Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.209
URTEIL
vom 29. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B_____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 11. September
2014
betreffend Massnahmen gemäss Art.
308 Abs. 1 und 2 ZGB und Wechsel der Beistandsperson
Sachverhalt
C_____ und D_____
(geb. 1997 resp. 2001) sind die Kinder von A_____ (Beschwerdeführerin) und B_____
(Beigeladener) und stehen seit dem 2. Oktober 2009 im Zusammenhang mit der
Trennung der Eltern unter Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB. Mit Bericht vom 26. Februar 2014 beantragte der 2010
eingesetzte Beistand F_____ bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) bezüglich der bestehenden Kindesschutzmassnahme die Umteilung auf eine
andere Beistandsperson. Er begründete dies damit, dass es ihm in den letzten
Jahren mehrheitlich nicht mehr gelungen sei, mit C_____ und D_____ persönlich
zu sprechen und sich unmittelbar ein Bild über das Kindswohl zu machen. Einladungen
über die sorgeberechtigte Mutter seien erfolglos geblieben. Im Interesse der
Kinder empfehle er daher die Einsetzung einer neuen Beistandsperson. Während
der Vater der Kinder mit diesem Vorgehen einverstanden war, widersetzte sich A_____
diesem Ansinnen und beantragte die Aufhebung der Massnahme. Mit Entscheid vom 11. September
2014 ordnete die KESB die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D_____ und C_____ an und ernannte E_____,
Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur neuen Beistandsperson.
Dieser wurden weiterhin der Auftrag und die Befugnisse erteilt, sowohl D_____
und C_____ als auch ihre Eltern in Fragen, welche die Kinder betreffen, mit Rat
und Tat zu unterstützen (Ziff. 5 lit. a) sowie die weitere Erziehung und
Ausbildung von D_____ und C_____ zu überwachen (Ziff. 5 lit. b). Die
Beistandsperson erhielt ausserdem die besonderen Befugnisse, die Leistungen
weiterer mit C_____ und D_____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren (Ziff. 5 lit. c) und die Modalitäten und Umsetzung des
Besuchsrechts zu überwachen (Ziff. 5 lit. d und e). Zusätzlich wurde der
Beiständin der Auftrag erteilt, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu
informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben
werden müssen oder die Massnahme den veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem
sei der KESB jährlich ein Verlaufsbericht einzureichen (Ziff. 6).
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ am 13. Oktober 2014 Beschwerde erhoben und im
Wesentlichen beantragt, die Erziehungsbeistandschaft sei aufzuheben; eventualiter
sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft mit der designierten neuen Beiständin, E_____,
nebst einer fachlichen Beratung zu verfügen; auf die Erhebung von Verfahrenskosten
sei zu verzichten. Die KESB hat in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beigeladene hat sinngemäss um Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ersucht,
aber keine Anträge gestellt. Am 17. November 2014 hat die KESB einen „Bericht
zum Abklärungsauftrag“ betreffend eine mögliche Gefährdung von D_____ eingereicht.
Auf Antrag der KESB hat der Instruktionsrichter der Beschwerde nach Anhörung
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 die aufschiebende
Wirkung insofern entzogen, als anstelle von F_____ E_____ als neue Beiständin
ernannt worden ist. Für ihre Befugnisse wurde auf Ziff. 5 und 6 des Entscheids
der KESB vom 11. September 2014 verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat am
14. Dezember 2014 zu den Eingaben der KESB repliziert. Am
18. Dezember 2014 hat der Instruktionsrichter die Parteien darauf
hingewiesen, dass vorgesehen sei, den Entscheid ohne mündliche Verhandlung im
schriftlichen Verfahren zu fällen, wogegen keine Einwände erhoben wurden. Im
Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben eingereicht und
Anträge gestellt. Der Instruktionsrichter ist darauf am 13./14. Januar
2015 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Eingaben an die
Beiständin der Kinder weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Als Inhaberin
der elterlichen Sorge über die Kinder C_____ und D_____ ist die
Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450
Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die
rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.
Dies gilt indes insoweit nicht, als die Beschwerdeführerin überdies beantragt
hat, es sei zu prüfen, ob auch über den Beigeladenen eine Beistandschaft zu
errichten sei. Diese Frage bildet ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens wie die mit Eingaben der Beschwerdeführerin vom Januar
2015 gestellten Anträge, auf welche bereits mit Verfügungen vom
13./14. Januar 2015 nicht eingetreten worden ist.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids beantragt werden. Für das
Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie
schon nach bisherigem Recht (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar
2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen.
Ist das Wohl des
Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind
sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten
Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen
müssen dabei den Grundsätzen der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität
folgen (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1 mit Hinweis; VGE
VD.2012.155 vom 13. Dezember 2012 E. 2). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität
sind behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden
Pflichten nicht selbst wahrnehmen oder wahrnehmen können (Breitschmid, Basler Kommentar, 4.
