Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.116
URTEIL
vom 10.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 16. Februar 2013
betreffend kantonale Steuern pro
2006 (Taxation des Einkommens nach pflichtgemässem Ermessen, Ordnungsmässigkeit
des Jahresabschlusses, Grundsätze der Buchführungspflicht; § 19 Abs. 1, § 152,
§ 153 und § 158 StG; Art. 959 OR)
Sachverhalt
A______ ist
selbständigerwerbend und hält in seiner Einzelfirma zahlreiche Liegenschaften
und Wertschriften. Er ist zudem Alleinaktionär der X___ AG und als Mehrheitsaktionär
an der Y_____AG sowie der Z____ AG beteiligt. Er hat in seiner Steuererklärung
pro 2006 ein steuerbares Einkommen von CHF 8'073.– und ein steuerbares
Vermögen von CHF 10'704'172.– deklariert. Nachdem A_____ auf Aufforderung der
Steuerverwaltung hin diverse Unterlagen nachgereicht hat, kam diese zum
Schluss, dass er über keine ordnungsgemässe Buchführung verfüge. Daher hat sie
seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen auf CHF
900'000.– taxiert. Sie hat gestützt darauf mit Verfügung vom 5. November 2019
das steuerbare Einkommen auf CHF 899'773.– zum Satz von CHF 905'663.–
festgesetzt. Sodann hat die Steuerverwaltung das steuerbare Vermögen neu auf
CHF 12'129'518.– zum Satz von CHF 12'310'895.– festgesetzt. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache des A_____ wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid
vom 16. Februar 2012, versandt am 29. Mai 2013, kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 6. Juni 2013 erhobene und am 1. Juli 2013
begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Rückweisung der Sache einerseits an die Steuerverwaltung zur Vornahme der
unterlassenen gesetzlichen Verfahrenshandlungen bezüglich des Einkommens aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und andererseits an die Steuerrekurskommission
zur Beurteilung der Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften im
Geschäftsvermögen. Eventualiter beantragt er die ermessensweise Festlegung
seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 396'494.30 und der
steuerbaren Vermögenswerte der Geschäftsliegenschaften auf CHF 40'599'167.59.
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt er die
Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer. Die Steuerrekurskommission und
die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassungen je vom 2. September 2013
die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent
hält mit Replik vom 15. November 2013 an seinen Begehren fest, ebenso die
Steuerverwaltung mit Duplik vom 31. Januar 2014. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit erforderlich, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG, SG 640.100)
und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs
an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist
eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§ 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das
Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
Der Rekurrent
rügt zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Taxation seines
Einkommens durch die Steuerverwaltung.
2.1 Er
macht unter Verweis auf §§ 152 Abs. 2 und 158 Abs. 2 StG geltend, dass ihn die
Steuerverwaltung ohne vorgängige Mahnung nach Ermessen eingeschätzt habe. Die
gesetzlich vorgesehene Mahnung sei Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Dies habe auch dann zu gelten, wenn eine Verfahrenspflichtverletzung
seitens der steuerpflichtigen Person vorliege oder die eingereichten Unterlagen
unzuverlässig seien. Dies gelte umso mehr, als die Steuerverwaltung in früheren
Jahren vergleichbare Jahresabschlüsse, die sie nun als ungenügend bewerte,
jeweils akzeptiert habe. Eine solche Mahnung hätte dem Rekurrenten die
Gelegenheit gegeben, eine neue Buchhaltung oder Einnahmen- und Ausgabenrechnung
erstellen zu lassen. Zudem sei der Ermessenentscheid auch nicht als amtliche
Einschätzung gekennzeichnet und enthalte keine korrekte Rechtsmittelbelehrung,
wobei insbesondere der Hinweis fehle, dass eine Anfechtung nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit möglich sei. Es sei dem Rekurrenten daher nicht
bewusst gewesen, "dass er nur mit einer neuen Bilanz vollständig
'rehabilitiert' würde". Das Vorgehen habe dazu geführt, dass dem
Rekurrenten mindestens eine Instanz verloren gegangen sei, die in ihrer
Kognition nicht eingeschränkt sei.
2.2 Die
Steuerverwaltung hält dem entgegen, dass dies neue Rügen seien, die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässig seien.
In der Sache
stellt sie sich ebenso wie die Steuerrekurskommission auf den Standpunkt, dass
die Steuerverwaltung überhaupt keine amtliche Einschätzung vorgenommen, sondern
eine ordentliche Veranlagung verfügt habe. Die Steuerverwaltung bezeichne
amtliche Einschätzungen jeweils als solche und nehme sie praxisgemäss nur dann
vor, wenn die steuerpflichtige Person ihrer Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung
nicht nachgekommen sei. Wenn dagegen die steuerpflichtige Person zwar eine
Steuererklärung einreiche, dennoch aber einzelne Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht ermittelt werden könnten, so würden diese
Faktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung geschätzt. So sei auch
vorliegend verfahren worden. Der steuerpflichtigen Person erwüchsen aus diesem
Vorgehen keine Rechtsnachteile. Die Steuerverwaltung verzichte zugunsten der
Steuerpflichtigen auf den Erlass von "teilweisen amtlichen
Einschätzungen". Daher sei auch im vorliegenden Verfahren keine formelle
Mahnung im Sinne von § 158 Abs. 2 StG ergangen. Sehr wohl aber habe die
Steuerverwaltung dem Rekurrenten im Veranlagungsprotokoll mitgeteilt, dass sie
sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mangels Einreichung einer
ordnungsgemässen Buchhaltung mit CHF 900'000.– taxiert habe. Somit habe der
Rekurrent im Einspracheverfahren Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was er
im Veranlagungsverfahren unterlassen habe, denn die Kognition der
Steuerverwaltung im Einspracheverfahren sei nicht beschränkt.
2.3 Entgegen
der Auffassung der Steuerverwaltung ist auf diese Rüge des Rekurrenten
einzutreten. Aufgrund von Art. 110 BGG, welcher der Umsetzung der Rechtsweggarantie
dient, müssen die Kantone dort, wo sie nach dem BGG als letzte Instanz ein
Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das einschlägige
Recht von Amtes wegen anwendet (Thurnherr,
Einheitlichkeit und Vielfalt in der Verwaltungsrechtspflege – Die kantonale
Verfahrensautonomie auf dem Prüfstand, BVR 2015 S. 83). Auch wenn diese
Vorschrift, wie weiter hinten erörtert (vgl. Ziff. 3.2.1 f.), bei zwei
kantonalen gerichtlichen Instanzen eine Einschränkung der zulässigen Noven vor
der oberen gerichtlichen Instanz zulässt, ist eine Beschränkung der
Rechtskontrolle dieser unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts nicht möglich.
