Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.111
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. B_____ Beschwerdegegner
[...] Angeschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Oktober 2013
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
A_____
(Beschwerdeführerin) hat am 21. September 2013 gegen Dr. B_____ Strafantrag
wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung gestellt. Dieser habe sie am Arm
verletzt und ihr Mobiltelefon zerkratzt, als er sie im Spital C_____, in
welchem sie sich über die Behandlung ihres Vaters beschwert hatte, durch den
Einsatz von Körperkraft dazu gebracht habe, vom Sims eines Fensters zu steigen,
aus dem sie sich zu stürzen drohte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte
am 1. Oktober 2013 gestützt auf Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige, da diese am 23. September 2013 zurückgezogen
worden sei und das Verfahren andernfalls wegen Fehlens eines Tatbestandes
einzustellen gewesen wäre.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft, zugestellt am 8. Oktober 2013, hat die
Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 beim Appellationsgericht Beschwerde
erhoben und darin ausgeführt, dass der angefochtene Entscheid nicht in Ordnung
sei. Dieses Schreiben gelte solange, bis sich ihr zukünftiger Anwalt melde.
Hierauf hat die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin am 22. Oktober
2013 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Einreichung einer
Beschwerdebegründung angesetzt. Am 29. Oktober 2013 hat der Vertreter der
Beschwerdeführerin eine begründete Beschwerde nachgereicht, mit welchem er die
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens
gegen Dr. B_____ wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung beantragt hat.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 18. November 2013 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde zufolge Verspätung beantragt. Mit Verfügung vom 27. November 2013
hat die Instruktionsrichterin der Staatsanwaltschaft den mit der Beschwerde
eingereichten Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung zukommen lassen und
ihr eine Nachfrist zur Einreichung einer materiellen Vernehmlassung sowie der
Akten angesetzt. Beides hat die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2013 erledigt
und dabei wiederum die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, da der
Strafantrag rechtswirksam zurückgezogen worden sei. Dr. B_____ hat sich nicht
zur Beschwerde vernehmen lassen.
Zur Eingabe der
Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 repliziert.
Darin hat sie ergänzend beantragt, die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft
als verspätet aus dem Recht zu weisen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat am 5. März
2014 hierzu dupliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.22 vom 16. August 2013 m.w.H.). Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten
Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
innert der angesetzten Nachfrist begründet worden, so dass auf sie einzutreten
ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft,
für welche die Referentin mit Verfügung vom 27. November 2013 eine Nachfrist
angesetzt hatte, was für die Beschwerdeführerin erst im Nachhinein ersichtlich
geworden ist. Dies ändert indessen an der fristgemässen Einreichung der materiellen
Beschwerdevernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft nichts.
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a
GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der
zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen; die Vorschrift hat
zwingenden Charakter (AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 und BES.2013.22 vom 16.
August 2013 m.w.H.; Omlin, a.a.O.,
Art. 310 StPO N 6 ff.).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdebegründung zunächst geltend, sie sei
beim Rückzug ihrer Strafanzeige wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung
getäuscht worden. Hierzu ist indessen festzustellen, dass sich nichts
Derartiges aus den Akten ergibt. Dort ist vielmehr in zwei Aktennotizen vom 23.
und 25. September 2013 zu lesen, dass die Beschwerdeführerin sowohl dem leitenden
Staatsanwalt, D_____, als auch dem ermittelnden Kriminalkommissär, E_____, mitgeteilt
hatte, ihre Strafanzeigen insgesamt, d.h. auch in Bezug auf den Strafantrag
wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung, zurückzuziehen resp. zurückgezogen zu
haben. Der Beschwerdeführerin wurden denn auch zwei verschiedene Rückzugsformulare
vorgelegt. Auf dem Formular vom 23. September 2013 hat die Beschwerdeführerin
auf dem Polizeiposten [...] explizit ihren Strafantrag wegen Tätlichkeiten und
Sachbeschädigung zurückgezogen (vgl. Verfahrensakten). Bereits zuvor, d.h. am
21. September 2013, hatte die Beschwerdeführerin ihren Antrag wegen
Unterlassung der Nothilfe zurückgezogen (Replikbeilage 5). Der
Beschwerdeführerin war somit beim Rückzug ihres Strafantrages im vorliegenden
Fall klar, um welches Verfahren es sich dabei handelt. Eine Vermischung der
