Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Besondere zivilrechtliche
Abteilung
ZK.2014.13
ENTSCHEID
vom 28. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ (vormals […]) Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Gesuchsgegnerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Gesuch bei der einzigen
kantonalen Instanz
betreffend vorsorgliche
Massnahmen im UWG
Sachverhalt
Am 6. November
2014 ersuchte die […] in Basel (seit 9. Dezember 2014: A___, in Muttenz) um den
Erlass superprovisorischer Massnahmen gegen die B_____ in Dietikon. Sie
beantragt, es sei der B_____ unter Androhung der gerichtlichen Bestrafung ihrer
verantwortlichen Organe mit Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB
vorsorglich zu untersagen, den Kaffee der Sorte „C____“ bzw. „D____“ des
Herstellers E____ in die Schweiz zu importieren, in der Schweiz anzubieten, zu
vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr
zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern, und/oder zu solchen Handlungen
Dritte anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen
oder zu erleichtern (Rechtsbegehren Ziff. 1). Ausserdem sei der Gesuchsgegnerin
unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und
geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im
Sinne von Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall, mit sofortiger Wirkung
vorsorglich zu untersagen, den Kaffee der Sorte „C____“ bzw. „D____“ des
Herstellers E____ in der Schweiz grundsätzlich oder wie folgt zu bewerben: [Bild
des Prospektes] (Rechtsbegehren Ziff. 2). Diese Anordnungen seien unter o/e
Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zu erlassen.
Mit Verfügung vom 11. November 2014 wies der
Appellationsgerichtspräsident den Antrag 3 um superprovisorische Anordnung der
vorsorglichen Massnahme ab. Im Rahmen einer Kurzbegründung fügt er an, dass die
Behauptung der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin würde in diesen Tagen eine
neue grosse Lieferung des Kaffees erwarten und damit das Sonderangebot weiter
aufrecht erhalten, weder mit erläuternden Ausführungen und erst recht nicht mit
Indizien oder Belegen glaubhaft gemacht sei. Gleichzeitig verlangte er von der
Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss, widrigenfalls auf das Gesuch nicht
eingetreten würde. Mit Eingabe vom 12. November 2014 zeigte Rechtsanwalt […]
seine Mandatierung durch die Gesuchsgegnerin an. Die Gesuchstellerin leistete
innert Frist den Kostenvorschuss nicht. Die Gesuchsgegnerin ersuchte deshalb
mit Eingabe vom 27. November 2014 um einen Kostenentscheid. Der
Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 9. Dezember
2014 angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf das
Gesuch nicht eingetreten würde. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin
eingeladen, sich zum Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
zu äussern. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 teilt die Gesuchstellerin mit,
dass der vom Gericht festgesetzte Kostenvorschuss aufgrund der
Landesabwesenheit des Vertreters der Gesuchstellerin erst am 9. Dezember
2014 habe überwiesen werden können. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist gemäss Art. 13 ZPO für die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem die
Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist (lit. a) oder die Massnahme
vollstreckt werden soll (lit. b). Die Verletzungstatbestände des
Immaterialgüter- und Lauterkeitsrechts werden unter den Begriff der unerlaubten
Handlungen subsumiert (von
Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008,
N. 911). Gemäss Art. 36 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht
am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am
Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig. Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz in
Basel. Folglich ist die örtliche Zuständigkeit sowohl für Klagen aus unerlaubter
Handlung als auch für entsprechende vorsorgliche Massnahmen im Kanton
Basel-Stadt gegeben.
1.2 Die Gesuchstellerin macht eine Verletzung des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) durch die
Gesuchsgegnerin geltend. Den mutmasslichen Schaden beziffert sie auf mehrere
CHF 10‘000.– pro Monat und den Streitwert auf über CHF 30‘000.– (Gesuch,
S. 3, 7). Bei Streitigkeiten nach UWG ist eine einzige kantonale Instanz
zuständig, sofern der Streitwert mehr als CHF 30‘000.– beträgt (Art. 5 Abs. 1
lit. d ZPO). Gemäss Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren
bestimmt (Abs. 1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte
Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien
darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Abs. 2).
