Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.156
URTEIL
vom 22. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
und
B_____ Rekurrentin
[…]
beide vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juli 2013
betreffend Gesuch um
Härtefallregelung
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A_____, geb. […], heiratete am […] die im Kanton Basel-Stadt
aufenthaltsberechtigte Kolumbianerin C_____, geb. […]. Am 9. August 2000 reiste
er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehe wurde am
8. Juni 2006 rechtskräftig geschieden. Am 27. Juli 2006 heiratete A_____ in
seiner Heimat die Landsfrau B_____, ledige […], geb. […]. Nachdem das
Migrationsamt das Einreisegesuch bewilligt hatte, reiste B_____ am 6. März
2007 in die Schweiz ein, worauf sie die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann erhielt. Aus der Ehe sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen ([…]
geb. […]; […], geb. […]; […], geb. […]; […], geb. […]).
Mit Schreiben
vom 25. Juli 2007 ersuchte das Migrationsamt das Bundesamt für Migration (BFM)
um nachträgliche Änderung des Aufenthaltszwecks von A_____ aufgrund dessen
Scheidung von seiner kolumbianischen Ehefrau. Am 8. August 2007 lief die
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von A_____ ab. Mit Verfügung vom
27. September 2007 verweigerte das BFM seine Zustimmung zur Verlängerung der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies A_____ aus der Schweiz weg. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.
Oktober 2011 rechtskräftig ab. In der Zwischenzeit trat A_____ mehrmals strafrechtlich
in Erscheinung. Zuletzt wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
15. April 2011 wegen mehrfachem Steuerbetrug zu einer Geldstrafe von 195
Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 5'000.– verurteilt. Dagegen meldete A_____
Berufung an. Mit Schreiben vom 2. November 2011 räumte das Migrationsamt A_____
und seiner Familie eine Ausreisefrist bis zum 2. Februar 2012 ein. Mit Eingabe
vom 13. Januar 2012 ersuchte A_____, es sei ihm und seiner Familie aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der
Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid des Appellationsgerichts in der Strafsache
zu sistieren. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 23. Januar 2012 auf das
Gesuch nicht ein. Den von den Ehegatten A___/B____ (im Folgenden: Rekurrenten)
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 3. Juli 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Juli und 23. bzw.
29. Oktober 2013 erhobene und begründete Rekurs, mit welchem die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD beantragt
wird. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, auf das Gesuch vom 13. Januar
2012 einzutreten. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 beantragt das JSD die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 10. Februar 2014 halten die
Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. April
2014 reduzierte das Appellationsgericht im Berufungsverfahren gegen das Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2011 die Geldstrafe auf 150
Tagessätze und die Busse auf CHF 4‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 6.
August 2013 sowie § 12 VRPG und § 42 OG. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels
ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Unbestritten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7406/2007
vom 29. Oktober 2011 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt.
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob das Migrationsamt auf das nachträgliche
Härtefallgesuch der Rekurrenten zu Recht nicht eingetreten ist. Im Folgenden
geht es somit nur um die wiedererwägungsweise zu beurteilende Frage der
Härtefallsituation, nicht aber darum, ob der im vorhergehenden
Aufenthaltsverfahren verneinte Anspruch ein weiteres Mal zu prüfen ist.