Verfahren seitens der Behörden hat nicht stattgefunden und für die behauptete
Täuschung liegen ausser der Behauptung der Beschwerdeführerin keine
Anhaltspunkte vor. Dasselbe gilt für ihren Einwand, sie sei am 23. September
2013 nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihres Handelns abzuschätzen. Aus
den eingereichten Mails sowie der Aktennotiz des leitenden Staatsanwalts zeigt
sich zwar, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst angibt, emotional
ausserordentlich belastet war. Ihre diversen Nachrichten gegenüber verschiedenen
Personen und Amtsstellen zeigen aber zugleich, dass die Beschwerdeführerin durchaus
in der Lage war, ihre Interessen in Bezug auf die Verhinderung der geplanten
Autopsie ihres Vaters zielgerichtet zum Ausdruck zu bringen. Warum dasselbe für
den gleichentags erfolgten Rückzug des Strafantrags wegen Sachbeschädigung und
Tätlichkeit nicht hätte gelten sollen, erklärt die Beschwerdeführerin nicht und
ist auch nicht ersichtlich. Eine ärztliche Bestätigung für die behauptete Unzurechnungsfähigkeit
reicht sie nicht ein und stellt auch keine entsprechenden Anträge. Dem
Notfallbericht vom 20. September 2013 (Beschwerdebeilage 5) lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin sehr aufgewühlt, gleichzeitig aber auch wach und
allseits orientiert war. Dies deckt sich mit den vorstehend aufgeführten
Feststellungen. Eine Unzurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher
ebenso wenig belegt wie deren Täuschung beim Rückzug des Strafantrags. Das
Vorliegen eines Offizialdelikts, welches von Amtes wegen weiter zu untersuchen
gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; ein solches ist
aufgrund der von ihr erlittenen Verletzungen auch nicht ersichtlich
(Beschwerdebeilagen 4 und 5). Die Staatsanwaltschaft war daher berechtigt, das
Strafverfahren gegen Dr. B_____ wegen Tätlichkeiten (evtl. einfacher
Körperverletzung) und Sachbeschädigung nicht weiter zu verfolgen, da es zufolge
Rückzugs des Strafantrags an einer entsprechenden Prozessvoraussetzung gefehlt
hat.
2.3 Zum
selben Resultat gelangt man vorliegend unter Würdigung der Eventualbegründung
der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2013, auf
welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht
eingeht. Wie sich aus ihren Angaben in der Strafanzeige vom 21. September 2013
ergibt, hat die Beschwerdeführerin dem für ihren Vater zuständigen Oberarzt, Dr.
B_____, gedroht aus dem Fenster zu springen, wenn ihrem Vater nicht geholfen
werde. Sie sei wütend gewesen und auf den Fenstersims gestiegen, wonach sie von
ihrer Mutter und dem Arzt festgehalten worden sei. Er habe sie am Arm gepackt
und vom Fenstersims geholt und danach auf dem Boden festgehalten, bis die
Polizei dies übernommen habe. Es ist daher bereits aufgrund der Darstellung der
Beschwerdeführerin offenkundig, dass der Arzt sich bei seinem Handeln in einer
Notstandssituation befunden hat, welche auch eine Tätlichkeit oder eine
einfache Körperverletzung rechtfertigt hat. Die Beschwerdeführerin hat nach
eigenen Angaben gedroht, aus dem Fenster zu springen und hatte zu diesem Zweck
in aufgewühltem Zustand bereits den Fenstersims erklommen. In dieser Situation
war der vor Ort anwesende Arzt berechtigt, wenn nicht gar gehalten, die
Beschwerdeführerin vom Fensterbrett herunterzuholen und sie bis zu ihrer
Beruhigung resp. ihrer Übernahme durch die bereits avisierte Polizei
festzuhalten. Ein Sprung aus dem 3. Stock des Spitals (vgl. Requisitionsbericht
der Polizei vom 19. September 2013) hätte jedenfalls zum Tode der Beschwerdeführerin
führen können. Dass diese mit ihrem Vorgehen lediglich das Erscheinen der
Polizei provozieren wollte, um ihrem Vater zu helfen, war weder für den Arzt noch
für deren Mutter ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
ebenfalls zurückhalten musste. Die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft war somit auch aufgrund dieser Notstandssituation
gerechtfertigt, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denn auch
zu Recht nicht in Frage stellt (vgl. auch BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012
E. 2.6).
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zu tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, da es erst mit der Replik und
damit verspätet gestellt worden ist. Die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege würde zudem voraussetzen, dass die Beschwerde nicht aussichtslos
ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzung ist vorliegend indessen nicht
erfüllt. Die Beschwerdeführerin substantiiert und belegt weder die behauptete
Täuschung noch ihre Unzurechnungsfähigkeit und setzt sich mit der
Eventualbegründung der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht auseinander. Der
Kostenerlass kann ihr daher auch infolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt
werden. Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sowie der besonderen
Begleitumstände des vorliegenden Falles wird indessen ausnahmsweise auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.