Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.79
URTEIL
vom 15.
Dezember 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Dezember 2014
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ war vom
14. Mai 2014 bis zum 14. November 2014 im Strafvollzug; seit dem 15. November
2014 befindet er sich in Ausschaffungshaft. Diese wurde durch die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin) mit
Urteil vom 17. November 2014 bestätigt, allerdings nur für einen Monat bis zum
15. Dezember 2014. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hat das Migrationsamt
die Haft um 6 Monate verlängert bis zum 15. Mai 2015. In der heutigen
Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Die Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind.
Erwägungen
Der (inzwischen
rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesene Beurteilte weigert sich, im
Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat tätig zu werden und bei der Papierbeschaffung
behilflich zu sein. Sein Verhalten und seine Aussagen gegenüber dem
Migrationsamt seit seiner Inhaftierung machen deutlich, dass sich an der Gefahr
des Untertauchens, wie sie im Entscheid der Haftrichterin vom 17. November 2014
bejaht worden ist, nichts geändert hat und dass er freiwillig nicht in die
Heimat zurückkehren würde. Die Haft ist somit weiterhin notwendig, um den
Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
2.1 Im
Rahmen des sogenannten Beschleunigungsgebots sind die für den Vollzug der Weg-
oder Ausweisung nötigen Vorkehren durch die Behörde umgehend zu treffen (Art.
76 Abs. 4 AuG). Arbeiten diese nicht zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug
hin, ist die Festhaltung mit der einzig zulässigen Zielsetzung der
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen, den Vollzug sicherzustellen, nicht mehr
vereinbar (vgl. statt vieler BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013 mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots,
wenn während rund zwei Monaten keinerlei geeigneten Vorkehren mehr im Hinblick
auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung auf das
Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist
(vgl. BGE 124 II 49 E. 3a). Die Schweizer Behörden sind nicht gehalten,
schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen; ihnen kommt bei der Wahl des
Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Massgeblich sind neben der Haltung
des Betroffenen auch die Erfahrungen mit den entsprechenden ausländischen Behörden.
Verzögerungen, die auf eine fehlende Kooperation des Ausländers zurückgehen, können
den Behörden nicht entgegengehalten werden, doch setzt dies voraus, dass die
Behörden nicht ihrerseits untätig geblieben sind; die Ausschaffungshaft
verlangt im Rahmen von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ein ernsthaft und mit
Nachdruck vorangetriebenes hängiges Wegweisungsverfahren. Die
Vollzugsbehörden dürfen nicht untätig bleiben; sie müssen versuchen, die
Identität der ausländischen Person festzustellen und die für ihre Ausschaffung
erforderlichen Papiere auch ohne deren Mitwirkung zügig zu beschaffen. Welche
schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) eine Verzögerung zu verantworten hat,
ist unerheblich (BGer 2C_101/2013 vom 21. Februar 2013).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat die Haftrichterin bereits Mitte November die Einhaltung
des Beschleunigungsgebots als kritisch beurteilt, die lange Dauer des Verfahrens
aber als „gerade noch akzeptabel“ bezeichnet. Dabei wurde festgestellt, dass
das Beschleunigungsgebot auch zur Anwendung gelange, wenn sich ein Ausländer im
Strafvollzug befindet, falls absehbar sei, dass er im Anschluss daran in
Ausschaffungshaft genommen werden solle. In so einem Fall dürfen die Schweizer
Behörden während des Strafvollzugs nicht einfach untätig bleiben, sondern
müssen die Bemühungen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung vorantreiben.
Dies wurde vorliegend anfänglich auch getan, fand doch am 20. August 2014 eine
Befragung durch eine Sprachexpertin statt. In der Folge wurde das
Lingua-Gutachten jedoch nicht erstattet und ohne dieses keine weiteren
konkreten Schritte unternommen. In ihrem Entscheid vom 17. November 2014 hat
die Haftrichterin ausgeführt, es sei nun umgehend zu entscheiden, welche
weiteren Schritte einzuleiten seien bzw. eingeleitet werden könnten, und den
Behörden dafür einen Monat Zeit zur Verfügung gestellt, innert welcher dieses
Ergebnis feststehen müsse. Das Migrationsamt hat sich daraufhin am 18. November
2014 an das Bundesamt für Migration (BFM) gewandt, dieses vom Urteil der
Haftrichterin in Kenntnis gesetzt und um die Vornahme der weiteren Schritte
(Zustellung des Gutachtens, Einreichung eines Antrags bei den tunesischen
Behörden) ersucht. Nachdem offenbar keine Antwort erfolgte, fragte das Migrationsamt
mit Mail vom 27. November 2011 bei BFM nach. Dort liess man gleichentags
wissen, man werde eine Antwort geben, welche dann am 1. Dezember 2014 eintraf.
Aus der entsprechenden Mail ergibt sich, dass bis zu jenem Zeitpunkt das
Lingua-Gutachten noch immer nicht beim Sachbearbeiter eingegangen sei, es aber
trotzdem genug Anzeichen gäben, die für eine tunesische Herkunft sprechen würden.
Das BFM werde deshalb in den nächsten Tagen einen Identifikationsantrag an die
tunesische Botschaft senden. Da das Migrationsamt die versprochene Kopie des
Antrages nicht erhielt, fragte die zuständige Mitarbeiterin mit Mail vom 9.
Dezember 2014 ein weiteres Mal nach, wobei sie darauf hinwies, dass sie für
eine allfällige Verlängerung der Ausschaffungshaft über den Beurteilten den
Nachweis benötige, dass die tunesischen Behörden angefragt worden seien. Mit
Antwort vom gleichen Tag erklärte das BFM, sie würden „prochainement“ eine
Identifikationsanfrage bei den tunesischen Behörden einreichen. Überdies würde
eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Tunis gesendet, wobei hier gewartet
würde, bis dass sie die Anfrage für 10 bis 15 Ausländer gleichzeitig einreichen
könnten. Damit steht fest, dass das BFM im Falle des Beurteilten seit
Auftragserteilung für ein Lingua-Gutachten trotz zahlreicher Nachfragen durch
das Migrationsamt keine konkreten Handlungen im Hinblick auf den Vollzug der
Wegweisung vorgenommen hat. Das Lingua-Gutachten ist seit dem 20. August 2014
ausstehend, ohne dass der Sachbearbeiter des BFM dieses eingefordert hätte.
Konkrete Handlungen sind auch dann nicht vorgenommen worden, als das
Migrationsamt unter Hinweis auf den Entscheid der Haftrichterin darauf drängte.
Das vage Versprechen, „prochainement“ eine Identifikationsanfrage bei den tunesischen
Behörden einzureichen, genügt hierfür nicht. Damit ist festzustellen, dass im
vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
Die Verletzung des
Beschleunigungsverbots führt in der Regel zur Haftentlassung, selbst wenn vom
Betroffenen ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgehen sollte. Denn die
Ausschaffungshaft dient als Administrativmassnahme der Sicherung des Vollzugs
der Wegweisung und hat keinen strafrechtlich präventiven Hintergrund
(2C_598/2013 vom 22. Juli 2013). Vorliegend ist der Beurteilte zwar mehrmals
strafrechtlich in Erscheinung getreten, dies jeweils insbesondere wegen der
Begehung von Diebstählen. Daraus lässt sich keine vom Beurteilten ausgehende
qualifizierte Gefahr ableiten, welche erlauben würde, ausnahmsweise von einer
Haftentlassung abzusehen. Der Beurteilte ist demnach unverzüglich aus der Haft
zu entlassen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.