Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.216
URTEIL
vom 9. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichts-schreiberin MLaw Caroline
Lützelschwab
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 12, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. August 2014
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 10. Januar 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
des serbischen Staatsangehörigen A_____ (Rekurrent) und wies ihn aus der
Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rekurse wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. September 2012
resp. Urteil vom 25. Oktober 2013 ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene
Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juli 2014 abgewiesen. Mit
Schreiben vom 31. Juli 2014 setzte das Migrationsamt dem Rekurrenten unter
Androhung migrationsrechtlicher Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall eine
Ausreisefrist bis zum 30. November 2014 an. Dagegen erhob der Rekurrent
mit Schreiben vom 14. August 2014 Rekurs ans JSD. Auf diesen Rekurs trat
das JSD mit Entscheid vom 20. August 2014 mangels rechtzeitiger
Rekursanmeldung nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 28. August und 19. September
2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Ansetzung einer neuen Frist zur Rekurserhebung beantragt. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Der Instruktionsrichter gewährte dem Rekurs mit Verfügung vom
20. Oktober 2014 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und holte eine
amtliche Erkundigung bei der Poststelle […] ein. Die Post CH AG nahm mit
Schreiben vom 4. November 2014 Stellung. Zudem holte der
Instruktionsrichter die vorinstanzlichen Akten ein, verzichtete aber auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanzen. Der Rekurrent beantragte mit
Eingabe vom 1. Dezember 2014 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Oktober
2014 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Der
Rekurrent ist von dem angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und daher zur
Rekurserhebung legitimiert (§ 13 Abs.1 VRPG).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
Zur Begründung
ihres Nichteintretensentscheids hat die Vorinstanz erwogen, dem Rekurrenten sei
die Verfügung vom 31. Juli 2014 mit A-Post Plus zugestellt worden. Gemäss
dem elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ der Schweizerischen Post sei
die angefochtene Verfügung dem Vertreter des Rekurrenten am 2. August 2014
zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Die Frist sei daher am
12. August 2014 zu Ende gegangen, weshalb der Rekurs am 14. August
2014 verspätet angemeldet worden sei.
2.1 Der
Rekurrent macht mit seinem Rekurs zunächst geltend, dass das Schreiben des
Migrationsamts vom 31. Juli 2014, mit dem ihm eine Ausreisefrist per
30. November 2014 angesetzt worden sei, keine Rechtmittelbelehrung
enthalten habe und nicht als Verfügung gekennzeichnet worden sei.
2.2 Verfügungen
sind gemäss § 39 OG in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als
solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das
zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist
nennt. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen,
dass das Schreiben vom 31. Juli 2014 eine Verfügung darstellt. Mit der
Wegweisungsverfügung vom 10. Januar 2012 wurde der Rekurrent allein
verpflichtet, die Schweiz nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe umgehend zu
verlassen. Eine konkrete Ausreisefrist im Sinne von Art. 64d Abs. 1 AuG
wurde ihm dagegen nicht angesetzt. Mit dem Schreiben vom 31. Juli 2014
wurden somit die Modalitäten des Vollzugs der Wegweisung konkretisiert, sodass
es sich als Vollstreckungsverfügung qualifiziert. Auch wenn in einem
Rechtsmittelverfahren gegen diese Vollstreckungsverfügung die mit dem Urteil
des Bundesgerichts rechtskräftige Wegweisung des Rekurrenten nicht mehr in
Frage gestellt werden kann, so können gleichwohl die darin geregelten Vollzugsmodalitäten
und mithin die angesetzte Frist selber Gegenstand eines Rekursverfahrens
bilden.
2.3 Eine
fehlende Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung einer
Verfügung dar. Aus ihr darf den Parteien unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) kein Rechtsnachteil erwachsen (Häfelin/Müller/Uhl-mann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1645). Notwendig für
einen vertrauensrechtlichen Schutz einer Partei aufgrund des Fehlens einer
Rechtsmittelbelehrung ist aber, dass ein entstandener Rechtsnachteil kausal auf
diesen Eröffnungsfehler zurückgeht (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203).
Daran fehlt es hier. Die von der Vorinstanz geltend gemachte verspätete
Rekursanmeldung steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Fehlen einer
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Schreiben. Wie dem vorinstanzlichen
Rekurs vom 14. August 2014 entnommen werden kann, hat der Vertreter des
Rekurrenten dieses Schreiben als „Wegweisungsverfügung“ qualifiziert und diese
gemäss seiner eigenen Fristberechnung auch rechtzeitig angefochten. Der
Rekurrent ist daher durch den geltend gemachten Eröffnungsfehler in seinem
rechtlich geschützten Vertrauen gemäss Art. 5 Abs. 3 BV nicht
verletzt worden.