Die Gesuchstellerin geht von einer Streitwertschätzung (möglicher Schaden durch
entgangene Geschäfte) von mehreren CHF 10‘000.–/Monat aus. Gestützt auf
die Angaben der Gesuchstellerin ist deshalb davon auszugehen, dass die
Streitwertwertgrenze von CHF 30‘000.– erreicht ist. Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 1
des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 13. Oktober 2010 (EG ZPO) ist die besondere zivilrechtliche
Abteilung des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 63 Abs. 3bis des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] SG 154.100) und für vorsorgliche Massnahmen
der Einzelrichter (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c i.V.m. § 11 Abs. 3 EG ZPO).
Da die
Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hat, hat der
Instruktionsrichter der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 eine
nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 9. Dezember 2014 gesetzt.
2.1 Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung
an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist
zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit
der Kostenvorschusszahlung trägt der Rechtssuchende (BGE 139 III 364 E. 3.1 S.
365 mit Hinweisen). Massgebend ist der Valutatag der Belastung auf dem Post-
oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen (BGer 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E.
2.1). Wird der Kostenvorschuss im Falle einer Post- oder Banküberweisung dem
Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, muss dieses den Vorschusspflichtigen
zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post-
oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BGE 139 III 364 E. 3.2.1 f.
S. 366 mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend
hat die Gesuchstellerin die Zahlung des Kostenvorschusses am 9. Dezember
2014 durch die Credit Suisse veranlasst, der Vorschuss ist beim Appellationsgericht
am 11. Dezember 2014 eingegangen. Der Instruktionsrichter hat deshalb die
Gesuchstellerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 dazu aufgefordert, einen
Kontoausdruck der Credit Suisse einzureichen, welcher das Datum der Belastung
ihres Auftrags bestätigt. Hierzu erklärte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
22. Dezember 2014, dass sie wegen Ferienabwesenheit den Kostenvorschuss
erst am letzten Tag der Frist am 9. Dezember 2014 habe überweisen können. Sie
habe die Zahlung am 9. Dezember 2014 online bei der Bank Credit Suisse per Express
veranlasst, so dass diese noch am gleichen Tag ihrem Konto habe belastet werden
können. Trotzdem sei die Belastung erst am darauffolgenden Tag erfolgt
(Schreiben vom 22. Dezember 2014). Als Beilage reicht sie dem Gericht den Zahlungsauftrag
vom 9. Dezember 2014 ein. Aufgrund dieses Zahlungsbelegs konnte das Gericht
feststellen, dass die Gesuchstellerin die Einzahlung am letzten Tag der Frist,
am 9. Dezember 2014, online per Express bei der Bank in Auftrag gegeben
hat. Als Ausführungsdatum wird der 9. Dezember 2014 genannt. Gleichzeitig
ergibt sich aus den Richtlinien des Online Bankings der Credit Suisse, dass mit
der sog. Express-Funktion „dringende Zahlungen noch am gleichen Tag ausgeführt
werden“. Deshalb sind Express-Zahlungen kostenpflichtig, können nur bis 14 Uhr
aufgegeben und nicht mehr mutiert oder gelöscht werden. In einem solchen Fall
darf von der Bank, welcher der Auftrag erteilt wurde, erwartet werden, dass sie
die Express-Zahlung am Ausführungsdatum ausführt, wie dies von der Bank auch
angekündigt wird. Dass der Kostenvorschuss dem Konto der Gesuchstellerin am
9. Dezember 2014 nicht belastet wurde, kann der Gesuchstellerin daher nicht
angelastet werden (vgl. dazu auch BGer 5A_61/2014 vom 13. März 2014
E. 2.4). Die Leistung des Kostenvorschusses wird folglich als fristgerecht
beurteilt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
Wie die
Gesuchstellerin zu Recht ausführt (Eingabe vom 22. Dezember 2014 S. 2), wäre ein
Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses im Übrigen aus
prozessökomischen Gründen auch nicht sinnvoll, könnte die Gesuchstellerin doch
umgehend ein vergleichbares Gesuch einreichen und damit eine neue Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses erwirken.
Gemäss Art. 9 UWG ist zur Unterlassungs-, Beseitigungs- oder
Feststellungsklage berechtigt, wer durch den unlauteren Wettbewerb in seiner
Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb
oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird.
Dies triff nur auf denjenigen zu, der als Marktteilnehmer selbständig am
Wettbewerb teilnimmt; mit anderen Worten also nur auf den Mitbewerber, der ein
unmittelbares Interesse daran hat, die eigene Stellung im Wettbewerb
abzusichern oder zu verbessern (BGE 126 III 239 E. 1). Die Aktivlegitimation
nach Art. 9 UWG ist zwar nicht an eine direkte Konkurrenzsituation gebunden.
