Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.101
ENTSCHEID
vom 28.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A_____, geb. [...], Beschwerdeführer
[...],
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[...],
[...],
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. September 2013
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 13. August
2012 kam es im Hausflur des ersten Stocks der Liegenschaft [...] in Basel zu
einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A_____ und B_____
wegen im Hausflur deponierter Gegenstände des B_____. Letzterer alarmierte
unmittelbar nach dem Vorkommnis die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen A_____.
Dieser wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 28. Juni 2013 wegen einfacher
Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 10. November 2012 erstattete auch A_____
Strafanzeige gegen B_____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft leitete ein entsprechendes
Strafverfahren ein und verfügte am 18. September 2013 dessen Einstellung
bezüglich der Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen
Körperverletzung, erklärte B_____ aber mit Strafbefehl vom gleichen Tag der
Tätlichkeiten zum Nachteil des A_____ für schuldig. In der genannten Einstellungsverfügung
wies die Staatsanwaltschaft zudem die Beweisanträge von A_____ vom 15. August
2013 betreffend zusätzliche Einvernahmen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen ab,
nahm jedoch durch diesen eingereichte Unterlagen zu den Akten. Weiter wurde
eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. September
2013, mit der A_____ beantragt, es sei B_____ (Beschwerdegegner) wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu
verurteilen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) anzuweisen,
den Fall eingehend und unter Berücksichtigung der Beweisanträge des Beschwerdeführers
und dessen Vorbringen abzuklären und gestützt darauf Anklage gegen den
Beschwerdegegner zu erheben. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober
2013 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe
vom 26. November 2013 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
unter Verweis auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
und reicht gleichentags die Honorarnote seines Rechtsvertreters im Zusammenhang
mit dem Beschwerdeverfahren ein. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2014
auf die beiden Vernehmlassungen repliziert und hält an seinen ursprünglichen
Anträgen fest. Weiter beantragt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August
2014 eine Kürzung der durch den Vertreter des Beschwerdegegners eingereichten
Honorarnote. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann
innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a und Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit.
a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO; SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person,
wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als
Anzeigesteller durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.
September 2013 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur
Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäss Art.
396 StPO eingereicht und begründet worden, so dass grundsätzlich auf sie
einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptantrag, es sei die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2013 aufzuheben
und der Beschwerdegegner wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die
Beschwerdeinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des
Verfahrens Weisungen erteilen. Sie kann jedoch nicht die Funktion der
Staatsanwaltschaft übernehmen und beispielsweise selbst auf Anklageerhebung erkennen.
Noch weniger denkbar ist ein Urteilsdispositiv der Beschwerdeinstanz, das auf
einen Schuldspruch des im Strafverfahren Beschuldigten lautet. Mögliche Inhalte
einer Weisung sind vor allem die Anordnungen, (im Sinne der Erwägungen) zu
ermitteln oder die Untersuchung mittels Anklage abzuschliessen (Guidon, in: Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 StPO N 7 f.)
Demnach kann auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit
des Appellationsgerichts nicht eingetreten werden, währenddem das
Eventualbegehren diesbezüglich keine Probleme bereitet.
2.1 Im
Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, der Fall sei durch die
Staatsanwaltschaft eingehender zu untersuchen und gestützt darauf Anklage gegen
den Beschwerdegegner, allenfalls auch wegen der qualifizierten einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, zu führen. In beweisrechtlicher Hinsicht
verlangt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts ihn selbst, seine Ehefrau, seine Tochter und seinen Sohn befragt.
Es sei lediglich der Beschwerdeführer zur Sache angehört worden, nicht aber er
selbst und auch nicht seine Angehörigen, obwohl seine Ehefrau bei der tätlichen
Auseinandersetzung vom 13. August 2012 teilweise zugegen gewesen sei und seine
Ehefrau und seine Kinder betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
im Nachgang an dieses Ereignis aussagen könnten. Der Beschwerdeführer moniert
weiter, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, allfällige Widersprüche in
den Berichten des Arztes des Beschwerdeführers, Dr. C_____, aufzuklären.
Dadurch verletze die Staatsanwaltschaft offensichtlich ihre Pflicht zur
genügenden Abklärung. Zudem habe sie den Beweis für den Tatbestand der einfachen
Körperverletzung, der in Form der besagten Arztberichte vom
12. März 2013 bzw. vom 22. August 2012 vorläge, wo dem
Beschwerdeführer ein zumindest wahrscheinlicher psychischer Schaden als Folge
der tätlichen Auseinandersetzung bescheinigt bzw. eine Abdomenkontusion
attestiert werde, bei ihrer Beweiswürdigung zu Unrecht vollständig ausser Acht
gelassen. In materieller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz
zuletzt vor, sie habe die Bauchschmerzen und die Abdomenkontusion des
Beschwerdeführers zu Unrecht lediglich als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), anstatt als einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB qualifiziert. Implizit macht der
Beschwerdeführer zuletzt geltend, der behauptete Versuch des Beschwerdegegners,
den Beschwerdeführer die Treppe hinunterzustossen, müsse in eine Anklage wegen
versuchter schwerer Körperverletzung (StGB 122) münden.