Dies ergibt sich aus dem prozessualen Grundsatz, dass die Prüfungsbefugnis der
unteren Instanz nicht enger sein soll als diejenige der oberen (Thurnherr, a.a.O., S. 84; vgl. auch Art.
111 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 BGG). Daraus folgt, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts sich grundsätzlich auch mit einer im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens angepassten rechtlichen Argumentation auseinanderzusetzen
müssen. Soweit eine rekurrierende Partei ihre rechtliche Argumentation im
Rahmen des nach dem Anfechtungsobjekt und den Rechtsmittelanträgen zu definierenden
Streitgegenstands anpasst, liegt darin kein unzulässiges Novum (BGE 136 V 268
E. 4.5 S. 277; BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; 2C_961/2013 vom 29.
April 2014 E. 3.3; BSK BGG-Meyer/Dormann Art.
99 N 23). Auf die davon abweichende, ältere Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann daher entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung
aufgrund der heutigen Rechtslage nicht mehr abgestellt werden.
Der Rekurrent
macht Verfahrensfehler geltend, insbesondere die Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie der §§ 152 Abs. 2 und 158 Abs. 2 StG durch unterlassene Mahnung,
mangelnde Kennzeichnung der Veranlagung als amtliche Einschätzung und
fehlerhafte Rechsmittelbelehrung. Dies stellt eine angepasste rechtliche Argumentation
dar, die im Rahmen des Streitgegenstands liegt, sich auf die bereits bisher
belegten Tatsachen bezieht und somit zulässig ist. Daher ist entgegen der Auffassung
der Steuerverwaltung auf die Rüge einzutreten.
2.4
2.4.1 Das
Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung ist Teil des Steuerveranlagungs-
und -erhebungsverfahrens, auch wenn es sich dabei – im Unterschied zum
vorangehenden Veranlagungsverfahren – um ein streitiges Verwaltungsverfahren
handelt. Im Einspracheverfahren hat sich die steuerpflichtige Person mit der
Veranlagungsverfügung auseinanderzusetzen, und sie hat zu begründen, weshalb
diese in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll (vgl. §
160 Abs. 2 StG). Das Einspracheverfahren dient der umfassenden Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und damit auch dem rechtlichen Gehör der
steuerpflichtigen Person. Dabei bestehen grundsätzlich keine Kognitionsbeschränkungen.
Die steuerpflichtige Person kann neue Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren
einbringen, die vorzulegen und geltend zu machen sie im Veranlagungsverfahren
versäumt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn die
Steuerverwaltung eine amtliche Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen hat. Eine solche kann die steuerpflichtige Person nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Beschwerde hat einen Antrag mit
Begründung und Angabe der Beweismittel zu enthalten (vgl. § 160 Abs. 2 und 4
StG, entsprechend Art. 48 Abs. 2 StHG und Art. 132 Abs. 3 DBG).
2.4.2 Strittig
ist vorliegend der Anwendungsbereich dieser Kognitionsbeschränkung. Gemäss §
160 Abs. 4 StG bezieht sie sich auf Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen
im Sinne von § 158 Abs. 2 StG. Nach dieser Bestimmung wird eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen dann vorgenommen, wenn eine steuerpflichtige
Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt, oder wenn die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden können. Zu den Verfahrenspflichten gehört gemäss § 152 Abs. 2 StG auch
die Pflicht Selbständigerwerbender, der Steuererklärung die unterzeichneten
Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn
eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven,
Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen.
Daraus ergibt sich, dass sich der Begriff der Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen gemäss § 158 Abs. 2 StG, die nach § 160 Abs. 4 StG mit einer
Kognitionsbeschränkung im Einspracheverfahren einhergeht, nicht auf den Fall
der unterbliebenen Einreichung einer Steuererklärung beschränkt. Vielmehr
fallen auch Konstellationen wie der vorliegende darunter, bei dem sich die
Steuerverwaltung auf den Standpunkt stellt, dass der Rekurrent mit seiner
Steuerklärung ungenügende Unterlagen eingereicht hat (vgl. auch VGE VD.2012.231
vom 29. Juli 2013 E. 3.1).
2.5 Vorliegend
hat die Steuerverwaltung bereits im Veranlagungsverfahren, also vor dem Erlass
der Veranlagungsverfügung, dreimal Rückfragen beim Rekurrenten gestellt. Dabei
hat sie insbesondere Aufschluss über die Zuweisung von Kosten zu einzelnen
Liegenschaften sowie weitere, im Einzelnen spezifizierte Angaben zu seinem
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verlangt. Damit hat sie im Sinne
von § 158 Abs. 2 StG beim Rekurrenten fehlende Unterlagen angemahnt und ihm
diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Auch wenn sie es dabei unterlassen
hat, konkret auch eine ordnungsgemässe Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung
oder eine Aufstellung der Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und Privateinlagen nachzuverlangen, so ist dem Rekurrenten
daraus kein Nachteil erwachsen. Die Steuerverwaltung hat nämlich im Veranlagungsprotokoll
vom 5. November 2009 zu Ziffer 150 der Veranlagungsverfügung betreffend
Taxation des Einkommens des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit
ausgeführt, es liege eine sehr mangelhaft geführte Buchhaltung vor, der die Ordnungsmässigkeit
aberkannt werden müsse. Dies hat sie mit zahlreichen Beispielen dokumentiert.
In der Folge hatte der Rekurrent im Einspracheverfahren Gelegenheit, umfassend
dazu Stellung nehmen. Auch stand es ihm offen, eine kaufmännische Buchhaltung
im Sinne von § 152 Abs. 2 StG nachzureichen. Die Steuerverwaltung ist dann in
ihrem Einspracheentscheid vom 16. August 2010 auf die Rügen des Rekurrenten
ohne Kognitionsbeschränkung im Sinne von § 160 Abs. 4 StG eingetreten; eine
solche brauchte somit vorgängig auch nicht angedroht zu werden. Damit liegt weder
eine Verfahrenspflichtverletzung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Vielmehr hat die Steuerverwaltung die Verfahrensvorschriften betreffend
rechtliches Gehör grosszügig zugunsten des Rekurrenten angewendet.
