Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.55
URTEIL
vom 10. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Heiner Wohlfart ,
lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Abteilung Recht,
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Grossen Rates
vom 15. Januar 2014
betreffend Zonenplanrevision,
Liegenschaft Thiersteinerrain Nr. […], Basel (Verzicht auf Umzonung in die
Schonzone)
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist Eigentümer der Liegenschaft Thiersteinerrain Nr. […] in Basel.
Aufgrund der 1988 abgeschlossenen bisherigen Zonenplanung befand sich die Liegenschaft
in der Bauzone 2a. Mit dem vom 7. Juni 2010 bis zum 16. Juli 2010 aufgelegten
Zonenplanentwurf wurde die Liegenschaft neu der Stadt- und Dorfbild-Schonzone
zugewiesen und mit einer Planungszone belegt. Gegen diese neue Zonenzuweisung
seiner Liegenschaft erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Juli 2010
Einsprache. Der Regierungsrat beantragte dem Grossen Rat mit seinem Basisratschlag
– Zonenplanrevision (Nr. 12.0740.01 / 09.5337.03 / 11.5063.02) vom
16. Mai 2012 die Abweisung dieser Einsprache und die neue Zuweisung
der Liegenschaft zur Stadt- und Dorfbild-Schonzone. Diesem Antrag folgte der
Grosse Rat mit Beschluss vom 15. Januar 2014, welcher im Kantonsblatt vom 18.
Januar 2014 publiziert wurde. In der Folge ist die Referendumsfrist gegen
diesen Beschluss – unter Vorbehalt eines Rekurses an das Verwaltungsgericht – unbenutzt
abgelaufen, wie von der Staatskanzlei im Kantonsblatt vom 5. März 2014 sowie
mit Schreiben vom 6. März 2014 gegenüber dem Rekurrenten festgestellt worden
ist.
Mit Eingaben vom
17. März und 30. April 2014 hat A____ gegen diesen Beschluss Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben und begründet. Er hat beantragt, die Liegenschaft Thiersteinerrain Nr.
[...] sei aus der Schonzone zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge. Das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) hat in Vertretung des Grossen Rates mit Vernehmlassung
vom 7. Juli 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015, welche mit einem Augenschein
begonnen wurde, sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das
Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Grosse Rat
erklärte mit Beschluss Nr. 14/03/9.1G vom 15. Januar 2014 den Zonenänderungsplan
Nr. 13'768 des Planungsamts vom 13. Dezember 2013 für verbindlich. Gegen
Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren kann nach den
allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
Rekurs erhoben werden, wobei der Rekurs an das Verwaltungsgericht auch gegen
Beschlüsse des Grossen Rats zulässig ist (§ 113 Abs. 1 und 2 des Bau- und
Planungsgesetzes, BPG; SG 730.100). Wird kein Referendum gegen einen Nutzungsplanungsbeschluss
des Grossen Rates erhoben, so beginnen die Fristen zur Rekurserhebung und
Begründung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG mit der Eröffnung der Verfügung der
Staatskanzlei, mit der sie den Beschluss als rechtskräftig erklärt (vgl. § 37
des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum, IRG, SG 131.100). Der als
Eigentümer der Liegenschaft Thiersteinerrain Nr. [...] in seinen Interessen betroffene
Rekurrent hat seinen Rekurs mit der Eingabe vom 17. März 2014 unter
Berücksichtigung des vorangehenden Samstags und Sonntags fristgemäss angemeldet
und innert erstreckter Frist am 30. April 2014 begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach Art. 33 Abs. 3 lit. b
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und § 113 Abs. 3 BPG.
Danach ist über die allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die
Prüfung der richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die
Angemessenheit der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen.
Strittig ist die
Zuweisung der Liegenschaft Thiersteinerrain Nr. [...] in die Stadt- und
Dorfbild-Schonzone im Rahmen der neuen Zonenplanung.