Die Vorinstanzen vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass seit dem
rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung der
Sachlage eingetreten sei, welche das Migrationsamt hätte veranlassen müssen,
beim BFM einen Härtefallantrag zugunsten der Rekurrenten zu stellen. Es falle
auf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 2011
die Rückkehr der Rekurrenten in den Kosovo als zumutbar betrachtet habe. Dabei
habe das Bundesverwaltungsgericht nahezu sämtliche der in Art. 31 Abs. 1 VZAE
beispielhaft erwähnten Beurteilungspunkte berücksichtigt. Die Rekurrenten
würden in ihrem Gesuch vom
13. Januar 2012 keine Sachverhaltspunkte vorbringen, die neu oder die nicht
bereits vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden wären. Dabei sei
insbesondere zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr der
Rekurrenten in den Kososvo als zumutbar betrachtet habe. Die Vorinstanz
vertritt schliesslich die Ansicht, dass geltend gemachte Sachverhaltsänderungen
nach dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigen
werden müssten, da dieser aus formellen Gründen ergehe und eine materielle
Prüfung ausbleibe. Das JSD habe damit lediglich zu prüfen, ob der
Nichteintretensentscheid am 23. Januar 2012 zu Recht gefällt worden sei oder
nicht. Das erst auf Rekursebene geltend gemachte Vorbringen einer „akuten
Belastungssituation“ bei der Rekurrentin und dass sie sich in psychosomatische
Behandlung in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel habe begeben
müssen, sei daher nicht massgeblich. Selbiges gelte für den Umstand, dass die
Rekurrentin am 14. November 2012 eine Tochter namens […] zur Welt brachte.
Dagegen machen die Rekurrenten geltend, dass die Vorinstanzen eine
materielle Rechtsverweigerung begangen hätten, da diese von einer
Präjudizwirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen seien und
das Härtefallgesuch lediglich unter dem Aspekt geprüft hätten, ob veränderte Verhältnisse
vorliegen würden. Trotz Entscheiden der Bundesbehörden sei es den kantonalen
Bundesbehörden unbenommen, ein Verfahren nach Art. 30 lit. b AuG durchzuführen.
Es könne auch ohne Bewilligungsanspruch ein neues Verfahren durchgeführt
werden. Dabei sei auf ein Wiedererwägungsgesuch auch einzutreten, wenn sich
nach dem rechtskräftigen Entscheid eine veränderte Sachlage ergebe oder neue
und erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die im bisherigen
Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Auch im Rechtsmittelverfahren
sei eine Behörde verpflichtet, den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien
vollständig und richtig festzustellen und hierfür neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel im Rahmen des Streitgegenstandes selbst dann entgegenzunehmen,
wenn sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden
können. Die Vorinstanz hätte die Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Entscheids
würdigen und ihr in der Rekursbegründung vorgelegte Beweismittel
berücksichtigen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, sei sie einer weiteren
Rechtsverweigerung verfallen. Bei dieser Sachlage sei es dem Verwaltungsgericht
verwehrt, einen Entscheid zu treffen, ob sich der Sachverhalt verändert habe,
da andernfalls der Instanzenzug verkürzt würde. Eventualiter sei zu
berücksichtigen, dass sich der entscheiderhebliche Sachverhalt wesentlich
verändert habe und vom Migrationsamt hätte vertiefter geprüft werden müssen.
Dabei seien insbesondere die Einschulung der ältesten Tochter sowie das Heranwachsen
der Familie auf vier Kinder zu berücksichtigen. Bezüglich der Integration sei
zu beachten, dass der Rekurrent bereits 17 und die Rekurrentin 7 Jahre in der
Schweiz leben würden. Die Rekurrentin nehme an Integrationskursen teil und bemühe
sich, ihre Kinder kindergerecht zu erziehen. Als weitere neue Tatsache sei ihr
labiler Gesundheitszustand relevant. Schliesslich sei bezüglich der
finanziellen Situation die laufende Schuldentilgung zu berücksichtigen.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann gemäss Art. 30 lit. b
AuG von den ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG)
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Dabei handelt es sich um eine
Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer
2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art.
30 AuG N 1 ff.; Good/Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar
zum AuG, Bern 2010, Art. 30 AuG N 2). Bei der Beurteilung, ob ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1
VZAE folgende Gesichtspunkte zu beachten: die Integration des Gesuchstellers,
die Respektierung der Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S.
349). Für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist
allerdings insgesamt ein strenger Massstab anzusetzen (VGE VD.2013.166 vom 24.