Erforderlich ist jedoch, dass die eigene Stellung im Wettbewerb durch das als
wettbewerbsverletzend angegebene Verhalten verschlechtert wird. Voraussetzung
ist aber in jedem Fall, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des
Mitbewerbers und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des
Klägers besteht (BGer 4C.369/1999 E. 2a). Da die Gesuchstellerin ihren Quartierladen
in Basel und die Gesuchsgegnerin ihr Geschäft in Zürich hat, ist fraglich, ob
überhaupt ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Gesuchsgegnerin und
der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Gesuchstellerin besteht
(Rüetschi/Roth, in: Hilty/Arpagaus
[Hrsg.], Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, Art. 9 ZPO N 6). Eine
Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Gesuchstellerin ist unwahrscheinlich, weil
die beanstandete Flyer-Werbung sich an Endabnehmer/ Konsumenten und nicht an
abnehmende Detailhandelsgeschäfte richtet. Eine Beeinträchtigung des
Wettbewerbs würde daher voraussetzen, dass die Käuferschaft der Gesuchstellerin
in Basel aufgrund der beanstandeten Werbung neu zur Gesuchsgegnerin nach Zürich
fahren und dort ihre Kaffeebohnen einkaufen würde. Es ist nicht wahrscheinlich,
dass diese Käuferschaft diesen Reiseaufwand auf sich nimmt, bloss um Kaffee für
CHF 1.20/kg billiger einkaufen zu können, zumal die Gesuchsgegnerin keinen
Versandhandel betreibt. Ob die Gesuchstellerin aufgrund dieser Erwägungen
überhaupt aktivlegitimiert ist, ist fraglich, kann jedoch vorliegend offenbleiben,
da das Gesuch aus anderen Gründen – wie noch zu zeigen sein wird – abzuweisen
ist.
Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO
vorausgesetzt: Ein Anspruch zivilrechtlicher Natur, der seine Grundlage im
materiellen Zivilrecht hat; die Gefährdung oder Verletzung dieses Anspruchs;
der drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil; die (nicht in Art. 261
ZPO explizit genannte) zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit,
indem die getroffenen Massnahmen nicht weiter gehen dürfen, als dies zum Schutz
des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (vgl. zum Ganzen Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art.
261 ZPO N 17 ff.). Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen
glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn für deren
Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(statt vieler BGE 130 III 321 ff. E. 3.3. S. 325).
5.1 Voraussetzung
für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist zunächst die wahrscheinliche
Begründetheit des Hauptanspruchs der Gesuchstellerin.
5.2 Die
Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch auf Art. 2 und Art. 3
Abs. 1 lit. f UWG. Sie macht geltend, sie sei die
Generalimporteurin des Kaffees „C____“ bzw. „D____“ des Herstellers E____ und
habe ein Exklusivrecht für den Verkauf dieses Kaffees in der Schweiz. Die Gesuchsgegnerin
würde nun mit einem Werbeflyer (vom November 2014) diesen Kaffee für CHF 3.60/500
Gramm als Sonderangebot anpreisen und dadurch Kunden aus der ganzen Schweiz
anlocken. Dies sei unlauter, weil die Gesuchsgegnerin den Kaffee „C____“ bzw. „D____“
des Herstellers E____ unter dem Einstandspreis verkaufe. Die Gesuchstellerin
habe sich mit aufwändigen Werbemassnahmen einen treuen Kundenstamm in der
Schweiz aufgebaut und nun versuche die Gesuchsgegnerin „in wettbewerbswidriger
Weise vom Goodwill und der am Markt geleisteten Aufbauarbeit der
Gesuchsklägerin profitieren“. Durch den Verlust von Kunden sei die
Gesuchstellerin „finanziell enorm geschädigt“. Der Schaden betrage mehrere CHF
10‘000.– pro Monat (Gesuch S. 4, 6).
5.3 Zunächst
gilt es festzuhalten, dass der Vorwurf der Gesuchstellerin bezüglich der
Verletzung des Exklusivrechts für den Verkauf des Kaffees in der Schweiz gegenüber
der Gesuchsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang nicht gehört werden kann. Die
Gesuchstellerin hat sich diesbezüglich an ihren Vertragspartner und Hersteller des
Kaffees, die E____, zu halten. Gründe, weshalb das angebliche Verletzen eines
vertraglichen Exklusivrechts durch einen Dritten unlauter sein soll, legt die Gesuchstellerin
nicht dar und sind auch nicht erkennbar.