3.1 Der
Rekurrent reicht mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht neu eine
"korrigierte Buchhaltung vom 1. Juli 2013" (RB 4) als Novum ein. Mit
dieser "korrigierten" Buchhaltung anerkennt er implizit, zuvor seinen
Verfahrenspflichten gemäss § 152 Abs. 2 StG nicht nachgekommen zu sein. Gegenüber
der Steuererklärung wird nun ein rund 20 Mal höherer Geschäftsgewinn
ausgewiesen. Der Rekurrent stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass diese
"korrigierte" Buchhaltung, welche auf der Basis eines von ihm bei der
Revisionsexpertin B____ Treuhand GmbH in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 26.
Juni 2013 (RB 3) erstellt worden sei, die Taxation der Steuerverwaltung
widerlege. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Rekurrent in der
Steuerperiode 2006 aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit einen steuerbaren
Gewinn von CHF 396'494.30 erwirtschaftet habe, also nicht CHF 900'000.–,
wie es die Steuerverwaltung errechnet habe.
3.2 Die
Steuerrekurskommission und die Steuerverwaltung stellen sich zunächst auf den
Standpunkt, dass diese neue, "korrigierte" Buchhaltung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren als Novum nicht mehr zugelassen werden könne. Unter Hinweis auf
frühere Judikatur und Literatur zur begrenzten Zulässigkeit von Noven im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren machen sie geltend, in diesem Verfahrensstadium könnten nur noch
echte Noven Berücksichtigung finden oder aber unechte Noven, die erst später
bekannt geworden seien oder zu deren Geltendmachung früher kein Anlass
bestanden habe.
3.2.1 Art.
110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der in Art. 29a BV verankerten
Rechtsweggarantie vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts
oder eine andere, vorgängig zuständige richterliche Behörde den Sachverhalt
frei prüfen muss. Daraus folgt,
dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. In diesem
Verfahren müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel
unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGer 2C_961/2013
vom 29. April 2014 E. 3.4). Bis zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens neue
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, regelt das Bundesrecht
indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer
2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1).
Dabei verlangt das Bundesrecht im Verwaltungsprozess lediglich den Zugang zu
einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung (Ehrenzeller, Basler Kommentar, Art. 110
BGG N 10). Setzt ein Kanton dennoch zwei gerichtliche Instanzen ein, so muss
das kantonale Verfahrensrecht dann keine freie Überprüfung des Sachverhalts
durch das obere kantonale Gericht als Vorinstanz des Bundesgerichts vorsehen,
wenn bereits eine andere richterliche Behörde diese Aufgabe übernommen hat (Ehrenzeller, a.a.O., Art. 110
BGG N 17). Nur vor dieser kantonalen Gerichtsinstanz müssen kraft
Bundesrechts neue Tatsachen vorgetragen werden können.
Soweit aus der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
abgeleitet wird, dass das Gericht seinem Entscheid grundsätzlich den
Sachverhalt zugrunde zu legen hat, wie er sich zum Zeitpunkt des Entscheids
verwirklicht hat und bewiesen ist (BGE 136 II 165 E. 5.2 S. 175), so kann dies
kraft Bundesrechts wiederum nur soweit gelten, als im kantonalen Verfahren eine
einzige gerichtliche Instanz entscheidet.
3.2.2 Das
Baselstädtische Gerichtsorganisationsrecht sieht für das Steuerverfahren zwei
kantonale Rechtsmittelinstanzen vor, nämlich die Steuerrekurskommission und das
Verwaltungsgericht. Dabei ist bereits die Steuerrekurskommission eine von der
Steuerbehörde unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 StHG und mithin
ein Gericht im materiellen Sinne (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler
Gerichtsorganisation, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 428 f.). Sieht ein Kanton im Steuerrekursverfahren
zwei gerichtliche Instanzen vor, so kann die Kognition der zweiten kantonalen
Instanz beschränkt werden. Dies gilt auch dort, wo das Bundesrecht für das
zweitinstanzliche gerichtliche Rekursverfahren eine sinngemässe Anwendung des
Verfahrensrechts im erstinstanzlichen Rekursverfahren vorsieht. Dabei liegt
insbesondere "eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz (…) nahe" (BGE 131 II 548 E. 2.2. S. 550
f.; Casanova/Zweifel,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 24 Rz 80). Sie muss aufgrund
der Parallelität in gleicher Weise für das Rekursverfahren betreffend kantonale
wie auch Bundessteuern gelten (Beusch,
Bemerkungen zu BGer 2A.609/2003 vom 27.10.2004, in: AJP 2005 S. 869 f.).
Soweit Art. 110 BGG im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht keine umfassende Sachverhaltskontrolle vorschreibt, bildet
der Rekurs an das Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungskontrolle.
Massgebend für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht ist
daher die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden
hat (Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts,
dass Noven, trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Berücksichtigung des funktionellen
Instanzenzuges nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E.
2.1). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten
an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus
gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden auch dann
zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits
früher vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., BJM 2005 301; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 509).
3.2.3 Der
Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die neu eingereichte, "korrigierte"
Buchhaltung beweise keine neuen Tatsachen und Behauptungen, sondern seine
bereits vor den Vorinstanzen vertretene Argumentation, wonach die
ermessensweise Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
offensichtlich unrichtig sei. Es sei ihm überdies nicht zuzumuten gewesen, die
Buchhaltung zu einem früheren Zeitpunkt anzupassen, da erst der Entscheid der
Steuerrekurskommission Anlass zur Korrektur gegeben habe. Erst durch den
Entscheid dieser unabhängigen Instanz habe er akzeptieren müssen, dass seine
Buchhaltung Mängel aufweise. Er habe Anspruch darauf, dass eine unabhängige Instanz
zunächst seine von ihm als korrekt erachtete Buchhaltung überprüfe, bevor er
Gewissheit erlangen könne, ob auch ein Dritter die Buchhaltung als korrekt
erachte.