Januar 2014 E. 2.1; VD.2012.43 vom 12. August 2012 E. 5.2; Good/Bosshard, a.a.O. Art. 30 AuG N 8; m.w.H.).Die
betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das
bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt
sind bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Zulassungsbedingungen für sie
schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVGer C-5176/2013 vom 1. September 2014
E. 3, C-2829/2010 vom 11. August 2011 E. 5.3; jeweils m.w.H.).
Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig über die Wegweisung
der Rekurrenten entschieden wurde. Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten
bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen nur verpflichtet,
auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten
Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6). Die
Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,
ist entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht beliebig zulässig. Sie darf
namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b S. 47; BGer 2C_760/2009
vom 17. April 2010 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Eine Neubeurteilung des
rechtskräftigen Wegweisungsentscheids hängt mithin insbesondere auch davon ab,
ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art
geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Wird im
Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der nach rechtskräftigem Abschluss des
ursprünglichen ausländerrechtlichen Verfahrens anhält, ein neuer Antrag
gestellt, wobei sich der Gesuchsteller auf eine geänderte Rechtslage beruft,
besteht ein Anspruch auf Neubefassung (bzw. auf einen neuen Sachentscheid) nur,
wenn er darlegt, dass und inwiefern sich die massgebende Rechtslage
nachträglich wesentlich verändert hat; dabei genügt es nicht, lediglich darauf
hinzuweisen, dass neues Recht in Kraft getreten ist, um kurz nach
rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens einen Anspruch auf Neubefassung mit
dem gleichen Lebenssachverhalt zu begründen; es ist vielmehr im Einzelnen
darzulegen, inwiefern das neue Recht unter verfassungsrechtlicher Sicht zu
einer anderen Beurteilung führen muss (vgl. BGer 2C_125/2014 vom
12. Februar 2014E. 3.2).
4.1 Wie
die Rekurrenten zutreffend erkannt haben, können im verwaltungsinternen
Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sowie neue
rechtliche Erwägungen (sog. Noven) vorgebracht werden, selbst wenn sie bereits
im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Sogar nach
Ablauf der Rekursfrist können Noven bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt
vorgebracht werden. Dies folgt daraus, dass im verwaltungsinternen Rekursverfahren
einem Entscheid jener Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich im Zeitpunkt
der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 452; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 1.2). Auch das
Verwaltungsgericht, das grundsätzlich eine bloss nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt, hat erkannt, dass bei der Frage der Wegweisung die
Zulassung von Noven im Interesse eines sachlich richtigen Entscheids angezeigt
ist, weil eine nach dem Verwaltungsentscheid eingetretene positive Entwicklung
sonst überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnte (VGE VD.2010.189 vom 9.
Februar 2011 E. 1.2, VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2, 630/2004 vom 9.
Dezember 2004 E. 5b; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., 509). Es ist somit grundsätzlich
auf die aktuellen Umstände und die Beweislage im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids
abzustellen (VGE VD.2010.270 vom 7. Februar 2012 E. 1.2, VD.2010.189 vom
9. Februar 2011 E. 1.2). Allerdings wird dieser Grundsatz in der Lehre und
Rechtsprechung im Kontext der Anfechtung eines Wiedererwägungsgesuchs verschiedentlich
relativiert. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Verfügungen, mit
denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs abgelehnt wird, nur eingeschränkt
anfechtbar seien (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1834). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einem Leitentscheid festgehalten, dass die
Zulassung erheblicher, neu entstandener Beweismittel zur Stützung
vorbestandener Tatsachen im Rahmen eines Revisionsverfahrens abzulehnen sei. Entsprechend
begründete Gesuche seien auch nicht von Amtes wegen der Vorinstanz zur
wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
Ob die
Vorinstanz die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Noven unter Verletzung
der Untersuchungsmaxime zu Unrecht nicht gewürdigt hat, braucht hier nicht
weiter erörtert zu werden. Denn das Verwaltungsgericht muss die Sache im
Interesse der Prozessökonomie entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht an die
Vorinstanz zurückweisen, sondern kann reformatorisch entscheiden. Die Rückweisung
der Sache zur Berücksichtigung der Noven durch die Vorinstanz würde nämlich,
wie noch zu zeigen sein wird, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Eine Rückweisung
wäre damit lediglich ein prozessualer Leerlauf (vgl. hierzu auch Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.; m.w.H.).