2.4 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten führen die genannten Eröffnungsfehler auch nicht
zur Nichtigkeit der Wegweisungsverfügung, welche jederzeit zu beachten wäre.
In der Regel ist
eine fehlerhafte Verfügung bloss anfechtbar. Nichtig und damit von Anfang an
unwirksam ist eine Verfügung nur in Ausnahmefällen, wenn der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer wiegt. Zur Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit
und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Demnach gilt
ein Mangel als besonders schwer, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Nichtigkeit einer Verfügung
setzt somit kumulativ voraus, dass diese einen besonders schweren Mangel
aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Als
Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der
entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Unter
Umständen können auch schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit
einer Verfügung nach sich ziehen. Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise
und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich
schwer wiegen (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 947 ff., Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 13
ff.; BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember
2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; VGE
VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1 und VD.2014.83 vom 2. September
2014 E. 5.2).
Das Fehlen einer
Rechtsmittelbelehrung und die fehlende Bezeichnung einer Verfügung führen nicht
zu ihrer Nichtigkeit. Vielmehr darf der Partei aus den genannten
Eröffnungsfehlern und ihrem dadurch bewirkten Verfahrensvertrauen kein Nachteil
erwachsen. Dies ist hier aber wie ausgeführt nicht der Fall.
3.1 Zu
prüfen ist weiter die Frage, ob der am 14. August 2014 erhobene Rekurs
verspätet erfolgt ist, wie das JSD geltend macht. Das JSD hat erwogen, dass die
angefochtene Verfügung dem Rekurrenten am 2. August 2014 zugestellt worden
sei, womit die 10-tägige Frist am 12. August 2014 geendet habe.
Demgegenüber führt der Rekurrent aus, dass er das Schreiben erst am
4. August 2014 in Empfang genommen hat und somit seine Anfechtung am
14. August 2014 rechtzeitig erfolgt sei. Der Rekurrent beanstandet das
„trickreiche“ Vorgehen des Migrationsamts, indem ein Schreiben mit A-Post Plus
anstatt eingeschrieben versendet wird im Wissen darum, dass das Postfach eines
Advokaturbüros normalerweise am Samstag nicht geleert wird.
3.2 Das
öffentliche Prozessrecht kennt keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung
von Verfügungen gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten
Zustellungsnachweis. Dies gilt sowohl für das kantonale Recht (vgl. OG und
VRPG) wie auch für das Bundesrecht. Allerdings trägt die eröffnende Behörde die
Beweislast für eine Zustellung und deren Zeitpunkt (vgl. BGer 8C_679/2012 vom
12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9). Versendet
sie anfechtbare Verfügungen mittels gewöhnlicher Post, so setzt sie sich der
Gefahr aus, diesen Beweis nicht erbringen zu können. Bei der Zustellung mittels
A-Post Plus werden Sendungen zwar auch in nicht eingeschriebener Form befördert.
Die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des
Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste.
Dem entspricht, dass der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch
Hinterlegung einer Abholungseinladung anvisiert wird. Dies hat nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass die Rekursfristen bereits am
Tag nach der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst am Tag nach der
tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen. Im
Unterschied zur herkömmlichen Post werden A-Post Plus-Sendungen jedoch mit
einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet („Track
& Trace“) von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht. Wie das
Bundesgericht festgestellt hat, kann eine empfangende Person, die sich über das
genaue Zustellungsdatum im Unklaren ist, dieses anhand der unterhalb des
Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit
Hilfe des elektronischen Suchsystems ermitteln oder – mangels eines Internetanschlusses
– das Zustellungsdatum auch bei der Post oder der eröffnenden Behörde in
Erfahrung bringen (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; VGE
VD.2013.76 vom 4. Dezember 2013). Solches Nachforschen ist dem Adressaten
einer Verfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zuzumuten
(BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3). Auch das Verwaltungsgericht
hat sich bereits ausführlich mit der Zulässigkeit und den Wirkungen einer Zustellung
per A-Post Plus auseinandergesetzt und die oben dargelegten Grundsätze bestätigt
(vgl. VGE VD.2014.64 vom 9. Januar 2015 und VD.2014.74 vom 2. Oktober
2014). Dass der Vertreter des Rekurrenten die Sendung erst am 4. August 2014 seinem
Postfach entnommen hat, kann ihm nach dem Gesagten in Bezug auf den Fristenlauf
nicht helfen. Aus dem in den Akten befindlichen „Track & Trace“ der Post
ergibt sich eine Zustellung der Verfügung am 2. August 2014. Bei Postaufgabe
der Rekursanmeldung am 14. August 2014 war die 10-tägige Frist somit schon
abgelaufen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten
ist.