2.1 Die
Stadt- und Dorfbild-Schonzone (in der Folge Schonzone genannt) gemäss § 38
BPG und § 13 Abs. 2 des Gesetzes über den Denkmalschutz (DSchG, SG 497.100)
ist sowohl eine Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG wie auch eine
Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG. Das Gesetz definiert aber die Voraussetzungen
für die Einweisung von Parzellen in die Schonzone selber nicht. Diese sind
daher aufgrund der Wirkungen einer Einweisung und damit des Schutzzwecks zu
konkretisieren. In der Schonzone „darf der nach aussen sichtbare historische
oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt
werden“ und es sollen „insbesondere (…) Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt
bleiben“. Die Schonzone ist aber eine Bauzone, in der Veränderungen nach den
allgemeinen Zonenbestimmungen grundsätzlich zulässig sind, aber besondere Rücksicht
auf das bestehende Erscheinungsbild zu nehmen ist (VGE vom 13. November 1998
i.S. WG L.E.= BJM 2001 S. 26, 28f.; VGE VD.2008.307 vom 7. März 2008 E. 3.1
[VGE 683/2007/ASC/sf]). Damit dient die Schonzone dem Schutz des
vorherrschenden Charakters eines Ensembles, welches primär durch die Baukubi
und die Massstäblichkeit der Bebauung geprägt wird (VGE vom 3. Juni 1983 i.S.
B.H. E. 2, in: BJM 1984 S. 44 ff.; VGE VD.2008.307 vom 7. März 2008 E. 3.1
[VGE 683/2007/ASC/sf]).
Bei der
Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt dem Grossen Rat als Planungsbehörde
ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es ist ihm überlassen, unter mehreren
verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme
auszuwählen. Ihm verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung „eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013 vom 1. Oktober
2014 E. 3.2; Tschannen, Kommentar zum
RPG, Art. 2 Rz. 60). Im Rahmen der Verwirklichung der Planungsgrundsätze von
Art. 1 und 3 RPG steht den Planungsbehörden ein weiter Gestaltungspielraum zu (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2008, 81 ff.). Das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das
Ermessen des Grossen Rates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen.
Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische
Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn
sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der
Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 77).
2.2 Der
Rekurrent macht mit seinem Rekurs geltend, die Liegenschaft Thiersteinerrain Nr.
[...] sei Teil einer aus fünf grundsätzlich gleichen Einfamilienhäusern bestehenden
Gesamtüberbauung des Baumeisters und Architekten P. Rickert. Diesem sei es in
den 1920-er und 1930er-Jahren als Krisenjahren um eine möglichst kostengünstige
Erstellung durch die nur auf die geografische Lage angepasste Gleichgestaltung
der Häuser gegangen. Sie entbehrten „jeglicher künstlerischer oder gestalterischer
Originalität“ und qualifizierten sich auch nicht als selbständiger Heimatstil.
Die aneinander gereihten Einfamilienhäuser seien wärme- und schalltechnisch
minimal isoliert und deren fünf Zimmer sehr klein konzipiert. Sie entspr.hen
nicht mehr heutigen Wohnbedürfnissen und gehörten zur Bausubstanz, die alle 50
bis 80 Jahre erneuert werden müsse. Durch den Ausbau des Dachstocks in den
Jahren 1983 und 1984 sei auch das Äussere des Gebäudes verändert worden. Das
Gebäude müsse altersbedingt, mangels genügender Isolation und wegen seines
unzweckmässigen Grundrisses abgerissen und durch ein nach den Bauvorschriften
der Bauzone 2a neu konzipiertes Ein- oder Zweifamilienhaus als
„Mini-Energiehaus“ ersetzt werden. Soweit es wieder als Zweifamilienhaus
ausgestaltet werde – gegenwärtig sei im Dachgeschoss eine eigenständige 2
½-Zimmerwohnung untergebracht –, könnte das Treppenhaus im Gebäude so geändert
werden, dass die Wohnung im Dachgeschoss einen selbständigen Treppenzugang
erhalte. Ausserdem wären bei Aufnahme der Parzelle in die Schonzone der Bau
eines Flachdachhauses und damit die optimale Platznutzung nicht möglich.
Bezüglich des Gebäudes Thiersteinerrain Nr. [...] fehle es zudem an einem nach
aussen sichtbaren historischen oder künstlerischen Charakter der bestehenden
Bebauung und damit an der Voraussetzung, um die Parzelle der Schonzone zuzuweisen.
Schliesslich
habe es der Grosse Rat aufgrund gleicher Überlegungen abgelehnt, die von den Architekten
Hans Bernoulli und Karl Mayer gebaute Siedlung „Landauer“ wie auch das Areal
der Familienheimgenossenschaft „Am Hörnli“ der Schonzone zuzuweisen. Die
grossrätliche Kommission habe dazu erwogen, „angesichts des Umstandes, dass die
Bauten der Siedlung den heutigen Wohnansprüchen nur noch eingeschränkt zu genügen“
vermöchten, müsse „auch ein totaler Ersatz der Bausubstanz möglich bleiben.“ Es
bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die Bausubstanz an die
zeitgenössischen energetischen Standards und an heutige Wohnansprüche angepasst
und der Wohnraum erweitert werde. Dies gelte auch bezüglich der Überbauung am
Thiersteinerrain. Es sei hierzu ein Augenschein an den drei genannten Standorten
durchzuführen.