3.2.4 Soweit
sich der Rekurrent damit auf den Standpunkt stellt, vor dem Entscheid der
Steuerrekurskommission keinen Anlass zur Korrektur seiner Buchhaltung gehabt zu
haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Rekurrent hat im Jahr 2006 als Einzelunternehmer
einen Umsatz von über CHF 100'000.– erzielt. Er war daher aufgrund der damals
geltenden Rechtslage buchführungspflichtig (vgl. Art. 957 aOR in der Fassung
vom 22. Dezember 1999 i.V.m. Art. 36 HRegV). Er war verpflichtet, eine den
Grundsätzen der kaufmännischen Rechnungslegung genügende Buchhaltung zu führen
(vgl. dazu Art. 957 ff. aOR sowie die Ausführungen der Vorinstanz in E. 3b/cc
des angefochtenen Entscheids). Es lag daher zum vornherein nicht in seinem prozessualen
Ermessen, eine diesen Grundsätzen genügende Buchhaltung einzureichen oder
nicht. Soweit sich der Rekurrent auf den prozessualen Standpunkt stellt, dieser
Pflicht in den vorinstanzlichen Verfahren mit den damals eingereichten Unterlagen
genügt zu haben, ohne diesen Standpunkt durch Fachpersonen überprüfen zu lassen
– wie er es nun vor Verwaltungsgericht doch tut –, so hat er seine Prozesstaktik
selber zu vertreten. Nicht anders als unter der Geltung der Eventualmaxime im Zivilprozess
ist es ihm auch im Verwaltungsprozess verwehrt, seine rechtliche Argumentation
erst in zweiter Gerichtsinstanz auf ein gänzlich neues Beweisfundament zu
stellen.
Zu berücksichtigen sind die neu eingereichten
Unterlagen daher nur insoweit, als sie zum Beleg von Tatsachenbehauptungen
dienen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit der Rekursbegründung vom
15. September 2010 vorgetragen worden sind und im Rahmen der
verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sache noch relevant erscheinen.
3.2.5 Auf
der Grundlage des massgebenden Sachverhalts, wie er sich zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids dargestellt hat, ist somit erstellt, dass der Rekurrent
keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt und eingereicht hat. Die Steuerverwaltung
hat daher die Veranlagung zu Recht gemäss § 158 Abs. 2 Satz 1 StG nach
pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Im vorliegenden Verfahren kann somit nur
noch geprüft werden, ob die Vorinstanz aufgrund des zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids vorliegenden Sachverhalts das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt hat.
3.3
Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist, wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, ein Mittel, um zu einer angemessenen Einschätzung zu gelangen. Da
sich der betragsmässige Umfang der Steuerfaktoren bei der Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen.
Diese Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen (vgl. Zweifel, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. l/2b, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 130 DBG N 45
ff.). Dabei haben die
Steuerbehörden bei einer Ermessensveranlagung zwar eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen;
sie sind aber nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige
Person günstigste Annahme zu treffen. Vielmehr gilt es zu vermeiden, dass
diejenige steuerpflichtige Person, die für die Möglichkeit zur Nachprüfung der
von ihr erklärten Verhältnisse Sorge getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen
hat als diejenige, bei der eine solche Nachprüfung aus von ihr zu vertretenden
Gründen unmöglich ist (BGer 2C_260/2009 vom 22. September 2009 E. 3.1;
2C_657/2008 vom 28. November 2008 E. 3.3; 2A.384/2003 vom 29. Januar 2004 E.
2.2; 2A.53/2003 vom 13. August 2003 E. 4.1).
3.3.1 Die
Steuerverwaltung hat bei ihrer Schätzung zunächst auf die Mieteinnahmen des
Rekurrenten aus seinen 19 Liegenschaften abgestellt, welche im Jahr 2006
CHF 3'317‘000.– betragen haben. Davon hat sie die Hypothekarzinsen im
Betrag von CHF 1'134'000.– sowie Aufwendungen für Auslagen, Unterhalt und
Verwaltung der Liegenschaften im Umfang von 30 % der Mieteinnahmen,
entsprechend CHF 995'000.–, in Abzug gebracht. Aus dieser Rechnung hat ein
Nettoertrag von CHF 1'188'000.– resultiert. Gestützt darauf hat die
Steuerverwaltung den Geschäftsgewinn auf den abgerundeten Betrag von CHF
900'000.– geschätzt.
3.3.2 Der
Rekurrent hält dieser Schätzung entgegen, dass die Steuerverwaltung mit der
Pauschale von 30 % der Bruttomietzinseinnahmen von zu tiefen Unterhaltskosten
ausgehe. Die Steuerverwaltung stütze sich auf die für Private zulässige Pauschale
von 20 % und erhöhe diese aufgrund des Alters der Liegenschaften auf 30 %.
Demgegenüber habe der Kanton Basel-Landschaft die Pauschale für über zehnjährige
Liegenschaften generell auf 30 %, und die Kantone Schaffhausen und Tessin hätten
sie auf 25 % festgesetzt. Bei der Übertragung dieser Pauschale auf Immobilienhändler
sei zu berücksichtigen, dass Private die Möglichkeit hätten, in Jahren mit hohen
Unterhaltskosten die effektiven Kosten anstelle der Pauschale geltend zu machen.
Zudem würden die Pauschalen auf den Eigenmietwerten erhoben, die gegenüber den
tatsächlich vereinnahmten Drittmieten tiefer seien. Weiter seien Betriebs- und
Verwaltungskosten in der Pauschale nur in geringem Umfang berücksichtigt, da
sie primär für selbstgenutzte Liegenschaften oder für kleinere fremdvermietete
Liegenschaften zur Anwendung kämen. Im Durchschnitt betrügen seine Betriebs-
und Verwaltungskosten 9 % der Mieteinnahmen. In Fachkreisen würden für
Verwaltungs- und Betriebskosten 7 - 15 % (SVIT), 4 - 5 % (Hauseigentümerverband)
oder 4 – 7 % des Bruttomietzinsertrages (Immobilien-Kosmos) veranschlagt.
Es sei auch unter Berücksichtigung des Rundungsbetrags so gut wie
ausgeschlossen, dass diese Kosten in der in Abzug gebrachten Pauschale
berücksichtigt seien. Schliesslich liege ein gewichtiger Fehler darin, dass
effektiv angefallene Ausgaben, wie die Heizkosten im Betrag von CHF 164'405.20,
wertvermehrend verbuchte Kosten in Höhe von CHF 152'594.35 oder
Amortisationen von Hypotheken im Umfang von CHF 318'000.–, nicht
berücksichtigt worden seien.