2.2 In
der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft erwogen, bezüglich des
Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung
sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage oder einen Strafbefehl
rechtfertige. Der Beschwerdegegner habe den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Hergang der Ereignisse bezüglich der Auseinandersetzung vom 13. August 2012 bestritten,
und trotz gewisser Verdachtsmomente könne ihm diese Version der Vorkommnisse
mit behaupteten Schlägen und Stössen des Beschwerdegegners gegen den
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Diesbezüglich stehe
Aussage gegen Aussage. Die ärztlich dokumentierten Abdomenkontusion und
Bauchschmerzen könnten hingegen, wie vom Beschwerdegegner geschildert, mit dem
Zurückstossen der Plastikbox durch den Beschwerdegegner in Zusammenhang
gebracht werden. Aufgrund dieser Tathandlung sei ein Strafbefehl wegen
Tätlichkeiten gegen den Beschwerdegegner ergangen. Die Abweisung der
Beweisanträge des Beschwerdeführers begründet die Staatsanwaltschaft damit,
dass eine Befragung der betreffenden Personen die Einschätzung der
Staatsanwaltschaft nicht umstürzen könnte. Die Kinder des Beschwerdeführers
hätten den Vorfall nicht beobachtet und der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers danach sei rechtsgenüglich durch die eingereichten
Arztberichte dokumentiert. Was eine allfällige Aussage der Ehefrau des
Beschwerdeführers anbelange, so müsse aufgrund des dokumentierten langandauernden
Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer sowie dessen Familie und dem
Beschwerdegegner deren Objektivität verneint werden. In ihrer Vernehmlassung
zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Begründung der Einstellungsverfügung
fest und führt einzelne Punkte noch eingehender aus. Sie setzt sich noch einmal
mit den zwei Arztberichten von Dr. C_____ auseinander, von denen der eine die
Bauchschmerzen des Beschwerdeführers mit einer psychischen Über-lastungsreaktion
in Zusammenhang stelle, währenddem der zeitlich frühere Bericht, der kurz nach
dem zu untersuchenden Vorfall erstellt wurde, eine Abdomenkontusion bei Status
nach körperlicher Attacke erwähne. Es lägen damit betreffend die beim
Beschwerdeführer eingetretenen Tatfolgen sich teilweise widersprechende
Berichte desselben Arztes vor. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren
Körperverletzung fehle es an Beweisen, da sich der Beschwerdeführer geweigert
habe, zu Einvernahmen zu erscheinen; dieser Tatvorwurf sei jedoch im Übrigen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht nachvollziehbar.
2.3 Nachfolgend
werden in einem ersten Schritt die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung
durch die Staatsanwaltschaft dargelegt und der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör erörtert, bevor danach die Beweisanträge und der Antrag
auf Weisung zur Anklageerhebung des Beschwerdeführers behandelt werden.
Die
Staatsanwaltschaft stellt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO das
Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung) lässt sich aus diesen
Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz "in
dubio pro duriore" ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall
Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.). Allgemein geht es bei
den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint
(BGer 1B_687/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1). Eine Einstellung ist aber
nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart
restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst
bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Anklage
muss jedoch erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das
Prinzip "in dubio pro reo", welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung
als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten
von Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich grundsätzlich,
insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGer
1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1). Mit dem Grundsatz "in dubio pro
duriore" wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht
die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über
den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86
E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Nicht
statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend
würdigte – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell
Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage
abzusehen. Dies würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht
vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist.
Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die
Zuständigkeit des Sachrichters zu respektieren ist. Umgekehrt soll die
Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw.
Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung
an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der
Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu
erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen,
ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch
einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine
summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich
zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist,
dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur
abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum
Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen
nicht zu beseitigen sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine
Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in
einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine
unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die
Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und
auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit
erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014
E. 2.2).
4.1 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft zur Klärung des
Sachverhalts lediglich den Beschwerdegegner als beschuldigte Person
einvernommen hat. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die
Staatsanwaltschaft dazu aus, da der Beschwerdeführer nie zu einer Einvernahme
erschienen sei, sei sie davon ausgegangen, dieser habe kein Interesse an
Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Damit in Einklang stehe auch, dass die
Verteidigung am 15. August 2013 auf den Beweisantrag der Einvernahme des
Geschädigten verzichtet habe. Dem widerspricht der Beschwerdeführer replicando
mit Nachdruck: Er habe der Staatsanwaltschaft im Gegenteil am 18. Juli
2013 schriftlich einen Antrag um Anhörung des Beschwerdeführers gestellt, über
den die Staatsanwaltschaft allerdings nie befunden habe. Dies allein sei auch
der Grund, weshalb auf einen erneuten entsprechenden Beweiseintrag in der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 15. August 2013 verzichtet worden sei. Die Staatsanwaltschaft
habe sodann in ihrem Antwortschreiben vom 24. Juli 2013 diesbezüglich
ausgeführt, es würde der zuständigen Staatsanwältin überlassen, ob der Beschwerdeführer
zu dieser Sache noch einvernommen werde. Der Beschwerdeführer betont überdies
noch einmal, er sei nie unentschuldigt den Einvernahmen ferngeblieben.