Ein Entscheid in der Sache entspricht nicht zuletzt auch dem Anliegen der
Rekurrenten, berufen diese sich im vorinstanzlichen Verfahren bei ihrer Argumentation
für die uneingeschränkte Zulassung der Noven replicando auch auf die
Prozessökonomie. Ferner gilt es zu beachten, dass die Rekurrenten im Eventualstandpunkt
die Berücksichtigung aller aktuellen Sachumstände ausdrücklich beantragt haben.
Insofern liegt vorliegend eine materielle „Entscheidreife“ vor. Zu prüfen
bleibt damit, ob gestützt auf alle vorliegenden Sachumstände auf das Gesuch
hätte eingetreten werden müssen.
4.2 Dies
muss vorliegend verneint werden. Die Rekurrenten vermögen keine Gründe
anzuführen, die auf einen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG schliessen
lassen. Es liegen keine relevanten Nova vor, welche – die im Wesentlichen bereits
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7406/2007 vom 29. Oktober 2011 geprüften
– Sachumstände für einen Härtefall indizieren könnten. Wie dargelegt, ist für
die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insgesamt ein
strenger Massstab anzusetzen. Weder die Einschulung der ältesten Tochter noch
die Grösse der Familie vermögen einen solchen zu begründen. Dabei gilt es auch
zu berücksichtigen, dass die beiden jüngeren Kinder in Kenntnis der ungewissen
Aufenthaltssituation gezeugt worden sind. Darüber hinaus befinden sich alle
Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine Rückreise in
den Kosovo ohne weiteres zumutbar ist (vgl. VGE VD.2012.216 vom 22. August 2014
E. 3.3.2). Hinsichtlich der geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme der Rekurrentin ist darauf hinzuweisen, dass wegen
solcher nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden dürfte, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlte und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE
137 II 305 E. 4.2 S. 311 f.). Wie aus der Stellungnahme des
Migrationsamts vom 20. Juni 2012 im vorinstanzlichen Rekursverfahren
hervorgeht, besteht gemäss Auskunft des BFM-Länderspezialisten im Kosovo eine
mehrstufige psychiatrische Grundversorgung. Der Rechtsvertreter der Rekurrenten
macht denn auch gar nicht geltend, dass eine Behandlung der Rekurrentin im Kosovo
nicht möglich sei. Der unsubstantiierte Hinweis auf die labile gesundheitliche
Situation der Rekurrentin lässt keinen Rückschluss auf einen Härtefall zu. Im
Rahmen der Gesuchsprüfung darf der Integration angesichts der restriktiven
Härtefallpraxis nur bei einem ausserordentlichen Umfang Rechnung getragen
werden, welcher hier nicht ersichtlich ist (vgl. VGE VD.2013.166 vom 24. Januar
2014 E. 2.1). Der Teilnahme an Integrationskursen kann diesbezüglich kein
besonderes Gewicht beigemessen werden. Auch die angeblich verbesserte
finanzielle Situation der Rekurrenten ist angesichts der enormen Schuldenlast
als unbeachtlich zu qualifizieren. Nicht zuletzt spricht das nunmehr mit Urteil
vom 4. April 2014 vom Appellationsgericht rechtskräftig entschiedene Strafurteil
gegen eine gelungene Integration. Der Sachverhalt hat sich auch
unter Berücksichtigung der nach dem Nichteintretensentscheid entstandenen
Tatsachen nicht in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich
in Betracht fällt.
Aus dem Gesagten
erhellt, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Neubeurteilung des
rechtskräftigen Wegweisungsentscheids rechtfertigen könnten. Es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb das Interesse der Rekurrenten an einem Verbleib in
der Schweiz höher zu gewichten sei, als das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der restriktiven Einwanderungspolitik für Drittstaatsangehörige. Der
Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 1
VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die ordentlichen Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.