Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.8
ENTSCHEID
vom 25.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 6. Februar 2015
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 30. April 2015
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen Verleumdung
(planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung
sowie der mehrfachen harten Pornographie schuldig erklärt und verurteilt zu 2
Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise
eventuell mehrfacher übler Nachrede) bezüglich des Blogs […] (AS Ziff.
1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46), von der Anklage wegen Irreführung der
Rechtspflege sowie von der Anklage wegen Rassendiskriminierung wurde er
hingegen freigesprochen. Das Urteil ist zufolge Anmeldung der Berufung noch
nicht rechtskräftig. Ferner erliess das Strafdreiergericht eine als separater
Beschluss vom gleichen Datum ausgefertigte amtliche Verfügung, wonach A____
unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches im
Widerhandlungsfall verpflichtet wurde, sämtliche seiner Internet-Blogs,
Facebook-Accounts und YouTube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen
bzw. deren Löschung zu veranlassen. Darüber hinaus verhängte das
Strafdreiergericht mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag gemäss Art.
231 Abs. 1 StPO über A____ Sicherheitshaft auf eine vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 30. April 2015. Da der Angeschuldigte nicht zur mündlichen
Urteilseröffnung im gegen ihn geführten Strafverfahren erschien, konnte er
allerdings nicht schon im Gerichtssaal verhaftet werden, jedoch wurde er noch gleichentags
an seinem Wohnort von der Polizei angehalten und in Gewahrsam genommen.
Gegen die
Anordnung von Sicherheitshaft hat A____ sowohl persönlich mit Eingabe vom
10. Februar 2015 als auch durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 16.
Februar 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Haftbeschlusses und seine sofortige Haftentlassung.
Ebenso haben sowohl die Verteidigung als auch der Angeschuldigte selbst Beschwerde
gegen den Beschluss des Strafdreiergerichts erhoben, mit welchem dieser zur Löschung
von Internet-Blogs, Facebook-Accounts und YouTube-Channels etc. verpflichtet
worden ist. Hierüber wird in einem separaten Beschwerdeverfahren (BES.2015.24)
entschieden werden. Die Staatsanwältin und der Strafgerichtspräsident
haben je eine Vernehmlassung eingereicht; beide beantragen die Abweisung der
Haftbeschwerde. A____ hat dazu am 18. Februar 2015 schriftlich repliziert.
Der als
Beschwerdeinstanz zuständige Appellationsgerichtspräsident hat die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Diese hat am 25. Februar 2015
stattgefunden. Darin sind der Beschwerdeführer und sein Verteidiger sowie die
Staatsanwältin zum Wort gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Darüber hinaus ergeben sich die Ausführungen der Parteien sowie der Vorinstanz,
soweit von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und
Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Die gegen den Haftbeschluss des
Strafdreiergerichts gerichtete Beschwerde ist, sowohl was die Eingabe des
Beschwerdeführers persönlich vom 10. Februar 2015 als auch diejenige seines
Verteidigers vom 16. Februar 2015 betrifft, form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Beschwerden werden grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO), indessen kann die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 390 Abs. 5 StPO eine Verhandlung anordnen. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit
nicht auf Willkür beschränkt.
Nach Art. 231
Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine
verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs oder im
Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu
behalten ist. Hierfür muss, wie dies vorliegend geschehen ist, ein separater
schriftlicher Beschluss des in der Sache urteilenden Gerichts gefällt werden.
Demgegenüber besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in dieser
Phase von Gesetzes wegen keine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts mehr
(vgl. BGE 139 IV 179 E. 2). Der diesbezügliche Einwand des
Beschwerdeführers, das Strafdreiergericht habe mit dem angefochtenen Haftbeschluss
seine Kompetenzen überschritten, ist daher nicht zutreffend.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Ausserdem kann eine Person in Haft gesetzt
werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres
Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO) Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO),
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Vorliegend besteht angesichts der in erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
ergangenen Schuldsprüche kein Zweifel am Bestehen eines im Sinne des Gesetzes
genügenden Tatverdachts, auch wenn das fragliche Urteil noch nicht
rechtskräftig ist und der Beschwerdeführer sich nach wie vor als unschuldig bezeichnet.