Der
Argumentation des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden.
3.1 Wie
die Planungsbehörden bereits mit der Einsprachebehandlung im Basisratschlag Nr.
12.0740.01 vom 16. Mai 2012 Teil 5 S. 49 und erneut im vorliegenden Verfahren zu
Recht ausgeführt haben, geht es vorliegend nicht allein um den Schutz der
fünfteiligen Reiheneinfamilienhausgruppe, zu welcher auch die Liegenschaft des
Rekurrenten gehört. Vielmehr bildet diese Gruppe Teil der Reiheneinfamilienhausbebauung
auf beiden Seiten des Thiersteinerrains sowie der östlichen Seite der Passwangstrasse,
die in verschiedenen Etappen erbaut worden sind und die der damaligen gestalterischen
Absicht entsprechend ein geschlossenes Strassenbild bilden. Dementsprechend
verfügen die Bauten über einheitliche Baukuben resp. –volumen, die in der
Grundsubstanz bis heute erhalten geblieben sind. Wie das BVD in seiner
Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich aufgrund seiner Ausdehnung
um ein Ensemble mit Seltenheitswert in Basel-Stadt und um einen Fixpunkt in der
ansonsten heterogenen Struktur des Quartiers Bruderholz. Der Bebauung kommt
nach Auffassung der Vorinstanz aufgrund der für das Quartier frühen Bebauung
und der geschlossenen Bauweise eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Die
Liegenschaft ist Teil eines beidseits einheitlich bebauten Strassenzugs mit
qualitätsvollen Reiheneinfamilienhäusern der 1920-er und 1930-er Jahre mit
schmalen Vor- und tiefen Hausgärten. Dieser Auffassung kann aufgrund des
Augenscheins des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres gefolgt werden. Die
Einheitlichkeit der Liegenschaften im betroffenen Strassenzug, namentlich auch
hinsichtlich ihrer gleichen Traufhöhe und Dachneigung sowie der leicht
variierenden Erkerbauten oder Schmuckfenster im Erdgeschoss, ist augenfällig. Daran
ändert der in den Jahren 1983 und 1984 erfolgte Ausbau des Dachgeschosses durch
den Rekurrenten nichts.
3.2 Wie
die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, wird die Schutzwürdigkeit des
Strassenbildes auch durch die Aufnahme des Thiersteinerrains im hier relevanten
Abschnitt „als leicht gekrümmter Strassenzug“, der „beidseits einheitliche Reiheneinfamlienhäuser
der 1920er- und 1930er-Jahre“, „schmale Vor- und tiefe Hausgärten“ sowie eine
die sanfte Strassenkrümmung betonende Gingko-Allee aufweist, in das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Objekt B
23.4 des Bandes Basel-Stadt unterstrichen. Die Aufnahme ins ISOS erfolgte aufgrund
der besonderen räumlichen Qualität wie auch einer gewissen architekturhistorischen
Qualität der Bebauung mit dem Ziel der Erhaltung der Substanz, was einem
Abbruchverbot und dem Verbot von Neubauten sowie Detailvorschriften für Veränderungen
entspricht (vgl. S. 139). Dazu wird ausgeführt, dass bei den Reihenhäusern
beidseits des mit Ginkos bepflanzten Thiersteinerrains die individuelle
Gestaltung des einzelnen Hauses zugunsten einer einheitlichen Gesamtwirkung zurückgetreten
sei (S. 157).
Durch die
Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in das ISOS wird dargetan,
dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die
grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG [Natur- und Heimatschutzgesetz;
SR 451]). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare
darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr
bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Auch bei der Erfüllung von kantonalen
(und kommunalen) Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung.
Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG
gleich, die von den kantonalen (und kommunalen) Behörden bei der Richt- und
Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind. Dieser Pflicht zur Beachtung
entspricht die Berücksichtigung der Schutzanliegen in der Nutzungsplanung (BGE 135 II 209
E. .1 S. 212 f.; BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.1).
Dies gilt auch dort, wo der Kanton dieses Schutzanliegen im Richtplan (noch)
nicht aufgenommen hat (BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.1
m.H. auf Jud, Bundesinventare nach
Art. 5 NHG und ihre Tragweite für Bund, Kantone und Gemeinden, in: VLP-ASPAN
[Hrsg.], Raum&Umwelt 1/2011, S. 14 f.).
3.3 Aus
dem hiervor Gesagten folgt, dass das mit der Einweisung der Liegenschaft Thiersteinerrain
Nr. [...] in die Schonzone verfolgte raumplanerische Interesse am Schutz des
Strassenbildes erstellt ist.
Die vom
Rekurrenten geltend gemachten Interessen stehen dem öffentlichen Interesse am
Schutz des Strassenbildes nicht entgegen resp. überwiegen diese nicht.
4.1 Zunächst
kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht gesagt werden, dass die von
der Planungsmassnahme betroffenen Liegenschaften und insbesondere diejenige des
Rekurrenten heutigen Wohnansprüchen nicht mehr genügen würden. Wohl ist
zutreffend, dass die einzelnen Zimmer der Liegenschaft aufgrund der Aufteilung in
fünf Einheiten eher klein bemessen sind. Jedoch ist eine andere Raumaufteilung,
insbesondere durch Schaffung eines Vierzimmer-Hauses, auch bei Unterstellung
der Liegenschaft in die Schonzone weiterhin möglich, ist doch das Gebäudeinnere
davon nicht betroffen. Zudem ist es notorisch, dass Reiheneinfamilienhäuser wie
dasjenige des Rekurrenten, zumal angesichts seiner Lage auf dem Bruderholz, bei
der Bevölkerung sehr begehrt sind. Dies muss insbesondere auch deshalb gelten,
weil die Liegenschaft über einen ausgebauten Dachstock verfügt und daher ohne
weiteres ein zeitgemässes Wohnen für eine Familie ermöglicht. Soweit der
Rekurrent diesbezüglich geltend macht, für die im Dachstock befindliche 2
½-Zimmerwohnung müsse künftig ein eigener Zugang geschaffen werden können, ist dem
zum einen entgegen zu halten, dass die betreffende Liegenschaft offensichtlich
nicht als 2-Familienhaus konzipiert wurde. Zum andern weist auch der Rekurrent
selber darauf hin, dass die Liegenschaft eher klein ist und sich daher auch
nicht als Mehrparteienhaus eignet. Wie den Ausführungen der Vorinstanz
anlässlich des Augenscheins zu entnehmen ist (Protokoll S. 3), wäre zudem
ein weiterer, massgeblicher Raumgewinn auch in der bisherigen Zone 2a nicht
möglich. Einerseits handelt es sich bei der Liegenschaft Thiersteinerrain Nr. [...]
um ein Mittelhaus, was eine seitliche Ausdehnung ausschliesst. Andererseits ist
die maximal zulässige Bautiefe von 12 Metern heute praktisch erreicht; die
Ausdehnung beträgt mit den Aufbauten resp. der Lukarne 11 Meter und mit
Einbezug der rückwärtigen Terrasse 10 Meter. An der relativ beengten Situation
würde somit auch die Errichtung einer neuen Flachdachbaute nichts Wesentliches ändern.
Einer zeitgemässen Bewohnbarkeit der Liegenschaft ist dies jedoch nicht
abträglich.
