Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.2
URTEIL
vom 30.
Januar 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. am [...], von
Mali,
zurzeit im
Ausschaffungsgefängnis, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. Januar 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben malische Staatsangehörige A____, geb. am [...], stellte am 4.
April 2011 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Nichteintretensentscheid
des BFM vom 14. Juni 2011 erledigt und A____ aus der Schweiz nach Italien
weggewiesen, da A____ in Italien bereits am 12. September 2006 um Asyl ersucht
hatte. Die am 12. Oktober 2011 seitens des Migrationsamts angeordnete Ausschaffungshaft
wurde mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
12. Oktober 2011 bestätigt. Das BFM verfügte am 19. Oktober 2011 ein
Einreiseverbot betreffend das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein gültig ab dem
10. November 2011 bis zum 9. November 2014. Nach durchgeführter Überstellung
nach Italien am 10. November 2011 stellte A____ am 5. Dezember 2011 erneut ein
Asylgesuch in der Schweiz. Auf dieses trat das BFM mit Entscheid vom 25. Januar
2012 erneut nicht ein und A____ wurde wiederum aus der Schweiz nach Italien
weggewiesen. Am 14. Mai 2012 stellte das für die Durchführung der Rücküberstellung
nach Italien zuständige Migrationsamt fest, dass A____ untergetaucht sei. Die
italienischen Behörden verfügten eine Einreisesperre für den gesamten Schengenraum
gültig bis zum 12. November 2017.
Am 28. Januar
2015 wurde A____ von der Polizei festgenommen, nachdem er gemäss Polizeirapport
der Anweisung von Securitrans Mitarbeitern das Bahnhofsgebäude zu verlassen und
seinen Joint ausserhalb des Gebäudes zu rauchen, nicht nachgekommen sei und
diese tätlich angegriffen habe. Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 wurde A____
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigem Aufenthalt und wegen einer Widerhandlung gegen das BetmG
(Übertretung) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Nach
Durchführung einer Befragung betreffend Aufenthalt und Gewährung des rechtlichen
Gehörs verfügte das Migrationsamt am 29. Januar 2015 die Wegweisung von A____
aus der Schweiz und setzte ihn mit Verfügung vom selben Tag für die Dauer von
drei Monaten in Ausschaffungshaft. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs gab A____ gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts an, er heisse gar
nicht A____ sondern B____ und komme aus Gambia und nicht aus Mali. Er habe in
Spanien einen legalen Aufenthaltsstatus und dort befinde sich sein gambischer
Pass. Auch sein Bruder wohne in Spanien und er wolle dorthin ausreisen. Gegenüber
den italienischen Behörden gab A____ gemäss SIS Ausschreibung ebenfalls an, aus
Gambia zu kommen.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er gab grösstenteils
unverständliche und unzusammenhängende Antworten und erklärte wiederholt, es
sei sein Recht in ganz Europa ohne Pass zu reisen. Er wolle Freiheit und Demokratie.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 29. Januar 2015 aus der Schweiz weggewiesen,
womit ein entsprechender Entscheid vorliegt.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis AuG vorliegen, so
etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem
kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt (statt vieler:
unveröffentlichtes Urteil vom 25. März 1996 i.S. M.M., E. 2a). Die Passivität
des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts
oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Inhaftnahme mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr
sowie mit dem Umstand, dass A____ gegen das von Italien verhängte
Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verstossen habe. Dem ist beizupflichten.
A____ ist im Jahr 2012 bereits untergetaucht, nachdem auf sein zweites in der
Schweiz gestelltes Asylgesuch nicht eingetreten wurde und er nach Italien hätte
rücküberstellt werden müssen. Wo er sich seither aufgehalten hat, ist letztlich
nicht bekannt. Gemäss seinen eigenen Angaben lebte er in Deutschland und reiste
erst vor drei Tagen wieder in die Schweiz ein. Da sich A____ folglich im Jahr
2012 der Rückschaffung entzogen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass
er sich kooperativ verhält, sondern ist mit einem erneuten Untertauchen zu
rechnen. Hinzu kommt, dass A____ in der Schweiz straffällig wurde (Strafbefehl
vom 29. Januar 2015, noch nicht rechtskräftig) was die Annahme, er kooperiere
nicht mit den Behörden erhärtet. Der Annahme einer Untertauchensgefahr steht
auch nicht entgegen, dass er gemäss seinen Angaben einen legalen
Aufenthaltsstatus in Spanien hat und sich auf der Reise nach Spanien befinde.
Ob dem tatsächlich so ist, ist bislang unbewiesen und abzuklären (s. unten Ziff.
4.2). Dass er möglicherweise bislang ein falsche Identität angeben hat, ist im
Gegenteil nicht zu seinen Gunsten zu werten, sondern untermauert zusätzlich die
Untertauchensgefahr, welche bei einer Verschleierung der Identität ebenfalls
als gegeben zu erachten ist. Hinzu kommt, dass A____ mittellos ist und über
keine feste Unterkunft in der Schweiz verfügt. Ebenfalls richtig ist, dass A____
mit seiner Einreise in die Schweiz gegen ein schengenweit bestehendes
Einreiseverbot verstossen hat. Damit liegen Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1
lit b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AuG vor.
3.3 Ob
das gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2015 begangene Delikt der Gewalt und
Drohung gegen Beamte auszureichen vermag, um wie das Migrationsamt ausführt einen
weiteren Haftgrund in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. g AuG zu begründen, kann damit grundsätzlich unbeantwortet bleiben.
Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass dieser Haftgrund einer ernsthafte Bedrohung
von Personen oder eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben voraussetzt
(vgl. Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG
N 10).
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S.
374 f.).
4.2 Die
möglicherweise noch zu vollziehende Strafhaft gemäss dem noch nicht in
Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 29. Januar 2015 steht dem Vollzug der
Wegweisung praxisgemäss nicht entgegen. Eine Rückweisung nach Italien oder eine
Ausschaffung in die noch festzustellende Heimat (Mali, Gambia oder Spanien) des
A____ sind zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich (zur Rückweisung
nach Italien vgl. AUS.2014.70 vom 12. November 2014 E. 4.2). Es bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen
Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung
der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist
gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Da aktuell noch unklar ist, ob A____ nach
Italien rückgeführt werden kann oder aber eine Ausschaffung in seine Heimat bevorsteht,
rechtfertigt sich auch die Dauer der angeordneten Haft von 3 Monaten. Die
Ausschaffungshaft beginnt allerdings – anders als vom Migrationsamt angeordnet
– erst am 30. Januar 2015, da gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2015 der
ausgestandene Freiheitsentzug am 28. und 29. Januar 2015 (2 Tage) an die
Freiheitsstrafe angerechnet werden.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten ist rechtmässig und angemessen. Sie beginnt am 30. Januar 2015
und endet am 29. April 2015.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.