Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.12
URTEIL
vom 3.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A_____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. Dezember 2013
betreffend Freispruch von der
Anklage des Verbrechens gegen das
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 3. Dezember 2013 wurde A_____ von der Anklage des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen. Sein Antrag
auf Ausrichtung einer Genugtuung und einer Pauschalentschädigung wurde
abgewiesen. Weiter wurde angeordnet, A_____ die SIM-Kartenhalterungen und den
Abonnementsvertrag mit Sunrise zurückzugeben und sämtliche übrigen beschlagnahmten
Betäubungsmittel und Gegenstände einzuziehen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Berufung
erklärt und beantragt, A_____ sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (alte Fassung) für schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu verurteilen, davon 1 ¾ Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 6. September
2012.
Mit
Anschlussberufung hat A_____ am 5. Februar 2014 beantragt, ihm sei in Abänderung
des angefochtenen Urteils eine Entschädigung für seine Aufwendungen und die
wirtschaftlichen Einbussen von pauschal CHF 1’000.– sowie eine symbolische
Genugtuung von CHF 5’000.– zuzusprechen.
A_____ hat auf
die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft resp. zur schriftlichen Begründung
der Anschlussberufung verzichtet.
In der
Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2014 ist A_____ befragt worden. Der
Staatsanwalt und der Verteidiger von A_____ sind zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegt das angefochtene
Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist
gemäss Art. 381 StPO zur Berufung, der Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399
StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 i.V. mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
Gesetzes über die Einführung der StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts.
2.1 Dem
Beschuldigten wurde in der Anklageschrift vom 20. Juni 2013 das Präparieren
und Verpacken von insgesamt 509,7 Gramm Heroin und Streckmittel zum gewinnbringenden
Weiterverkauf in Basel und Umgebung vorgeworfen. Zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt kurz vor dem 1. Juni 2011 habe er gemeinsam mit B_____ das
Heroin verpackt und am Wohnort von B_____ an der Strasse [...] im Keller
versteckt. Das Heroin sei teils in verkaufsfertigen Portionen in
Minigrip-Beutel verpackt und – typisch für den Zwischenhandel – in
Alufolienpakete eingewickelt gewesen, teils in einem Sack gelagert worden.
Gemäss dem
angefochtenen Urteil des Strafgerichts bestünden zwar durchaus Verdachtsmomente,
dass der Beschuldigte am Heroinhandel beteiligt gewesen sei. So gehe aus dem
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 6. Juli 2011 hervor, dass auf
der Alufolie eines Aluminiumpäckchens (enthaltend 5 Minigrips mit je rund 5 Gramm
Heroin) ein Fingerabdruck des Beschuldigten (linker Zeigefinger) gefunden
worden sei (Akten S. 85). Es lasse sich aber keine Beziehung des Beschuldigten
zu B_____ nachweisen, in dessen Keller resp. Nachbarkellerabteil der Sack mit
den Betäubungsmitteln gefunden worden sei. Es liege keine lückenlose
Indizienkette vor, welche sämtliche vernünftigen Unsicherheiten der Anklage zu
beseitigen vermöge. Der Beschuldigte sei daher „in dubio pro reo“ freizusprechen.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Angaben
des Beschuldigten gefolgt und die vorgelegten Beweise und Indizien der Anklage
zu Unrecht als „Mutmassung“ verworfen habe. Die Fingerabdruckspur des
Beschuldigten habe sich nicht etwa an einer äusseren Schicht, sondern auf einem
Aluminiumpäckchen mit 5 gassenfertig abgepackten Heroinminigrips à je ca.
5 Gramm befunden. Dieses Päckchen sei in einem Plastiksack und dieser wiederum
in einem Kehrichtsack verpackt gewesen. Der Beschuldigte habe nicht erklären können,
weshalb sein Fingerabdruck auf die Alufolie gelangt sei. Er habe sich im vorinstanzlichen
Hauptverfahren auf sein Schweigerecht berufen, nachdem er im Vorverfahren noch
undurchsichtige Schilderungen in mehreren widersprüchlichen Varianten
konstruiert habe. Es gebe verschiedene Hinweise auf eine zeitliche und sachliche
Nähe zur Tat (Bezug zu C_____, der mit dem Beschuldigten gemeinsam wegen Raubs
verurteilt wurde, Kontakt mit Heroin und Aufenthalte in Basel im fraglichen
Zeitpunkt, Geldnot). Es sei ihm die gesamte gefundene Heroinmenge von rund ½ Kilogramm
zuzurechnen, eventualiter aber zumindest der Umgang mit den 25 Gramm
Heroin, das sich im belastenden Alufolienpaket befand.
