Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsident
ZB.2014.34
ENTSCHEID
vom 30. September 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ Berufungskläger
[...] Kläger
gegen
B_____ Berufungsbeklagte
[...], Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Zivilgerichtspräsidentin
vom 31. Juli 2014
betreffend vorsorgliche Massnahme
(Abschreibung des Verfahrens)
Sachverhalt
In dem seit 22.
März 2013 hängigen Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten A/B_____ hat die
Instruktionsrichterin mit Entscheid vom 31. Juli 2014 den Kinder- und
Jugendpsychiater Dr. med. C_____ beauftragt, zusammen mit den zuständigen
Personen im Zentrum für Sonderpädagogik [...] ein pädagogisches und therapeutisches
Gesamtkonzept für den Sohn der Ehegatten A/B_____, D_____, zu entwickeln.
Gleichzeitig entzog die Instruktionsrichterin dem Ehemann „für die Dauer der
Abklärung betreffend Zustimmung zu medizinischen Massnahmen an D_____ das
Sorgerecht teilweise“ und übertrug es auf die Ehefrau.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ am 7. August 2014 Berufung erhoben mit dem Antrag „Punkt 4
unter Kostenfolge für den Staat“ aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 8. September 2014 teilte die
instruierende Zivilgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht mit, dass das Gutachten
von Dr. med. C_____ vom 2. September 2014 vorliege und den Parteien zur
Stellungnahme zugestellt worden sei. Daraufhin hat der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts den Parteien am 10. September 2014 mitgeteilt, dass vorgesehen
sei, die vorliegende Berufung als gegenstandslos abzuschreiben.
Erwägungen
Vorliegend
beschränkt sich die Berufung auf Ziff. 4 des Entscheids vom 31. Juli 2014
betreffend Entzug des Sorgerechts für die Dauer der medizinischen Abklärung. Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne
von Art. 276 Abs. 1 ZPO im am Zivilgericht Basel-Stadt hängigen Scheidungsverfahren.
Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde oder Berufung anfechtbar (Art.
308 und Art. 319 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272).
Die Rechtsmittelfrist beträgt in beiden Fällen 30 Tage seit Zustellung des
begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der
Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO)
respektive 10 Tage in summarischen Verfahren (Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 321
Abs. 2 ZPO). Vorliegende Berufung ist rechtzeitig erhoben worden.
Das Gutachten
über D_____ liegt seit dem 2. September 2014 vor. Seit diesem Zeitpunkt ist das
Sorgerecht des Berufungsklägers nicht mehr eingeschränkt und der auf die Dauer
der Begutachtung begrenzte Entzug des Sorgerechts beendet. Damit ist das
Rechtsschutzinteresse an der gegen diese vorsorgliche Massnahme gerichteten
Berufung weggefallen und die Berufung ist gegenstandslos geworden. Gemäss Art.
242 ZPO wird das Verfahren abgeschrieben, wenn es aus anderen Gründen (nicht
zufolge eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs) ohne
Entscheid endet. Zuständig für die Abschreibung des Verfahrens und zur Festlegung
der Abschreibungsgebühr ist gemäss § 6 Einführungsgesetz ZPO (EG ZPO, SG
221.100) das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied (vgl. auch Leumann Liebster, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 241 ZPO N 22). Es ergeht ein Präsidialentscheid.
Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Wird ein
Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, kann das Gericht von den üblichen
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen
(Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend wird auf die Erhebung von Prozesskosten
verzichtet. Der Berufungskläger vertritt sich selber und eine Berufungsantwort
ist nicht angeordnet worden. Parteikosten sind damit keine entstanden.
Demgemäss erkennt
der Appellationsgerichtspräsident:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Prozesskosten wird
verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.