Es ist auf jeden Fall nicht Sache der Beschwerdeinstanz, im Haftprüfungsverfahren
der Beurteilung im bereits angemeldeten Berufungsverfahren vorzugreifen.
Das Strafdreiergericht
hat sich im angefochtenen Haftbeschluss ausschliesslich auf den Haftgrund der
Wiederholungs- resp. Fortsetzungsgefahr gestützt. Demgegenüber wird in seiner
Beschwerdevernehmlassung ebenso wie in jener der Staatsanwaltschaft geltend
gemacht, es seien auch die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der
Ausführungsgefahr gegeben. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, kann
doch die Beschwerdeinstanz ihrem Entscheid zusätzliche oder andere Haftgründe
zugrunde legen, als dies die ursprünglich verfügende Behörde getan hat.
Vorbehalten bleibt dabei lediglich, dass der inhaftierten Person dazu das
rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Forster,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend
der Fall, haben sich doch der Verteidiger des Beschwerdeführers und dieser
selbst in der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeinstanz zu den erwähnten
Ausführungen betreffend diese beiden Haftgründe äussern können, wobei letzterer
noch zusätzlich eine schriftliche Replik eingereicht hat.
6.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Weitere Kriterien
sind insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche
und finanzielle Situation wie auch seine Kontakte zum Ausland (statt vieler:
BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).
6.2 Als
Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr erscheint im Falle des Beschwerdeführers
die erstinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Eine solche Sanktion kann grundsätzlich geeignet sein, eine verurteilte Person
zur Flucht oder zum Untertauchen zu veranlassen. Allerdings ist dazu
festzuhalten, dass diese Strafe zufolge Anmeldung der Berufung nicht
rechtskräftig ist. Aus Sicht des Beschwerdeführers besteht somit durchaus noch
Hoffnung, dass das gegen ihn ausgesprochene Urteil im Rechtsmittelverfahren zu
seinen Gunsten abgeändert wird. Objektiv betrachtet ist zwar die Aussicht auf
einen Freispruch von den Anklagevorwürfen, wie er ihn als richtig erachtet, nicht
realistisch. Indessen ist im Rahmen einer summarischen Beurteilung im
vorliegenden Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit einer Reduktion der Strafe
und allenfalls der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht von vornherein
als gänzlich ausgeschlossen zu bezeichnen, wobei der Entscheid darüber
natürlich dem Berufungsgericht vorbehalten sein wird. Dies wird allerdings ein
tadelloses Verhalten des Beschwerdeführers während des Rechtsmittelverfahrens
voraussetzen, konkret die Einstellung von ehrverletzenden Äusserungen im Internet
und die Löschung der beanstandeten bisherigen Publikationen. Dies ist nach den
bisherigen Äusserungen des Beschwerdeführers zwar nicht zu erwarten. Unmöglich
ist es jedoch nicht, dass er angesichts des drohenden längeren Freiheitsentzugs
nun zur Besinnung gelangt und sich künftig von rationalen Überlegungen leiten
lässt anstatt durch seine Publikationen seinen Emotionen freien Lauf zu lassen.
Jedenfalls kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dieser
Situation nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nichts mehr zu verlieren.
6.3 Nebst
der im Strafverfahren drohenden Sanktion bestehen aber kaum Anhaltspunkte, dass
sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Strafverfahren durch
Flucht entziehen würde. Aus dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Umstand,
dass der Beschwerdeführer zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils nicht
erschienen ist und nur durch den Einsatz der Sondereinheit „Barrakuda“ der
Kantonspolizei Baselland hat festgenommen werden können, sind kaum Schlüsse zu
ziehen. Dass er sich die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden des
Strafdreiergerichts nicht hat anhören wollen, entspricht seiner
Uneinsichtigkeit. Davon abgesehen hat er sich aber am Abend jenes Tages an
seinem Wohnort aufgehalten, so dass er von der Polizei dort angetroffen werden
konnte. Zum Einsatz der erwähnten Sondereinheit ist es lediglich deswegen
gekommen, weil er sich weigerte, die Tür zu öffnen. Eine Flucht ist darin nicht
zu erkennen. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar
keine Arbeitsstelle mehr hat und sich deswegen in finanziellen Schwierigkeiten
befindet. Allerdings besitzt er noch sein Haus in […], auch wenn er dieses
allenfalls wird verkaufen müssen, und ist er sozial durchaus integriert.