5.4 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG handelt insbesondere
unlauter, wer ausgewählte Waren wiederholt unter Einstandspreisen anbietet,
diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über
die eigene oder die Leistungs-fähigkeit von Mitbewerbern täuscht. Lockvogelpreise
sind eine Form der marktschreierischen Werbung. Wer auf Lockvogelpreise
zurückgreift, bietet Waren zu äusserst günstigen Preisen an, deutlich unter den
üblichen Preisen, bisweilen sogar unter dem Selbstkosten- oder Einstandspreis (Troller, Grundzüge des Schweizerischen
Immaterialgüterrechts, 2. Auflage, S. 360). Für die Anwendbarkeit des
Lockvogeltatbestands müssen die wiederholten Angebote von ausgewählten Waren
unter den sog. Einstandspreisen liegen. Der Einstandspreis setzt sich zusammen
aus dem Einkaufspreis abzüglich Abzüge, Rabatte und erhöht um bezahlte Steuern,
Zölle und Transportkosten (Wickihalder,
in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. f N 15).
Vorliegend macht
die Gesuchstellerin geltend, die Gesuchsgegnerin verkaufe den auch von ihr vertriebenen
Kaffee unter dem Einstandspreis, was gegen Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. f UWG
verstosse und unlauter sei. Diesen zivilrechtlichen Anspruch hat die
Gesuchstellerin nicht zu beweisen, jedoch glaubhaft zu machen. Bereits
vorhandene Beweisurkunden sind dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beizulegen
und können nicht bloss zur Edition angeboten werden (Art. 221 Abs. 2 ZPO
analog, vgl. Chevalier, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 252 N 10).
Die Gesuchstellerin behauptet vorliegend, der Einstandspreis für 500
Gramm Kaffee des Herstellers E___ setze sich zusammen aus einem Einkaufspreis
von CHF 2.45, Transportkosten von CHF 1.35 sowie Zollkosten, MWST und
Versicherungskosten von CHF 0.40, was einen Einstandspreis von insgesamt CHF 4.20
für 500 g Kaffee ergebe. Hierzu offeriert die Gesuchstellerin eine Rechnung der
E____ vom 19. März 2014 sowie Belege zu Transport-, Zoll- und
Versicherungskosten. Diese unbelegten Behauptungen reichen nicht aus um glaubhaftzumachen,
dass die Gesuchsgegnerin den Kaffee unter dem Einstandspreis verkauft und
anpreist.
Die Gesuchsgegnerin
verkauft ihren Kaffee für CHF 3.60 und weicht damit lediglich CHF 0.60 vom
behaupteten Einstandspreis der Gesuchstellerin ab. Für das Gericht ist es ohne
Weiteres möglich, dass die Gesuchsgegnerin den Kaffee zu günstigeren
Konditionen als die Gesuchstellerin und damit günstiger als CHF 2.45
einkaufen kann. Zudem erscheinen die von der Gesuchstellerin behaupteten Transportkosten
von CHF 1.35 für 500 Gramm Kaffee, was mehr als der Hälfte des Einkaufspreises
entspricht, als unrealistisch hoch. Die Gesuchstellerin belegt ihre eigenen
Kosten in keiner Weise. Damit es möglich, dass der geltend gemachte
Einstandspreis unter CHF 4.20 liegt. Die Gesuchstellerin kann folglich
nicht glaubhaft machen, dass die Gesuchsgegnerin mit dem Verkauf des Kaffees
zum Preis von CHF 3.60 für 500 Gramm unter ihrem Einstandspreis
verkauft. So ist es ohne weiteres möglich, dass die Transportkosten anstatt der
von der Gesuchstellerin behaupteten CHF 1.35 nicht mehr als CHF 0.75 für 500
Gramm Kaffee ausmachen, was immer noch einen erheblichen Transportkostenanteil,
nämlich rund 30% des Einkaufspreises von 500 Gramm Kaffee, ergeben würde. Mit
einem solchen möglichen Transportkostenanteil von CHF 0.75/500 Gramm würde
die Gesuchsgegnerin nicht unter ihrem Einstandspreis verkaufen. Zudem ist auch
ein tieferer Einkaufspreis möglich. Die Gesuchstellerin vermag jedenfalls
keinen Anspruch glaubhaft machen, da ihre Behauptung, die Gesuchsgegnerin würde
unter Einstandspreis verkaufen, unglaubhaft erscheint. Damit ist auch kein
unlauteres Verhalten im Sinne des UWG erkennbar, weshalb es sich erübrigt, die
weiteren kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmale von Art. 3
Abs. 1 lit. f UWG zu prüfen.
