Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.166
ENTSCHEID
vom 30.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. November 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2014 wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20.–
verurteilt. Zudem wurden Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 228.–
auferlegt. Mit Schreiben vom 12. November 2014 (Postaufgabe 13. November 2014)
erhob A_____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber an das
Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 20.
November 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf deren Verspätung.
Gegen diese
Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 30. November 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht.
Er macht geltend, nicht der fehlbare Lenker gewesen zu sein. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (E-Mail-Korrespondenz mit […])
repliziert.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht.
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide
ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist,
sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem
Kalender berechnet (vgl. Riedo,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 90 N 31).
2.2 Der strittige Strafbefehl wurde A_____ am 27. Oktober
2014 zugestellt (Akten S. 18). Er war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung
versehen (Akten S. 4; Hinweis auf 10-Tagesfrist). Die Einsprachefrist lief nach
dem oben Gesagten am 6. November 2014 ab (27. Oktober +10 Tage). Der
Beschwerdeführer hat seine Einsprache erst am 13. November 2014 der Post
übergeben. Somit war die Einsprache klar verspätet und die Vorinstanz ist
darauf zu Recht nicht eingetreten.
2.3 Der
Beschwerdeführer hätte seine Einwände – er bringt vor, nicht er, sondern […] sei
der fehlbare Lenker gewesen – unbedingt innert Frist erheben müssen, wenn er
eine Überprüfung des Strafbefehls hätte erreichen wollen. Es ist denn auch
nicht ersichtlich, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte. Eine
Behandlung der Eingabe als Revisionsgesuch scheidet deshalb vorliegend aus. Mit
dem Ablauf der Einsprachefrist ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Die
Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde
gegen die Verfügung der Vor-instanz ist folglich abzuweisen.
Die Beschwerde
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.