Kontakte zu andern Personen bestehen insbesondere im Zusammenhang mit seinen
Tätigkeiten im Bereich der Musik und des Tanzens. So ist er Sänger und
Keyboarder einer Rockband, und gemäss seinen Ausführungen in der Haftbeschwerde
wäre am […] auch ein Konzert derselben geplant gewesen, das wegen seiner
Inhaftierung hat abgesagt werden müssen. Vor allem aber ist in Bezug auf die
Frage der Fluchtgefahr von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer über keinerlei
Beziehungen oder Einkommensmöglichkeiten verfügen würde, wenn er sich ins Ausland
absetzen oder im Inland untertauchen würde. Er ist Schweizer, hat sein Leben in
der Region Basel verbracht und seinen Lebensunterhalt bis zum Stellenverlust
durch seinen Lohn als Lehrer bestritten. Er dürfte daher nicht in der Lage sein,
nun im Alter von […] Jahren eine Existenz ausserhalb der Legalität und ohne
staatliche Unterstützung zu beginnen. Hinzu kommt, dass er sich während der
ganzen Dauer der Vollstreckungsverjährung, welche bei der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 2 Jahren gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d StGB 15 Jahre
beträgt, auf diese Weise durchschlagen müsste. Aus all diesen Gründen kann der
Auffassung des Strafdreiergerichts sowie der Staatsanwaltschaft, wonach beim
Beschwerdeführer der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei, nicht gefolgt
werden.
7.1 Der
Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschuldigte in Freiheit durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ die Sicherheit
anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher gleichartige Delikte
verübt hat. Diese Bestimmung ist nach anerkannter Rechtsprechung entsprechend
ihrem Sinn und Zweck und gestützt auf den französischen Wortlaut des Gesetzes
dahingehend auszulegen, dass es sich um „Verbrechen oder schwere Vergehen“
handeln muss (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_81/2012 vom 5.
März 2012 und 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2015.1 E. 4.1 sowie HB.2014.24
E. 4.2). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt, die
beschuldigte Person an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu hindern,
und dient überdies dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem
verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 7).
Auch nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist die Wiederholungsgefahr
ein zulässiger Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte
begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss
sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Anordnung oder Aufrechterhaltung
von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen
Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und
anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 137
IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276; Forster, Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 221 StPO N 9, 14). Ausserdem ist dabei nach dem Wortlaut
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erforderlich, dass durch die befürchteten
Verbrechen oder schweren Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet
würde, womit auch abgesehen von der Schwere möglicher Straftaten nicht jegliche
Art von befürchteter Delinquenz die Inhaftierung der betroffenen Person zu
rechtfertigen vermag.
7.2 Eine
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer im erwähnten Sinne liegt vor allem
bei Raub- und Gewalttaten sowie Sexualdelikten vor (BGer 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N. 14-15, Fn.
57 und 62). Daneben können aber auch schwere Vermögensdelikte (z.B.
Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Sachbeschädigung, mehrfache Hehlerei,
Geldwäscherei), Hausfriedensbruch sowie Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz geeignet sein, die Sicherheit anderer erheblich zu
gefährden. Ebenso können (wiederholte) Drohungen unter Umständen die Sicherheitslage
einer Person erheblich beeinträchtigen. Indessen darf das Erfordernis einer
erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht mit blosser Sozialschädlichkeit
gleichgesetzt werden (Hug/Scheidegger,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Herausg.
Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 34 und 39b). Auch
ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob der Beschuldigte bei seinen Vortaten
oder zu untersuchenden Delikten eine besondere Gefährlichkeit offenbart hat
oder ob ein psychiatrisches Gutachten auf seine potentielle Gefährlichkeit in
bestimmten Situationen schliessen lässt.
