Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BES.2014.130
ENTSCHEID
vom 9. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A_____,
geb. […] Gesuchstellerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl Nr. V140707 286
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juli 2014 wurde A_____ wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der signalisierten
Zonen-Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und
Messunsicherheit um 1–5 km/h, begangen am 10. April 2013 als Touristin auf der
Neuhausstrasse in Basel) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF
40.– zuzüglich Gebühren und Auslagen von CHF 208.–. Dagegen hat A_____ am 5. August
2014 Einsprache erhoben, mit der sie geltend macht, dass zum besagten Zeitpunkt
nicht sie Fahrerin ihres Fahrzeugs gewesen sei, sondern ein Herr [...], dem sie
das Auto ausgeliehen habe. Dementsprechend sei dieser in Rechenschaft zu ziehen
und sie vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft hat die Angelegenheit am 11. August 2014 an den Strafgerichtspräsidenten
überwiesen. Dieser ist am 27. August 2014 infolge Verspätung auf die Einsprache
nicht eingetreten und hat die Akten zwecks Prüfung, ob die Einsprache als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei, dem Appellationsgericht Basel-Stadt
überwiesen. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft
beantragt, dass die Eingabe von A_____ vom 5. August 2014 als Revisionsgesuch
entgegenzunehmen, darauf einzutreten und die Gesuchstellerin unter Aufhebung
des Strafbefehls vom 8. Juli 2014 vom Vorwurf der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen sei. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
Eingabe vom 5. August 2014 hat die Gesuchstellerin gegen den Strafbefehl vom 8.
Juli 2014 Einsprache erhoben. Diese ist allerdings, wie das Strafgerichtspräsidium
bereits mit Verfügung vom 27. August 2014 zutreffend festgestellt hat, nicht
innert der gesetzlichen 10-Tagesfrist gemäss Art. 354 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ergangen. Die Einsprache kann jedoch gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.
Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist das Appellationsgericht als
Berufungsgericht zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO und § 18 Abs. 1 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in
diesen Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Mitglied des
Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des
Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der
Ausschuss des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4
EG StPO; zum Ganzen APE DG.2012.28 vom 4. Februar 2013, DG.2011.12 vom 20.
September 2011 und DG.2012.11 vom 22. Juni 2012). Da als Vorinstanz die
Staatsanwaltschaft als Strafbefehlsbehörde (die Staatsanwältin als
Strafbefehlsrichterin) entschieden hat, ist zum vorliegenden Entscheid der Ausschuss
zuständig (§ 18 Abs. 4 EG StPO).
1.2 Die
Gesuchstellerin ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Juli 2014
beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410
Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht
interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).
2.1 Nach
Art. 385 StGB ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten eines
rechtskräftig Verurteilten zu gestatten wegen erheblicher Tatsachen und Beweismittel,
die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind.
Diese Revisionsgründe werden in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wiederholt. Nach
dieser Bestimmung kann der oder die durch einen Strafbefehl Beschwerte u.a.
dann Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen
oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine
wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. „Neu“ im Sinne dieser Bestimmung
sind Beweismittel, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt
sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Grundsätzlich
können auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den
Verhandlungen hervorgehen, neu im Sinne dieser Bestimmung sein, wenn sie dem
Richter unbekannt geblieben sind; Voraussetzung ist allerdings, dass der
Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte (BGE 122 IV 66 E. 2a
S. 67).
2.2 In
ihrer Vernehmlassung zum Revisionsgesuch verweist die Staatsanwaltschaft auf
die von der Kantonspolizei Basel-Stadt im vorliegenden Verfahren ergänzend
durchgeführten Abklärungen, aus welchen zweifelsfrei hervorgehe, dass es sich
bei der Gesuchstellerin um eine Frau handle. Zudem legt sie dar, dass sich den
Verfahrensakten, namentlich dem Radarbild (Akten S. 8), entnehmen lasse, dass
zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung ein Mann das Fahrzeug der
Gesuchstellerin gelenkt habe. Diese könne daher nicht Täterin der ihr vorgeworfenen
Übertretung sein. Bei diesem Umstand handle es sich um eine neue Tatsache im
Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, welche im Zeitpunkt des Erlasses
des Strafbefehls bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht bekannt
gewesen sei. Andernfalls wäre der Strafbefehl nicht erlassen worden. Dieser
Auffassung ist zuzustimmen. Hinzuzufügen ist, dass es für die Begründetheit der
Revision ohne Belang ist, weshalb diese – für den vorliegenden Entscheid
wesentliche – Tatsache der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war. Ebenso wenig
spielt eine Rolle, ob die urteilende Behörde effektiv um die fragliche Tatsache
hätte wissen können oder nicht (vgl. Heer,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 410 N 40).
2.3 Nach
dem Gesagten ist die als Revisionsgesuch zu behandelnde Eingabe der
Gesuchstellerin vom 5. August 2014, entsprechend dem Antrag beider
Parteien, gutzuheissen und der Strafbefehl Nr. V140707 286 vom 8. Juli 2014
aufzuheben. Die Gesuchstellerin ist vom Vorwurf der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 5.
August 2014 wird der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 im Verfahren Nr. V140707 286 aufgehoben
und die
Gesuchstellerin vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 10. April 2013, kostenlos freigesprochen.
Für das Revisionsverfahren werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.