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
7. September 2012 als Beschuldigter im Verfahren, das vom Beschwerdegegner
gegen ihn angestrengt wurde, zur Einvernahme vorgeladen wurde. Darauf liess der
Beschwerdeführer mittels eines ärztlichen Zeugnisses mitteilen, er könne an der
Einvernahme „aus medizinischen Gründen“ nicht teilnehmen (Akten, S. 66 ff.). Am
10. November 2012 erstattete der Beschwerdeführer sodann selber Anzeige gegen
den Beschwerdegegner (Akten, S. 26). Am 25. März 2013 folgte deshalb eine
erneute Vorladung als Auskunftsperson für den 15. April 2013, diesmal im
Verfahren, welches er gegen den Beschwerdegegner in Gang gesetzt hatte (Akten,
S. 84). Wie einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann,
blieb der Beschwerdeführer dieser Einvernahme unentschuldigt fern, worauf sein
damaliger Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegte (Akten, S. 36, 15). Aus
besagter Aktennotiz geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer erneut auf
den 18. April 2013 vorgeladen war, wobei sich die entsprechende Vorladung nicht
bei den Akten befindet. Mit Eingabe vom 17. April 2013 (eingegangen am 18.
April 2013) ersuchte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um
Verschiebung dieses Termins (Akten, S. 17; woraus auf das Vorhandensein einer
entsprechenden Vorladung geschlossen werden kann). Die Untersuchungsbehörde
beschloss jedoch, auf weitere Vorladungen zu verzichten, wie einer weiteren
internen Aktennotiz entnommen werden kann (Akten, S. 37). Nicht korrekt ist
nach den vorstehenden Ausführungen die Passage in dieser Aktennotiz, dass der
Beschwerdeführer sowohl als Beschuldigter als auch als Geschädigter den angesetzten
Einvernahmen unentschuldigt fernblieb. Wie gezeigt, hat er bei der Vorladung
als Beschuldigter ein ärztliches Zeugnis eingereicht. Ebenfalls aktenwidrig ist
jedoch die Behauptung der Verteidigung, sie habe mit der Eingabe vom 18. Juli
2013 in Ziffer 4 die Anhörung des Beschwerdeführers beantragt. Ein Schreiben
mit diesem Datum befindet sich nicht bei den Akten, ebensowenig ein sich darauf
beziehendes Schreiben der Staatsanwaltschaft; hingegen liegen zwei Fristerstreckungsgesuche
für die Einreichung von Beweisanträgen nach Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung vom 5. und vom 30. Juli 2013 vor (Akten, S. 95, 98, 107). Das
Nachsuchen um Verschiebung eines Einvernahmetermins kann entgegen der Annahme
der Staatsanwaltschaft nicht bereits als Desinteresse oder gar Weigerung des
Beschwerdeführers, eine Aussage zu machen, gedeutet werden. Die
Staatsanwaltschaft führt allerdings zu Recht aus, dass in den schliesslich
eingereichten Beweisanträgen der Verteidigung vom 15. August 2013 nicht um
Befragung des Beschwerdeführers ersucht wurde (Akten, S. 110 ff.). Nachdem der
Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sein Interesse an einer Befragung
seiner Person als Auskunftsperson in eindeutiger Weise bekundet hat, ist zu
prüfen, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einvernahme besteht oder sich
eine solche aufgrund der Beweislage aufdrängt.
4.3 Der
Beschwerdeführer hat als Partei im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem des Recht, sich zur
Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), sowie das
Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung des
Äusserungsrechts muss nach Lehre und Rechtsprechung nicht in Form eines
mündlichen Vortrags erfolgen, vielmehr genügt auch die Schriftform den
Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Vest/Horber, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 107 StPO N 30 f.; BGE 134 I 140
E. 5.3). Ein Recht auf Einvernahme zur Sache kommt nur der beschuldigten
Person zu (Art. 157 Abs. 2 StPO). Der Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von
Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt dem Privatkläger das Recht, die
für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Beweise nennen zu können, und
die Pflicht der Behörden, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Die
Behörde darf jedoch auf die Erhebung eines solchen Beweises verzichten, wenn
die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich
untauglich sind oder wenn sie aufgrund schon erhobener Beweise zu einem Schluss
gekommen ist und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht abgeändert werden könnte
(Vest/Horber, a.a.O., Art. 107
StPO N 34). Ein Anspruch auf Konfrontation, wie bei der beschuldigten Person,
steht dem Privatkläger nicht zu.