3.3.3 Der
Rekurrent bestreitet die Adäquanz der von der Steuerverwaltung gewählten
Schätzmethode zur Bemessung seines Einkommens aus der Vermietung seiner
Liegenschaften nicht grundsätzlich. Soweit er die Höhe der Pauschale für
Auslagen, Unterhalt und Verwaltung der Liegenschaften von 30 % rügt, ist zu
berücksichtigen, dass die Steuerverwaltung den nach dem Abzug der
Hypothekarzinsen und der besagten Pauschale resultierenden Betrag von CHF
1'188'000.– auf CHF 900'000.– abgerundet hat. Damit hat die Steuerverwaltung
faktisch für Auslagen, Unterhalt und Verwaltung knapp 39 % der
Bruttomieteinnahmen in Abzug gebracht. Angesichts dessen hat die
Steuerverwaltung den ihr beim pflichtgemässen Ausüben ihres Ermessens
zukommenden Spielraum nicht verletzt und im Ergebnis die vom Rekurrenten
genannten Grössenordnungen der Verwaltungsauslagen berücksichtigt. Keine
Berücksichtigung können dagegen die unter Hinweis auf die Buchhaltung des Rekurrenten
geltend gemachten Heizkosten finden. Vorliegend kann nämlich, wie vorstehend
ausgeführt, nicht auf die Buchhaltung abgestellt, sondern es müssen Schätzungen
angestellt werden. Bei dieser Methode kann es nicht angehen, einzelne Betriebsauslagen,
die in der Pauschale bereits enthalten sind, noch einmal zusätzlich zur
Anrechnung zu bringen. Dies wäre nur insoweit statthaft, als erstellt wäre, dass
solche Auslagen entweder in der Pauschale nicht enthalten wären oder aber
deutlich höher als durchschnittliche Kosten der entsprechenden Art zu liegen
kämen. Der Rekurrent vermag aber in Bezug auf die Heizkosten und die
wertvermehrenden Kosten weder das eine noch das andere zu belegen, und solches
ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dem ist beizufügen, dass Amortisationen
von Hypotheken der Vermögensbildung dienen. Sie stellen im vorliegenden
Zusammenhang keine Ausgaben dar und können daher steuerlich bei der Ermittlung
des Einkommens nicht in Abzug gebracht werden. Analoges muss auch für
wertvermehrende Investitionen gelten.
Eingedenk der jeder Schätzung inhärenten Unschärfe ist
die Schätzung der Steuerverwaltung somit nicht zu beanstanden. Zu keinem
anderen Resultat führt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die
Steuerbehörde bei der Ermessenseinschätzung von Amtes wegen alle Unterlagen zu
berücksichtigen hat, die ihr zur Verfügung stehen und alle Umstände in Rechnung
zu stellen hat, von denen sie Kenntnis hat (BGer 2A.53/2003 vom 13. August 2003
E. 4.1). Die Berücksichtigung einzelner konkreter Anhaltspunkte bei einer im
Übrigen auf Pauschalen beruhenden Schätzung erscheint nämlich als
Methodenpluralismus unzulässig, soweit nicht bestimmt werden kann, in welchem
Umfang die konkret zu berücksichtigenden Positionen in der Pauschale enthalten
sind.
3.4 Erscheint
die Schätzung als sachgerecht, so braucht auf die Kritik des Rekurrenten an der
Kontrollrechnung, welche die Steuerverwaltung gestützt auf die bezifferbaren
Aufrechnungspositionen vorgenommen hat, nicht weiter eingegangen zu werden.
Dies gilt umso weniger, als diese Aufrechnungen keine umfassende Abschätzung
der konkreten Situation im Einzelfall erlauben. Wie die Steuerverwaltung in ihrer
Vernehmlassung vom 2. September 2013 zutreffend ausführt, weist selbst die vom
Rekurrenten beauftragte Gutachterin darauf hin, dass auch nach ihrer Prüfung
der Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung des Rekurrenten in verschiedener
Hinsicht Ungewissheiten bezüglich des Geschäftsergebnisses bestehen bleiben. Im
Einzelnen verweist sie auf die Abgrenzung zu den vom Rekurrenten beherrschten
Firmen Y______ AG, Z__________ AG und X______ AG, nicht abstimmbare
Kontokorrente und Darlehen, nicht beurteilbare Konten sowie bloss geschätzte
Einnahmen aus dem Personenverleih (vgl. Gutachten B_____, Ziff. 2.1.2, 3.1.1,
4.1.5 und 5 [RB 3]). Die Gutachterin gelangt zum Schluss, dass die Frage
der Vollständigkeit der Buchhaltung nicht abschliessend beurteilt und daher
keine abschliessende Nachtragsbuchungsliste erstellt werden könne (Gutachten
B____, Ziff. 2.1.2 und 5 [RB 3]). Vor diesem Hintergrund braucht auf die
Kontrollrechnung der Steuerverwaltung ebensowenig weiter eingegangen zu werden
wie auf die umfangreichen und detaillierten Rügen des Rekurrenten bezüglich der
durch die Vorinstanzen vorgenommenen Aufrechnungen gegenüber den in den
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen.
3.5 Bis
hierhin ergibt sich, dass die Steuerverwaltung das Einkommen des Rekurrenten
korrekt eingeschätzt hat, und dass die Vorinstanzen diese Schätzung zu Recht
geschützt haben. Die auf deren Änderung abzielenden Rechtsbegehren des
Rekurrenten sind abzuweisen.
Der Rekurrent ficht die Veranlagung auch bezüglich der
Vermögenssteuern pro 2006 an. Diese wurden nicht nach Ermessen, sondern im
ordentlichen Verfahren veranlagt.
4.1 Der
Rekurrent rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
4.1.1 Der
Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sein rechtliches
Gehör verletzt, indem sie in ihrem Entscheid die gerügte Falschveranlagung des
Vermögens überhaupt nicht beurteilt und sich mit keinem Wort dazu geäussert
habe. Soweit die Vorinstanz vermerkt habe, dass auch das Vermögen nach Ermessen
festgelegt worden sei, verkenne sie, dass es sich in Bezug auf die Vermögenssteuer
nicht um eine Ermessens-, sondern um eine ordentliche Veranlagung handle. Da im
ordentlichen Veranlagungsverfahren keine erhöhten Anforderungen an die
Begründung eines Rechtsmittels gestellt würden, könne ihm nicht vorgeworfen werden,
er habe seine Begehren zu wenig ausführlich begründet. Bereits aus seiner
Einsprache sei ersichtlich gewesen, dass der Rekurrent an den von ihm
deklarierten Liegenschaftswerten habe festhalten wollen. Dieser schwerwiegende
formelle Mangel könne durch das Verwaltungsgericht nicht geheilt werden.