2.3 Der
Verteidiger des Beschuldigten macht anlässlich der Berufungsverhandlung geltend,
der Fingerabdruck sei der einzige objektive Beweis. Es sei unklar, wie, wann
und wo er auf die Aluminiumfolie gelangt sei. Weder die Vorstrafe des Richteramtes
Olten-Gösgen noch der gelegentliche Aufenthalt des Beschuldigten in Basel könne
mit der Anklage in Verbindung gebracht werden. Das Schweigen des Beschuldigten
vor Strafgericht und Appellationsgericht dürfe nicht als Indiz für seine Schuld
gewertet werden. Die Anklage sei „eine von 1000 möglichen Geschichten, eine
blosse Möglichkeit“. Ein einfacher Fingerabdruck auf einer Folie einer Aussenverpackung
genüge für den Nachweis der Schuld nicht. Zum Entschädigungs- und Genugtuungsantrag
gemäss Art. 429 StPO wird ausgeführt, das Verfahren über zwei Instanzen
habe den Beschuldigten enorm belastet, was zu psychischen Schwierigkeiten, zu
einem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik und zur Kündigung der Arbeitsstelle
Ende November 2014 geführt habe. Zudem habe der Beschuldigte wegen diesem
Verfahren dreimal nach Basel reisen und zu diversen Besprechungen mit dem Anwalt
kommen müssen.
3.1 Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld davon auszugehen, dass die wegen
einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der
Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, welcher ausdrücklich in Art. 10 Abs. 3
StPO festgehalten wurde. Als Beweislastregel bedeutet diese Maxime, dass es
Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt das
Prinzip, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt sich so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel
ist verletzt, wenn das Gericht trotz vorhandener Zweifel an der Schuld der angeklagten
Person diese schuldig spricht oder wenn es gar keine Zweifel hat, obwohl es
vernünftigerweise zweifeln müsste. Dabei sind freilich bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Bestehen dagegen erhebliche,
nicht zu unterdrückende Zweifel – mithin solche, die sich nach der objektiven
Sachlage jedem kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängen – so ist der
Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (BGE 127 I 38
E. 2a S. 40; AGE SB.2013.72 vom 27. Mai 2014 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
3.2 Im
vorliegenden Fall liegen verschiedene Indizien für die Sachverhaltsdarstellung
gemäss der Anklageschrift vor. Dazu gehört insbesondere der Fingerabdruck des
Beschuldigten auf einem Aluminiumpaket, in welchem sich wiederum fünf Minigrip-Beutel
à ca. 5 Gramm Heroin befanden (Akten S. 92 und 99). Insbesondere belastet
den Beschuldigten die Tatsache, wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbringt,
dass sein Fingerabdruck nicht auf dem äusseren Plastiksack, sondern auf einem
der darin befindlichen Aluminiumpäckchen mit den darin enthaltenen Minigrips
festgestellt werden konnte. Daher lässt sich aus der Spur auf ein nicht
zufälliges, sondern auf ein bewusstes Berühren schliessen. Als weitere Indizien
kommen, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht vorgebracht, die nachweisliche Nähe
des Beschuldigten zum Drogenhandel (vgl. dazu das Urteil des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 6. September 2012, Akten S. 11 ff.), der vom
Beschuldigten zugestandene Kauf von Heroin für den Eigenkonsum in Basel (Akten
S. 103) sowie die Aufenthalte des Beschuldigten in Basel, d.h. dem Fundort
der Drogen (Akten S. 104 f.), hinzu.
Aus den
vorgenannten Indizien ergibt sich zweifellos, dass der Beschuldigte das
Päckchen mit den sich darin befindlichen Drogen berührt hat. Dass er dies, wie
von ihm als möglich geltend gemacht (Akten S. 108), unbeabsichtigt etwa im
Auto seines Kollegen C_____ berührt hat, kann als ausgeschlossen bezeichnet
werden. Das in Aluminiumfolie eingehüllte Päckchen musste für den
Beschuldigten, welcher bereits über Erfahrung mit Betäubungsmitteln verfügt,
als Drogenpäckchen erkennbar sein. Es ist nicht glaubhaft, dass ein solches
Päckchen im Auto auf dem Sitz offen herumliegt (vgl. Aussage des Beschuldigten,
Akten S. 109) oder dass der Kollege es dem Beschuldigten „in die Hand
gegeben hat“, ohne dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen sein musste, um
was es sich bei dem Päckchen handelt. Es ist somit als erstellt zu erachten,
dass der Beschuldigte das in Aluminiumfolie eingepackte Päckchen angefasst hat
und dabei wusste oder davon ausgehen musste, dass es sich dabei um eingepacktes
Betäubungsmittel handelte.