5.5 Sodann
will die Gesuchstellerin einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ableiten,
wonach unlauter handelt, wer sich und auch seine Ware oder deren Preis in
unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender, oder anlehnender Weise mit
anderen, ihren Waren oder deren Preis vergleicht. Diese Unlauterkeit will die
Gesuchstellerin darin erblicken, dass die Gesuchsgegnerin den gleichen Kaffee
wie die Gesuchstellerin verkauft und damit versucht, „vom Goodwill und der am
Markt geleisteten Aufbauarbeit der Gesuchstellerin zu profitieren. Diese hat
sich durch den Verkauf des im Balkan sehr beliebten Kaffees während Jahren
einen treuen Kundestamm bei den aus dem Balkan stammenden Einwohnern der
Schweiz aufgebaut, welche mit rund 500‘000 eine bedeutende Kundschaft
darstellen“ (Eingabe S. 6). Die Gesuchstellerin habe als Generalimporteurin
aufwändige Werbemassnahmen betrieben und beispielsweise zwei ihrer Lieferwagen
für je CHF 10‘000.– mit dem E____-Logo bemalen lassen.
Beim von der
Gesuchstellerin angerufenen Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG geht es um vergleichende
Werbung, d.h. die von verschiedenen Geschäftsleuten angebotenen Waren oder
Leistungen werden verglichen. Dieser Tatbestand ist hier nicht anwendbar. Vorliegend
unterlässt es die Gesuchsgegnerin nämlich, in ihrer Werbebroschüre einen Bezug
zur Gesuchstellerin herzustellen und Produkte der Parteien respektive ihre
Preise zu vergleichen. Sie beschränkt sich mit ihrem Prospekt vielmehr darauf,
ihre eigenen verschiedenen Produkte aufzuzeigen ohne diese in eine Verbindung
mit den Produkten der Gesuchstellerin zu setzen. Die Gesuchsgegnerin stellt mit
ihrer Werbung keine Vergleiche zwischen den Produkten der Gesuchstellerin und
ihren eigenen her, sondern versucht vielmehr, sich einen Anteil am Markt der
Kaffeekonsumenten zu erarbeiten. Das ist zulässiger Wettbewerb und nicht
unlauter.
5.6 Fehlt
ein materieller Anspruch können die weiteren Voraussetzungen für den Erlass
einer vorsorglichen Massnahme, nämlich ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil, zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Massnahme
ungeprüft bleiben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gesuch abzuweisen
ist.
Die
Prozesskosten, welche die Gerichtkosten und die Parteientschädigung umfassen
(Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt (Art.
106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach § 7 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren (SG 154.810). Dabei sind auch der Streitwert und die
Dringlichkeit der Verfahrensdurchführung, insbesondere aufgrund des gestellten
Antrags auf superprovisorische Anordnung zu berücksichtigen. Vorliegend sind
die Gerichtskosten auf CHF 3‘000.– festzulegen.
Die
Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin ausserdem eine Parteientschädigung zu
leisten. Gemäss der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (SG 291.400; Honorarordnung) beträgt das Grundhonorar bei Streitigkeiten
mit einem Streitwert über CHF 30‘000.– bis CHF 50‘000.– zwischen CHF 3‘700.–
bis CHF 5‘600.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 Honorarordnung). Dieses Grundhonorar
ist im summarischen Verfahren zu reduzieren um einen Drittel bis vier Fünftel
(§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 i.V.m. § 10 Abs. 2 Honorarordnung). Vorliegend rechtfertigt
es sich, die Parteientschädigung auf rund zwei Fünftel des Grundhonorars auf CHF
1‘500.– (für Instruktion und mehrere Eingaben, keine Rechtsschrift; inkl. Auslagen
zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen.
Demgemäss erkennt
die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts:
://: Es wird das Gesuch vom 6. November 2014 um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die
Prozesskosten für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, bestehend
aus Gerichtskosten in Höhe von CHF 3‘000.– sowie einer Parteientschädigung
an die Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 1‘500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 %
MWST von CHF 120.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.