4.1.2 Das rechtliche Gehör im Sinne Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden.
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 136 V 351 E. 4.2 S. 355; BGer
2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2). Ist
der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der Entscheid grundsätzlich
unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 135 I
187 E. 2.2 S. 190; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; VGE 671/2002 vom 13. August
2002 E. 5). Bei leichteren Verletzungen des rechtlichen Gehörs lässt die Praxis
jedoch eine Heilung des Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise
zu, wenn die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die
vorhergehende Instanz ausgestattet ist und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte
zustehen wie vor der Vorinstanz (vgl. BGE 137 I 195, 199; 135 I 279,
285; 126 I 68 E. 2 S. 71 ff.; 126 V 130 E. 2a S. 130 ff.; jeweils m.w.H.; VGE
VD.2012.230 vom 25. November 2013 E. 2.2; VD.2012.23 vom 22. März 2012 E. 3.6;
VD.2011.133 vom 6. März 2012 E. 3.6; VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.1,
3.3.2; 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5; 677/2001 vom 7. Juni 2002
E. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 1710; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 271).
4.1.3 Die
Steuerrekurskommission hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zu den Rügen
des Rekurrenten zur Berechnung der Vermögenssteuerwerte der Geschäftsliegenschaften
geäussert, was sie mit ihrer Vernehmlassung auch anerkennt. Sie bestreitet aber
die Notwendigkeit einer Rückweisung.
4.1.4 Somit
liegt grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, und es stellt
sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid aufzuheben ist, oder ob der
Mangel im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden kann.
4.1.4.1 Wie vorstehend dargestellt, kommt dem Verwaltungsgericht von Bundesrechts
wegen grundsätzlich volle Kognition zu. Die vorstehend unter Ziff. 3.2.1 f.
dargestellten Kognitionseinschränkungen sind im Rahmen der Prüfung der geltend
gemachten Gehörsverletzung nicht von Belang. Den Betroffenen stehen die
gleichen Mitwirkungsrechte zu wie vor Vorinstanz. Zudem handelt es sich um eine
leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die vom Rekurrenten vor
Vorinstanz erhobenen Rügen reichlich unbestimmt waren – dies auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt:
4.1.4.2 Der Rekurrent hat im vorinstanzlichen Verfahren seinen Antrag, sein
"steuerbares Vermögen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse neu zu
bemessen", kaum begründet. Er wies in seiner Rekursbegründung vom 15.
September 2010 allein darauf hin, dass er ausschliesslich ältere, renovationsbedürftige
Liegenschaften gekauft habe, in die er viel Eigenmittel habe investieren
müssen. Diese notwendigen Renovationskosten seien beim Kaufpreis berücksichtigt
worden. Als Beispiel verwies er auf die Liegenschaft C__weg [...] mit einem
Kaufpreis von CHF 550'000.–, bei der eine Kapitalisierung mit den derzeitigen
Sollmieten einen Vermögenswert von CHF 2'560'000.– ergebe. Der Vermögenswert
könne also unmöglich über den Sollmietzins errechnet werden. Er sei daher mit
den zuständigen Mitarbeitern der Steuerverwaltung übereingekommen, dass die
Vermögenswerte über seine Liste "Vermögenswerte über vermietete
Immobilien" veranlagt werden könnten. Weiter hat der Rekurrent vor Vorinstanz
ausgeführt: "Nebst dieser Liste wurde von der Abteilung Steuern, der
Basellandschaftlichen Kantonalbank, unnötigerweise über das Baltax die Vermögenwerte
mit den Sollmieten ausgefüllt". Diesen "Fehler" habe er der
Steuerverwaltung am 28. März 2009 unter nochmaliger Beilage seiner Liste
"Vermögenswerte über vermietete Immobilien" beanstandet. Auch in
seiner Einsprache vom 14. Januar 2010 habe er ein weiteres Mal mitgeteilt, dass
die Berechnungsgrundlage falsch sei, und er habe auf die Liste hingewiesen. In
seiner Replik im vorinstanzlichen Verfahren hat der Rekurrent diese Ausführungen
wiederholt und eine Aufstellung angefügt, bei welcher er zu den Kaufpreisen der
Liegenschaften die wertvermehrenden Investitionen und eine "Wertsteigerung
durch laufenden Unterhalt und Marktsituation" addiert, vom daraus
resultierenden Zwischentotal die Hypotheken substrahiert und so auf einen Vermögenswert
von CHF 3'941'803.18 kommt, den er dem Ergebnis der Steuerverwaltung von CHF
9'208'191.– gegenüberstellt. Er fügt dem an, er habe von 1997 bis 2006 CHF 5,7
Mio. in den Unterhalt investiert. Wenn er anstelle der Wertsteigerung auch
sämtliche Unterhaltsaufwendungen seit 1997 als wertvermehrend betrachte, käme
er höchstens auf ein Vermögen von ca. CHF 4,5 Mio. Wenn man zu den CHF 4,5 Mio. nochmals CHF 2 Mio. aufrechnen
würde, wäre er "selbstverständlich im Sinne eines Kompromisses bereit,
wenn das Vermögen aus meinen Immobilien von CHF 6 Mio. festgelegt werden
würde".
4.1.4.3 Erst mit dem Rekurs im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren
präzisiert der Rekurrent seine Auffassung dahingehend, dass er den Verkehrswert
bei den Liegenschaften, welche er in den letzten vier Jahren erworben habe,
gestützt auf den Kaufpreis zuzüglich wertvermehrende Investitionen ermittelt
haben möchte.