4.4 Demnach
musste die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht mündlich zur
Sache befragen. Dieser konnte seine Meinung zum Vorgefallenen in der
schriftlichen Strafanzeige vom 10. November 2012 schildern und somit seine
Sicht der Dinge dokumentieren. Das Appellationsgericht teilt im Übrigen die
sich implizit durch Verfügen der Verfahrenseinstellung manifestierende Ansicht
der Staatsanwaltschaft, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der
Strafanzeige zusammen mit den weiteren Beweiserhebungen ausreichen, um bezüglich
der Frage der Einstellung oder der Weiterführung des Strafverfahrens zu einem
Schluss zu kommen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird. Soweit die
Staatsanwaltschaft allerdings die Beweislosigkeit im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gegen den Beschwerdegegner mit
der Weigerung des Beschwerdeführers, Aussagen zu machen, begründet und von
einer Anklageerhebung absieht, kann dieser nicht zugestimmt werden. Vielmehr
könnten allfällige abweichende neue Darstellungen des Beschwerdeführers
nach so langer Zeit keine grössere Glaubhaftigkeit beanspruchen, noch wären
detailliertere Ausführungen auf der Grundlage der klar abgefassten Vorwürfe in
der Strafanzeige geeignet, ein anderes Beweisergebnis zu befördern. So wird in
vorweggenommener Beweiswürdigung auf eine Befragung des Beschwerdeführers als
Auskunftsperson verzichtet und der entsprechende Beweisantrag des
Beschwerdeführers abgelehnt.
4.5 Die
Staatsanwaltschaft hat mit der Begründung der fehlenden Objektivität die weiteren
Beweisanträge des Beschwerdeführers, Familienangehörige des Beschwerdeführers
als Auskunftspersonen (recte: ZeugInnen) zu befragen, abgelehnt. Replicando
wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass in sämtlichen strafrechtlichen
Untersuchungen emotional involvierte Personen zu befragen seien und bei einem
Verzicht auf deren Einvernahme der Gang der Untersuchung erheblich erschwert
wäre. Weiter sei im vorliegenden Fall der nachbarschaftliche Konflikt erwiesenermassen
auf das schwer nachvollziehbare Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen
(Replik, S. 3 f.).
4.6 Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass in
vielen strafrechtlichen Untersuchungen den Parteien oder Verfahrensbeteiligten
nahestehende Personen als Zeugen befragt werden. Allerdings ist zugleich darauf
hinzuweisen, dass die Tauglichkeit der Zeugenaussage zur Aufklärung des
Sachverhalts aufgrund der „vielfältigen Gefahren einer bewussten oder
unbewussten Verfälschung der Aussage relativiert“ ist (Bähler, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO
JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 163 StPO N 6; BGE 118 Ia 28 E. 1c).
Die Aussagetüchtigkeit wird dabei durch die körperlichen und seelischen
Eigenheiten der zu befragenden Person und deren Motivbildung beeinflusst (Bähler, a.a.O.). Die Einstellung eines
potentiellen Zeugen gegenüber der Täterschaft oder anderen Parteien gilt es in
jedem Fall mit Blick auf die Beweiskraft von dessen Aussagen zu ergründen (Kerner, in: Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 177 StPO N 9). Die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einer Person ist Gegenstand der
Beweiswürdigung, die vorliegend von der Staatsanwaltschaft angestellt werden
durfte. Das Appellationsgericht folgt der Einschätzung der Staatsanwaltschaft
bezüglich der Tauglichkeit des Zeugenbeweises von D_____, der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Aus den Akten ergibt sich nicht nur, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen
Familie sowie dem Beschwerdegegner ein längerer Streit schwelt, sondern
insbesondere auch, dass D_____ möglicherweise am fraglichen Tag mit der vom Beschwerdegegner
herbeigerufenen Polizei in einen heftigen Konflikt geriet (Akten, S. 39 ff., 71
f.). Es handelt sich somit bei ihr nicht um eine bei Straftaten übliche Involvierung,
sondern sie ist Teil eines hochkonfliktuösen Nachbarschaftsstreites, wobei sich
ihre emotionale Beteiligung auf zwei der Parteien des Strafverfahrens bezieht:
Als Ehefrau des Beschwerdeführers unterstützt sie diesen in einer bereits
längeren Abfolge nachbarlicher Konfliktsituationen; sie ist aber auch selbst
als Nachbarin Gegenpartei des bestehenden Nachbarkonflikts mit dem
Beschwerdegegner. Auf ihre Aussagen könnte aufgrund der besonderen Umstände des
aktuellen Falles zu Ungunsten des Beschwerdegegners mangels Glaubhaftigkeit
nicht abgestellt werden. Dabei ist im Übrigen, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, unerheblich, wer als Urheber des Nachbarschaftsstreits zu
betrachten ist; die emotionale Beteiligung kann im Gegenteil umso höher sein,
je mehr sich eine Partei als Opfer der (unrechtmässigen) Handlungen der anderen
sieht. Aus dem Schreiben der Hausverwaltung vom 30. Juli 2013 geht überdies
keineswegs hervor, dass diese den Beschwerdegegner als Verursacher der
Konflikte ansieht. In jenem Schreiben geht es offenbar um ein späteres,
Stalking ähnliches Verhalten des Beschwerdegegners, das die Hausverwaltung dezidiert
verurteilt (Akten, S. 51). Bezüglich des Vorfalls vom 13. August 2012 hat
die Hausverwaltung sich im Gegenteil um eine neutrale Haltung bemüht und ging
davon aus, dass es für einen Streit zwei Beteiligte braucht (Akten, S. 48).