Auflage 2010, Art. 307 ZGB N 6). Die private Verantwortung und die Freiheit der
privaten Lebensgestaltung haben grundsätzlich Vorrang, so lange nicht eine
qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls in Frage steht. Mit der
Kindesschutzmassnahme muss sich m.a.W. „zumindest mittelfristig eine Besserung
relevanter objektiver Missstände erreichen“ lassen (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 6). Kindesschutzmassnahmen
sollen zudem die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern vielmehr
ergänzen (Komplementarität) und müssen immer das mildeste erfolgversprechende
Mittel zur Wahrung des Kindswohls darstellen (Breitschmid,
a.a.O., Art. 307 ZGB N 7 und 8). Als unterste Stufe der möglichen Massnahmen
nennt Art. 307 Abs. 3 ZGB die Erziehungsaufsicht, welche zum Zwecke der
Mahnung, dem Erteilen von Weisungen und der Verpflichtung zur Einblickgewährung
und Information erfolgen kann. Genügen Anordnungen nach Art. 307 Abs. 3
ZGB nicht, erfordern es somit die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde
dem Kind einen Beistand, der die Eltern in der Sorge um das Kind mit Rat und
Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft in ihrer
mildesten Ausprägung (Unterstützung durch Rat und Tat) unterscheidet sich kaum
von der Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 ZGB N 5). Immerhin ermöglicht
sie bei fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern ein aktiveres Eingreifen
(VGE VD.2012.23 vom 20. November 2012 E. 2.1).
3.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, der sog. „ausserordentliche Bericht“ des
damaligen Beistands F_____, welcher schliesslich zum hier angefochtenen Entscheid
führte, sei nicht korrekt und enthalte die „Vertuschung von Tatsachen und
Verletzung der Beistandspflicht“. So sei die Feststellung des Beistands falsch,
wonach Gesprächseinladungen an die Kinder über die Mutter erfolglos geblieben
seien. Vielmehr habe sie ihre Kinder vor „verfügungswidrigen Aktionen“ des
Kindsvaters und der Behörden schützen müssen, weil der Beistand diese
Verfügungen – ein Annäherungsverbot des Vaters, Informationen über die
schulische Entwicklung der Kinder – nicht durchgesetzt habe. Sodann hätten
beide Kinder dem Beistand persönlich mitgeteilt, dass sie keine weiteren
Treffen mit ihm wünschen würden, nachdem er die Tochter C_____ „in seinem Büro
extrem überfahren“ und nicht ihre Interessen sondern diejenigen des Vaters zu
wahren versucht habe. Ausserdem obliege die Vertretung der beiden Kinder der
Beschwerdeführerin, da die Interessen der Kinder vom Beistand mehrmals nicht
wahrgenommen, geschweige denn zu ihrem Wohl und gemäss Verfügung des
Zivilgerichts beachtet worden seien resp. beachtet würden. Ferner treffe die
Behauptung des Beistandes nicht zu, dass die Beschwerdeführerin bei ihm keinen
„Hilfebedarf“ geltend gemacht habe. Dies offenbar im Zusammenhang mit einer
Mieterstreckung. Auch im Zusammenhang mit Gesundheitsbelangen der Tochter C_____
sei die Unterstützung des Beistands ungenügend bzw. „absolut nicht beistandswürdig“
gewesen. Schliesslich habe sich der bisherige Beistand weder um verbindliche
Modalitäten für die Ausübung des Besuchsrechts noch um die Einhaltung der
Auflagen zum Wohl der Kinder gekümmert. Es stelle sich daher die Frage, ob er
seine Pflichten erfüllt habe.
3.2 Aus
den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst ergibt sich letztlich eindrücklich,
dass und weshalb der von der Vorinstanz in die Wege geleitete Wechsel der
Beistandsperson angezeigt war. Eine konstruktive Zusammenarbeit des bisherigen
Beistands F_____ mit der obhutsberechtigten Kindsmutter war offensichtlich nicht
mehr möglich und wird von ihr abgelehnt. Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 6. November 2014 zutreffend hingewiesen. So wirft die Beschwerdeführerin
dem bisherigen Beistand wiederholt „Unfähigkeit“ und mangelnde Wahrung der Interessen
der Kinder sowie Parteilichkeit zu Gunsten des Kindsvaters vor. Unter diesen
Umständen war daher ein Wechsel der Beistandsperson mit der Vorinstanz zweifellos
angebracht, zumal dies auch dem Antrag resp. der Einschätzung des Beistands
selbst entsprach, wie seinem Bericht vom 26. Februar 2014 zu entnehmen ist. Ob
die von der Beschwerdeführerin gegen den Beistand erhobenen Vorwürfe in der
Sache zutreffen, braucht hingegen hier nicht geprüft zu werden.