4.1 Weiter
zu prüfen ist, ob der Rekurrent durch ein unverschuldetes Hindernis an der
Einhaltung der Frist abgehalten worden ist und somit eine Widereinsetzung in
den vorigen Stand zur Anwendung käme.
Das auf das
vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift
über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht
anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das
verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss
dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den
Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte
Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das
Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es
sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen
anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur
Anwendung zu bringen (vgl. VGE VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1,
VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne
Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs.
5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE
VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2,
VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist
durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines
Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1653;
Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115).
Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind
nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der
gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren.
Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder
eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten
oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (Vogel,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen). Ein
Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er
jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86,
E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE
VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auf-lage, Basel 2014, N 1833, VGE VD.2013.34
vom 21. Oktober 2013 E. 2.2).
4.2 Mit
seinem Rekurs gegen den Entscheid vom 20. August 2014 geht der Rekurrent
nicht näher auf die Frage der Schuldlosigkeit im Zusammenhang mit der Versäumung
der Frist zur Rekursanmeldung im vorinstanzlichen Verfahren ein, sondern führt bloss
aus, dass er die Frist aufgrund der seiner Meinung nach unzulässigen Zustellung
per A-Post Plus gar nicht verpasst habe, „schon gar nicht schuldhaft“ (Rekursbegründung
Ziff. 5.6).
4.3 Soweit
der Rekurrent damit und unter Hinweis auf die Fehleranfälligkeit der für
Anwälte und Anwältinnen mitunter noch ungewohnten Zustellform A-Post Plus sein
Verschulden an der Fristsäumnis bestreiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden.
Es kann zwar durchaus festgestellt werden, dass das Verschulden bei der irrtümlichen
Berechnung der Frist aufgrund der Zustellung der angefochtenen Verfügung
mittels A-Post Plus eher leicht wiegt. Im Unterschied zur gesetzgeberischen Entscheidung
im Zivilprozessrecht, wonach eine Wiedereinsetzung auch bei einem bloss
leichten Verschulden möglich ist (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO), verlangen indessen
alle anderen Prozessordnungen und insbesondere auch der hier analog anwendbare
§ 147 Abs. 5 StG eine unverschuldete Säumnis. Davon kann vorliegend nicht
gesprochen werden, wäre es dem Vertreter des Rekurrenten doch möglich und zumutbar
gewesen, eine allfällige Unklarheit im Zusammenhang mit der Fristberechnung bei
Zustellungen mittels A-Post Plus während der zehntägigen Frist durch entsprechende
Abklärungen zu beseitigen.
4.4 Nach
dem Gesagten erfolgt aufgrund fehlender unverschuldeter Säumnis keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der
Rechtsvertreter des Rekurrenten beantragt mit Schreiben vom 1. Dezember
2014 die unentgeltliche Prozessführung. Aufgrund des vom Rechtsvertreter eingereichten
Kostenerlassgesuchs (act. 6) kann auf eine Bedürftigkeit des Rekurrenten
geschlossen werden. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein
bedürftiger Rekurrent nur dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3
S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Das Rekursbegehren
ist angesichts des festgestellten Eröffnungsfehlers und des Umstands, dass es im
Zeitpunkt der Rekurserhebung noch an migrationsrechtlichen Entscheiden
bezüglich der Frage der Eröffnung mit A-Post Plus fehlte, nicht als aussichtslos
zu beurteilen. Es ist dem Rekurrenten daher die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten von CHF
800.–. Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter
des Rekurrenten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Aufgrund
Fehlens einer Honorarnote ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Ein Aufwand
von rund fünf Stunden erscheint angemessen. Daraus folgt auf der Grundlage des
massgebenden Ansatzes im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung von CHF
200.– und unter Hinzurechnung notwendiger Auslagen ein Honorar von CHF 1`100.–,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, gehen zufolge
der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Rekurrenten, [...],
werden ein Honorar von CHF 1`000.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 88.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o.Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.