Demnach wird der Beweisantrag, D_____ als Zeugin einzuvernehmen, in
antizipierter Beweiswürdigung wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgelehnt.
4.7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die teilweise
ebenfalls in den Konflikt involvierten Kinder des Beschwerdeführers (vgl. die
Korrespondenz der Tochter des Beschwerdeführers mit der Hausverwaltung, Akten,
S. 39 ff.) beim Vorfall vom 13. August 2012 nicht anwesend waren und somit
keine sachdienlichen Hinweise hiezu machen könnten. Die Befragung von E_____
und F_____ soll gemäss dem Beschwerdeführer dazu dienen, den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Nachgang zu diesem Vorfall zu belegen (Beschwerde, S.
6, Ziff. 9; Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. August 2013, Akten, S. 110
ff.). Auch dieser Beweisantrag wird in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der tätlichen
Auseinandersetzung vom 13. August 2012 ist, wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend festhält, in seinem Verlauf ausreichend durch die zwei Berichte des
behandelnden Arztes des Beschwerdeführers vom 22. August 2012 und vom 12. März
2013 dokumentiert. Unter anderem auf der Grundlage dieser fachlichen
Einschätzung war es der Staatsanwaltschaft möglich, die Tathandlung des
Beschwerdegegners strafrechtlich zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich,
was die allfälligen Aussagen von E_____ und F_____ noch dazu beitragen könnten.
Dass der Beschwerdeführer diese Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft
anzweifelt, betrifft eine materiellrechtliche Frage, die nachfolgend zu erörtern
ist.
5.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Tathandlungen des Beschwerdegegners, die beim
Beschwerdeführer zu einer Abdomenkontusion und Bauchschmerzen führten, in ihrer
Einstellungsverfügung vom 18. September 2013 als Tätlichkeiten im Sinne von Art.
126 StGB qualifiziert und deswegen gleichentags einen Strafbefehl gegen den
Beschwerdegegner erlassen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten
mehrfachen Schläge des Beschwerdegegners befand sie, dass diese nicht rechtsgenüglich
nachzuweisen seien, ebensowenig die Behauptung, der Beschwerdegegner habe
versucht, den Beschwerdeführer die Treppe hinunterzustossen. Der Strafbefehl
ist inzwischen gemäss Auskunft des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners in Rechtskraft
erwachsen (Akten AG, Nr. 7). Da der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren
kein Einspracherecht zukommt, rügt der Beschwerdeführer zu Recht erst im
vorliegenden Einstellungsverfahren die Qualifikation des Vorfalles als Tätlichkeit
anstatt als einfache bzw. versuchte schwere Körperverletzung (Riklin, in: Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 6, 10).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die belegte Abdomenkontusion müsse als
eindeutiger körperlicher Schaden zu einer Anklage gegen den Beschwerdegegner
wegen einfacher Körperverletzung führen, weiter sei ein ärztlich bescheinigter
wahrscheinlich erlittener psychischer Schaden zu berücksichtigen (Beschwerde,
S. 4 f., Ziff. 4 f.; Replik, S. 1).
5.2 Die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung gemäss Art.
123 StGB von Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB kann in einzelnen Fällen Mühe
bereiten (Roth/ Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 5). Eine
Körperverletzung durch Beeinträchtigung der physischen Integrität liegt vor,
wenn Verletzungen hervorgerufen werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit
benötigen, währenddem von Tätlichkeiten auszugehen ist, wenn es sich um einen
geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die physische Integrität handelt, der
eine lediglich vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 4; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N
1; Donatsch, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], StGB-Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 126 N 3). Quetschungen
fallen nicht – anders als etwa Knochenbrüche – per se unter den einen oder den
anderen Tatbestand. Sie stellen eine einfache Körperver-letzung dar, wenn sie
sich mit Hämatomen und Schürfungen präsentieren; nicht ausreichend sollen
Kratzer und leichte blaue Flecken sein, die innert kürzester Zeit ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O.). In letzteren
Fällen wird eine einfache Körperver-letzung in der Praxis dennoch bejaht, wenn
die Läsionen von erheblichen Schmerzen begleitet sind (Roth/Keshelava, a.a.O. m.w.H. zur Praxis).
5.3 Der Beschwerdeführer schildert in seiner Strafanzeige vom
10. November 2012, der Beschwerdegegner habe auf ihn eingeschlagen, in seiner
Beschwerde vom 30. September 2013 präzisiert er dazu, er sei mehrfach
geschlagen und mit Fusstritten malträtiert worden (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1).
