ins Spital und nachfolgend in
die Alters- und Pflegeabteilung [...] mit ihr zusammengelebt hat, erfüllt der
Beschwerdeführer diese Voraussetzung, wie das Verwaltungsgericht bereits mit
VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 erkannt hat. Die Beschwerdefrist
beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des
Entscheids. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 10. November
2014 zugegangen, so dass die am 10. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht
eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Es ist daher auf sie einzutreten.
Nach
Art. 419 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede
Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen
des Beistands oder der Beiständin die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Damit
soll es den legitimierten Personen ohne Bindung an Fristen ermöglicht werden,
einen materiellen Entscheid der KESB über Handlungen oder Unterlassungen einer
Beistandsperson in einem einfachen Verfahren zu ermöglichen. Die Beschwerde
dient der Gewährleistung einer ordnungsgemässen Führung der Beistandschaft (Schmid, Basler Kommentar
Erwachsenenschutz, Art. 419 N 1, 10 ff.; Häfeli,
in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 419 ZGB N 2 f.; BGer 5A_186/2014 vom 7.
April 2014 E. 3.1).
Vorliegend
rügt der Beschwerdeführer die Platzierung seiner Mutter im Alters- und
Pflegeheim [...] und verlangt ihre Rückkehr in ihre eigene Wohnung, wo er vor
ihrer Hospitalisierung mit ihr zusammen gelebt hat. Er macht einerseits geltend,
dass die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim dem Wohl seiner Mutter
entgegenstehe, und bestreitet andererseits die Rechtmässigkeit dieser
Platzierung, da er – als vertretungsberechtigter Angehöriger – dieser nicht
zugestimmt habe.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat sich
anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2014 in den Verfahren
VD.2014.45 und VD.2014.46 eingehend mit der aktuellen Situation der
Verbeiständeten befasst. Es hat zu diesem Zweck Dr. [...], welche die Verbeiständete
nach deren Übertritt vom Akutspital ins Geriatriespital [...] vom 29. Mai
2014 bis 28. Juli 2014 betreut hatte, in Anwesenheit des Beschwerdeführers
befragt. Dieser hat auch selbst Gelegenheit erhalten, der Ärztin Fragen zu
stellen und sie mit eigenen Feststellungen zu konfrontieren. Nach Auskunft von
Dr. [...] benötigt die Verbeiständete bei allen täglichen Verrichtungen
Anleitung und Pflege. Sie könne mit Anleitung am Rollator gehen, sei aber stark
sturzgefährdet und solle daher nicht allein aufstehen. Zudem leide sie an einem
schweren dementiellen Syndrom und sei zeitlich, örtlich und situativ
desorientiert. Ihre Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien deutlich
eingeschränkt. Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit seien nicht mehr gegeben.
Eine Verbesserung ihres Zustands sei nicht zu erwarten. Die Verbeiständete
benötige eine Betreuung rund um die Uhr, welche entweder in einem Alters- und
Pflegeheim oder mit einer professionellen 24-Stunden-Betreuung durch die Spitex
zu Hause erbracht werden könne. Da die Verbeiständete sehr kontaktfreudig sei,
benötige sie zudem ein entsprechendes soziales Umfeld. Diesen pflegerischen Bedürfnissen
entspreche ihre seit dem 28. Juli 2014 bestehende Platzierung im Alters- und
Pflegeheim [...] (VGE 2014/45/46/133 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3.2; Protokoll
HV vom 2. Dezember 2014 S. 3). Es ist somit festzustellen, dass die
Platzierung der Verbeiständeten im Heim sachlich indiziert war.
3.2 Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wie die übrigen
Nachkommen der Verbeiständeten der Platzierung seiner Mutter im Alters- und
Pflegeheim zugestimmt habe. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Wie es
sich damit verhält, kann indessen offen gelassen werden. Das Verwaltungsgericht
hat in seinem Entscheid VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014
(E. 2.3.4) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer seit der
Hospitalisierung seiner Mutter in [...] in Bezug auf deren medizinische
Betreuung kein Vertretungsvorrang gegenüber den übrigen Nachkommen mehr zukommt,
da die persönliche Betreuung durch ihn im gemeinsamen Haushalt als Tatbestandsvoraussetzung
von Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB weggefallen ist. Soweit die KESB mit ihrem
Entscheid vom 23. Januar 2014 dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Angehörigen
bezüglich medizinischer Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB gegenüber der
Vertretungsbefugnis der Beiständin Vorrang eingeräumt hatte, kam dieses somit gemäss
Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB allen Nachkommen der Verbeiständeten, die ihr
regelmässig und persönlich Beistand leisteten, gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass alle anderen involvierten Nachkommen seiner Mutter im
Rahmen eines Familiengesprächs der Einweisung der Verbeiständeten ins Alters-
und Pflegeheim [...] zugestimmt haben. Seine eigene Zustimmung war daher nicht
zwingend erforderlich.
Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Dezember
2014 das Vertretungsrecht in medizinischen Belangen gemäss Art. 381 Ziff. 2
Abs. 2 und Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB der Beiständin übertragen hat. Diesem
kommt nun Vorrang vor dem Vertretungsrecht der – diesbezüglich uneinigen – Nachkommen
zu.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Platzierung der Verbeiständeten im Alters- und
Pflegeheim [...] sachlich indiziert und vom Willen der Mehrheit ihrer
vertretungsberechtigten Nachkommen getragen war. Die in Absprache mit den an
der Pflege der Verbeiständeten beteiligten medizinischen Fachpersonen
getroffene Massnahme ist daher nicht zu beanstanden.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung einer
Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden
umständehalber keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.