7.3 Der
Beschwerdeführer wurde in erster Instanz der mehrfachen, teilweise planmässigen
Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten
Pornographie schuldig erklärt. Konkret wird ihm gemäss der über 350-seitigen
Anklageschrift hauptsächlich angelastet, er habe gegen diverse Personen, welche
in beruflicher Funktion an den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Verlust
seiner Stelle als Lehrer beim Kanton Basel-Stadt beteiligt waren, eine jahrelange
gezielte Verleumdungskampagne geführt mit dem Ziel, deren Ansehen planmässig zu
zerstören. Als Mittel hierfür habe er sich zahlreicher Internet-Blogs, sowie
Facebook-Accounts und YouTube-Channels bedient. Konkret soll er gemäss den
Ausführungen in der Anklage den betreffenden Personen u.a. angelastet haben,
sie hätten die durch ihr jeweiliges Amt verliehene Macht missbraucht, ihre
Moral sei völlig verkommen sowie sie seien kriminell, geisteskrank und korrupt.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer gegen einige dieser Personen wider besseres
Wissen Strafanzeigen erhoben, insbesondere wegen Amtsmissbrauchs, falscher
Anschuldigung sowie Nötigung, und dadurch den Tatbestand der mehrfachen
falschen Anschuldigung erfüllt. Schliesslich soll der Beschwerdeführer Mangas,
also Comic-Zeichnungen, mit gewalt- und exkrementenpornographischen
Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen und auf der Festplatte seines PC
abgespeichert haben, was zum Schuldspruch wegen mehrfacher harter Pornographie führte.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines
bisherigen Verhaltens und seiner gesamten Äusserungen im Verlauf des Verfahrens
eine hohes Risiko besteht, dass er seine Ausführungen im Internet, welche zum
erstinstanzlichen Schuldspruch wegen planmässiger Verleumdung geführt haben,
unbeeindruckt weiterführt. In diesem Sinne äussert sich auch das über ihn
eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 23. Oktober
2014. Allerdings ist, auch wenn die in Frage stehenden Taten nicht bagatellisiert
werden sollen, nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch im
Sinne des Gesetzes die Sicherheit anderer erheblich gefährdet haben soll. Sein
Vorgehen, die ihm missliebigen Personen zu verunglimpfen und gegen sie
unbegründete Strafanzeigen zu stellen, war und ist für diese zweifellos
ärgerlich und unter Umständen auch belastend. Es ist auch nicht auszuschliessen,
dass sich einige Betroffene subjektiv darob ängstigen könnten, doch bestehen
aufgrund der Äusserungen in den inkriminierten Internet-Publikationen objektiv
keine Anhaltspunkte für eine davon ausgehende Gefahr. Insbesondere ist
festzustellen, dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Drohungen und
keine Aufrufe zu Gewalt zu finden sind, weshalb auch keine entsprechende
Anklage erhoben worden ist. Eine Gefährdung der Sicherheit anderer kann im
Übrigen auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner personalrechtlichen Auseinandersetzung den Fall von Günther
Tschanun aus dem Jahre 1986 erwähnt haben soll, dessen Amoklauf im Zürcher Bauamt
insgesamt vier Todesopfer zur Folge gehabt hatte, denn diese Äusserungen sind
eben nicht Gegenstand des hängigen Strafverfahrens und auch früher ist deswegen
nie eine Verurteilung erfolgt. Dementsprechend ist das gesetzliche Erfordernis
der Annahme von Wiederholungsgefahr, dass die inhaftierte Person bereits früher
gleichartige Delikte verübt haben muss, nicht erfüllt. Schliesslich
ist auch aus der Verurteilung wegen Pornographie nicht auf eine Gefährdung der
Sicherheit anderer zu schliessen. Abgesehen davon, dass dies einen kaum relevanten
Nebenpunkt des Strafverfahrens betrifft, handelt es sich dabei nicht um
fotographische Abbildungen realer Menschen, sondern um Manga-Zeichnungen, also
blosse Phantasieprodukte. Damit wurden, auch wenn das Herunterladen und Abspeichern
derselben strafbar ist, bei der Herstellung der Abbildungen keine
Sicherheitsinteressen von andern Menschen beeinträchtigt.