3.3 Entgegen
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lässt sich aber daraus noch nicht mit
der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel
in dem von ihm berührten Päckchen verpackt hat. Anders als in dem ebenfalls vom
Appellationsgericht behandelten Fall SB.2013.72 vom 27. Mai 2014 konnten
vorliegend nicht Fingerabdrücke auf mehreren Schichten der Verpackung festgestellt
werden, sondern nur der Fingerabdruck auf einem mit Aluminiumfolie eingewickelten
Päckchen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von
demjenigen, welcher vom Bundesgericht im Urteil 6B_360/2011 vom 15. Dezember
2011 beurteilt worden ist (zahlreiche Fingerabdruckfragmente an verschiedenen
Verpackungsteilen). Anders als in den vorgenannten Fällen konnten dem
Beschuldigten vorliegend auch keine Kontakte zum Fundort, d.h. zur Liegenschaft
Strasse [...], sowie zur Person nachgewiesen werden, in deren Keller die
Drogenpakete vorgefunden wurden. Eine nachweisliche Beziehung zwischen dem
Beschuldigten und dieser Person ergibt sich nur aus dem Fund des Drogenpäckchens
mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten. Auch aus dem nachgewiesenen Bezug des
Beschuldigten zu Basel und seiner Involvierung in Heroingeschäfte lässt sich
eine über diese Verbindung hinausgehende Beziehung zwischen dem Beschuldigten
und B_____ nicht nachweisen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass
das vom Beschuldigten berührte Drogenpäckchen von einer Drittperson ohne Wissen
des Beschuldigten in diesem Keller deponiert worden ist. Ebenso wenig lässt
sich nachweisen, dass der Beschuldigte mit den übrigen dort vorgefundenen
Drogenpäckchen etwas zu tun hatte. Auf den übrigen aufgefundenen Paketen resp.
den beiden Plastiksäcken konnten keine Fingerabdrücke des Beschuldigten
vorgefunden werden.
Aufgrund der
obigen Ausführungen kann der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt,
d.h. das Präparieren und Verpacken von Heroin und Streckmittel zum
gewinnbringenden Weiterverkauf in Basel und Umgebung nicht als erstellt
erachtet werden. Ebenso wenig kann nachgewiesen werden, dass die
Zwischenlagerung des aufgefundenen Heroingemisches auf einem gemeinsamen
Tatplan des Beschuldigten und B_____ beruht. Das Strafgericht hat den
Beschuldigten daher zu Recht „in dubio pro reo“ freigesprochen.
3.4 Entgegen
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung kann der Beschuldigte
auch nicht wegen unbefugten Umgangs mit bloss jenem Päckchen verurteilt werden,
auf dessen Alufolie der Fingerabdruck gefunden wurde (ca. 25 Gramm Heroin). Ein
unbefugter Umgang mit diesem Aluminiumpäckchen wird in der Anklageschrift
alleine in Bezug auf das Präparieren und Verpacken des Inhalts genannt, was
gemäss den obigen Ausführungen aber dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden
kann. Eine andere Form des unbefugten Umganges mit dem Päckchen wird in der
Anklageschrift zu Recht nicht erwähnt.
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist somit abzuweisen.
In seiner
Anschlussberufung verlangt der Beschuldigte wie bereits vor erster Instanz die
Zusprechung einer Entschädigung für seine Aufwendungen und die wirtschaftlichen
Einbussen von pauschal CHF 1’000.– sowie eine symbolische Genugtuung von CHF 5’000.–.
Der Beschuldigte präzisierte in der Berufungsverhandlung, dass er die
Entschädigung für drei Bahnfahrten beantragt, welche für die Anreise nach Basel
im vorliegenden Strafverfahren notwendig gewesen seien. Da keine Bahnbillette
als Belege vorliegen, werden diese Fahrtkosten nach Massgabe der vom Gericht
erhobenen Billettpreise vergütet (3 x CHF 31.20 für ein Bahnbillett Olten-Basel
retour, 2. Klasse). Im Übrigen ist der Entschädigungs- und
Genugtuungsantrag abzuweisen, wobei auf die zutreffende Begründung im angefochtenen
Urteil (S. 6) verwiesen werden kann.
Nach dem
Gesagten ist das angefochtene Urteil zu bestätigen, mit der Massgabe, dass dem
Beschuldigten eine Entschädigung für Fahrtkosten ausgerichtet wird. Da die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Berufung, welche sich auf den zentralen Teil des angefochtenen
Urteils bezieht, unterliegt und der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung zwar
in überwiegendem Masse unterliegt, diese aber auf die Frage der Entschädigung und
Genugtuung beschränkt ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus
der Gerichtskasse zu entrichten. Dabei wird auf dessen Angaben in der
Kostennote abgestellt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Dem Anschlussberufungskläger wird eine
Entschädigung für Fahrtkosten von CHF 93.60 ausgerichtet.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Von der Auferlegung zweitinstanzlicher Kosten wird
abgesehen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1’840.– und ein Auslagenersatz von CHF 57.80,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 151.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.