Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.36
ENTSCHEID
vom 16.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...] Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. November 2014
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 6. Februar 2015
Sachverhalt
A____ wurde am
21. Oktober 2014 vorläufig festgenommen und am 24. Oktober 2014 vom Zwangsmassnahmengericht
für die vorläufige Dauer von 3 Wochen bis zum 14. November 2014 in Untersuchungshaft
gesetzt. Er soll als Physiotherapeut sexuelle Übergriffe zu Lasten von
Patientinnen und Mitarbeiterinnen begangen haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 10. November 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
14. November 2014 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr um
die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. Februar 2015.
Hiergegen richtet
sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus
der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei er unter Auferlegung von
Ersatzmassnahmen wie einem formellen Kontaktverbot oder der Auferlegung einer
Kaution auf freien Fuss zu setzen. Dies alles unter o/e Kostenfolge beziehungsweise
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft
schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, während der
Beschwerdeführer in seiner Replik an seinen Anträgen festhält. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person
kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. b EG StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.
393 Abs. 2 StPO frei.
Der
Beschwerdeführer weist vorab auf diverse Mängel des Ermittlungsverfahrens hin.
So sei sein Teilnahmerecht anlässlich der Einvernahme von Belastungszeugen
nicht gewährt worden, seiner Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht verwehrt worden
und habe er nicht vollständig Akteneinsicht erhalten. Zu Recht leitet er
allerdings daraus nichts in Bezug auf die Haft ab, da über diese Vorwürfe nicht
im vorliegenden Verfahren auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu entscheiden
ist.
Seine Entlassung
aus der Haft beantragt er einerseits mit der Begründung, dass die Vorinstanz
sich mit seinen Ausführungen zum Tatverdacht und zur Kollusionsgefahr nicht
auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. Diesem
Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet, weshalb ihres Erachtens
die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Haft gegeben sind. Dass sie
dabei die Argumente des Beschwerdeführers für nicht überzeugend gehalten hat,
ohne dies jedoch im Einzelnen auszuführen, verletzt dessen rechtliches Gehör
nicht. Dieses dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid wenigstens kurz zu begründen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Begründung muss daher kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich
ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 133 III 439 E. 3.3, 126 I 97 E. 2b).
4.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hiefür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Okto-ber 2011 E. 3). Dabei sind
an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem späteren Zeitpunkt der
Ermittlungen.
4.3 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.
Abgesehen davon, dass er die Aussagen der ihn belastenden Frauen vehement
bestreite, würde es sich bei den von den Betroffenen subjektiv als unangemessen
empfundenen Berührungen ohnehin lediglich um sexuelle Belästigungen gemäss Art.
198 StGB handeln können, womit ausser im Fall B____ die Strafantragsfrist
abgelaufen sei. Aus BGE 133 IV 53 E. 5 ergebe sich, dass bei einer physiotherapeutischen
Behandlung kein Abhängigkeitsverhältnis entstehe und somit auch der Tatbestand
von Art. 193 StGB wegfalle. Da keine der fraglichen Personen - ausser
möglicherweise C____, deren Aussagen jedoch ausserordentlich unglaubwürdig
seien - eine Nötigungshandlung erwähne, falle auch der Tatbestand der sexuellen
Nötigung weg. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Im Antrag der Staatsanwaltschaft
wird dem Beschwerdeführer „mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Ausnützung
der Notlage und versuchte Nötigung“ vorgeworfen, wobei die Staatsanwaltschaft
im Sachverhalt die einzelnen Tatvorwürfe detailliert schildert. Es ist dem
Beschwerdeführer beizupflichten, dass der objektive Tatbestand der durch die
Staatsanwaltschaft explizit genannten Delikte wohl kaum erfüllt sein dürfte.
Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da
selbst das in der Sache urteilende Gericht nur an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche
Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann auch der Haftrichter
den dringenden Tatverdacht nicht nur in Bezug auf die durch die Staatsanwaltschaft
genannten Strafbestimmungen, sondern insgesamt gestützt auf die durch diese
gemachten Vorbringen beurteilen. Die Vorinstanz hat, ohne Angabe eines
konkreten Straftatbestands, einen dringenden Tatverdacht insofern als nachgewiesen
erachtet, als der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen die sexuelle
Integrität seiner Patientinnen in strafbarer Weise verletzt habe. Als möglicher
Straftatbestand kommt in erster Linie eine Schändung gemäss Art. 191 StGB in
Frage (vgl. dazu BGer 6B_118/2012 vom 8. November 2012). Der diesbezügliche
Tatverdacht hat sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aufgrund der bei
der Staatsanwaltschaft eingegangen Rückantworten der angefragten Patientinnen
massiv verstärkt. Bei derart vielen potentiellen Opfern, die sich untereinander
nicht kennen, ist auch die vom Beschwerdeführer angeführte Komplott-Theorie
unhaltbar. Damit liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte vor, um das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu
bejahen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Rahmen des
Haftprüfungsverfahrens unbehelflich.
5.1 In
Bezug auf die Kollusionsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
keinen Zugriff auf die Patientenkartei und wisse angesichts der anonymisierten
Rückantworten ohnehin nicht, wer ihn belaste, weshalb er auch niemanden negativ
beeinflussen könne. Letzteres ist unzutreffend. Da nach dem oben Gesagten dringender
Tatverdacht bejaht wird, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
als im Verdacht stehender Täter auch ohne weitere Angaben durch die Staatsanwaltschaft
davon Kenntnis hat, gegenüber welchen seiner Patientinnen er die sexuelle
Integrität verletzt haben soll. Allerdings ist es fraglich, ob er ohne Patientenkartei
deren Wohnort problemlos ausfindig machen könnte. Überdies handelt es sich um
eine Vielzahl von möglichen Opfern. Es erscheint nicht sehr wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, auf all diese einzuwirken.
Eine Kollusion wäre aber für ihn nur dann aussichtsreich, wenn er alle
Patientinnen dazu bewegen könnte, sein Verhalten als solches zu schildern, das
im Rahmen einer Physiotherapie adäquat ist und den anerkannten medizinischen
Grundlagen entspricht (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerde, S. 11). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bis anhin keine Kollusionshandlungen vorgenommen hat. Bei
dieser Situation kann nicht von einer ernsthaften Gefahr der Beeinflussung
allfälliger Opfer ausgegangen werden.
5.2 Was
die Fluchtgefahr betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland handelt. Aus
den Akten wird überdies ersichtlich, dass er seine Arbeitsstelle in der Schweiz
verlieren wird. Er wird somit keinen Grund mehr haben, die Schweiz zu betreten.
Immerhin hat er ein eigenes Interesse daran, dem Gericht seinen Standpunkt,
wonach seine Handlungen dem Bereich der physiotherapeutischen Behandlung zugeordnet
werden können, persönlich darzulegen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
zurzeit im Raum stehenden Verdächtigungen zu einer Strafe führen dürften, die
den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zum Vorneherein
ausschliessen (vgl. z.B. Bger 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008). Damit erhöht
sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer, der in
unmittelbarer Grenze zur Schweiz lebt, sich dem Verfahren stellen wird. Die
Festsetzung einer Kaution erscheint unter diesen Umständen geeignet, um die
Fluchtgefahr zu bannen. Die Höhe der Kaution wird die Staatsanwaltschaft unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu
bestimmen haben.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden keine Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Kostennote ist der Aufwand
seines Vertreters auf 6 Stunden zu schätzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. November 2014 aufgehoben und
wird der Beschwerdeführer unter Leistung einer durch die Staatsanwaltschaft
festzulegenden Kaution aus der Haft entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.