Damit entfällt indes
auch die Basis für den vom Rekurrenten angestellten Vergleich der Bebauung am
Thiersteinerrain mit den Siedlungen „Landauer“ und „Am Hörnli“, die nach dem
Urteil des Grossen Rats als Planungsbehörde heutigen Wohnansprüchen nur noch
eingeschränkt zu genügen vermögen. Zu diesem Schluss ist der Grosse Rat mit
Bezug auf die hier zu beurteilende Reiheneinfamilienhausbebauung zu Recht nicht
gekommen. Es kann daher auf den vom Rekurrenten beantragten Augenschein in den
beiden Siedlungen verzichtet werden, wie dies bereits mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 19. November 2011 ausgeführt worden ist. Ein
Augenschein bezüglich der Vergleichssiedlungen kann auch deshalb unterbleiben,
weil die Situation, namentlich der Siedlung „Landauer“, aufgrund eines anderen
Rekurses gegen den gleichen Beschluss des Grossen Rates für die Mehrheit des Gerichts
als bekannt gelten kann. Auch dem Gerichtsmitglied, welches in der Besetzung im
parallelen Verfahren nicht mitgewirkt hat, ist die dortige Situation persönlich
vertraut. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist jene Siedlung mit der
hier zu beurteilenden Situation im Übrigen auch deshalb nicht vergleichbar,
weil es dort um ein ungleich grösseres Gebiet geht, welches erheblich mehr
Möglichkeiten für eine gesamthafte, verdichtete Bebauung bietet, als dies für
den Thiersteinerrain der Fall ist. Einer grossflächigen Veränderung steht hier
auch entgegen, dass – anders als bei der Genossenschaftssiedlung „Landauer“ –
zahlreiche Eigentümer vorhanden sind, was eine gesamthafte Bebauung erheblich
erschweren oder gar verunmöglichen dürfte. Zudem handelt es sich insbesondere
bei der Siedlung „Landauer“ um einstöckige Holzbauten, die ohne wesentliche
Veränderung kaum energetisch saniert werden können, was der Vergleichbarkeit der
Situation ebenfalls entgegensteht.
4.2 Auch
steht nicht fest, dass den energie- und schalltechnischen Isolationsanliegen,
welche vom Rekurrenten geltend gemacht werden, nach einer Einweisung der
Liegenschaft in die Schonzone nicht mehr entsprochen werden könnte.
Wie oben (vgl.
E. 2.1) ausgeführt ist die Schonzone eine Bauzone, in der Veränderungen nach
den allgemeinen Zonenbestimmungen grundsätzlich zulässig sind. Es ist aber
besondere Rücksicht auf das bestehende Erscheinungsbild zu nehmen (VGE vom 13.
November 1998 i.S. WG L.E. = BJM 2001 S. 26, 28f.; VGE VD.2008.307 vom 7. März
2008 E. 3.1 [VGE 683/2007/ASC/sf]). Im Unterschied zur Schutzzone sind Veränderungen
in der Schonzone in der rechtspolitischen Tendenz nicht grundsätzlich untersagt
(Ruch, Die Entwicklung des
baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung von 1970 bis
heute, BJM 1987 123). Zwar darf der nach aussen sichtbare historische oder
künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt und muss
grundsätzlich der Baukubus und die Massstäblichkeit gewahrt werden (§ 38 Abs. 1
BPG). Soweit ein Bau- oder Renovationsprojekt des Rekurrenten in diesem Sinne
zu einer Beeinträchtigung führt, ist weiter im Einzelnen eine
Interessenabwägung vorzunehmen (§ 38 Abs. 2 BPG) und schliesslich zu prüfen, ob
ein Härtefall vorliegt (§ 38 Abs. 3 BPG; VGE VD.2008.307 vom 7. März 2008 E.
4.1; vgl. auch Ruch, a.a.O., 125).
Dies gilt sowohl für die Realisation von energie- und schalltechnischen
Isolationsanliegen wie auch für Renovationen zur Steigerung des Wohnwerts der
Bebauung.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Planungsmassnahme schliesslich auch als verhältnismässiger Eingriff
in die Eigentumsfreiheit des Rekurrenten betrachtet werden muss. Wie das BVD in
seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, wird der Rekurrent in der baulichen
Ausnutzung seiner Parzelle durch deren neue Einteilung in die Schonzone nicht
erheblich eingeschränkt, da die bestehende Bebauung die bisher in der Bauzone
2a zugelassene Zweigeschossigkeit bereits erreicht und die maximal zulässige
Gebäudetiefe von 12 Meter mit 10 bis 11 Metern fast ausschöpft ist. Diesbezüglich
bemerkt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem zu Recht, dass „kleinere
Vergrösserungen der Gebäudetiefe auf der strassenabgewandten Seite auch in der
Schonzone nicht ausgeschlossen“ sind. Darauf wurde auch im Rahmen des
Augenscheins hingewiesen (Protokoll S. 3).
Die Einweisung
der Liegenschaft des Rekurrenten in die Schonzone erweist sich nach dem
Gesagten als geeignet für den Schutz des schutzwürdigen Strassenbildes. Sie ist
zudem im Vergleich mit anderen Schutzmassnahmen das mildeste Mittel (Erforderlichkeit)
und erscheint auch im Einzelfall als angemessen. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1'200.– zu tragen. Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu entnehmen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– werden dem Rekurrenten auferlegt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.