4.1.4.4 Die Rügen des Rekurrenten vor Vorinstanz sind insbesondere auch vor dem
Hintergrund der Begründung des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung vom
16. August 2010 wenig bestimmt. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz mit den
Rügen des Rekurrenten nicht auseinandergesetzt hat, kann nicht anders denn als
Bestätigung der Erwägungen der Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid
vom 16. August 2010 verstanden werden. Darin hat die Steuerverwaltung ausgeführt,
dass die Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften, mit Ausnahme der drei
Liegenschaften S___allee [...], T___strasse [...] und C____weg [...], aufgrund
der vom Rekurrenten deklarierten Mieterträge als Ertragswerte ermittelt worden
seien. Bei der Liegenschaft C____weg [...] sei sie von dem vom Rekurrenten
selber angegebenen Wert von CHF 1'500'000.– ausgegangen. Bei den Liegenschaften
S____allee [...] und T____strasse [...] sei sie jeweils nicht von den
deklarierten Mietzinsen, sondern von der Sollmiete ausgegangen, die sie jeweils
quantifiziert hat. Angesichts dieser Begründung des Einspracheentscheids der
Steuerverwaltung vom 16. August 2010 war der Rekurrent im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne weiteres in der Lage, den Entscheid
auch in diesem Punkt sachgerecht anzufechten, wie sich auch aus den
Rechtsschriften des Rekurrenten ergibt. Schliesslich darf dabei auch
berücksichtigt werden, dass der Rekurrent seine Rüge vor der Vorinstanz just
mit dem Beispiel der Liegenschaft C____weg [...] begründet hat, bei dem die
Steuerverwaltung den vom Rekurrenten selber deklarierten Wert von CHF
1'500'000.– ja übernommen hat. Damit hatte die Steuerverwaltung der Auffassung
des Rekurrenten bereits entsprochen, und die Vorinstanz konnte die Rüge somit
als erledigt betrachten. Seine Begründung im vorinstanzlichen Verfahren war
daher selbst dann kaum verständlich, wenn an die Begründung von Rechtsmitteln juristischer
Laien keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insgesamt ist von einer
leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
4.1.4.5 Somit ergibt sich, dass eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht
opportun erscheint, sondern die Sache vielmehr vom Verwaltungsgericht selber zu
beurteilen ist; dies mit voller Kognition, indessen gestützt auf die sich vor
Vorinstanz präsentierende Sachlage. Für diese Lösung spricht überdies, dass der
Rekurrent vorliegend Rechtsverzögerung geltend macht – zu Recht, wie sich
nachfolgend (Ziff. 5) ergibt –, und weitere unnötige Verfahrensverzögerungen zu
vermeiden sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1710).
4.2 Mit
seinem verwaltungsgerichtlichen Rekurs macht der Rekurrent erstmals einen
Vermögenssteuerwert seiner Liegenschaft C____weg
[...] von CHF 1'183'185.93 geltend. Diese Zahl leitet er aus dem
Kaufpreis von CHF 550'000.– und wertvermehrenden Investitionen von CHF
633'186.– her.
Diese Behauptung
ist neu. Insbesondere macht der Rekurrent, soweit ersichtlich, die behaupteten
wertvermehrenden Investitionen in der genannten Höhe erstmals geltend. Vor
Vorinstanz hat er dargelegt, der gestützt auf die Sollmietzinsen errechnete
Ertragswert der Liegenschaft liege bei CHF 2'560'000.–.
Die Steuerverwaltung
hatte in ihrem Einspracheentscheid ausgeführt, sie habe angesichts des Umstands,
dass sich die Liegenschaft im Umbau befinde und nicht vermietet sei, den vom
Rekurrenten selber angegebenen Wert von CHF 1'500'000.– übernommen. Dieser Wert
findet sich in der Tat sowohl im der Steuererklärung des Rekurrenten
beiliegenden Liegenschaftenverzeichnis 2006, als auch in der von ihm selber
während des Verfahrens wiederholt angerufenen Tabelle "Vermögenswerte aus
vermieteten Immobilien". Angesichts des Kaufpreises von CHF 550'000.–, der
im Gange befindlichen Umbauarbeiten und des Ertragswerts von CHF 2'560'000.–
hat die Steuerverwaltung ihr Ermessen (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.3.1)
gewiss nicht überschritten, wenn sie als Steuerwert die vom Rekurrenten wiederholt
selber geltend gemachte Zahl von CHF 1'500'000.– übernommen und seinem Wunsch
somit entsprochen hat; diese Zahl, offensichtlich eine Schätzung des
Rekurrenten, erscheint durchaus realistisch und nicht zu hoch gegriffen. Wenn
der Rekurrent nun erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine tiefere
und auf anderen Berechnungsgrundlagen fussende Zahl ins Verfahren einbringt, so
erscheint dies widersprüchlich und in der Sache unbegründet.
Dem ist
beizufügen, dass der Rekurrent auch noch erstmals im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren einen Tippfehler geltend macht, der ihm beim Ausfüllen der Tabelle,
welche er seiner Steuererklärung 2006 beigelegt habe, unterlaufen sei. Der
bezahlte Kaufpreis habe bloss CHF 550'000.– betragen, nicht wie deklariert
CHF 1'500'000.–. In der Tabelle figuriert letztere Zahl allerdings
zweimal, nämlich unter der Rubrik "Kaufpreis", wo sich der Rekurrent
tatsächlich vertippt haben mag, sowie unter der Rubrik "Ertragswert",
von welchem der Rekurrent selber nicht behauptet, dass er diesen auf CHF
550'000.– beziffert haben möchte. Wie nun die Zahl von CHF 1'500'000.– anders
verstanden werden könnte denn als – wie dargelegt realistische – Schätzung des
Vermögenssteuerwertes, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, wie mit einem Tippfehler aus dem Betrag von CHF 550'000.–
jener von CHF 1'500'000.– werden soll. Dies gilt umso mehr, als sich der
Rekurrent zweimal vertippt haben müsste, nämlich in der Rubrik
"Ertragswert" seiner Tabelle "Vermögenswerte aus vermieteten
Immobilien" und in der Steuererklärung selber.
Der Steuerwert
der Liegenschaft C____weg [...] von CHF
1'500'000.– ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
4.3 Weiter
bestreitet der Rekurrent mit Bezug auf seine in den letzten vier Jahren, also
ab 2002 erworbenen Liegenschaften die Anwendbarkeit des Ertragswerts zur
Ermittlung des Verkehrswerts. Seiner Auffassung nach soll vielmehr auf die Kaufpreise,
die in zwei Fällen um wertvermehrende Investitionen erweitert werden sollen,
abgestellt werden.
