Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.37
ENTSCHEID
vom 23.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 27. November 2014
(rektifiziert am 1. Dezember 2014)
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 19. Februar 2015
Sachverhalt
Mit Urteil vom 27. November 2014 hat das Strafdreiergericht A_____ des
Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen versuchten Raubs (besondere
Gefährlichkeit), der geringfügigen Hehlerei, des Betrugs und der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
4 ¾ Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
11. September 2013) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde die gegen A_____
am 27. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen
geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt. Ausserdem
wurden ihm Verfahrenskosten auferlegt. Mit Beschluss vom gleichen Datum (am 1.
Dezember 2014 rektifiziert) hat das Strafgericht die bis dahin bestehende
Sicherheitshaft über A_____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis
zum 19. Februar 2015, verlängert.
A_____ hat
einerseits am 28. November 2014 gegen das materielle Urteil Berufung
angemeldet, andererseits am 4. Dezember 2014 gegen den Beschluss betreffend
Verlängerung der Sicherheitshaft Beschwerde eingereicht. Mit der Beschwerde beantragt
er, die Sicherheitshaft sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft
zu entlassen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 10. Dezember 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verlängerung der Sicherheitshaft
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Dezember 2014
repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 231
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) entscheidet das erstinstanzliche Gericht
mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu
behalten ist. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse
und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Das gilt auch für Beschlüsse betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 121 Abs. 2 StPO).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl.
statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012;
BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom
27. Februar 2002 E. 2.3). Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend
bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (vgl. zuletzt AGE HB.2014.33 vom
3. November 2014). Der Beschwerdeführer verzichtet denn auch zu Recht darauf,
das Vorliegen des Tatverdachts zu bestreiten.
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz stützt die angeordnete Haftverlängerung im angefochtenen Beschluss
auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren
Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine
berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt
vieler: BGer 1B_217/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen, AGE
HB.2014.11 vom 9. April 2014 E. 2.3).
Die Vorinstanz
hat dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach dem erstinstanzlichen
Urteil noch mindestens zwei Jahre Freiheitsentzug drohen, dass er weder über eine
Arbeitsstelle noch über eine eigene Wohnung verfüge und hohe Schulden und
offene Betreibungen vorweise. Er habe zwischen November 2006 und April 2009 im
Ausland geweilt. Tragfähige Beziehungen in der Schweiz habe er nur zu seiner
Mutter und zu seinem Stiefvater. Eine Kaution, die von Dritter Seite – dem
Stiefvater – geleistet werden müsste, erachtete die Vorinstanz nicht als
hinreichende Sicherheit. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Strafgericht
die Fluchtgefahr unzureichend begründet habe. Die zu erwartende Strafhöhe
genüge für sich alleine nicht zur Begründung der Fluchtgefahr. Bei den übrigen
Ausführungen handle es sich um „Scheinbegründungen“. Die Aufhebung der Haft
gegen Leistung einer Kaution durch den Stiefvater, zu dem der Beschwerdeführer
eine tragfähige Beziehung habe, sei mit willkürlicher Begründung abgelehnt
worden.
2.3.2 Entscheidend
für die Beurteilung der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum 19.
Februar 2015 ist die Lage, wie sie sich für das erstinstanzliche Gericht dargestellt
hat. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt
worden, wovon derzeit etwas mehr als 15 Monate verbüsst sind. Damit ist ein
hoher Strafrest offen. Würde das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, wären
selbst im Fall einer Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssen von 2/3 der
Strafe noch rund 23 Monate zu verbüssen. Die Chancen der Berufung sind im
jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilbar, da weder das erstinstanzliche begründete
Urteil noch eine begründete Berufungserklärung vorliegt und im Übrigen auch
noch nicht feststeht, ob die Staatsanwaltschaft ihrerseits Anschlussberufung
erheben wird. Erst die Verfahrensleitung im Berufungsverfahren wird
diesbezüglich eine genauere zeitliche Einschätzung vornehmen können. Derzeit muss
von einem erheblichen Strafrest ausgegangen werden. Der Verteidigung ist ferner
entgegenzuhalten, dass die von der Vor-instanz ausgefällte Strafe weit von der
Grenze zu einem Strafbereich liegt, in welchem der teilbedingte Vollzug noch
möglich wäre. Zu folgen ist der Vorinstanz auch bezüglich ihrer Erwägungen zum
Risiko, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Vollzug der Strafe
entziehen könnte. Es handelt sich mitnichten um Scheinbegründungen. Vielmehr
hat die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers bezüglich der massgeblichen
Punkte korrekt gewürdigt. Der Beurteilte ist in Haiti geboren und bis zum 12.