Entgegen der –
nicht weiter begründeten – Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Vorinstanz
sodann auch darin zu folgen, dass die Aufrechterhaltung der bisherigen
Massnahme im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft – mit einer neuen Beistandsperson
– im Interesse des Kindswohls weiterhin angezeigt ist. So ist zunächst aufgrund
der Ausführungen und Anschuldigungen der Beschwerdeführerin offensichtlich,
dass zwischen ihr und ihrem Ex-Mann trotz erfolgter Scheidung weiterhin erhebliche
Konflikte bestehen, namentlich hinsichtlich der Kinderbetreuung und der konkreten
Durchführung des Besuchsrechts des Kindsvaters. In ihrer Beschwerde kritisiert
sie den Beigeladenen massiv und kommt gar zum Schluss, es müsse eine
Beistandschaft für ihn geprüft werden. Darauf braucht indes nicht eingegangen
zu werden, zumal die Vorbringen an der Sache vorbei gehen. Der Vorinstanz ist aber
zuzustimmen, dass eine Erziehungsbeistandschaft für die Kinder bereits aus
diesem Grund weiterhin notwendig ist, damit eine neutrale Person zum Wohl der
Kinder zwischen den Eltern vermitteln und die Besuchssituation der Kinder beim
Vater kontrollieren kann. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass es offenbar
im Zusammenhang mit der Betreuung des Sohnes D_____ bereits drei Mal zu einer
Gefährdungsmeldung gekommen ist, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 13. Oktober 2014 (S. 4) selber hingewiesen hat. Gemäss dem
„Bericht zum Abklärungsauftrag“ der Abteilung Sozialarbeit vom
11. November 2014 hat der Schulhausleiter von D_____ letztmals am
24. Juni 2014 eine Gefährdungsmeldung erstattet. Dies deshalb, weil D_____
den Schulunterricht in der 3. OS seit Anfang Mai 2014 nicht mehr besucht
habe. Offenbar hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus gesundheitlichen
Gründen aus der Schule genommen, wobei dem Abklärungsbericht zu entnehmen ist,
dass sie sich – wohl im Zusammenhang mit dem von ihr gewünschten Übertritt des
Sohnes ins Gymnasium – mit übermässigem Engagement eingesetzt und sich mit
einer regelrechten Obsession in einen Kampf gegen die feindliche Umwelt hinein
gesteigert haben soll. Sie habe einen überhöhten Kontrollanspruch und versuche,
die Bedingungen in und um die Schule zu bestimmen und zu definieren. Sobald
etwas nicht ihren Vorstellungen entspreche, eskaliere die Situation. Gemäss
Ausführungen des zuständigen Sozialarbeiters hat die Beschwerdeführerin die von
ihm in der Zwischenzeit vorgeschlagene Internatslösung für D_____ abgelehnt und
kein weiteres Gespräch über die schulische Zukunft ihres Sohnes zugelassen,
nachdem sie habe erkennen müssen, dass keine Gymnasium- resp. Privatbeschulung
möglich sei. Daher hätten weitere Bemühungen, mit ihr Lösungen für eine Beschulung
von D_____ zu entwickeln, nicht realisiert werden können. Auch ein persönliches
Gespräch mit D_____, ohne Beisein der Mutter, habe die Beschwerdeführerin
verweigert. Nach gegenwärtigem Wissensstand des Sozialarbeiters wurde bis dato
keine Schullösung für D_____ realisiert, resp. hat die Beschwerdeführerin die
Einschulung in der WBS nicht akzeptiert. Weitere diesbezügliche Anfragen des
Sozialarbeiters hat sie unbeantwortet gelassen und die Einladung zu Gesprächen
nicht wahrgenommen. Die fehlende Beschulung sowie die fehlenden schulischen
Sozialkontakte mit Gleichaltrigen stellen nach Einschätzung des Sozialarbeiters
eine gewisse Gefährdung des Kindswohls dar, da auch nicht bekannt sei, wie D_____
mit dieser Situation umgehen könne. Wie weit die nicht immer nachvollziehbaren
Verhaltensweisen der Mutter auf D_____ einen ungünstigen Einfluss haben, kann
der Sozialarbeiter hingegen nicht beurteilen. Er empfiehlt daher eine schulpsychologische
Abklärung um die nötigen und geeigneten Fördermassnahmen festzustellen und
nötigenfalls zu veranlassen. Zudem soll die weitere Beschulung von D_____ im
Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft begleitet werden, und die
Beschwerdeführerin müsse verpflichtet werden, Angaben über die schulische
Entwicklung zu machen und Schwierigkeiten oder Veränderungen der Beiständin
frühzeitig zu melden.
