Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.245
URTEIL
vom 20.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. D.
Thurnherr und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o B____, [...]
gegen
Sozialhilfe, Klybeckstrasse
15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 21.
Oktober 2014
betreffend Budget ab August 2014
Sachverhalt
A____ ist im
Dezember 2003 von Italien in die Schweiz gezogen und bewohnt seither zusammen
mit B____ eine Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel. A____ wird – mit
Unterbrüchen – seit April 2006 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Weil
A____ und B____ eine Beziehung führten, hatte die Sozialhilfe zunächst einen Haushaltsbeitrag
an die Unterstützungsleistungen angerechnet; davon hat sie ab Dezember 2006
aufgrund der veränderten finanziellen Situation von B____ abgesehen. Von Februar
2007 bis Mai 2010 wurde keine Sozialhilfe ausgerichtet. Anlässlich der
Wiederaufnahme im Juni 2010 und im Juni 2011 hat die Sozialhilfe jeweils die
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags geprüft, indessen wegen der ungenügenden
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von B____ darauf verzichtet. Nach einer Anhörung
von A____ und B____ vom 24. April 2014 und gestützt auf eingereichte Unterlagen
hat die Sozialhilfe für den Monat Juni 2014 einen Konkubinatsbeitrag von CHF
958.80 errechnet. Daraufhin hat B____ gegenüber der Sozialhilfe geltend
gemacht, sie lebe nicht im Konkubinat mit A____. Nach weiteren Abklärungen und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die Sozialhilfe mit Budgetverfügung vom
23. Juli 2014 die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags festgesetzt. Den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs des A____ vom 24. Juli 2014 hat das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 21.
Oktober 2014 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 27. Oktober 2014 beim Regierungsrat erhobene und
begründete Rekurs von A____. Das Präsidialdepartement hat am 26. November 2014 die
Sache gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Rekurrent beantragt
sinngemäss, es sei kein Konkubinatsbeitrag zu berücksichtigen. Der instruierende
Präsident hat die Akten beigezogen; auf die Einholung einer Stellungnahme hat
er verzichtet. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs an das Verwaltungsgericht überwiesen,
womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids unmittelbar davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert ist. Da praxisgemäss an die Begründung von Laienbeschwerden
keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, ist auf den frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs einzutreten.
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Gemäss
dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 16
Abs. 2 VRPG verankerten Rügeprinzip soll die schriftliche
Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten, die Angabe der Tatsachen und
Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung enthalten (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504). Das Rügeprinzip
besagt, dass das Verwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten prüft, sondern nur die rechtzeitig
vorgebrachten Rügen untersucht (Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305).
2.2 Der
Rekurrent macht wie schon vor Vorinstanz geltend, er lebe mit B____ nicht im
Konkubinat. Er habe keine Beziehung zu ihr und wohne nur in einer Wohngemeinschaft
mit ihr zusammen. Sie hätten getrennte Schlafzimmer. Er habe eine Freundin
ausserhalb der Wohngemeinschaft. Er habe schon immer eine Freundin gehabt, auch
schon im Jahr 2006, und diese übernachte auch bei ihm, für 2 - 3 Tage oder
übers Wochenende.
2.3 Die
Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid bereits ausführlich mit diesen Vorbringen
auseinandergesetzt. Zusammengefasst hat sie erwogen, dass gemäss Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft eher
bei Personen in Ausbildung und damit in jüngeren Jahren anzunehmen ist, so etwa
bei Studenten oder Lehrlingen. Leben Personen im mittleren Lebensalter über
einen längeren Zeitraum zusammen, so liegt hingegen in aller Regel eine engere
Lebensgemeinschaft vor. Wenn es sich anders verhalten würde, wäre dieser
Ausnahmefall durch die betroffenen Personen auf geeignete Weise zu belegen
(VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E 5.5; VGE VD.2010.176 vom 27. Januar 2011 E.
4.2). Aufgrund der langjährigen Beziehung und des langjährigen Zusammenlebens
des Rekurrenten mit B____ ist davon auszugehen, dass diese Beziehung über eine
reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Daran ändert nichts, dass die beiden über getrennte
Schlafzimmer verfügen. Getrennte Schlafzimmer kommen auch bei vielen Ehepaaren
vor und sprechen nicht per se gegen das Vorliegen eines Konkubinats. Der Rekurrent
wohnt seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 mit B____ zusammen. Er
hat das Konkubinat zu Beginn der Unterstützung im Jahr 2006 auch nicht
bestritten. B____ hat den Rekurrenten unbestrittenermassen während Jahren
gegenüber der Sozialhilfe vertreten. Die Leistungsabklärung vom 4. Juni 2014 hat
zudem ergeben, dass die beiden den Haushalt gemeinsam führen. Die Vorinstanz
weist zutreffend darauf hin, dass der Rekurrent seine erstmals am 23. Juli 2014
vorgetragene Behauptung, er sei mit einer anderen Freundin liiert, welche teilweise
auch bei ihm übernachte, in keiner Weise substanziiert; solches tut er nun auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Ausserdem ist eine geschlechtliche
Beziehung zwar ein gewichtiges Indiz für ein gefestigtes Konkubinat, aber keine
notwendige Voraussetzung. Entscheidend ist vielmehr die Bereitschaft der
Partner, sich in Notsituationen gegenseitig zu unterstützen. Dabei sind
sämtliche Umstände des Zusammenlebens umfassend zu würdigen, wie es die
Vorinstanz getan hat. Der Rekurrent vermag die rechtliche Vermutung für das
Vorliegen eines Konkubinats in keiner Weise zu widerlegen.
Der Rekurrent
legt nicht dar, was an den Erwägungen der Vorinstanz falsch sein soll, und
solches ist auch nicht ersichtlich. Daher ist der angefochtene Entscheid unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, der
Rekurs mithin abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dem
Rekurrenten aufzuerlegen. Der Rekurrent hat kein Gesuch um Kostenerlass gestellt.
Ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit des Rekurses ohnehin abzuweisen
gewesen. Der Rekurrent wird nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt.
Dessen knappen finanziellen Verhältnissen ist durch die Auferlegung der gesetzlichen
Minimalgebühr von CHF 200.– Rechnung zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.