Lebensjahr dort aufgewachsen. Er lebt seit 13 Jahren mit Unterbrüchen in Basel
und Umgebung. Am 1. November 2006 ist er ohne Angabe einer neuen Adresse aus
Basel weggezogen. Am 30. April 2009 ist er von St. Louis (Frankreich) zugezogen.
Ob er während dieser Zeit (und während der gesamten Zeit) bei seiner nach St.
Louis gezogenen Mutter gewohnt hat, wie dies von der Verteidigung behauptet wird,
kann offen bleiben. Es ändert nichts an der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens nicht in der Schweiz verbracht
hat und demnach zwingend Verbindungen zum Ausland unterhalten muss. Er hat
beruflich in der Schweiz nie richtig Fuss fassen können. Dass er im Militär den
Rang eines Wachtmeisters erreicht hat, ist zwar löblich, stellt aber keine
tragfähige Lebensgrundlage dar. Die hohen Schulden und Betreibungen des
Beschwerdeführers erhöhen den Anreiz, sich der insgesamt schwierigen Situation
durch ein Absetzen ins Ausland zu entziehen. Ein stabiles familiäres Umfeld
fehlt. Der Beschwerdeführer hätte durch eine Flucht ins Ausland oder ein
Untertauchen wenig zu verlieren. Die Fluchtgefahr muss unter diesen Umständen
bejaht werden.
2.3.3 Entgegen
der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid BGer
1B_30/2014 vom 31. Januar 2014 nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers
ableiten. Die Ausgangslage, die dem genannten Entscheid zugrunde lag, unterscheidet
sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall. In jenem Verfahren war ein Haftentlassungsgesuch
im Rahmen eines Berufungsverfahrens von einem bereits eingesetzten
Verfahrensleiter abgewiesen worden. Von einer langjährigen Strafe waren, unter
Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach 2/3 der
Strafdauer, lediglich noch zehn Monate Freiheitsentzug offen. Vorliegend sind
noch fast zwei Jahre offen. Es kommt hinzu, dass in jenem Fall die zeitliche
Komponente des Freiheitsentzugs aufgrund des Verfahrensstadiums besser
abzuschätzen war als vorliegend. Schliesslich wurde aber auch jene Beschwerde
vom Bundesgericht abgewiesen.
2.4 Als
unbegründet erweist sich die Kritik der Verteidigung auch bezüglich der
Erwägungen, mit welchen die Vorinstanz eine Haftentlassung gegen eine Kaution
ablehnt. Die Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Problematik der Drittkaution) vermögen
zu überzeugen. Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist dazu
festzuhalten, dass eine Drittkaution nicht einmal verbindlich angeboten worden
ist. Der Stiefvater habe laut dem Verteidiger lediglich erklärt, die Bezahlung
einer Kaution „prüfen“ zu wollen: Entsprechend formuliert ist auch das
Schreiben des Stiefvaters des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014 (bei den
Akten). Auch andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verteidiger wird zufolge
Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss
ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mangels Einreichung einer
Honorarnote ist der vom Verteidiger erbrachte Arbeitsaufwand zu schätzen.
Angesichts seiner Kenntnis des Falls und des Umfangs der Beschwerdeschrift ist
von einem Aufwand von rund 5 Stunden auszugehen. Diese sind mit dem bei amtlichen
Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem Verteidiger, [...], wird zufolge Bewilligung der
un-entgeltlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin: Der
Gerichtsschreiber:
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.