Aus dem hiervor
kurz zusammengefassten „Bericht zum Abklärungsauftrag“ geht klar hervor, dass
die Beschwerdeführerin nicht willens oder in der Lage ist, sich angemessen um
die vorab schulischen Belange von D_____ zu kümmern. Sie scheint im Bestreben,
ihren Sohn zu schützen, diesen allzu sehr zu kontrollieren und ihn auch unter
Druck zu setzen, namentlich hinsichtlich eines von ihr gewünschten Gymnasiumsbesuchs.
Damit sowie durch die beharrliche Weigerung, für D_____ nach dessen längerer
Schulabwesenheit eine Anschlusslösung zu finden, gefährdet sie seine schulische
und berufliche Zukunft und nicht zuletzt auch seine psychische Gesundheit. Auch
der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum „Bericht zum Abklärungsauftrag“ im
vorliegenden Verfahren vom 14. Dezember 2014 ist hinsichtlich der
aktuellen Schulsituation von D_____ und der allenfalls geplanten Schritte
nichts zu entnehmen. Ebenso ist unklar, wie es um die gesundheitliche Situation
des Sohnes bestellt ist. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich mit der
Kinderbetreuung überfordert und braucht daher insoweit eine Beistandsperson. Darauf
lässt im Übrigen auch eine undatierte Stellungnahme der Tochter C_____
schliessen. Sie hat in dem sie selbst betreffenden Verfahren VD.2014.251 in
Sachen provisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausgeführt, D_____
gehe schon länger nicht mehr in die Schule, da er sehr grosse Angst davor habe.
Als sie (C_____) noch zuhause gewohnt habe, habe sich die Beschwerdeführerin
kaum darum gekümmert. Sie habe sich nicht gross Mühe gegeben, ihn dazu
aufzumuntern in die Schule zu gehen. Wenn doch, dann sei dies am Morgen in
aller Hektik geschehen und habe meist in Geschrei auf beiden Seiten und mit
Tränen bei D_____ geendet. Dies lässt auf eine für D_____ psychisch sehr
belastende Situation schliessen. Auch C_____ äussert denn auch den dringendsten
Wunsch, dass – nach allem was passiert ist und immer noch passiert – eine gute
Lösung für D_____ gefunden wird. C_____ selbst ist, wie sich aus den Akten des
Verfahrens VD.2014.251 ergibt, nach jahrelangen Spannungen und einem heftigen
Streit mit der Beschwerdeführerin bei dieser ausgezogen und will auf absehbare
Zeit nicht dorthin zurückkehren, noch will sie, dass die Mutter ihren
Aufenthaltsort kennt. Auch diese Tatsache lässt erhebliche Zweifel an der
gegenwärtigen Eignung der Beschwerdeführerin in Erziehungsfragen aufkommen
resp. lässt auf eine massive Überforderung schliessen. Dies ergibt sich
letztlich auch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin selbst. Zum einen hat
sie wiederholt auf Unterstützungsbedarf hingewiesen, namentlich im Zusammenhang
mit der Wohnungssituation (vgl. Beschwerde, S. 4 i.V.m. Beschwerdebeilage
6) und den schulischen und gesundheitlichen Belangen von C_____ (Beschwerde
S. 3). Gleiches gilt offenbar in weiteren Kinderbelangen (Judo,
Schwimmen), wie sich aus den Eingaben ans Verwaltungsgericht vom 8. und 12.
Januar 2015 ergibt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin selber zumindest den
Eventualantrag gestellt, es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft mit der
designierten neuen Beiständin, E_____, nebst einer fachlichen Beratung zu
verfügen. Sie anerkennt daher im Grunde die Notwendigkeit von
Unterstützungsleistungen durch die Behörden. Der Antrag entspricht zudem im
Wesentlichen der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme. Die Fortsetzung der
bisherigen Massnahme erscheint nicht zuletzt auch mit Blick auf den offenbar
schwierigen Umgang der Beschwerdeführerin mit den (Schul)-Behörden dringend nötig,
könnte doch eine Beistandsperson hier eine Vermittlerrolle einnehmen und die Interessen
der Beschwerdeführerin sowie der Schule ausgleichend wahren.
3.3 Nach
dem in Erwägung 3.2 hiervor Gesagten ist die Aufrechterhaltung der bisherigen
Massnahme im Interesse des Kindswohls weiterhin dringend erforderlich und zu
dessen Wahrung geeignet, zumal die Beschwerdeführerin mit der neuen Beiständin offenbar
einverstanden ist. Die Massnahme ist schliesslich verhältnismässig, haben sich
doch die Verhältnisse seit Errichtung der Erziehungsbeistandschaft nicht
(positiv) verändert. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten grundsätzlich
zu tragen. Jedoch ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin
offenbar teilweise von der Sozialhilfe unterstützt wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.