4.3.1 Das
Vermögen wird gemäss § 46 Abs. 1 und 4 StG grundsätzlich zum Verkehrswert
bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. In
Konkretisierung dieser Bestimmung werden vermietete Grundstücke des Privat- und
Geschäftsvermögens gemäss § 50 Abs. 1 bis 4 der Steuerverordnung (StV;
SG 640.110) grundsätzlich zum Ertragswert durch Kapitalisierung des
Bruttoertrags bewertet. Dies entspricht dem bundesrechtlichen
Harmonisierungsrahmen gemäss Art. 14 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes
(StHG; SR 642.14), wonach bei der Bewertung des Vermögens nach dem Verkehrswert
der Ertragswert angemessen berücksichtigt wird. Die Berücksichtigung des Ertragswertes
liegt dabei im Interesse einer marktkonformen Verkehrswertbewertung. Zudem kommt
der Steuerverwaltung aufgrund der Natur der Sache bei der Bewertung ein
beträchtlicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Zigerlig/Jud, In: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/1 Art. 14 StHG N 4; BGE 136 II 256 E. 3.1 S. 259). Die Kantone besitzen daher
bei der Wahl der anzuwendenden Berechnungsmethode wie auch der Bestimmung,
inwieweit der Ertrag bei der Bewertung berücksichtigt werden muss, über einen
bedeutenden Gestaltungsspielraum (vgl. Casanova,
Kantonale Abgaben, In: ASA 79 S. 204 m.H. auf BGE 134 II 207).
4.3.2 Der
Ertragswert steht bei der Bewertung von Renditeliegenschaften, wie sie vom
Rekurrenten gehalten werden, sachlich eindeutig im Vordergrund. Die Anwendung
der gesetzlichen Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt ist daher nicht zu
beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass die Steuerverwaltung diese Bewertungsmethode
korrekterweise nur bei den vermieteten Liegenschaften zur Anwendung gebracht
hat. Demgegenüber hat sie die damals im Umbau begriffene Liegenschaft C____weg [...], auf welche sich der Rekurrent
im vorinstanzlichen Verfahren bezogen hatte, gemäss der von der
Ertragswertmethode abweichenden Deklaration des Rekurrenten bewertet. In den
anderen Fällen legt der Rekurrent nicht dar, inwieweit die Bewertung auf der Grundlage
des Ertragswerts zu einem unbilligen Resultat führen würde. Er begründet seine
Auffassung nicht weiter und es ist auch kein sachlicher Grund dafür
ersichtlich, weshalb jene Liegenschaften, die er vor fünf und mehr Jahren erworben
hat, nach dem Ertragswert bewertet werden sollen, die anderen jedoch nicht.
4.3.3 Somit
ergibt sich, dass die Ermittlung der Vermögenwerte nicht nur der Liegenschaft C____weg [...], sondern auch der übrigen
Liegenschaften durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend
ist der Rekurs abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des
Rekurrenten. Dieser hält jedoch dafür, dass die überlange Verfahrensdauer bei
der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen sei.
5.1 Zur
Begründung führt der Rekurrent die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz an.
Dazu hat die Steuerrekurskommission keine Stellung bezogen. Das Verfahren wurde
mit dem Rekurs vom 15. September 2010 eingeleitet und fand seinen Abschluss mit
dem Versand des Urteils am 29. Mai 2013. Auch wenn das Verfahren gerade auch
unter Berücksichtigung der umfassenden Kognition der Vorinstanz als komplex und
aufwändig bezeichnet werden muss, erweist sich bereits diese Gesamtdauer des
Verfahrens vor der Steuerrekurskommission von 2 Jahren und über acht Monaten
als sehr lange. Übermässig erscheint dabei, wie der Rekurrent zu Recht
beanstandet, die Dauer von 15 ½ Monaten für die Ausfertigung des am
16. Februar 2012 getroffenen Entscheids. Diese Bearbeitungsdauer begründet
eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs auf einen Entscheid innert
angemessener Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Einer solchen
Verletzung des Beschleunigungsgebots kann einerseits mit der entsprechenden
Feststellung, andererseits aber auch bei der Verlegung der Kosten des
Verfahrens Rechnung getragen werden (BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 129 V 411 E.
1.3 S. 417).
Es rechtfertigt
sich vorliegend, in Abänderung des angefochtenen Entscheids die von der
Vorinstanz erhobene Spruchgebühr aufzuheben. Damit wird auch dem Umstand
Rechnung getragen, dass das vorinstanzliche Verfahren für den Rekurrenten auch
erhebliche präjudizielle Wirkung für sein Verhalten in den
Veranlagungsverfahren der Folgejahre gehabt hat.
5.2 Zu
berücksichtigen ist schliesslich auch die Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens, bei dem insbesondere die Bearbeitungsdauer nach Abschluss des
Schriftenwechsels nach Eingang der Duplik vom 31. Januar 2014 bis zum vorliegenden
Urteil des Verwaltungsgerichts, auch unter Berücksichtigung des Umfangs der
Streitsache und ihrer Komplexität als lange bezeichnet werden muss. Immerhin
hat diese Verfahrensdauer weniger präjudizierende Wirkung, anerkannte der
Rekurrent doch mittlerweile selber, dass seine frühere Buchhaltung den
entsprechenden Anforderungen nicht genügt hatte. Er konnte daher sein Verhalten
in den Veranlagungsverfahren späterer Steuerperioden unabhängig vom
vorliegenden Verfahren entsprechend anpassen. Insgesamt rechtfertigt es sich,
der gesamten, primär durch das vorinstanzliche Verfahren bestimmten
Verfahrensdauer auch im Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts Rechnung zu
tragen und auf die Erhebung einer Gebühr für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu verzichten. Eine weitergehende Berücksichtigung der
Verfahrensdauer, etwa mit Bezug auf die Vertretungskosten des Rekurrenten,
rechtfertigt sich dagegen nicht, zumal dieser die ihn belastenden
präjudiziellen Wirkungen durch das frühere Veranlassen der im Anschluss an den
angefochtenen Entscheid erfolgten Abklärungen auch schon früher hätte
minimieren können.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen und der
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Februar 2012 bestätigt mit der Massgabe,
dass die darin festgesetzte Spruchgebühr von CHF 2'500.– aufgehoben wird.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden
Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.