8.1 Der
weitere von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Haftgrund
der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres
Verbrechen auszuführen, wahrmachen werde. Die Notwendigkeit, jemanden an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 133 I 270 E. 2.1 S. 275, 125 I
361 E. 4c S. 366, 123 I 268 E. 2c S. 270; BGer 1B_327/210 vom 1. November
2010 E. 3.2). Allerdings muss eine solche Präventivhaft, die einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, nebst
dem formellen Erfordernis einer klaren gesetzlichen Grundlage im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Die Aufrechterhaltung
von strafprozessualer Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn
einerseits die Prognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden
Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der
Verübung eines Delikts sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige
Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu
begründen (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276; BGer 1B_327/210 vom 1. November 2010 E.
3.2). Hingegen ist für die Annahme der Ausführungsgefahr nicht erforderlich,
dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das
befürchtete Verbrechen zu begehen. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit
einer Ausführung gemäss der ernsthaften, expliziten oder konkludenten Drohung
aufgrund einer Gesamtwertung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen
sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 125 I 361 E. 5 S. 366 f.). Besonders
bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand des Betroffenen
bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (vgl. BGE
123 I 268 E. 2e S. 271 f.; BGer 1B_327/210 vom 1. November 2010 E. 3.2).
Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten –,
dass sie nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden darf.
Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung
oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser
Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133
I 270 E. 2.2 S. 276, je mit Hinweisen; BGer 1B_327/210 vom 1. November 2010 E.
3.2; Forster, Basler Kommentar,
Art. 221 StPO N 17 f.; AGE HB.2012.53 vom 9. Januar 2013 E. 4 sowie HB.2011.9
vom 8. April 2011 E. 5.1).
8.2 Die
Staatsanwaltschaft beruft sich für ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren,
wonach beim Beschwerdeführer auch Ausführungsgefahr bestehe, auf das über ihn
eingeholte Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). So
werde darin festgehalten, dass in den Strafakten verschiedene Einlassungen des
Beschwerdeführers dokumentiert seien, die sich auf viele Opfer fordernde Amoktaten,
insbesondere auf den Fall Tschanun, bezögen. Wenn sich auch keine diesbezüglichen
konkreten Drohungen des Beschwerdeführers gegen Leib und Leben anderer Personen
erkennen liessen, so könnten diese Aussagen doch als maskierte bzw. indirekte
Drohungen angesehen werden, die das mögliche Begehen von Gewalthandlungen zwar
nicht konkretisierten, aber doch andeuteten. Der Gutachter halte ferner fest,
dass eine künftige Verschlechterung bzw. Zuspitzung der Lebenssituation des
Beschwerdeführers, etwa eine Verschlechterung der finanziellen Situation, ein
Risikofaktor für das Begehen von weiteren Delikten sein könne, die in ihrer
Schwere dann allenfalls auch über sein bisheriges Handeln hinausgehen könnten.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist diese Verschlechterung der
Lebenssituation des Beschwerdeführers mit dem erstinstanzlichen Urteil
eingetreten. Es drohe ihm eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe und zudem
sehe er sich bei fehlendem Einkommen mit Verfahrenskosten in der Höhe mehrerer
Tausend Franken konfrontiert. Er stehe buchstäblich vor dem existentiellen
Nichts. Der Vorsitzende des Strafdreiergerichts macht zusätzlich geltend, dass dieses
aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks
die Situation in Bezug auf dessen psychische Verfassung wie auch die Gefahr
künftiger Gewaltdelikte pessimistischer einschätze als der Gutachter, welcher
aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers nicht persönlich mit
ihm sprechen konnte, sondern seine Einschätzung aufgrund von Akten habe abgeben
müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Hauptverhandlung einen hasserfüllten
und wahnhaften Eindruck hinterlassen. Zudem habe die Belastungssituation für
diesen durch die Verurteilung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe noch zugenommen.