Der Beschwerdegegner bestreitet diesen Hergang der Ereignisse, er habe
lediglich die Plastikbox, die der Beschwerdeführer gegen ihn gedrückt habe, mit
beiden Händen zurück gedrückt (Akten, S. 74). Die gesundheitlichen Folgen
dieses Vorfalls für den Beschwerdeführer werden durch die Berichte des behandelnden
Arztes Dr. C_____ belegt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Staatsanwaltschaft stützen sich in ihren Argumentationen auf diese
Arztberichte, gleichzeitig verorten sie dort auch Widersprüche (Beschwerde S.
5, Ziff. 5; Vernehmlassung, S. 2). Entgegen diesen Ansichten ergibt sich kein Widerspruch
zwischen dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 22. August 2012, wonach der Beschwerdeführer
eine Abdomenkontusion erlitten haben soll, und dem Bericht vom 12. März 2013,
der auf die explizite Frage der Staatsanwaltschaft nach Verletzungen
objektivierbare Spuren von Gewalteinwirkung verneint. Zwar hat Dr. C_____ bei
der ersten Konsultation am 22. August 2012 auf seine Diagnoseliste eine
„Abdomenkontusion“ gesetzt (Akten, S. 38), was Prellung oder Quetschung des Bauches
bedeutet (Springer Klinisches Wörterbuch, Heidelberg 2007, S. 983). Allerdings
ergab der vollständige internistische Status am 28. August 2012 keinerlei
Auffälligkeiten in diesem Bereich. Folglich interpretierte Dr. C_____ die bis
Ende September 2012 anhaltenden Bauchschmerzen als körperliche Überlastungsreaktion
auf das Geschehene (Akten, S. 35). Die Abdomenkontusion ging somit kaum vergessen,
zumal der Arzt seinen Bericht ein halbes Jahr später nur gestützt auf seine
Notizen in der Krankengeschichte erstellen kann; vielmehr konnte Dr. C_____ bei
der wenige Tage später durchgeführten Untersuchung keine Zeichen einer solchen feststellen.
Konsequenterweise kam der Arzt zum Schluss, dass keine objektivierbaren Spuren
von Gewalteinwirkung zu erkennen gewesen seien. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer
ein Leichtes gewesen, von seinem Hausarzt eine entsprechende Erklärung zu
erlangen, wenn denn dieser tatsächlich die Erwähnung der Abdomenkontusion
versehentlich vergessen hätte. Damit übersteigt die vom Beschwerdeführer
behauptete abdominale Quetschung jedenfalls nicht die Grenze der Tätlichkeiten
im Sinne von Art. 126 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht die
Einwirkung des Beschwerdegegners auf die physische Integrität des
Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens einer Verletzung, die einer Behandlung
oder einer längeren Heilungszeit bedurft hätte, sowie des Fehlens von
beträchtlichen Schmerzen als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB
qualifiziert, von einer Anklageerhebung wegen einfacher Körperverletzung im
Sinne von Art. 123 StGB abgesehen und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
5.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe versucht, ihn die
Treppe hinunter zu stossen, was einer versuchten schweren Körperverletzung
gleichkomme (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft erachtet einen
entsprechenden Versuch des Beschwerdegegners aufgrund der örtlichen
Verhältnisse, wie sie sich auf den durch den Beschwerdeführer eingereichten
Fotos präsentieren, als nicht nachvollziehbar (Vernehmlassung, S. 2). Diametral
entgegengesetzt interpretiert der Beschwerdeführer die ins Recht gelegten
Fotos: Diese belegten vielmehr, dass die Wohnungstür und somit die den
Durchgang versperrenden Gegenstände sich beim Treppenabsatz befunden hätten,
wodurch die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei infolge der körperlichen
Attacke des Beschwerdegegners beinahe die Treppe hinuntergestürzt, glaubhaft
sei (Replik, S. 3). Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafanzeige des
Beschwerdeführers in der einschlägigen Passage den folgenden Wortlaut hat:
„Herr B_____ hat auf mich eingeschlagen und mich mehrfach gestossen. Glücklicherweise
konnte ich mich am Treppengeländer festhalten. Herr B_____ hat dann seine
Kisten die Treppen runtergeworfen“ (Akten, S. 26). Demgegenüber schildert der
Beschwerdegegner den Vorfall folgendermassen: „Ich stand in meiner Wohnung. Der
Herr A_____ stand im Gang und hielt die Kiste in seinen Händen. Dann drückte er
mit dieser Kiste immer gegen mich.“ Der Beschwerdegegner habe sich darauf
gewehrt, indem er mit beiden Händen die Kiste zurück gedrückt habe (Akten, S.
74). Somit stehen sich die Aussagen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
widersprechend gegenüber. Unabhängige Drittbeobachtungen oder andere Beweise
liegen keine vor. Da auch keine der zwei Aussagen in einer summarischen Würdigung
als glaubwürdiger als die andere einzustufen ist, kann nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Falle der Anklage ein
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgen könnte. Die
Staatsanwaltschaft hat deshalb diesbezüglich zu Recht die Verfahrenseinstellung
verfügt.