8.3 Nach
der erwähnten Formulierung von Art. 221 Abs. 2 StPO kann nur dann Haft wegen
Ausführungsgefahr angeordnet werden, wenn die in Frage stehende Person eine
Drohung ausgesprochen hat, ein schweres Verbrechen auszuführen. Es reicht somit
nicht, wenn die Haftbehörde generell den Eindruck gewonnen hat, eine Person
könnte ein schweres Verbrechen begehen. Eine solche Drohung kann jedoch nach
der oben zitierten Rechtsprechung auch bloss konkludent geäussert werden. Vorliegend
ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten davon
auszugehen, dass die Erwähnung des Falles Tschanun durch den Beschwerdeführer
indirekt oder sinngemäss als Drohung mit einer ähnlichen Tat angesehen werden
kann. Dies gilt umso mehr, als er sich stets als „Mobbing-Opfer“ darstellt, wie
dies auch Günther Tschanun bei der strafrechtlichen Beurteilung seines
Amoklaufs – in letzter Instanz vor dem Bundesgericht allerdings
erfolglos – getan hat. Indessen ist festzustellen, dass diese Drohung sehr
vage geblieben ist, da der Beschwerdeführer nur seine Beschäftigung mit diesem
Fall erwähnt und nie konkret geäussert hat, dass er die Taten von Tschanun
gutheisse oder es diesem gleich tun wolle. Auch der psychiatrische Gutachter
spricht diesbezüglich nur von der „Andeutung“ eines Gewaltdeliktes. Wesentlich
ist ferner, dass die fraglichen Äusserungen, soweit erkennbar, im Rahmen der
Differenzen des Beschwerdeführers mit den Schulbehörden erfolgt sind, und er in
den seither vergangenen ca. 8 Jahren nie in irgendwelcher Art Gewalt gegen
Personen ausgeübt hat. In den inkriminierten Internet-Blogs sind keine weiteren
Drohungen enthalten und offenbar hat er auch sonst keine solchen geäussert,
ansonsten die Staatsanwaltschaft zweifellos entsprechend Anklage erhoben hätte.
Auch das Argument, dass sich die psychische Belastung für den Beschwerdeführer nun
erhöht habe durch die erstinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und seine finanziellen Schwierigkeiten mit dem
drohenden Verkauf seines Hauses, führt nicht dazu, dass von einer unmittelbar
bestehenden Gefahr der Verübung eines Gewaltdelikts durch ihn ausgegangen
werden müsste. Wie oben erwähnt, hat er durchaus noch Hoffnung, dass das
Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten ausgehen könnte. Zudem hat er auch keine
Gewalttat begangen, als das Bundesgericht die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses
als Lehrer definitiv als rechtens beurteilte, womit er in dieser Hinsicht eine
endgültige und ausserordentlich einschneidende Niederlage hinnehmen musste. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten (S. 36 - 40, 44) dem
Beschwerdeführer zwar eine ausgeprägte querulatorische Entwicklung bei
bestehender paranoider Persönlichkeitsakzentuierung attestiert, jedoch keine
schwere psychiatrische Störung bei ihm diagnostiziert hat. Auch wenn dabei darauf
hingewiesen wurde, dass aufgrund der ungünstigen Begutachtungssituation
letztlich nur Hypothesen generiert werden könnten, ist doch auf diese
fachmännische Einschätzung abzustellen. Unter diesen Umständen bestehen, soweit
überhaupt von einer genügend konkreten Drohung der Begehung eines schweren
Verbrechens im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann, keine
hinlänglichen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer diese wahrmachen werde. Damit
ist auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr als nicht erfüllt zu erachten.
Da nach den
obigen Erwägungen kein gesetzlicher Haftgrund vorliegt, ist die Beschwerde
gutzuheissen und die angeordnete Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer
aufzuheben mit der Folge, dass er unverzüglich in Freiheit zu entlassen ist.
Damit erübrigt sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu
erheben. Der Verteidiger des Beschwerdeführers ist entsprechend dem in der
Verhandlung bezifferten Aufwand aus der Gerichtskasse zu honorieren.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Haftverfügung aufgehoben und wird A____ aus der Sicherheitshaft
entlassen.
Für das Haftbeschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Verteidiger, […], werden für das
Haftbeschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz
von CHF 20.–, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 73.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.