5.5 Der
Arztbericht von Dr. C_____ vom 12. März 2013 bejaht implizit das Vorliegen eines
psychischen Schadens des Beschwerdeführers als Folge des Ereignisses vom 13.
August 2012. Die anhaltenden Bauchschmerzen könnten als Ausdruck einer
psychischen Überlastungsreaktion auf das Geschehene gelesen werden, und eine
objektivierbare Vergesslichkeit des Beschwerdeführers Symptom einer Schockreaktion
sein. Die diesbezügliche Prognose schätzt der Bericht eher pessimistisch ein (Akten,
S. 35). Auch Beeinträchtigungen der psychischen Integrität können prinzipiell
sowohl den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) als auch
der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) erfüllen. Zwar bedeuten eine quantifizierbare
Vergesslichkeit und somatisierte Bauchschmerzen für den Beschwerdeführer eine
gewisse Einschränkung seines Wohlbefindens, wenn auch bezüglich der Bauchschmerzen
nur vorübergehender Natur (i.e. bis Ende September 2012, Akten S. 35). Ob dieser
Zustand bereits als krankhaft bezeichnet werden kann und somit der Angriff auf
die psychische Integrität das Mass überschritten hat, das die Grenze zwischen
Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung markiert, kann vorliegend jedoch
offen gelassen werden. Die Bejahung des Tatbestands der einfachen
Körperverletzung scheitert bereits am Fehlen der Adäquanz zwischen der
Einwirkung auf die psychische Integrität und deren Auswirkungen auf die Psyche.
Diese Einwirkung muss nach Lehre und Rechtsprechung eine gewisse Schwere
aufweisen; zudem sind bei der Beurteilung der Adäquanz der psychischen Reaktion
besondere Empfindlichkeiten des Opfers nicht zu berücksichtigen; vielmehr soll
danach gefragt werden, wie ein psychisch normal Konstituierter in der konkreten
Situation reagieren würde. Dennoch müssen die besonderen Gegebenheiten der
Situation in Anschlag gebracht werden, zu nennen sind in diesem Zusammenhang
etwa der Gesundheitszustand und das Alter sowie der soziale Hintergrund des
Opfers (BGE 134 IV 189 E. 1.4; Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 N 5). Diese Prüfung führt vorliegend zu einer Verneinung der
Adäquanz einer psychischen Schädigung, wie sie beim Beschwerdeführer wegen der
Tätlichkeiten des Beschwerdegegners möglicherweise eingetreten ist. Es ist kaum
vorstellbar, dass eine durchschnittliche gesunde Person an der Stelle des
Beschwerdeführers ebenfalls mit einer Schock- oder Überlastungssituation auf
die vorliegenden Tätlichkeiten reagiert hätte. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass die Auseinandersetzung vom 13. August 2012 lediglich eine Episode schon
lange geführter Streitigkeiten darstellt. Auch die Tatsache, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein grosser Altersunterschied und
möglicherweise ein ebenfalls nicht unerhebliches Kräftegefälle besteht, ändert
an dieser Einschätzung nichts. Wie gezeigt, können andere Delikte des
Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden.
Deshalb besteht auch kein Anlass, sich mit der Seriosität der Diagnose und dem
Ausmass sowie der Ursache der angeb-lichen psychischen Schädigung eingehender
auseinanderzusetzen. Demnach ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.
September 2013 auch insofern nicht zu beanstanden, als sie wegen der
behaupteten psychischen Schädigung des Beschwerdeführers auf eine Anklageerhebung
gegen den Beschwerdegegner wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art.
123 StGB verzichtet und das Verfahren eingestellt hat.
6.1 Aus
dem Vorstehenden folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428. Abs. 1 StPO). Dabei
wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– mit der Urteilsgebühr
verrechnet.
6.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat der
Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen
Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren einzig durch den Beschwerdeführer
in Gang gebracht worden ist, hat dieser auch die Anwaltskosten, die dem Beschwerdegegner
deswegen entstanden sind, in analoger Anwendung von Art. 432 StPO zu erstatten
(BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 102 [2013] Nr. 60 S. 461 ff.; AGE
BES.2013.53 vom 19. August 2014 E 8.1; BES.2012.83 E. 4.2; BES.2012.20 vom 12.
September 2012 E. 3; SB.2011.37 vom 29. August 2012 E. 6).
6.3 Der Vertreter des Beschwerdegegners hat am 26. November
2013 seine Honorarnote betreffend seine Bemühungen für das Beschwerdeverfahren
eingereicht. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2014 hiezu verlangt der
Beschwerdeführer eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands. Zum einen habe
der Vertreter des Beschwerdegegners einen zu hohen Stundenansatz von CHF 260.–
anstatt der üblichen CHF 220.– in Rechnung gestellt. Weiter seien die
anwaltlichen Bemühungen, welche eine aussergerichtliche Beilegung der
Angelegenheit beträfen und in Rahmen derer dem Beschwerdeführer ein
inakzeptabler Vorschlag unterbreitet worden sei, nicht zu ersetzen.
6.4 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO werden der beschuldigten Person im Falle eines
Freispruchs alle Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte
entschädigt. Ersatzfähig im Sinne dieser Bestimmung sind alle anwalt-lichen
Bemühungen, die sachbezogen, nötig und angemessen sind. Hinter dieser Norm
steht der Gedanke, dass es der beschuldigten Person in der Regel nicht zuzumuten
ist, sich alleine zu verteidigen, und es der Herstellung der Waffengleichheit
zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der beschuldigten Person dient, einen
Wahlverteidiger beiziehen zu können (Wehrenberg/Bernhard,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 429 StPO N 13-15). Im Lichte dieser ratio legis erweisen sich Aufwendungen
in Form von Schlichtungsbemühungen zwischen den involvierten Verfahrensparteien
ausserhalb des strittigen Verfahrens nur in Ausnahmefällen als ersatzfähig. Zu
beachten ist dazu vorliegend, dass die diesbezüglichen Bemühungen des
Vertreters des Beschwerdegegners von einer unmöglichen Prämisse ausgingen.
Danach hätten das vorliegende Beschwerdeverfahren (Anzeigesteller:
Beschwerdeführer) sowie das Einspracheverfahren vor Strafgericht
(Strafantragsteller: Beschwerdegegner) durch Rückzug der Beschwerde bzw. des Strafantrags
erledigt werden sollen; zugleich hätte aber – da dies eine Voraussetzung des
Beschwerdegegners zur Zustimmung zu diesem Vergleich war (vgl. E-Mail des Vertreters
des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2013, Akten AG,
Nr. 7) – auch der bereits rechtskräftige Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner
wegen Tätlichkeiten nach Wunsch dessen Vertreters in Wiedererwägung gezogen
bzw. revidiert werden sollen. Nun ist es nicht möglich, einen bereits
rechtskräftigen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, und auch ein
nachträglicher Rückzug eines Strafantrags ist kein zulässiger Revisionsgrund (Heer, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 410 StPO N 43). Hätte jedoch
der Vertreter des Beschwerdegegners seinen Mandanten über diese geltende
Rechtslage bezüglich Rechtsmittel aufgeklärt, so wäre ein Vergleich bereits an
dessen fehlender Bereitschaft gescheitert (E-Mail des Vertreters des
Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2013, Akten
AG, Nr. 7). Ein Grossteil der Bemühungen des Vertreters des Beschwerdegegners
in diesem Zusammenhang erweist sich deshalb als unnötig. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass sämtliche dieser Bemühungen nicht nur das vorliegende
Beschwerde-, sondern auch weitere Gerichtsverfahren betrafen, weshalb der entsprechende
Aufwand hier ohnehin nur anteilsmässig zu berücksichtigen wäre. Der Vertreter
des Beschwerdegegners weist für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 4.65
Stunden aus; die detaillierte Aufstellung der Leistungsposten alleine gibt
allerdings nicht klar Aufschluss darüber, welche Aufwendungen im Zusammenhang
mit den Bemühungen zur aussergerichtlichen Beilegung des Streits getätigt
wurden. Wird die Honorarnote jedoch im Zusammenhang mit den Eingaben des
Beschwerdegegners und dem E-Mail-Verkehr des Vertreters des Beschwerdegegners
mit dem Appellationsgericht bzw. der Staatsanwaltschaft geprüft, so erscheint
eine Kürzung des Aufwands von 4.65 auf 3.4 Stunden (Streichen 0.5 Std.
30.10.2013; 0.42 Std. 31.10.2013; 0.33 Std. 10.11.2013) als gerechtfertigt.
6.5 Was die Höhe des in Anschlag gebrachten Stundenansatzes
anbelangt, so ist festzuhalten, dass für die Bemessung der vom Beschwerdeführer
zu bezahlenden Parteientschädigung der zulässige Überwälzungstarif massgebend
ist. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 Honorarordnung
(SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses
Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des
Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt
der zu vergütende Stundenansatz einer Strafverteidigerin nach der Praxis des
Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten
wie auch vorliegend für Aufwendungen bis 31. Dezember 2013 CHF 220.– (vgl.
statt vieler AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.2). Weiter zu kürzen sind
die in der Honorarnote ausgewiesenen Barauslagen um CHF 9.– E-Mail-Pauschale.
Das Versenden von elektro-nischen Nachrichten von einem Computer aus wird durch
die Berücksichtigung der dafür verwendeten Zeit entschädigt. Eine darüber
hinausgehende Pauschale pro versendeter Nachricht wird nicht ersetzt, damit im
Zusammenhang stehende Kosten für den Gebrauch von Internet und Computer sind
Bestandteil der Infrastrukturkosten einer Anwaltskanzlei und im Honoraransatz
des Anwalts bereits berücksichtigt. Demnach hat der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner ein Honorar von CHF 748.–, zuzüglich MWST von 8 %, und
Auslagen von CHF 109.91, zuzüglich MWST von 8 %, insgesamt also eine
Parteientschädigung von CHF 926.55, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Der Beschwerdeführer hat dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 926.55 (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.